Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerdeführer wirft der verfahrensleitenden Staatsanwältin Befangenheit wegen Duldung und Unterstützung einer jahrelang ungenügenden Verteidigung durch seinen früheren Verteidiger vor und verlangt deren Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO.
- Entscheidung: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Begründung den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt — der Beschwerdeführer plädiert zur Sache, ohne sich substanziiert mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinanderzusetzen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die strenge Begründungspraxis des Bundesgerichts bei Ausstandsgesuchen gegen Staatsanwälte und verdeutlicht, dass derartige Rügen eine konkrete Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation erfordern; eine pauschale, den Sachverhalt erweiternde Kritik genügt nicht.
Sachverhalt
A.________ wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 20. März 2023 wegen gewerbsmässigen Menschenhandels und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie einer Geldstrafe von 205 Tagessätzen verurteilt; zudem wurde eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Gegen das Urteil ging A.________ in Berufung.
Am 2. Juni 2025 reichte A.________ gegen die zuständige Staatsanwältin Runa Meier ein Ausstandsgesuch ein. Er wirft ihr vor, sie habe toleriert und aktiv unterstützt, dass sein früherer Verteidiger Rechtsanwalt B.________ ihn während Jahren nur passiv und unwirksam verteidigt habe. Insbesondere habe sie über Jahre hinweg Akontozahlungen an den Verteidiger ohne jegliche Prüfung genehmigt und nicht dokumentierte informelle Gespräche mit ihm geführt. Er spricht von einer «staatlich organisierten, behördlich abgesegneten und gerichtlich gedeckten Hexenjagd» und stützt sein Gesuch auf Art. 56 lit. f StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Staatsanwältin nahm am 23. Juli 2025 Stellung; A.________ reichte am 14. August 2025 eine Replik ein. Mit Beschluss vom 16. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch ab.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Feststellung der Nichtigkeit des obergerichtlichen Beschlusses, die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, Meier mit sofortiger Wirkung in den Ausstand zu versetzen, eventualiter die Aufhebung des Beschlusses und subeventualiter die Rückweisung an eine unbefangene Staatsanwaltschaft. Daneben ersucht er um Erlass vorsorglicher Massnahmen.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht bejaht die formelle Zulässigkeit der Beschwerde: Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens, wogegen die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offensteht. Da die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO), ist die Beschwerde nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Frist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG
Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.»
Das Bundesgericht bejaht zwar die formelle Zulässigkeit der Beschwerde, verneint jedoch ihre inhaltlich hinreichende Begründung. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Der Beschwerdeführer soll nicht bloss seine kantonalen Rechtsstandpunkte bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen.
Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 42 BGG betont als Kernanforderung die Auseinandersetzungspflicht mit dem angefochtenen Entscheid: Eine blosse Wiederholung der kantonalen Argumentation, appellatorische Kritik ohne konkrete Rechtswidrigkeitsrüge oder allgemeine Unzufriedenheit genügen nicht (Glossagens-Kommentar zu Art. 42 BGG). Genau hieran scheitert die vorliegende Beschwerde.
Mangelnde Auseinandersetzung mit der Vorinstanz
Der Beschwerdeführer plädiert nach Ansicht des Bundesgerichts grösstenteils frei zur Sache, ohne auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz einzugehen. Er erweitert wiederholt den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt — etwa mit Behauptungen über Aktenvernichtung durch den Verteidiger, unterbliebene Haftentlassungsgesuche, fehlende Beweisanträge und unprotokollierte Gespräche —, ohne der Vorinstanz in diesen Punkten Willkür vorzuwerfen. Dies läuft Art. 105 Abs. 1 BGG zuwider, wonach das Bundesgericht dem Sachverhalt der Vorinstanz folgt.
Eine hinreichend substanziierte Gehörsrüge liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer macht zwar pauschal geltend, die Vorinstanz ignoriere seine «detaillierten und aktenmässig belegten Ausführungen» in der Replik vom 14. August 2025. Er erläutert jedoch nicht, welche konkreten Argumente aus dieser Eingabe zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sein sollen. Derartiges selbst zu erforschen, ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts.
Auch das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe die ungenügende Verteidigung durch B.________ toleriert und darin liege ein Ausstandsgrund, setzt sich nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis auf ein Gutachten von Prof. C.________, das die ungenügende Verteidigung nachweisen soll: Nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dieses Gutachten der Vorinstanz überhaupt unterbreitet hat. Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit aus der Genehmigung von Honorarnoten und der Ablehnung einer Verfahrensvereinigung ableitet, fehlt es ebenfalls an der Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, die insbesondere auf die fehlende Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Unparteilichkeit nach erfolgter Anklageerhebung verweist.
Der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO
Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: [...] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO fungiert als Generalklausel, die alle nicht in den lit. a–e geregelten Ausstandsgründe erfasst. Sie konkretisiert die Garantie eines unparteiischen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, gilt aber auch für nichtrichterliche Strafbehörden i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV. Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 56 StPO darlegt, setzt die Generalklausel Umstände voraus, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erwecken können.
In der vorliegenden Sache gelangt das Bundesgericht jedoch nicht mehr zur materiellen Prüfung des Ausstandsgrunds, sondern scheitert bereits am Nichteintreten wegen ungenügender Begründung. Der Beschwerdeführer hätte konkret darlegen müssen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz, die das Ausstandsgesuch abwies, rechtsfehlerhaft sein sollen.
Verfassungsrechtlicher Rahmen
Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»
Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen, worunter auch das Recht auf ein faires und unparteiisches Verfahren fällt. Im Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen gegen Staatsanwälte ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Anklageerhebung nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet ist, sondern die Anklage zu vertreten hat. Im Untersuchungsverfahren hingegen obliegt ihr zwar eine objektive Sachklärung, doch begründet nicht jeder Verfahrensfehler eo ipso einen Ausstandsgrund.
Einordnung in die Rechtsprechung
Befangenheit des Staatsanwalts — die Leitentscheidung BGE 141 IV 178
Der zentrale BGE 141 IV 178 bejahte die Ausstandspflicht zweier verfahrensleitender Staatsanwälte wegen wiederholter und krasser Verfahrensfehler nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO. Das Bundesgericht hielt dort fest, dass eine Häufung schwerwiegender prozessualer Fehler den Anschein der Befangenheit begründen kann. Diese Rechtsprechung bestätigt grundsätzlich, dass auch das Verhalten eines Staatsanwalts im Untersuchungsverfahren einen Ausstandsgrund nach der Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO auslösen kann.
Der vorliegende Entscheid grenzt sich davon jedoch dahingehend ab, dass er gar nicht erst materiell prüft, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensfehler der Staatsanwältin — Duldung ungenügender Verteidigung, ungenügte Prüfung von Honorarnoten — den Schwellenwert von BGE 141 IV 178 erreichen. Das Bundesgericht tritt vielmehr auf die Beschwerde nicht ein, weil die Rügen prozessual ungenügend begründet sind. Der Entscheid illustriert somit, dass selbst potenziell gewichtige Ausstandsrügen am Bundesgericht scheitern können, wenn die formellen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind.
Begründungsanforderungen — ständige Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zur qualifizierten Begründungspflicht ein, wonach die beschwerdeführende Partei konkret an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen muss (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Das Bundesgericht betont regelmässig, dass eine blosse Wiederholung der kantonalen Rechtsstandpunkte oder eine appellatorische Kritik ohne konkrete Rechtswidrigkeitsrüge nicht genügt. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 42 BGG systematisiert diese Anforderungen und verweist darauf, dass insbesondere die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG bei Grundrechtsrügen erhöhte Anforderungen stellt.
Ausstand im Untersuchungsverfahren vs. nach Anklageerhebung
Bemerkenswert ist der Hinweis der Vorinstanz, auf den das Bundesgericht verweist: Nach erfolgter Anklageerhebung ist die Staatsanwaltschaft nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet. Dies entspricht der herrschenden Dogmatik (vgl. BGE 144 I 234; BStGer BB.2019.51), wonach die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung zur Partei wird (Art. 104 Abs. 1 StPO) und die Anklage zu vertreten hat (Art. 16 Abs. 2 StPO). Ausstandsrügen gegen die Staatsanwaltschaft haben daher je nach Verfahrensstadium unterschiedliches Gewicht: Im Untersuchungsverfahren ist die objektive Pflicht zur unparteiischen Sachklärung massgeblich, im Hauptverfahren hingegen die Parteistellung.
Fazit
Der Entscheid 7B_483/2026 ist prozessual gelagert: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil die Begründung den formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer hätte konkret darlegen müssen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Ablehnung des Ausstandsgesuchs rechtsfehlerhaft sind. Stattdessen plädierte er zur Sache, erweiterte den Sachverhalt ohne Willkürrüge und setzte sich nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander.
Sachlich berührt der Entscheid die Grenze des Ausstandsrechts bei Rügen gegen das Verhalten der Staatsanwaltschaft: Er bestätigt, dass potenziell gravierende Vorwürfe — hier: Duldung einer ungenügenden Verteidigung über Jahre — am formalen Hindernis ungenügender Begründung scheitern können, ohne dass das Bundesgericht die materielle Frage der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO überhaupt prüft. Damit schärft der Entscheid die Botschaft, dass die qualifizierte Begründungspflicht auch bei grundrechtlich fundierten Ausstandsrügen durchgreift und nicht durch den blossen Schweregrad des Vorwurfs ersetzt wird.