Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Beschwerdeführerin, die als Rechtsanwältin und Juristin über besondere Rechtskenntnisse verfügt, hatte kantonal gegen eine Vorladung der Staatsanwaltschaft zu einer Ausgleichsverhandlung rekuriert, aber zweideutige Anträge gestellt, die sowohl auf Aufhebung der Vorladung als auch auf Nichtanhandnahme des gesamten Verfahrens hinausliefen. Die kantonale Instanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil die Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sei.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die kantonale Instanz habe den Streitgegenstand zutreffend bestimmt und keine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen. Anträge sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen; bei einer juristisch versierten Partei durften klarere Schlussanträge erwartet werden.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Unanfechtbarkeit der Eröffnungsverfügung (Art. 309 Abs. 3 StPO) und präzisiert die Massstäbe der Auslegung zweideutiger Rechtsmittelbeanträge nach dem Vertrauensprinzip, insbesondere bei juristisch geschulten Beschwerdeführerinnen. Die «Star-Praxis» (BGE 146 IV 76) ermöglicht zwar die Rüge formeller Rechtsverweigerung, erlaubt aber keine inhaltliche Überprüfung der Sache selbst.
Sachverhalt
Am 17. Januar 2025 erstattete B.________ (der Beschwerdeführer) gegen A.________ (die Beschwerdeführerin) eine Strafanzeige wegen einer Ehrverletzung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg lud die Beschwerdeführerin und den Anzeiger am 24. Januar 2025 zu einer persönlichen Ausgleichsverhandlung vor.
Die Beschwerdeführerin focht diese Vorladung am 29. Januar 2025 bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg an. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft und den Erlass einer «Nichteintretensverfügung». In der Begründung wandte sie ein, die Strafanzeige hätte gestützt auf Art. 310 StPO gar nicht angenommen werden dürfen, weil die Tatbestände von übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung und falscher Anschuldigung offensichtlich nicht erfüllt seien. Die Strafkammer trat auf den Rekurs nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO nicht anfechtbar sei.
Gegen diesen Entscheid gelangt die Beschwerdeführerin mit strafrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie macht geltend, die Strafkammer habe eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen, weil sie zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten sei. Sie habe in Wahrheit nur die Vorladung vom 24. Januar 2025 angefochten, nicht die Eröffnung des Verfahrens.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das angefochtene Urteil ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der weder eine Zuständigkeits- noch eine Ausstandsfrage betrifft. Grundsätzlich setzt die Beschwerde gegen solche Zwischenentscheide einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht macht jedoch eine Ausnahme, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die kantonale Instanz sei zu Unrecht nicht auf sein Rechtsmittel eingetreten, bzw. eine formelle Rechtsverweigerung rügt (BGE 149 IV 205 E. 1.2; 7B_1038/2025 E. 2.2.2).
Im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde kann eine Partei die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, unabhängig von den Voraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG — die sogenannte «Star-Praxis» (BGE 146 IV 76 E. 2). Dabei dürfen jedoch keine Einwände erhoben werden, die nicht von der Sachprüfung trennbar sind.
Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»
Bestimmung des Streitgegenstands und Auslegung der Anträge
Eine Rechtsmittelinstanz ist nur an den Streitgegenstand gebunden, nicht an die Begründung der Parteien (BGE 151 IV 338 E. 2.3.5). Der Streitgegenstand richtet sich nach den angefochtenen Punkten der Entscheidung (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Anträge sind nach dem Vertrauensprinzip im Licht ihrer Begründung auszulegen (BGE 149 III 224 E. 5.2.2; BGE 137 III 617 E. 6.2).
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Anträge der Beschwerdeführerin zweideutig waren: Sie beantragte einerseits die Aufhebung der Vorladungsverfügung, andererseits den Erlass einer «Nichteintretensverfügung». Diese beiden Begehren betreffen jedoch rechtlich unterschiedliche Gegenstände — die Aufhebung einer Vorladung einerseits und die Beendigung des eröffneten Strafverfahrens andererseits. Die Begründung half nicht weiter: In einem ersten Abschnitt zur Zulässigkeit bezog sich die Beschwerdeführerin auf die Vorladung, im Übrigen Teil entwickelte sie ausschliesslich, weshalb eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO hätte erlassen werden müssen.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass zwar ein zu grosser Formalismus gegenüber Rechtsmitteln gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft vermieden werden soll, da diese über weitreichende und eingreifende Ermittlungsbefugnisse verfügt, ohne selbst Justizbehörde zu sein (BGE 152 IV 96 E. 2.4.6). Da die Beschwerdeführerin jedoch über das Anwaltspatent und einen Doktortitel im Recht verfügt, durfte von ihr erwartet werden, dass sie ausreichend klare Anträge stellt. Sie muss daher die Konsequenzen der Zweideutigkeit ihrer Anträge tragen.
Unanfechtbarkeit der Eröffnungsverfügung
Art. 309 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; b. sie Zwangsmassnahmen anordnet; c. sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. 2 Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. 3 Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. 4 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.»
Das Bundesgericht bestätigt, dass die kantonale Instanz den Streitgegenstand zutreffend bestimmt hat. Die Begründung, dass der Rekurs ein nicht anfechtbares Vorgehen betraf, ist bei klarer Lesart von Art. 309 Abs. 3 StPO nicht zu beanstanden. Die Eröffnungsverfügung hat nach der ständigen Rechtsprechung lediglich deklaratorische Wirkung — die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall befasst (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Die Verfügung ist weder zu begründen noch zu eröffnen und ausdrücklich nicht anfechtbar.
Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung ist daher unbegründet. Die Strafkammer hat keine Pflicht zur materiellen Prüfung verletzt, sondern den Rekurs gestützt auf eine klare gesetzliche Bestimmung als unzulässig erklärt.
Wie der Kommentar zu Art. 309 StPO auf glossagens.ch ausführt, kommt der Eröffnungsverfügung nach der Rechtsprechung lediglich deklaratorische Wirkung zu und die Unanfechtbarkeit gilt auch für funktional gleichwertige Akte, wie etwa die Wiederaufnahmeverfügung (BGE 144 IV 81 E. 2.3.2). Das vorliegende Urteil bestätigt diese Dogmatik in einem Fall, in dem die Beschwerdeführerin die Grenze zwischen der (nicht anfechtbaren) Eröffnungsverfügung und der (anfechtbaren) Nichtanhandnahme verwischt hat.
Abgrenzung zum materiellen Inhalt
Die Beschwerdeführerin wirft der Strafkammer weiter vor, sie habe nicht festgehalten, dass kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bestehe, und sie hätte von der beweiserheblichen Vermutung des Art. 173 Abs. 2 StGB profitieren müssen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass sich das bundesgerichtliche Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit des kantonalen Rekurses beschränkt. Einwendungen gegen den materiellen Inhalt der Sache können nicht geprüft werden (BGE 149 IV 205 E. 1.4; BGE 151 I 294 E. 4.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert drei miteinander verbundene Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung:
1. Unanfechtbarkeit der Eröffnungsverfügung (Art. 309 Abs. 3 StPO). Das Bundesgericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar ist und ihr lediglich deklaratorische Wirkung zukommt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Das Urteil zeigt die praktische Bedeutung dieser Regel: Wer die Eröffnung der Untersuchung anfechten will, anstatt sich gegen konkrete Untersuchungshandlungen zu wehren, läuft ins Leere. Der Kommentar zu Art. 310 StPO auf glossagens.ch arbeitet diese systematische Abgrenzung deutlich heraus: Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) ergeht vor Eröffnung der förmlichen Untersuchung, während die Eröffnungsverfügung (Art. 309 StPO) das Verfahren erst einleitet und gerade nicht selbstständig anfechtbar ist.
2. «Star-Praxis» und formelle Rechtsverweigerung. Das Urteil folgt der in BGE 146 IV 76 E. 2 begründeten Praxis, wonach eine Partei die Verletzung von Verfahrensrechten, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, auch dann rügen kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind. Es zeigt aber auch die Grenze: die Rüge darf nicht auf eine materielle Überprüfung des Streitgegenstands hinauslaufen. Die «Star-Praxis» öffnet das Tor zum Bundesgericht nur für Verfahrensrügen, nicht für Sachrügen.
3. Vertrauensprinzip bei Auslegung von Anträgen. Das Bundesgericht wendet den Grundsatz an, dass Anträge nach dem Vertrauensprinzip im Licht ihrer Begründung auszulegen sind (BGE 149 III 224 E. 5.2.2). Es präzisiert jedoch, dass bei juristisch besonders versierten Parteien — hier einer Rechtsanwältin mit Doktortitel — höhere Anforderungen an die Klarheit der Anträge zu stellen sind. Eine zweideutige Formulierung, die sowohl die Aufhebung einer Vorladung als auch eine Nichtanhandnahme des Verfahrens beanspruchen kann, geht zu Lasten der Beschwerdeführerin. Diese Differenzierung nach der fachlichen Qualifikation der Partei stellt eine Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung dar.
Fazit
Der Entscheid 7B_216/2025 ist ein instruktiver Beleg für die praktischen Konsequenzen der Unanfechtbarkeit der Eröffnungsverfügung nach Art. 309 Abs. 3 StPO. Er zeigt, dass die formelle Rechtsverweigerung als Rügegrund zwar den Zugang zum Bundesgericht eröffnet, nicht aber die materielle Prüfung des Strafverfahrens erlaubt. Von praktischer Bedeutung ist insbesondere die Aussage, dass bei juristisch versierten Parteien erhöhte Anforderungen an die Klarheit der Rechtsmittelbeanträge gelten und Zweideutigkeiten zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde zurecht abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtsgebühr wurde mit 1'200 Franken unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin festgesetzt.