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Strafrecht  ·  Urteil 6B_32/2026  ·  vom 07.09.2026

Infraction et contravention à la LStup; infraction à la LEI; arbitraire; fixation de la peine

6B_32/2026 — Rechtswidriger Aufenthalt und Betäubungsmittelhandel; Sanktionswahl

Rechtsgebiet: Strafrecht (Ausländerstrafrecht, Betäubungsmittelgesetz, Sanktionenrecht) · Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud (Jugement du 20 octobre 2025, n° 474 PE25.008059-VLO) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen (Muschietti [Präsident], Wohlhauser, Marti-Schreier) · Verfahrensergebnis: Abweisung (vereinfachtes Verfahren nach Art. 109 BGG)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger ohne gültige Aufenthaltsbewilligung, wird wegen Betäubungsmittelhandels (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) und Konsums von Betäubungsmitteln verurteilt. Er rügt Verfahrensfehler, Willkür und eine unzulässige Sanktionswahl.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde im massgeblichen Umfang ab. Sämtliche Rügen werden als appellatorisch und damit unzulässig qualifiziert. Die Vorinstanz hat die Vorsätzlichkeit des rechtswidrigen Aufenthalts zu Recht bejaht und die Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe nach Art. 41 StGB korrekt begründet.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis zur Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren und verdeutlicht, dass der blosse Hinweis auf Analphabetismus den Vorsatznachweis bei Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG nicht zu entkräften vermag, wenn der Beschwerdeführer selbst Kenntnis vom Ablauf der Aufenthaltsbewilligung hat.

Sachverhalt

A.________, ein 1996 in Nigeria geborener Staatsangehöriger, reiste 2016 über Libyen nach Italien ein und gelangte 2024 in die Schweiz. Er verfügte über keine gültige Aufenthaltsbewilligung; sein italienischer Aufenthaltstitel war am 1. Januar 2025 erloschen. Er war lediglich im Besitz einer italienischen Identitätskarte.

Am 1. November 2024 war A.________ durch Strafbefehl wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingt ausgesetzten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von 500 Fr. verurteilt worden. Am 10. April 2025 wurde er nach einer polizeilichen Überwachung im Bahnhofbereich von V.________ in flagranti festgenommen, nachdem er an B.________ eine Kokainboulette zum Preis von 40 Fr. auf Kredit verkauft hatte. Bei seiner Festnahme war er im Besitz der 40 Fr. aus der Transaktion. Die polizeiliche Einvernahme vom 10. April 2025 fand ohne beigezogenen Dolmetscher statt; ein Polizeibeamter fungierte als englischsprachiger Übersetzer, was der Beschwerdeführer im Formular durch Ankreuzen bestätigte.

Das Tribunal de police verurteilte A.________ am 11. Juli 2025 zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen, einer Busse von 300 Fr. und widerrief den Widerruf der Strafaussetzung vom 1. November 2024 (30 Tage Freiheitsstrafe). Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 20. Oktober 2025 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Erwägungen

Verfahrensrügen (Art. 68, 141, 143, 158 StPO)

Der Beschwerdeführer rügt, sein polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 10. April 2025 sowie zwei vereinfachte Anzeigerapporte seien unverwertbar. Er macht geltend, ohne professionellen Dolmetscher sei nicht sichergestellt, dass seine Aussagen korrekt protokolliert worden seien und er seine Rechte gekannt habe. Die Vorinstanz hat dies auf drei Seiten detailliert widerlegt: Der Beschwerdeführer habe im Formular die Zustimmung zur Übersetzung durch einen Polizeibeamten angekreuzt und die Erklärung unterzeichnet, dass er seine «Rechte und Pflichten» verstanden habe. Bei der nachfolgenden Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 11. April 2025 — nun mit professionellem Dolmetscher — habe er zunächst die polizeilichen Aussagen bestätigt und sich erst später zur Ausführungsart beschwert. Ausserdem habe er bei seiner Beschwerde vom 5. September 2025 dieselben persönlichen Angaben in englischer Sprache gemacht wie bei der polizeilichen Einvernahme, was beweise, dass die englische Verständigung funktioniert habe.

Das Bundesgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine erstinstanzlichen Argumente fast wörtlich zu wiederholen, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 143 IV 122 E. 3.3; BGE 140 III 115 E. 2; 6B_973/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 3.3). Die Rüge wird als appellatorisch und damit unzulässig qualifiziert.

Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG)

Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verletzung von Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie auf Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. Er macht geltend, er habe geglaubt, mit seinen Dokumenten in die Schweiz einreisen zu dürfen, und da er weder Italienisch noch Englisch lesen könne, habe er nicht wissen können, dass sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei. Hilfsweise beantragt er die Annahme von Fahrlässigkeit (Art. 115 Abs. 3 AIG).

Art. 115 Abs. 1 u. 3 AIG (SR 142.20)«1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: […] b. sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; […] 3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.»

Die Vorinstanz hat festgehalten, dass nicht eine illegale Einreise, sondern der Aufenthalt ohne erforderliche Bewilligung vorgeworfen wird. Die italienische Identitätskarte stellt keine ausreichende Aufenthaltsbewilligung dar. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwältin am 11. April 2025 selbst angegeben hat, sein italienischer Aufenthaltstitel sei erneuert worden, er sei aber nicht im Besitz des neuen Dokuments. Damit hat er implizit eingeräumt, dass er um das Ablaufen des alten Titels wusste. Die Behauptung, er könne die Daten nicht lesen, wird durch seine eigene Aussage widerlegt. Das Bundesgericht bestätigt die Vorsatzfeststellung der Vorinstanz als nicht willkürlich und weist die Rüge als appellatorisch ab.

Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG)

Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (SR 812.121)«Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: […] c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; […]»

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verkaufsdelikte und macht geltend, der Geldbetrag von 40 Fr. bei seiner Festnahme beweise keinen Verkauf. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und keine Willkür darlegt. Die Argumentation, es fehle jeder Beweis für einen Drogenverkauf, ist rein appellatorisch und unzulässig. Auch der Hinweis auf angeblich weitere Geldbeträge (200 Fr. sowie zwei 20-Franken-Noten), die im angefochtenen Urteil nicht genannt werden, genügt den Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Sanktionswahl: Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe (Art. 41 StGB)

Art. 41 Abs. 1 u. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).»

Der Beschwerdeführer rügt die Wahl der Freiheitsstrafe und macht geltend, es bestehe kein Anlass, an seiner Zahlungsfähigkeit zu zweifeln. Er beantragt eine milde Geldstrafe. Die Vorinstanz hat — durch Adoption der erstinstanzlichen Motive (Art. 82 Abs. 4 StPO) — festgehalten, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich zum Zweck der Strafbegehung in die Schweiz gekommen sei, keine Beweise für sein behauptetes italienisches Einkommen (1'800 EUR bei 800 EUR Ausgaben) erbracht habe und in «Sleep-ins» nächtige. Beide Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB liegen danach vor: Eine generalpräventive Negativprognose rechtfertigt die Freiheitsstrafe, und die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist gegeben.

Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung als bundesrechtskonform. Es verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Geldstrafe im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion darstellt und Freiheitsstrafen nur ausnahmsweise verhängt werden dürfen (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 142 IV 137 E. 9.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz beide Alternativen von Art. 41 Abs. 1 StGB konkret dargelegt und die Begründungspflicht nach Abs. 2 erfüllt. Der blosse Verweis auf ein behauptetes Einkommen ohne Beweis reicht nicht aus, um die Sanktionswahl zu beanstanden. Das Begehren um eine «milde Geldstrafe» scheitert an der fehlenden Substanziierung (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Begründungspflicht im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren ein. Das Bundesgericht wendet konsequent den Massstab von Art. 42 Abs. 2 BGG an, wonach die Beschwerde die Tragweite der angefochtenen Entscheidung darlegen und aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Akt Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 143 IV 122 E. 3.3; BGE 134 II 244 E. 2.1). Der Entscheid illustriert, wie ein Beschwerdeführer, der sich auf eine blosse Wiederholung seiner kantonalen Argumente beschränkt, an dieser Hürde scheitert — ein in der jüngeren Praxis wiederholt betontes Prinzip (vgl. 6B_1004/2025 vom 26. März 2026; 6B_973/2023 vom 4. Dezember 2025, E. 3.3, zur Veröffentlichung bestimmt).

Zur Sanktionswahl nach Art. 41 StGB bestätigt das Bundesgericht die Grundsätze aus BGE 134 IV 97, wonach die Geldstrafe im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion darstellt und die Freiheitsstrafe eine Ausnahme bildet, die konkret zu begründen ist. Wie der Kommentar zu Art. 41 StGB darlegt, setzt die Wahl der Freiheitsstrafe eine individuelle Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; der blosse Umstand, dass der Täter über geringe Mittel verfügt, rechtfertigt für sich allein noch keine Freiheitsstrafe. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz diese individuelle Prüfung vorgenommen und die Negativprognose (lit. a) sowie die Uneinbringlichkeit (lit. b) kumulativ bejaht — insbesondere gestützt auf den wiederholten Drogenhandel trotz laufender Strafaussetzung und das Fehlen jeglicher Beweise für die behauptete Zahlungsfähigkeit. Dies entspricht der Praxis, dass bei ausländischen Tätern ohne festen Wohnsitz und ohne nachgewiesenes Einkommen die Freiheitsstrafe gerechtfertigt sein kann, wenn auch die generalpräventive Negativprognose trägt (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 zur Willkür).

Im Ausländerstrafrecht bestätigt der Entscheid, dass der Vorsatz bei Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG auch aus dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann — hier aus seiner Angabe gegenüber der Staatsanwaltschaft, der italienische Aufenthaltstitel sei «in Erneuerung». Die Berufung auf Analphabetismus entkräftet den Vorsatz nicht, wenn der Betroffene aus seinen eigenen Aussagen erkennbar Kenntnis vom Ablauf der Bewilligung hatte.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ab. Der Fall ist dogmatisch nicht innovativ; er bestätigt die etablierte Praxis zur Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG, zur Vorsatzfeststellung bei Art. 115 AIG und zur Sanktionswahl nach Art. 41 StGB. Von praktischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass ein Beschwerdeführer, der sich mit der blossen Wiederholung seiner kantonalen Vorbringen begnügt und die Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, dem qualifizierten Begründungsmassstab nicht genügt — unabhängig davon, ob die materiellen Rügen an sich berechtigt sein könnten. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) folgt konsequent aus dieser Würdigung.