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Strafrecht  ·  Urteil 7B_208/2026  ·  vom 04.09.2026

Prolongation de la mesure thérapeutique institutionnelle

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB auf, weil die Vorinstanz das Rückfallrisiko willkürlich beurteilt hat — sie hat ein «potenziell hohes» Gewaltrisiko bejaht, obwohl das Gutachten dieses als «nicht evaluierbar» einstufte, und hat ein rein statistisch ermitteltes Sexualdeliktsrisiko ohne Kausalitätsprüfung übernommen.
  • Entscheidung: Beschwerde teilweise gutgeheissen; das angefochtene Urteil im dispositiven Teil der Massnahmenverlängerung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Cour pénale zurückgewiesen. Nichtigkeitsrüge gegen das Ursprungsteil von 2006 abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil schärft die Pflicht ein, sich bei der Verlängerung stationärer Massnahmen an die Aussagen des Gutachtens zu halten oder sich bei Abweichungen ausdrücklich und substantiiert zu rechtfertigen — andernfalls liegt Willkür vor. Es bestätigt die neuere Rechtsprechung (BGE 149 IV 325) zu den Grenzen psychometrischer Prognosemethoden.

Sachverhalt

A.________ (Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1972) wurde am 3. April 2006 vom Tribunal correctionnel du Val-de-Ruz wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Beschimpfung und Gewalt/Drohung gegen Beamte zu sechzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; der Vollzug wurde zugunsten einer Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (Internierung) aufgeschoben, die später in eine solche nach Art. 64 StGB umgewandelt wurde. Der Verurteilung lag ein Vorfall zugrunde, bei dem A.________ bei einer polizeilichen Einladung ein Küchenmesser ergriff und auf einen Gendarmen zustürmte, jedoch überwältigt werden konnte, ohne dass jemand verletzt wurde. Das Strafregister verzeichnet zudem mehrere Vorverurteilungen zwischen 1994 und 2018, darunter 1997 eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Betäubungsmitteldelikten.

Am 22. März 2016 wandelte die Neuenburger Rekursinstanz die Massnahme nach Art. 64 StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB (geschlossener Vollzug) um. Nach einer Expertise vom 17. Februar 2021 (Prof. B.________) wurde die Massnahme 2021 und 2023 jeweils um zwei Jahre verlängert. Am 7. Mai 2025 verlängerte das Tribunal criminel die Massnahme um drei Jahre bis zum 22. März 2028. Die Cour pénale reduzierte am 10. Dezember 2025 die Verlängerung auf achtzehn Monate (bis zum 23. September 2026) und stellte die Rechtswidrigkeit der Haft zwischen dem 7. Mai und 30. Juli 2025 fest. Gegen diesen Entscheid erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, die Massnahme aufzuheben und ihn freizulassen, eventualiter die Sache zurückzuweisen.

Erwägungen

Zulässigkeit und Nichtigkeitsrüge

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit sie sich gegen die Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB richtet (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG). Das Begehren auf Entschädigung für rechtswidrige Haft ab dem 3. April 2006 wird als ungenügend substanziiert (Art. 42 Abs. 2 BGG) unzulässig erklärt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ursprungsteil von 2006 leide an absoluter Nichtigkeit, weil die Internierung ohne ausreichende Expertise ausgesprochen worden sei. Das Bundesgericht hält die Rüge für grundsätzlich behandlungsfähig — da die aktuelle Verlängerung auf dem ursprünglichen Urteil beruht, kann dessen Gültigkeit die spätere Massnahme beeinflussen (BGE 152 I 9 E. 4.1; BGE 148 IV 445 E. 1.4.2). Sachlich wird die Nichtigkeitsrüge jedoch abgewiesen: Die geltend gemachten Verfahrensmängel — angeblich fehlende oder unzureichende Expertisen — erreichen nicht die Schwelle eines «schwerwiegenden, offensichtlichen oder zumindest leicht feststellbaren Fehlers», der die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden würde (BGE 149 IV 9 E. 6.1; BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Dies gelte umso mehr, als die Massnahme vor über zwanzig Jahren angeordnet und seither durch mehrere gerichtliche Entscheide transformiert und verlängert worden sei, bei denen die Voraussetzungen jeweils geprüft wurden.

Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB

Die zentralen Vorschriften lauten:

Art. 59 Abs. 4 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.»

Art. 62 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.»

Das Bundesgericht wiederholt die gefestigte Rechtsprechung zu den zwei Voraussetzungen der Verlängerung (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und 2.3.1): Erstens dürfen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 Abs. 1 StGB nicht gegeben sein — es darf keine günstige Legalprognose gestellt werden können. Zweitens muss die Fortführung der Massnahme erwarten lassen, dass sie den Täter von weiteren mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Straftaten abhält. Die Verlängerung muss einen «dynamisch-therapeutischen» Effekt entfalten und darf nicht bloss einer «statischen, konservatorischen Verwaltung» der Massnahme dienen (BGE 137 II 233 E. 5.2.1; BGE 134 IV 315 E. 3.6). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist bei jeder Verlängerung — auch hinsichtlich der Dauer — besonders zu prüfen, da die Verlängerung ausnahmsweise erfolgt (BGE 145 IV 65 E. 2.2; BGE 135 IV 139 E. 2.4). Eine Verlängerung von weniger als fünf Jahren ist zulässig.

Willkürliche Beweiswürdigung beim Rückfallrisiko

Die Vorinstanz stützte sich auf die Expertise von Prof. B.________ vom 17. Februar 2021 und gelangte zum Schluss, dass ein «potenziell hohes» Risiko bestehe, dass verbale Auseinandersetzungen zu körperlichen Gewalthandlungen eskalieren könnten. Das Bundesgericht hält diese Feststellung für willkürlich: Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Experte das Risiko von verbalen Drohungen als hoch, das Risiko einer Eskalation zu körperlicher Gewalt jedoch als «nicht evaluierbar» einschätzte. Der Experte sprach zwar generell von einem «hohen Gewaltrisiko», bezog sich dabei aber auf antisoziale Verhaltensmuster und nicht auf physische Gewalt — der Beschwerdeführer war nur ein einziges Mal (1998, Schlägerei) wegen körperlicher Gewalt verurteilt worden. Da die Vorinstanz sich nicht ausdrücklich vom Gutachten distanzierte, sondern gerade darauf abstellte, legte sie dem Gutachten einen Sinn bei, den es so nicht hergab. Dies stellt eine willkürliche Beweiswürdigung dar (Art. 9 BV; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3). Hätte sich die Vorinstanz vom Gutachten entfernen wollen, hätte sie dies begründen und gegebenenfalls eine Ergänzungs- oder Neugutachtung anordnen müssen.

Sexualdeliktsrisiko: Kausalität und Prognosemethode

Die Vorinstanz liess offen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Störung des Beschwerdeführers und einem zehn Jahre vor der Anlasstat begangenen Vergewaltigungsdelikt besteht. Das Bundesgericht hält fest, dass die vorhersehbaren Straftaten bei der Verlängerung nicht mit der Anlasstat übereinstimmen müssen, jedoch einen Kausalzusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Störung aufweisen müssen (vgl. Heer/Habermayer, Basler Kommentar, N. 47 und 47d ad Art. 59 StGB; Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, Handbuch Strafrecht Psychiatrie Psychologie, N. 1780). Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich nicht, dass das Risiko sexualbezogener Delikte mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe.

Zudem beanstandet das Bundesgericht die Prognosemethode: Der Experte stützte sich beim Sexualdeliktsrisiko auf die Static-99R-Skala, eine rein statistische Methode. Angesichts der besonderen Umstände — das Sexualdelikt lag rund zehn Jahre vor der Anlasstat, der Beschwerdeführer war in der Zwischenzeit nicht inhaftiert — sei eine rein statistische Risikoeinschätzung nicht ausreichend konkret, vertieft und differenziert. Das Bundesgericht verweist auf seine neuere Rechtsprechung, in der es die Grenzen psychometrischer und aktuarischer Methoden betont und den Vorzug klinischer Methoden (HCR-20 oder FOTRES) betont hat (BGE 149 IV 325 E. 4.4.1, 4.4.2, 4.5.1 und 4.6.3; Urteil 7B_1252/2025 vom 8. Juli 2026 E. 2.5). Dies entspricht der dogmatischen Einordnung im Kommentar zu Art. 59 StGB, wonach die Erfolgsprognose eine hinreichend konkrete, alle Aspekte nach Art. 56 Abs. 3 StGB umfassende Beurteilung verlangt und ein unvollständiges oder veraltetes Gutachten keine Entscheidungsgrundlage darstellt.

Rückweisung

Die Sache wird an die Cour pénale zurückgewiesen. Diese muss in einem ersten Schritt prüfen, ob ein Connexitätszusammenhang zwischen der psychischen Störung und den Sexualdeliktsrisiken besteht — gegebenenfalls durch Ergänzungs- oder Neugutachtung. Sodann hat sie das Gewaltrisiko entweder durch substantiierte Distanzierung vom Gutachten oder durch Ergänzungs-/Neugutachtung zu klären. In einem zweiten Schritt muss sie die Verlängerungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der neuen Elemente neu prüfen, insbesondere die Erfolgsaussichten der Massnahme. Angesichts der sehr langen Dauer der Massnahme ist auch die Verhältnismässigkeit einer weiteren Verlängerung eingehend zu prüfen. Die Vorinstanz hatte selbst berechtigte Zweifel an den Heilungschancen geäussert und die Erstellung eines Behandlungs- und Vollzugsplans empfohlen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur Verlängerung stationärer therapeutischer Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB. Die Grundprinzipien — zwei Voraussetzungen (keine günstige Prognose, therapeutischer Erfolg der Fortführung), Verhältnismässigkeitsprüfung, Kann-Vorschrift — gehen auf BGE 135 IV 139 zurück und sind seither konstant angewendet worden (vgl. BGE 145 IV 65; BGE 134 IV 315; Urteil 6B_129/2023 vom 5. Mai 2023).

In zwei Punkten setzt das Urteil präzisierende Akzente:

Erstens schärft es die Pflicht zur gutachtengemässen Beweiswürdigung ein: Wenn sich das Gericht auf ein Gutachten stützt, darf es dem Gutachten keinen Sinn beilegen, den es nach seinem objektiven Inhalt nicht hergibt, ohne sich ausdrücklich und substantiiert davon zu distanzieren. Andernfalls liegt Willkür auch im Ergebnis (Art. 9 BV). Dies steht in der Linie von BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 und BGE 146 IV 114 E. 2.1, wonach das Gericht bei Zweifeln an wesentlichen Punkten eines Gutachtens ergänzende Beweiserhebungen anordnen muss.

Zweitens bekräftigt das Urteil die in BGE 149 IV 325 formulierte Kritik an rein statistisch-aktuarischen Prognosemethoden (wie Static-99R) und den Vorzug klinischer Methoden (HCR-20, FOTRES). Die rein statistische Risikoeinschätzung reicht insbesondere bei langjähriger Inhaftierung und komplexen Fallkonstellationen nicht aus, wenn sie nicht durch eine konkrete, differenzierte klinische Beurteilung ergänzt wird. Dieser Punkt gewinnt an Bedeutung, da das Bundesgericht in der rezenten Rechtsprechung die Anforderungen an die Qualität forensisch-psychiatrischer Gutachten kontinuierlich erhöht hat (vgl. auch Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026; Urteil 7B_789/2025 vom 15. September 2025).

Die Kausalitätsanforderung — dass die vorhersehbaren Straftaten in einem Zusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Störung stehen müssen, auch wenn sie nicht mit der Anlasstat identisch sind — stellt eine Präzisierung gegenüber der bisherigen Praxis dar und folgt der Lehrmeinung (Heer/Habermayer; Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf).

Fazit

Das Bundesgericht hebt die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme auf, weil die Vorinstanz das Rückfallrisiko willkürlich beurteilt hat: Sie hat ein von Experten als «nicht evaluierbar» eingestuftes Gewaltrisiko als «potenziell hoch» qualifiziert, ohne sich vom Gutachten zu distanzieren, und ein rein statistisch ermitteltes Sexualdeliktsrisiko ohne Kausalitätsprüfung übernommen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückgewiesen, wobei die Vorinstanz Gutachtenserweiterungen oder Neugutachtungen anordnen, die Verhältnismässigkeit angesichts der über zwanzigjährigen Massnahmedauer besonders sorgfältig prüfen und einen klaren Behandlungsplan verlangen muss. Das Urteil unterstreicht die Pflicht der Strafgerichte, sich an die gutachterlichen Aussagen zu halten oder Abweichungen zu begründen, und bestätigt die Tendenz der neueren Rechtsprechung, klinischen Prognosemethoden den Vorzug vor statistisch-aktuarischen Instrumenten zu geben.