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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_670/2025  ·  vom 08.10.2025

Assurance-accidents (lien de causalité)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die SUVA verweigerte die Übernahme der Schulteroperation vom 26. März 2024 und stützte sich dabei ausschliesslich auf die Einschätzung ihrer internen Ärztin, die eine degenerative (nicht traumatische) Ursache der Supraspinatussehnenläsion annahm. Das Bundesgericht rügt, dass die Vorinstanz die medizinischen Divergenzen zwischen der Versicherungsärztin und dem behandelnden Facharzt auf der Grundlage einer eigenen, laienhaften Terminauslegung («transfixiant» = Ruptur) aufzulösen versuchte, statt ein unabhängiges Gutachten anzuordnen.
  • Entscheidung: Gutheissung des Recours; Aufhebung des kantonalen Entscheids und der Einspracheentscheidung der SUVA; Rückweisung an die SUVA zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens nach Art. 44 ATSG und neuer Entscheidung.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung (BGE 135 V 465): Beruht eine Leistungsverweigerung ausschliesslich auf der Einschätzung eines internen Arztes des Versicherungsträgers und vermag der begründete Bericht eines behandelnden Facharztes sowie die objektive Bildgebung selbst nur leise Zweifel an der Zuverlässigkeit und Stichhaltigkeit jener Einschätzung zu wecken, so ist eine unabhängige Begutachtung nach Art. 44 ATSG zwingend. Der Richter darf medizinische Terminologiefragen nicht eigenmächtig entscheiden.

Sachverhalt

A.________, Jahrgang 1968, erlitt am 18. Oktober 2021 bei einem Motorradunfall ein Polytrauma mit Beckenfraktur, Schulterschmerzen, leichtes Schädel-Hirn-Trauma und möglicher subkortikaler Läsion links. Sie war zum Unfallzeitpunkt arbeitslos und damit obligatorisch bei der SUVA unfallversichert. Wegen persistierender Schulterschmerzen wurde am 21. März 2022 eine MRT, am 25. August 2022 eine Arthro-MRT der rechten Schulter durchgeführt. Diese zeigte eine «subtotale Desinsertion» der Supraspinatussehne mit Erhalt einzelner oberflächlicher Fasern, eine Bursitis subakromiodeltoidea sowie eine SLAP-IIA-Läsion, bei ausgezeichneter Muskeltrophizität ohne Amyotrophie. Dr. B.________, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, diagnostizierte am 2. Juni 2022 eine posttraumatische Läsion des Supraspinatus rechts (praktisch transfixiant) und links (partiell) und ordnete das Geschehen dem Unfall vom 18. Oktober 2021 zu. Dr. C.________, Internistin und SUVA-Ärztin, hielt am 23. Dezember 2022 nach Kenntnisnahme der Arthro-MRT einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. Oktober 2021 für gegeben.

Am 14. September 2023 wurde A.________ als Rollerfahrerin erneut von einem Auto angefahren (Prellung der rechten Körperhälfte, AC-Gelenk-Verstauchung Grad II, Rippenfrakturen mit Pneumothorax, leichtes Schädel-Hirn-Trauma). Am 23. Januar 2024 schlug Dr. B.________ eine arthroskopische Reparatur der Supraspinatussehne rechts vor. Am 1. Februar 2024 änderte Dr. C.________ ihre Einschätzung: Sie hielt den Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. Oktober 2021 nunmehr lediglich für «höchstens möglich» und nahm eine degenerative Genese an, gestützt auf das Fehlen eines initialen Kraftverlustes, die Beteiligung mehrerer Rotatorenmanschettensehnen, den bilateralen Befall, die Akromioklavikulararthropathie und den geringen Muskelverlust. Dr. B.________ kritisierte diese Neubeurteilung am 12. Februar 2024. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 lehnte die SUVA die Übernahme der Schulteroperation ab. A.________ liess sich am 26. März 2024 dennoch operieren (arthroskopische Reparatur der Supraspinatussehne rechts mit Klavikularesektion). Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 hielt die SUVA an ihrer Ablehnung fest.

Das kantonale Sozialversicherungsgericht Freiburg wies den Rekurs mit Entscheid vom 8. Oktober 2025 ab, nachdem es die Einschätzung von Dr. C.________ als stichhaltig erachtet und die Berichte von Dr. B.________ als widersprüchlich eingestuft hatte. Dagegen richtet sich der Recours en matière de droit public an das Bundesgericht.

Erwägungen

Rechtlicher Rahmen: Versicherungsleistung und Kausalität

Das Bundesgericht legt zunächst die rechtlichen Grundlagen dar. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Art. 6 UVG (SR 832.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.»

Zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung deckt sich bei körperlichen Gesundheitsschäden die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen, sodass sie praktisch keine eigenständige Rolle spielt (BGE 123 V 102; 122 V 417; 118 V 286 E. 3a; 117 V 359 E. 5d/bb). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn der Schaden ohne das Ereignis überhaupt nicht oder nicht in dieser Art eingetreten wäre. Es ist nicht erforderlich, dass das Ereignis die einzige, überwiegende oder unmittelbare Ursache ist; es genügt, dass es — gegebenenfalls zusammen mit anderen Faktoren — die Gesundheitsschädigung ausgelöst hat, also deren conditio sine qua non darstellt (BGE 148 V 356 E. 3; 148 V 138 E. 5.1.1; 142 V 435 E. 1).

Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen und Beweislast

Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden Pflegeleistungen, Kostenvergütungen, Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise unfallbedingt ist. Ein vorbestehender Krankheitszustand befreit den Unfallversicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche (und adäquate) Ursache des Schadens ist, also der Schaden ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen zurückgeht — wenn der Zustand dem status quo ante oder status quo sine entspricht.

Art. 36 UVG (SR 832.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.»

Solange der status quo sine vel ante nicht wiederhergestellt ist, hat der Unfallversicherer die Behandlung des vorbestehenden Krankheitszustands zu übernehmen, soweit dieser sich anlässlich des Unfalls manifestiert oder durch diesen verschlimmert worden ist (BGE 146 V 51 E. 5.1). Ob die Gesundheitsschädigung noch unfallbedingt ist oder nicht mehr (status quo ante oder sine), ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu prüfen (BGE 129 V 177 E. 3.1), wobei die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs bei derjenigen Partei liegt, die die Leistungsabschaffung geltend macht (BGE 146 V 51; 8C_675/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3).

Pflicht zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens

Die zentrale verfahrensrechtliche Frage des vorliegenden Falls betrifft die Pflicht zur Einholung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens nach Art. 44 ATSG.

Art. 44 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.»

Das Bundesgericht wiederholt den in BGE 135 V 465 E. 4.6 und 4.7 aufgestellten Grundsatz: Stützt sich eine Verwaltungsverfügung ausschliesslich auf die Beurteilung eines internen Arztes des Sozialversicherers und lässt der Bericht eines behandelnden Arztes oder eines privaten Gutachters, dem ebenfalls Beweiswert zukommen kann, auch nur leise Zweifel an der Zuverlässigkeit und Stichhaltigkeit jener Beurteilung aufkommen, so darf die Sache nicht auf den einen oder den anderen Bericht abgestellt werden; vielmehr ist ein Gutachten durch einen unabhängigen Arzt nach Art. 44 ATSG oder ein gerichtliches Gutachten einzuholen.

Anwendung auf den Einzelfall

Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze auf den Fall an und gelangt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine unabhängige Begutachtung erfüllt sind. Es stützt sich dabei auf drei zentrale Erwägungen:

Erstens: Unzulässigkeit der laienhaften Terminauslegung durch den Richter. Die Vorinstanz hatte den Bericht von Dr. B.________ unter anderem mit dem Argument verworfen, er habe die Läsion einmal als «praktisch transfixiant», einmal als «transfixiant» und schliesslich als «partiell» bezeichnet, was sich widerspreche, da eine transfixiante Läsion einer kompletten Ruptur gleichkomme. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Arthro-MRT selbst von einer «subtotalen Desinsertion» mit Erhalt einzelner Fasern spricht. Die medizinische Tragweite der verschiedenen Begrifflichkeiten («transfixiant», «partiell», «subtotal») und deren Vereinbarkeit sei eine medizinische Frage, die der Richter nicht aufgrund seiner eigenen Interpretation der Terminologie lösen dürfe.

Zweitens: Substantielle medizinische Divergenzen. Die Einschätzungen von Dr. C.________ und Dr. B.________ weichen nicht nur in der kausalen Schlussfolgerung, sondern auch in der medizinischen Interpretation objektiver Bildgebungsbefunde und des klinischen Bildes voneinander ab. Dr. C.________ zieht aus dem initialen Fehlen eines Kraftverlustes, dem Befall mehrerer Sehnen, der bilateralen Schulterbeteiligung, der Akromioklavikulararthropathie und dem geringen Muskelverlust den Schluss auf eine degenerative Genese. Dr. B.________ misst denselben Befunden eine andere Bedeutung bei und hält an der traumatischen Genese fest. Diese Divergenzen sind für die Ätiologie der Läsion bestimmend und dürfen nicht vom Richter, sondern müssen von einem unabhängigen medizinischen Sachverständigen aufgelöst werden.

Drittens: Meinungswechsel der Versicherungsärztin. Dr. C.________ hatte am 23. Dezember 2022 nach Kenntnisnahme der Arthro-MRT vom 25. August 2022 den Kausalzusammenhang mit dem Unfall noch als «wahrscheinlich» bejaht, um ihn am 1. Februar 2024 auf «höchstens möglich» herabzustufen. Ob diese Meinungsänderung medizinisch gerechtfertigt ist, hat das Bundesgericht nicht zu beurteilen. Sie stellt jedoch ein zusätzliches Element dar, das bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist und die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung der internen Ärztin verstärkt.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der begründete Bericht von Dr. B.________ als Facharzt im betroffenen Gebiet, die objektiven Befunde aus der Arthro-MRT und die dargelegten medizinischen Divergenzen ausreichen, um auch nur leise Zweifel an der Zuverlässigkeit und Stichhaltigkeit der Beurteilung von Dr. C.________ aufkommen zu lassen. Da die SUVA ihre Leistungsverweigerung ausschliesslich auf die Einschätzung ihrer internen Ärztin gestützt hat, war eine unabhängige Begutachtung nach Art. 44 ATSG zwingend. Die Vorinstanz durfte die Divergenzen nicht durch Bevorzugung der Versicherungsärztin auf der Grundlage ihres eigenen Verständnisses des Begriffs «transfixiante Lésion» auflösen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der festen Tradition der Rechtsprechung zum Beweiswert interner Versicherungsärzte und zur Pflicht zur Einholung unabhängiger Gutachten. Der Leitentscheid BGE 135 V 465 hatte die rechtliche Schwelle definiert: Beruht eine Verfügung ausschliesslich auf der Beurteilung eines internen Arztes des Sozialversicherers, genügen bereits «leise Zweifel» (des doutes même faibles) an deren Zuverlässigkeit und Stichhaltigkeit, um weitere Abklärungen — namentlich ein unabhängiges Gutachten nach Art. 44 ATSG — zu veranlassen. Diese Schwelle ist tief; sie bezweckt die Waffengleichheit (égalité des armes) im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wie das Bundesgericht in 8C_640/2024 vom 28. März 2025 E. 3.2 und 9C_147/2018 vom 20. April 2018 E. 3.2 erneut betont hat.

Das vorliegende Urteil präzisiert diese Rechtsprechung in einem wichtigen Punkt: Es genügt für das Entstehen von Zweifeln nicht nur, dass der behandelnde Arzt zu einem anderen Schluss gelangt als der Versicherungsarzt. Vielmehr kann auch die richterliche Auslegung medizinischer Fachterminologie selbst einen Qualifikationsfehler darstellen. Die Vorinstanz hatte aus den wechselnden Bezeichnungen der Läsion («praktisch transfixiant», «transfixiant», «partiell») einen Widerspruch konstruiert und daraus die mangelnde Zuverlässigkeit des Berichts von Dr. B.________ abgeleitet. Das Bundesgericht macht demgegenüber geltend, dass die Bildgebung selbst von einer «subtotalen Desinsertion» spricht und die medizinische Bedeutung und Vereinbarkeit dieser Bezeichnungen eine ärztliche, keine richterliche Frage ist. Der Richter darf sich nicht an die Stelle des medizinischen Sachverständigen stellen — dies gilt umso mehr, als die Arthro-MRT objektive Befunde liefert, die mit der Einschätzung von Dr. B.________ vereinbar sind.

Der Fall weist Parallelen zu 8C_353/2020 vom 5. März 2021 auf, wo das Bundesgericht ebenfalls rügte, dass ein Fall ohne externe Begutachtung gelöst wurde, obwohl Zweifel an der Beurteilung des Versicherungsarztes bestanden, und zu 8C_640/2024 vom 28. März 2025, wo das Gericht die Pflicht zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens bejahte, weil der behandelnde Facharzt eine abweichende, schlüssige Einschätzung vorgebracht hatte. Auch im vorliegenden Fall war der behandelnde Arzt (Dr. B.________) Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie und damit im betroffenen Fachgebiet ausgewiesen, was seinem Bericht — ungeachtet der patientenseitigen Bindung — Beweiswert verleiht.

Zudem wird der Meinungswechsel der Versicherungsärztin (von «wahrscheinlich» auf «höchstens möglich») als zusätzliches Element hervorgehoben, das die Zweifel verstärkt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach innere Widersprüche in einer versicherungsärztlichen Beurteilung deren Beweiswert mindern (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee).

Der dogmatische Hintergrund ist im Kommentar zu Art. 44 ATSG auf glossagens.ch dargestellt: Die Norm konkretisiert die Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Verwaltungsverfahren. Die wegweisende Rechtsprechung (BGE 137 V 210) hat die Parteirechte der versicherten Person bei der Begutachtung gesetzlich verankert. Das vorliegende Urteil bestätigt, dass die Pflicht zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens nicht erst bei offensichtlichen Mängeln der internen ärztlichen Beurteilung greift, sondern bereits bei subtilen, aber objektivierbaren Zweifeln — insbesondere bei Divergenzen zwischen Versicherungsarzt und behandelndem Facharzt in der Interpretation objektiver Bildgebung.

Fazit

Das Bundesgericht weist den Recours gut, hebt den kantonalen Entscheid und die Einspracheentscheidung der SUVA auf und weist die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung an die SUVA zurück. Die SUVA hat ein unabhängiges orthopädisches Gutachten nach Art. 44 ATSG einzuholen, welches die Natur der Supraspinatussehnenläsion rechts und deren Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. Oktober 2021 zu klären hat. Die Gerichtskosten von 800 Franken werden der SUVA auferlegt; sie hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 3'000 Franken zu bezahlen.

Das Urteil bestätigt die niedrige Schwelle der Rechtsprechung (BGE 135 V 465) für die Pflicht zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens und präzisiert, dass der Richter medizinische Fachterminologie nicht eigenmächtig auslegen darf, um divergierende Arztberichte zu gewichten. Die Objektivierung durch einen unabhängigen Sachverständigen ist zwingend, wenn ein begründeter Facharztbericht und die objektive Bildgebung Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung aufkommen lassen — unabhängig davon, wie die Argumentation der Vorinstanz im Einzelnen begründet war.