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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_582/2026  ·  vom 18.08.2026

jugement partiel sur le principe du divorce

5A_582/2026 — Getrennter Scheidungsentscheid bei jahrzehntelanger Verfahrensdauer

Rechtsgebiet: Familienrecht / Zivilprozessrecht · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève, Chambre civile · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (kostenfrei)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Ehegatte begehrt nach knapp zehn Jahren Scheidungsverfahren den getrennten Ausspruch des Scheidungsprinzips nach Art. 283 Abs. 2 ZPO, ohne konkrete Wiederheiratspläne geltend zu machen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Nichteintretensverfügung, rügt aber die kantonale Vorinstanz für die Verwechslung der materiellen Voraussetzungen des Teilurteils mit den prozessualen Zulässigkeitserfordernissen und für das Fehlen einer Verfahrensdauerprognose.
  • Bedeutung: Präzisiert die Rechtsprechung zu Art. 283 Abs. 2 ZPO: die blosse Verfahrensdauer ohne konkrete Wiederheiratsabsicht genügt nicht für ein Teilurteil; das Interesse an sofortiger Eheauflösung muss durch ein besonderes, über die allgemeine Beendigungswilligkeit hinausgehendes qualifiziertes Interesse getragen sein.

Sachverhalt

Die 1966 geborenen Ehegatten heirateten 1999 in Frankreich. Zwei mittlerweile volljährige Töchter gingen aus der Ehe hervor. Seit Dezember 2015 leben die Parteien unbestritten getrennt. Der Ehemann reichte am 26. August 2016 ein einseitiges Scheidungsbegehren ein. Am 12. August 2024 beantragte er den getrennten Ausspruch des Scheidungsprinzips nach Art. 283 Abs. 2 ZPO unter Ausklammerung der Scheidungsfolgen.

Das Tribunal de première instance de Genève wies das Gesuch um Teilurteil am 13. Oktober 2025 ab. Die Cour de justice du canton de Genève erklärte am 2. Juni 2026 die dagegen erhobene Berufung — als Beschwerde behandelt — als unzulässig, da kein schwer wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dargetan sei. Hilfsweise erwog sie, das Begehren sei auch in der Sache unbegründet. Der Ehemann gelangt mit zivilrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde und Verwechslung von Zulässigkeit und Begründetheit

Das Bundesgericht bestätigt zunächst, dass der kantonalen Nichteintretensverfügung der Charakter eines Endentscheids im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG innewohnt. Der Refuse de rendre une décision séparée sur le principe du divorce ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann: Solange die Ehe nicht rechtskräftig aufgelöst ist, kann der Beschwerdeführer keine neue Ehe eingehen (Art. 96 ZGB); die Verweigerung des Teilurteils kann sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Eheschliessung (Art. 14 BV) beeinträchtigen. Diese Gefahr wiegt umso schwerer, als die Scheidungsklage seit fast zehn Jahren pendent ist und das Verfahrensende nicht absehbar ist.

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Der massgebliche dogmatische Grundsatz — wie er im Kommentar zu Art. 93 BGG dargestellt wird — lautet: Ein Nachteil ist nicht wieder gutzumachend, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands auch bei späterem Obsiegen faktisch oder rechtlich ausgeschlossen oder wesentlich erschwert ist. Genau dies trifft bei der Verweigerung des Scheidungsausspruchs zu: Die zwischenzeitlich weiterlaufende Ehebindung ist rechtlich irreversibel.

Zentral ist sodann der a-fortiori-Schluss: Wird die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bejaht, so erfüllt dies erst recht das mildere Erfordernis des «nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils» nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Die kantonale Vorinstanz habe diese beiden Prüfungsstufen verwechselt: Sie verlangte vom Beschwerdeführer den Nachweis eines konkreten und aktuellen Wiederheiratsprojekts — was eine materielle Voraussetzung für den Ausspruch des Teilurteils ist, nicht aber für die blosse Zulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels. Im Zulässigkeitsstadium genügte die Doppelerheblichkeit (théorie de la double pertinence): Der Beschwerdeführer musste nur Tatsachen behaupten, die für die Beurteilung der Streitfrage entscheidend sind. Mit dem Hinweis auf seine Wiederheiratsabsicht und die aussergewöhnliche Verfahrensdauer hatte er diese Schwelle überschritten.

Art. 319 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch

«Mit Beschwerde sind anfechtbar: a. nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: 1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen, 2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; c. Fälle von Rechtsverzögerung.»

Nova vor Bundesgericht

Der Beschwerdeführer reichte eine gemeinsame Heiratsprojektbestätigung vom 17. Juni 2026 als neues Beweismittel ein. Das Bundesgericht weist dies ab: Die Ausnahme nach Art. 99 Abs. 1 BGG erfasst nur Tatsachen, die durch die angefochtene Entscheidung erstmals relevant werden. Die kantonale Begründung war nicht objektiv unvorhersehbar — Der erste Richter hatte bereits festgehalten, dass die künftigen Eheentscheidungen des Beschwerdeführers nicht festgestellt seien. Dass der Beschwerdeführer erst aus der Lektüre des zweitinstanzlichen Entscheids erkannte, welche Tatsachen entscheidend sein könnten, rechtfertigt keine Ausnahme vom Novenverbot.

Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils und Interessenabwägung

Der Leitentscheid BGE 144 III 298 hat den massgeblichen Rahmen gesetzt: Der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO) schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, erfordert aber entweder die Zustimmung beider Ehegatten oder ein überwiegendes Interesse des einen am Teilurteil gegenüber dem Interesse des anderen am Einheitsurteil. Derjenige, der sich wieder verheiraten will und eine sofortige Entscheidung über die Scheidungsfrage verlangt, kann sich auf sein verfassungsrechtliches Recht auf Eheschliessung (Art. 14 BV) berufen. Voraussetzungen sind: (1) die Scheidungsfrage ist liquide — Der Scheidungsgrund ist offensichtlich erfüllt; (2) das Verfahren über die Scheidungsfolgen zieht sich stark in die Länge.

Art. 283 ZPO (SR 272)«Art. 283 Einheit des Entscheids 1 Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. 2 Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. 3 Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen.»

Im vorliegenden Fall ist die Scheidungsfrage liquide: Die Ehegatten leben seit Dezember 2015 getrennt, jedoch erst seit August 2016 ist die Klage rechtshängig — Der Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB (zweijährige Trennung bei Rechtshängigkeit) ist nicht erfüllt. Die Ehefrau hat jedoch dem Scheidungsprinzip zugestimmt und wendet sich nur gegen den getrennten Ausspruch.

Verfahrensdauer und fehlende Prognose der Vorinstanz

Das Bundesgericht rügt die kantonale Vorinstanz ausdrücklich für eine unvollständige Interessenabwägung:

Erstens vermerkt der angefochtene Entscheid kein Wort zur verstrichenen Verfahrensdauer seit Klageeinreichung — nahezu zehn Jahre. Dies ist eine aussergewöhnlich lange Dauer, zumal das Scheidungsverfahren bei Erlass des angefochtenen Entscheids noch in erster Instanz pendent war (vgl. BGE 144 III 298 E. 7.2.3; 5A_727/2023 E. 9.3.2.2; 5A_426/2018 E. 3.3.4).

Zweitens hat die Vorinstanz keine Prognose zur noch zu erwartenden Verfahrensdauer erstellt. Das Bundesgericht stellt seinerseits fest — gestützt auf notorische Umstände aus dem parallelen Verfahren 5A_423/2026 —, dass die Parteien zahlreiche und regelmässige Gesuche ans Gericht richten und die Folgen der Trennung bereits Gegenstand mehrerer Bundesgerichtsentscheide waren. Ein rascher Abschluss des Scheidungsverfahrens erscheint — ausser im Fall einer gütlichen Einigung — höchst unsicher, insbesondere unter Einbezug allfälliger Weiterziehungsverfahren.

Fehlen eines qualifizierten Interesses am Teilurteil

Trotz der Kritik an der kantonalen Vorinstanz scheitert der Beschwerdeführer am materiellen Kriterium: Die Erfüllung der beiden Voraussetzungen (liquide Scheidungsfrage und lange Verfahrensdauer) genügt allein nicht. Es bedarf eines legitimen und überwiegenden Interesses am Teilurteil. Die blosse — noch so unwiderrufliche — Willensbekundung, die Ehe zu beenden, reicht nicht aus (5A_494/2025 E. 4.4.1; 5A_689/2019 E. 3.3). Ein besonderes Interesse besteht namentlich bei einer ernsthaften Wiederheiratsabsicht.

Die Vorinstanz stellte fest, Der Beschwerdeführer habe kein aktuelles und konkretes Wiederheiratsprojekt behauptet und sich in seinem Gesuch vom 12. August 2024 auf «künftige eheliche Wahlentscheidungen» — nicht aktuelle — bezogen. Der Beschwerdeführer setzt dem bloss seine eigene Würdigung entgegen, ohne eine hinreichend begründete Willkürrüge zu erheben, und beruft sich auf ein unzulässiges Novum. Die Verweigerung des Teilurteils beeinträchtigt daher sein Wiederheiratsrecht nicht, da ein solches Projekt nicht dargetan ist.

Sodann kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Vorinstanz habe sein Recht auf Anhörung verletzt, als sie auf die unabhängige Möglichkeit der erbrechtlichen und steuerlichen Regularisierung hinwies. Nach dem Grundsatz jura novit curia muss der Richter rechtliche Prinzipien nicht vorab zur Diskussion stellen; Die Ausnahme — Anhörung bei unerwarteten rechtlichen Erwägungen — ist hier nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer selbst diese Notwendigkeit der Regularisierung ins Spiel gebracht hatte.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die konstante Rechtsprechung seit dem Leitentscheid BGE 144 III 298 ein, der den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils mit der Möglichkeit eines Teilentscheids im Scheidungspunkt versöhnt hat. Es bestätigt die dreistufige Prüfungsarchitektur: (1) liquide Scheidungsfrage, (2) lange Verfahrensdauer mit Prognose, (3) qualifiziertes Interesse — namentlich konkretes Wiederheiratsprojekt — unter Interessenabwägung. Mit 5A_494/2025, 5A_727/2023, 5A_887/2022 und 5A_689/2019 wird klargestellt, dass die Verfahrensdauer allein — ohne konkrete Wiederheiratsabsicht — das Einheitsurteil nicht sprengt.

Zwei Präzisierungen sind hervorzuheben: Erstens trennt das Gericht scharf zwischen der Zulässigkeitsprüfung des kantonalen Rechtsmittels (Doppelerheblichkeit genügt) und den materiellen Voraussetzungen des Teilurteils (konkretes Wiederheiratsprojekt erforderlich). Die Vorinstanz hatte diese Ebenen vermengt — ein prozessualer Fehler, der in der künftigen kantonalen Praxis vermieden werden muss. Zweitens mahnt das Gericht die kantonale Vorinstanz, bei der Interessenabwägung stets eine Verfahrensdauerprognose zu erstellen und die verstrichene Zeit explizit zu würdigen — ein Aspekt, der in der bisherigen Rechtsprechung zwar gefordert, in der kantonalen Praxis aber offensichtlich nicht konsistent umgesetzt wird.

Das Urteil ergänzt die Kasuistik um einen Grenzfall: Eine fast zehnjährige Verfahrensdauer, eine liquide Scheidungsfrage (durch Zustimmung der Ehefrau), aber das Fehlen eines konkreten Wiederheiratsprojekts. Es zeigt, dass selbst bei extrem langer Verfahrensdauer der Grundsatz der Entscheidungseinheit Vorrang behält, wenn kein qualifiziertes Individualinteresse dargetan wird.

Fazit

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Der Ehemann bleibt im ehelichen Band, obwohl das Scheidungsverfahren seit nahezu einem Jahrzehnt pendent ist und die Ehefrau dem Scheidungsprinzip zugestimmt hat — weil er keinen konkreten Wiederheiratswillen darzutun vermochte. Der Fall illustriert die hohe Hürde für die Ausnahme vom Einheitsgrundsatz und die zentrale Bedeutung des qualifizierten Interesses als Schlüsselkriterium.