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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1036/2026  ·  vom 11.09.2026

Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs

7B_1036/2026 — Zuständigkeit für Vollzugsmodalitäten im vorzeitigen Strafvollzug

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen (vereinfachtes Verfahren)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Nach der Revision von Art. 236 StPO per 1. Januar 2024 darf auch ein kantonsgerichtliches Spruchgericht keine Vollzugsmodalitäten oder Auflagen im vorzeitigen Strafvollzug mehr anordnen; dies obliegt ausschliesslich den kantonalen Vollzugsbehörden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt Dispositiv-Ziffer 2 des kantonsgerichtlichen Beschlusses auf, soweit dieser das Vollzugsamt «im Sinne der Erwägungen» zur Überwachung verpflichtet; die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs bleibt bestehen.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt und präzisiert BGE 151 IV 288 E. 3.7: Die durch die Gesetzesrevision bewirkte Zuständigkeitsverschiebung betrifft alle gerichtlichen Instanzen, nicht nur die Verfahrensleitung im engeren Sinn. Eine Vorinstanz darf eine bereits vom Bundesgericht verneinte Kollusionsgefahr nicht erneut als Begründung für Überwachungsmassnahmen heranziehen.

Sachverhalt

A.________ wurde vom Strafgericht Basel-Landschaft am 12. Februar 2026 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und 15 Jahren Landesverweis verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, mit zwei weiteren Beschuldigten in die Schweiz gereist zu sein, um einen mit rund 500 kg Kokain beladenen Container abzutransportieren. A.________ befindet sich seit dem 2. Februar 2023 in Haft.

Am 24. Februar 2026 ersuchte A.________ um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs. Das Strafgerichtspräsidium wies das Gesuch wegen Kollusionsgefahr ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde dagegen ab. Auf weitere Beschwerde hin guthiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026 die Beschwerde, hob den kantonsgerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Dieses bewilligte am 5. August 2026 den vorzeitigen Strafvollzug (Dispositiv-Ziffer 1), ersuchte in Dispositiv-Ziffer 2 aber das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft, den Entscheid «im Sinne der Erwägungen» zu vollziehen — was in den Erwägungen als Auflagen und Überwachungsmassnahmen konkretisiert wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. A.________ beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 und die uneingeschränkte Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs. Die Staatsanwaltschaft beantragt eventualiter, der vorzeitige Strafvollzug sei nur in einer geschlossenen Anstalt zu bewilligen. Die Vorinstanz beantragt Nichteintreten bzw. Abweisung.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht bejaht die Sachurteilsvoraussetzungen. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid über die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne von Art. 236 StPO, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 und 2 lit. b sowie Art. 80 BGG offensteht. Als Zwischenentscheid ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Das Bundesgericht bestätigt seine in Urteil 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026 E. 1 begründete Praxis, wonach die Nichtbewilligung des vorzeitigen Strafantritts für die beschuldigte Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei der vorzeitige Strafvollzug zwar formal bewilligt worden, jedoch nur unter einschränkenden Auflagen, die seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) tangierten. Auch darin liegt ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Zuständigkeitsfrage nach der Revision von Art. 236 StPO

Die zentrale Rechtsfrage betrifft die Zuständigkeit für den Entscheid über Vollzugsmodalitäten im vorzeitigen Strafvollzug. Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 236 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. 2 Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf. 4 Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.»

Das Bundesgericht stellt klar, dass seit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision von Art. 236 StPO die Zuständigkeit für Vollzugsmodalitäten im vorzeitigen Strafvollzug nicht mehr bei der Verfahrensleitung bzw. dem Gericht liegt, sondern bei den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen. Es verweist dabei auf BGE 151 IV 288 E. 3.7 sowie auf die Urteile 7B_1295/2025 vom 5. Februar 2026 E. 2.3.2 und 7B_791/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 2.4.3.

Die Vorinstanz könne dementsprechend weder die Überwachung des Beschwerdeführers noch andere einschränkende Massnahmen anordnen. Die Vorinstanz räumt in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht selbst ein, dass hierfür die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig sind. Sie macht jedoch geltend, sie habe das Vollzugsamt lediglich darum ersucht, «die besondere Problematik des Einzelfalles zu beachten». Das Bundesgericht weist dies zurück: Aus den Erwägungen, auf die Dispositiv-Ziffer 2 verweist, geht hervor, dass die Vorinstanz nicht bloss beantragt, sondern bereits anordnet — es ist von «Auflagen» die Rede. Für solche besteht keine gesetzliche Grundlage.

Zudem beanstandet das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit der Überwachung erneut mit Kollusionsgefahr begründet, obschon das Bundesgericht diese bereits mit Urteil 7B_588/2026 vom 17. Juni 2026 verneint hat. Damit hat sich die Vorinstanz über die bindende Wirkung des vorangegangenen Bundesgerichtsentscheids hinweggesetzt.

Ergebnis

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses wird insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug um Vollzug ihres Entscheids «im Sinne der Erwägungen» ersucht. Da die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs bestehen bleibt, ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden entscheiden über die Einzelheiten des Vollzugs in eigener Kompetenz. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, den vorzeitigen Strafvollzug nur unter der Auflage des Vollzugs in einer geschlossenen Anstalt zu bewilligen, ist nicht weiter einzugehen, da auch diese Frage in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden fällt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich unmittelbar in die durch die Revision von Art. 236 StPO per 1. Januar 2024 ausgelöste Rechtsprechungslinie ein. Der Leitentscheid BGE 151 IV 288 stellte in E. 3.7 fest, dass die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zuständigkeit für Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug durch die Gesetzesrevision überholt ist. Die Zuständigkeit liegt neu bei den kantonalen Vollzugsbehörden, die über Fachwissen und Erfahrung verfügen und effektiv auf Änderungen der Verhältnisse reagieren können. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Rechtsprechung in einem weiteren Aspekt: Er stellt klar, dass die Zuständigkeitsverschiebung nicht nur die Verfahrensleitung im engeren Sinn betrifft, sondern auch ein kantonsgerichtliches Spruchgericht, das als Beschwerdeinstanz über die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs entscheidet. Auch dieses darf keine Auflagen oder Überwachungsmassnahmen anordnen, die in die Kompetenz der Vollzugsbehörden fallen.

Der Entscheid präzisiert ausserdem, dass eine Vorinstanz, die nach einer Rückweisung neu entscheidet, eine vom Bundesgericht bereits verneinte Kollusionsgefahr nicht erneut als Begründung für einschränkende Massnahmen heranziehen darf. Dies verdeutlicht die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Entscheide im Rückweisungsfall. Der im Glossagens-Kommentar zu Art. 236 StPO dargestellte Judikaturwandel durch die Revision per 1. Januar 2024 — namentlich die Verlagerung der Zuständigkeit für Urlaube und Vollzugslockerungen auf die kantonalen Vollzugsbehörden — wird durch diesen Entscheid in seiner Tragweite bestätigt: Die Trennung zwischen der strafprozessualen Bewilligungskompetenz (Verfahrensleitung/Gericht) und der vollzugsrechtlichen Gestaltungskompetenz (Vollzugsbehörden) ist konsequent durchzuhalten. Eine gerichtliche «Ersatzzuständigkeit» für Vollzugsmodalitäten gibt es nicht mehr.

Fazit

Der Entscheid ist ein konsequenter Anwendungsfall der neuen Zuständigkeitsordnung nach der Revision von Art. 236 StPO. Er verdeutlicht, dass die Kompetenz zur Anordnung von Vollzugsmodalitäten im vorzeitigen Strafvollzug vollständig bei den kantonalen Vollzugsbehörden liegt und dass auch ein kantonsgerichtliches Spruchgericht diese Kompetenz nicht durch in den Erwägungen versteckte «Auflagen» oder «Ersuchen» an das Vollzugsamt zurückgewinnen darf. Zugleich zeigt der Fall, dass eine Vorinstanz nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht die bindende Subsumtion des Bundesgerichts — hier die Verneinung der Kollusionsgefahr — respektieren muss und nicht versuchen darf, über inhaltlich gleichgelagerte Auflagen doch wieder den durch das Bundesgericht verworfenen Haftzweck durchzusetzen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gerichte, die den vorzeitigen Strafvollzug bewilligen, sich auf die Bewilligung zu beschränken haben und die Ausgestaltung des Vollzugs den dafür zuständigen kantonale Vollzugsbehörden überlassen müssen.