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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_435/2026  ·  vom 10.09.2026

Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2026 über die Volksinitiative "Für eine sichere Ernährung - durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmitt..

1C_435/2026 und 1C_456/2026 — Nichteintreten auf Abstimmungsbeschwerden gegen bundesrätliche Informationen zur Ernährungsinitiative

Rechtsgebiet: Politische Rechte · Vorinstanz: Regierungsrat des Kantons Bern · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Einzelrichter (Bundesrichter Müller) · Verfahrensergebnis: Nichteintreten (vereinfachtes Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Bundesrätliche Abstimmungserläuterungen, Medienmitteilungen und Äusserungen einzelner Bundesratsmitglieder im Vorfeld einer Volksabstimmung sind als Akte des Bundesrats nach Art. 189 Abs. 4 BV grundsätzlich nicht vor Bundesgericht anfechtbar.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht tritt auf zwei vereinigte Beschwerden, die sich gegen angeblich falsche und irreführende Informationen zur Ernährungsinitiative richteten, im vereinfachten Verfahren nicht ein.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Unanfechtbarkeit bundesrätlicher Kommunikationsakte im Abstimmungskampf und grenzt den Ausnahmefall des nachträglichen wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes klar ab.

Sachverhalt

Der Verein «Sauberes Wasser für alle» als Initiativkomitee und Franziska Herren, die Initiantin der Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung» (Ernährungsinitiative), erhoben am 29. Juli 2026 Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern. Sie beantragten, der Bundesrat und die Bundeskanzlei seien anzuweisen, falsche und irreführende Informationen zur Tragweite der Volksinitiative unverzüglich zu berichtigen und die Stimmberechtigten vor der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2026 korrekt zu informieren. Konkret sollte klargestellt werden, dass die Initiative keinen zwingend innert zehn Jahren zu erreichenden Selbstversorgungsgrad vorschreibe, keinen staatlich angeordneten Fleischverzicht beinhalte und allfällige Aussagen zu einer Verlagerung von Umweltbelastungen ins Ausland blosse Wirkungsprognosen darstellten. Eventualiter wurde Verschiebung der Abstimmung, subeventualiter ihre Ungültigerklärung beantragt.

Der Regierungsrat des Kantons Bern trat mit Entscheid vom 12. August 2026 auf die Beschwerde nicht ein, weil die behaupteten Eingriffe kantonsübergreifend wirkten und er nicht zuständig sei. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1C_435/2026).

In einem zweiten Schritt erhoben sie am 14. August 2026 erneut Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat, nun konkret gerichtet gegen eine Medienmitteilung des Bundesrats vom 11. August 2026 und eine gleichentags durchgeführte Medienkonferenz mit Bundesrat Guy Parmelin. Auch hier trat der Regierungsrat mit Entscheid vom 26. August 2026 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde gelangte als Verfahren 1C_456/2026 ans Bundesgericht. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren.

Erwägungen

Unanfechtbarkeit von Akten des Bundesrats nach Art. 189 Abs. 4 BV

Das Bundesgericht stützt seine Nichteintretensentscheidung auf Art. 189 Abs. 4 BV, wonach Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden können, ausser das Gesetz sieht dies vor. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte. Der massgebliche Wortlaut lautet:

Art. 189 Abs. 4 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.»

Nicht anfechtbar sind damit insbesondere die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen und die an die eidgenössischen Räte gerichtete Abstimmungsbotschaft (BGE 145 I 207 E. 1.5; Urteil 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.5). Von diesem Ausschluss erfasst sind auch Äusserungen einzelner Mitglieder des Bundesrates sowie weiterer Akteure, sofern sie im Wesentlichen den Inhalt der Abstimmungserläuterungen wiedergeben (BGE 147 I 194 E. 4.1; BGE 145 I 207 E. 1.5; BGE 145 I 1 E. 5.1.1).

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Beschwerden in beiden Verfahren richteten sich gegen Akte, die allesamt unter Art. 189 Abs. 4 BV fallen: Im Verfahren 1C_435/2026 betrafen die Rügen unter anderem die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen, die Botschaft vom 13. August 2025 zur Ernährungsinitiative (BBl 2025 2506 ff.) sowie Medienmitteilungen des Bundesrats vom 13. November 2024 und vom 13. August 2025. Im Verfahren 1C_456/2026 war die Medienmitteilung des Bundesrats vom 11. August 2026 Gegenstand der Beschwerde. Die ergänzend kritisierten Äusserungen von Bundesrat Guy Parmelin im National- und Ständerat sowie anlässlich der Medienkonferenzen vom 13. November 2024 und vom 11. August 2026 wurden — selbst nach Einschätzung der Beschwerdeführenden — im Wesentlichen als Wiedergabe des Inhalts der Abstimmungserläuterungen bzw. der bundesrätlichen Medienmitteilungen qualifiziert. Damit waren auch diese Äusserungen nicht anfechtbar.

Eine gesetzliche Regelung, die eine Anfechtung der kritisierten Akte des Bundesrats ausnahmsweise zulassen würde, nannten die Beschwerdeführenden nicht und war auch nicht ersichtlich.

Abgrenzung zum nachträglichen wiedererwägungsweisen Rechtsschutz

Das Bundesgericht erwägt, dass nach seiner Rechtsprechung im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann und dabei auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtung ausgenommenen Akte in die Prüfung einbezogen werden können (BGE 147 I 194 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Einen solchen Fall sah das Gericht hier jedoch offenkundig als nicht gegeben an: Die Beschwerden wurden vor der Volksabstimmung erhoben und richteten sich unmittelbar gegen konkret benannte Akte des Bundesrats, nicht gegen eine allgemeine Informationslage im Rahmen eines wiedererwägungsweisen Verfahrens. Die Beschwerden erwiesen sich damit als offensichtlich unzulässig, ohne dass die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen waren.

Nichteintreten im vereinfachten Verfahren

Auf die Beschwerden war demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten:

Art. 108 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; b. Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; c. Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.»

Das vereinfachte Verfahren dient der prozessökonomischen Erledigung von Beschwerden, die offensichtlich keiner inhaltlichen Prüfung bedürfen, wie der Kommentar zu Art. 108 BGG darlegt. Der Abteilungspräsident (hier: Bundesrichter Müller als Einzelrichter) entscheidet mit kurzer Begründung des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie zur Unanfechtbarkeit bundesrätlicher Akte im Vorfeld von Volksabstimmungen ein. Das Grundprinzip wurde in BGE 145 I 207 (E. 1.5) — der Heiratsstrafen-Initiative — und in BGE 147 I 194 (E. 4.1) — der Konzernverantwortungsinitiative — massgeblich geprägt. Beide Entscheide stellten klar, dass bundesrätliche Abstimmungserläuterungen und Äusserungen von Regierungsmitgliedern, die im Wesentlichen deren Inhalt wiedergeben, dem richterlichen Prüfungsprivileg nach Art. 189 Abs. 4 BV entzogen sind.

In BGE 147 I 194 E. 4.1.1 hat das Bundesgericht den Ausnahmefall des nachträglichen wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes näher umrissen: Nur wenn erst im Nachgang zu allfälligen Beschwerdeverfahren und nach dem bundesrätlichen Erwahrungsbeschluss erhebliche Mängel bekannt werden, kann bei gegebenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Überprüfung der allgemeinen Informationslage bestehen. Im vorliegenden Fall lag dieser Ausnahmefall offenkundig nicht vor, da die Beschwerden vor der Abstimmung erhoben und gegen konkret benannte Akte des Bundesrats gerichtet waren. Das Bundesgericht bestätigt damit die in BGE 147 I 194 E. 4.1.4 getroffene Abgrenzung: Solange eine Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR (SR 161.1) möglich ist, kann die allgemeine Informationslage nicht mit einer Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte beanstandet werden — die Unanfechtbarkeit nach Art. 189 Abs. 4 BV steht dem entgegen.

Der Entscheid verdeutlicht ausserdem die Reichweite des Begriffs «Akte des Bundesrats»: Er erfasst nicht nur förmliche Erlasse und Botschaften, sondern auch Medienmitteilungen und mündliche Äusserungen von Regierungsmitgliedern, soweit diese den Inhalt der Abstimmungserläuterungen wiedergeben. Diese weite Auslegung, die bereits in BGE 147 I 194 E. 4.1 und BGE 145 I 1 E. 5.1.1 angelegt war, wird durch den vorliegenden Entscheid für den Bereich der medialen Kommunikation des Bundesrats im Abstimmungskampf bekräftigt.

Fazit

Das Bundesgericht tritt auf die vereinigten Beschwerden nicht ein. Die Rügen der Beschwerdeführenden richten sich durchgehend gegen Akte des Bundesrats, die nach Art. 189 Abs. 4 BV der Anfechtbarkeit vor Bundesgericht entzogen sind. Eine gesetzliche Ausnahme, die eine Anfechtung zuliesse, ist nicht ersichtlich. Der Ausnahmefall des nachträglichen wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes liegt offenkundig nicht vor, da die Beschwerden vor der Volksabstimmung erhoben wurden und sich gegen konkret benannte Akte richten. Die Beschwerden sind somit offensichtlich unzulässig; das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt zur Nichteintretensentscheidung durch den Einzelrichter. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.