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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_363/2026  ·  vom 09.09.2026

Eidgenössische Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)"

1C_363/2026 — Abstimmungsbeschwerde zur Nachhaltigkeitsinitiative: Verspätete Rüge von Behördeninterventionen

Rechtsgebiet: Politische Rechte · Vorinstanz: Regierungsrat des Kantons Solothurn · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Stimmberechtigter rügt irreführende Aussagen eines Bundesrats im Vorfeld der Abstimmung über die Nachhaltigkeitsinitiative, erhob die Abstimmungsbeschwerde aber erst am Tag nach dem Urnengang.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz: Die Beschwerde ist verspätet, da die dreitägige Frist von Art. 77 Abs. 2 BPR ab Entdeckung des jeweiligen Mangels läuft und der Beschwerdeführer die gerügten Aussagen Wochen vor der Abstimmung kannte.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Praxis, dass Mängel im Vorfeld von Abstimmungen vor dem Urnengang zu rügen sind, und grenzt die Ausnahme des nachträglichen wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes klar ein: Die allgemeine «Informationslage» ist kein selbstständiger Beschwerdegegenstand.

Sachverhalt

Am 14. Juni 2026 fand die eidgenössische Volksabstimmung über die Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)» statt. Die Initiative wurde bei einer Stimmbeteiligung von 58,86 % mit 54,79 % Nein-Stimmen und 12 4/2 zu 8 4/2 Ständen verworfen.

Der Beschwerdeführer erhob am 15. Juni 2026 — also einen Tag nach dem Urnengang — Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Er rügte, Bundesrat Beat Jans habe im Vorfeld der Abstimmung mehrfach falsche und emotionalisierende Tatsachenbehauptungen verbreitet und damit Art. 10a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) sowie die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV in grober Weise verletzt. Konkret beanstandete er Aussagen aus fünf verschiedenen Auftritten und Medienbeiträgen zwischen dem 17. April und dem 22. Mai 2026. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet erhoben worden sei und ausserhalb seiner Zuständigkeit liege. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein: Sie richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid der Kantonsregierung auf eine Beschwerde betreffend Handlungen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung (Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR). Der Beschwerdeführer ist stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

Die dreitägige Beschwerdefrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR

Die zentrale Norm des Entscheids ist Art. 77 Abs. 2 BPR:

Art. 77 Abs. 2 BPR (SR 161.1)«Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.»

Diese dreitägige Frist ist zwingend einzuhalten (BGE 140 I 338 E. 3.2; BGer 1C_408/2025 vom 11. September 2025 E. 3.1). Eine dreitägige Frist für die Stimmrechtsbeschwerde ist für sich allein nicht verfassungswidrig, darf aber die Beschwerdeerhebung im konkreten Fall nicht praktisch verunmöglichen. Vorausgesetzt wird namentlich, dass die zeitgerechte Erkennbarkeit von Verfahrensmängeln sichergestellt ist; an die Beschwerdebegründung ist kein strenger Massstab anzulegen (BGer 1C_563/2025 vom 21. April 2026 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen).

Pflicht zur Rüge vor dem Urnengang

Nach gefestigter Rechtsprechung sind Mängel in der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen, andernfalls der Stimmberechtigte sein Beschwerderecht im Grundsatz verwirkt. Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt werden muss. Es wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar, einen Mangel vorerst widerspruchslos hinzunehmen und nachher die Abstimmung wegen eben dieses Mangels anzufechten, wenn das Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht (BGE 147 I 194 E. 3.3).

Der Beschwerdeführer nahm von den gerügten Aussagen des Bundesrats — die jüngsten datieren vom 21. und 22. Mai 2026 — weit vor dem Abstimmungstermin vom 14. Juni 2026 Kenntnis. Er bestreitet nicht, dass er innerhalb der dreitägigen Frist hätte Beschwerde erheben können. Er macht jedoch geltend, er sei nicht verpflichtet gewesen, nach jeder einzelnen Entdeckung eine separate Beschwerde zu erheben. Diesem Einwand folgt das Gericht nicht: Die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht das ihm nicht genehme Ergebnis abwarten durfte, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Eine praktische Verunmöglichung der Beschwerdeerhebung durch die kurze Frist ist nicht dargetan.

Abgrenzung: Informationslage vs. konkrete Unregelmässigkeiten

Der Beschwerdeführer wendet ein, das Bundesgericht unterscheide zwischen isolierten einzelnen Vorfällen und dem Gesamtverhalten von Behörden: Die erst nach dem Urnengang erhobene Beschwerde sei zulässig, wenn das volle Ausmass der Behördenpropaganda erst nach Abschluss des Abstimmungskampfs zuverlässig beurteilt werden könne.

Das Gericht hält diesem Argument entgegen, dass die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bei einer Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR bloss den Hintergrund bildet, vor dem die konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens ist. Innert der Frist von Art. 77 Abs. 2 BPR sind die einzelnen, konkreten Unregelmässigkeiten anzufechten. Nur im Ausnahmefall, unter strengen Voraussetzungen eines nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes, kann die Informationslage in allgemeiner Weise zum Gegenstand gemacht werden (BGE 147 I 194 E. 4.1.4; BGer 1C_678/2025 vom 5. Juni 2026 E. 2.5). Einen solchen Ausnahmefall betrifft die Beschwerde nicht, zumal sich die behaupteten Unregelmässigkeiten nicht auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren.

Verfassungsrechtliche Nebenrügen

Die Rügen aus Art. 9, Art. 29 und Art. 29a BV werden als nicht ausreichend substanziiert und nicht ersichtlich erachtet. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers — namentlich die Frage, ob Bundesrat Jans Art. 10a BPR (Kommentierung auf onlinekommentar.ch) tatsächlich verletzt hat — geht das Gericht nicht mehr ein, da die Beschwerde bereits an der Fristfrage scheitert.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in eine konsistente, über Jahre gefestigte Rechtsprechungslinie ein, die die Pflicht zur sofortigen Rüge von Vorfeldmängeln und die strikte Anwendung der dreitägigen Frist des Art. 77 Abs. 2 BPR durchsetzt. Der Leitentscheid BGE 147 I 194 (Konzernverantwortungsinitiative) hat die dogmatische Grundlage dafür gelegt, dass die allgemeine Informationslage nur im Ausnahmefall des nachträglichen wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes selbstständiger Beschwerdegegenstand sein kann. An diese Dogmatik knüpft der vorliegende Entscheid nahtlos an und wendet sie auf den konkreten Fall an: Der Beschwerdeführer kannte die gerügten Aussagen Wochen vor der Abstimmung, wartete aber das Ergebnis ab — ein klassischer Fall der Verwirkung des Beschwerderechts durch widerspruchsloses Hinnehmen.

Der Entscheid bestätigt damit die Grundsätze, die im Kommentar zu Art. 34 BV unter Abschnitt V (Stimmrechtsbeschwerde und Rechtsschutz) dargestellt sind: Die dreitägige Beschwerdefrist ist zwingend, und der nachträgliche Rechtsschutz ist auf Fälle beschränkt, in denen Unregelmässigkeiten erst nachträglich bekannt werden. Die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV:

Art. 34 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.»

gewährt keinen Anspruch darauf, die Fristen des Abstimmungsbeschwerdeverfahrens durch Abwarten des Ergebnisses auszuhebeln. Mehrere Parallelentscheide zur selben Nachhaltigkeitsinitiative — namentlich BGer 1C_296/2026 vom 1. Juni 2026 — bestätigen, dass das Bundesgericht diese Linie konsequent durchhält und auch im Vorfeld der Abstimmung vom 14. Juni 2026 keine Ausnahmen macht.

Fazit

Der Entscheid ist eine routinemässige Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zur dreitägigen Beschwerdefrist bei Abstimmungsbeschwerden. Er illustriert das grundlegende Spannungsverhältnis zwischen dem Rechtsschutzinteresse des einzelnen Stimmbürgers und dem öffentlichen Interesse an der Rechtskraft von Abstimmungsergebnissen: Wer Mängel im Vorfeld einer Abstimmung erkennt, muss diese unverzüglich rügen und kann nicht taktisch abwarten, ob das Ergebnis seinen Erwartungen entspricht. Die Abgrenzung zwischen konkreten, fristgebunden zu rügenden Unregelmässigkeiten und der nur ausnahmsweise nachträglich beanstandbaren allgemeinen Informationslage bleibt das dogmatische Kernstück dieser Rechtsprechung.