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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_334/2026  ·  vom 03.09.2026

mesures provisionnelles (mesures protectrices de l'union conjugale; droit aux relations personnelles)

5A_334/2026 — Persönlicher Verkehr bei pendierender Strafuntersuchung (Inzestvorwurf)

Rechtsgebiet: Familienrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Abweisung (insofern zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Mutter wehrt sich gegen die Ausweitung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den beiden Kindern auf vier Stunden pro Woche in öffentlichem Rahmen mit Begleitung durch einen privaten Vormund, während gegen den Vater ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter anhängig ist.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz habe weder das rechtliche Gehör verletzt noch willkürlich gehandelt, wenn sie das Besuchsrecht für beide Kinder einheitlich ausweitete, ohne das Ende des Strafverfahrens abzuwarten.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt, dass ein strafrechtliches Vorabklärungsverfahren das Besuchsrecht nicht per se blockiert, solange die Kontaktmodalitäten durch professionelle Begleitung dem Kindeswohl Rechnung tragen. Er präzisiert zudem, dass das Gericht im Rahmen der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nicht an Parteianträge gebunden ist und die reformatio in pejus im kindesrechtlichen Bereich nicht gilt.

Sachverhalt

Die 2017 in Griechenland geschlossene Ehe der 1981 geborenen Parteien wurde durch zwei Kinder (Tochter geb. 2019, Sohn geb. 2021) bereichert. Nach der Trennung im Januar 2023 stellte die Mutter beim Tribunal de première instance GE ein Gesuch um Schutzmassnahmen des Ehegatten-Schutzverfahrens ein und erhob den Vorwurf, der Vater habe seit Januar 2022 sexuelle Handlungen an der Tochter begangen. Der Vater bestritt dies entschieden.

Das Tribunal ordnete am 25. Januar 2023 im superprovisorischen Verfahren der Mutter die Obhut zu und suspendierte das Besuchsrecht des Vaters. Am 11. Mai 2023 wurde dieses im provisorischen Verfahren auf jeweils eine Stunde pro Woche unter Aufsicht im Centre E.________ wiederhergestellt, ergänzt durch ein Kontaktverbot und eine Besuchsrechtsbeistandschaft. Nach Strafanzeige der Mutter eröffnete die Staatsanwaltschaft am 13. April 2023 ein Strafverfahren gegen den Vater wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Eine kinderpsychiatrische Expertise wurde am 20. Mai 2025 erstellt.

Das Tribunal erweiterte am 20. November 2025 das Besuchsrecht des Vaters für den Sohn auf vier Stunden wöchentlich in öffentlichem Rahmen, für die Tochter bei einer Stunde unter Aufsicht. Gegen diese Anordnung legte die Mutter Berufung ein. Die Cour de justice des Kantons Genf hob am 11. März 2026 die dispositiven Ziffern 1 bis 4 und 6 auf und regelte das Besuchsrecht für beide Kinder einheitlich neu: vier Stunden pro Woche an einem Stück in öffentlichem Raum (werktags ausserhalb der Schulzeit oder alternativ am Wochenende), begleitet durch einen privaten ad-hoc-Vormund, den die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde bestellen soll. Der Aufenthalt am privaten Wohnsitz des Vaters blieb untersagt. Die Kosten für die Besuchsbeistandschaft tragen die Eltern je zur Hälfte.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. April 2026 beantragt die Mutter beim Bundesgericht primär, das Besuchsrecht des Vaters für beide Kinder wieder auf eine Stunde pro Woche unter Aufsicht im Centre E.________ zu reduzieren. Der Präsident des Bundesgerichts gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom 29. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsmassstab

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen mit freier Kognition. Die angefochtene Entscheidung betrifft provisorische Massnahmen im Ehegatten-Schutzverfahren, die als Zwischenentscheide nur unter der Voraussetzung eines ungenügend behebbaren Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) sofort anfechtbar sind (BGE 144 III 475, E. 1.2). Die Mutter macht geltend, dass der Verlust elterlicher Prärogativen während der Laufzeit nicht nachträglich kompensiert werden könne, was im Lichte von BGer 5A_642/2025, 5A_646/2025 vom 14. April 2026 E. 11.1.2 vertretbar sei. Ob dieser Nachteil auch bei einer Ausweitung von bloss einer auf vier Stunden zu bejahen ist, lässt das Gericht offen, da die Beschwerde ohnehin unterliegt.

Da die Entscheidung provisorische Massnahmen betrifft, ist die Beschwerde auf die Rüge verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht wendet das principle of allegation (Art. 106 Abs. 2 BGG) streng an: Die Beschwerdeführerin muss substantiiert darlegen, inwiefern die Vorinstanz ein verfassungsmässiges Recht verletzt hat. Appellatorische Kritik, die sich in eine blosse Gegenüberstellung der eigenen und der kantonalen Auffassung erschöpft, ist unzulässig.

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Vorinstanz habe das Besuchsrecht des Vaters für die Tochter ausgeweitet, ohne sie zuvor dazu anzuhören.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Ausweitung des Besuchsrechts für die Tochter nicht überraschend kam: Der Vater hatte bereits im Februar 2024 und erneut in seinen Schlussanträgen vom 7. November 2025 beantragt, das Besuchsrecht für beide Kinder auf einen halben Tag pro Woche auszuweiten. Die Mutter hatte sich dagegen ausdrücklich gewehrt und argumentiert, dass eine differente Besuchsrechtsregelung für die Geschwister das Schuldgefühl der Tochter verstärken könnte. Diese Argumentation konnte logischerweise entweder zu einer Reduktion des Besuchsrechts für den Sohn oder zu einer Ausweitung für die Tochter führen. Die kinderpsychiatrische Expertise vom 20. Mai 2025 behandelte die Beziehung des Vaters zu beiden Kindern. Die Vorinstanz war im kindesrechtlichen Verfahren auch nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO), und das Prinzip der reformatio in pejus findet im Rahmen der Offizialmaxime keine Anwendung, da diese dem Schutz des minderjährigen Kindes als schwächerer Partei dient (BGE 129 III 417, E. 2.1.1; BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2). Die Rüge ist unbegründet.

Willkür bei Beweiswürdigung (Art. 9 BV)

Die Beschwerdeführerin macht willkürliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der kinderpsychiatrischen Expertise geltend. Die Expertise habe in zwei Hypothesen geteilt — eine bei erwiesenen Taten, eine bei nicht erwiesenen Taten — und die Ausweitung nur in der zweiten Hypothese für vertretbar gehalten. Ausserdem habe sie eine Psychotherapie des Vaters als Voraussetzung genannt.

Art. 273 Abs. 1 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch

«Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.»

Art. 274 Abs. 2 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.»

Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz: Die Expertise empfehle den Erhalt der Vater-Kind-Beziehung als zwingend und habe in der Hypothese nicht erwiesener Taten eine progressive Ausweitung der Besuche für beide Kinder als vertretbar erachtet, ohne dies von der Beendigung des Strafverfahrens abhängig zu machen. Die Expertise stelle ausserdem fest, dass die bisherigen einstündigen Besuche unter Aufsicht nicht geeignet seien, eine qualitativ gute Vater-Kind-Beziehung aufzubauen. Dass die Expertise eine Psychotherapie empfehle, hindere die Ausweitung nicht, weil die Vorinstanz die Bestellung eines privaten ad-hoc-Vormunds angeordnet habe, der die Besuche mit professionellem Blick begleitet und Berichte erstatten soll. Die Mutter legt nicht willkürlich dar, dass die Ausweitung von einer auf vier Stunden den Empfehlungen der Expertise widersprechen würde.

Willkür bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts (Art. 9 BV, Art. 273 Abs. 1 ZGB)

Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Unschuldsvermutung kein Grund für eine Ausweitung sein könne und dass die Vorinstanz nur die Konsequenzen bei nicht erwiesenen Taten geprüft habe, nicht aber die Hypothese, dass die Taten erwiesen sind und die Tochter dann einem missbrauchenden Vater ausgesetzt wäre.

Das Bundesgericht erachtet diese Argumentation als appellatorisch und ungenügend substantiiert. Die Vorinstanz habe zutreffend erwogen, dass das Abwarten des Strafverfahrens — das sich über Jahre hinziehen könnte — den Interessen der Kinder widerspreche, insbesondere dem Sohn, der vom Strafverfahren nicht betroffen ist und seit dem Alter von einem Jahr kaum Kontakt zum Vater hat. Für die Tochter habe die Vorinstanz festgehalten, dass ein dauerhaft restriktives Regime geeignet ist, die negativen Vorstellungen des Kindes über den Vater zu fixieren und den Loyalitätskonflikt zu kristallisieren, was ihrer langfristigen psychischen Entwicklung nicht dient. Die Beschwerdeführerin beantragt selbst nicht die vollständige Einstellung des Besuchsrechts für die Tochter, sondern nur eine Reduktion auf eine Stunde pro Woche. Warum eine Stunde unter Aufsicht vertretbar, vier Stunden mit professioneller Begleitung aber willkürlich sein sollen, legt sie nicht dar. Es liegen zudem keine Vorkommnisse bei den bisherigen begleiteten Besuchen vor, die eine Verschlechterung der Vater-Kind-Beziehung nahelegen, und die Expertise bescheinigt dem Vater grundsätzlich erhaltene erzieherische Fähigkeiten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zum persönlichen Verkehr als Persönlichkeitsrecht des Kindes ein, dessen Ausgestaltung primär am Kindeswohl zu orientieren ist (BGE 131 III 209, E. 5; BGE 130 III 585, E. 2.1; BGer 5A_798/2024 vom 18. Februar 2025 E. 5.2.2). Er bestätigt den Grundsatz, dass der vollständige Entzug des Besuchsrechts ultima ratio ist und dass mildere Massnahmen — insbesondere begleitete Besuche in geschütztem Rahmen — vorzuziehen sind (BGE 122 III 404, E. 3; BGer 5A_844/2023 vom 16. Juli 2024 E. 5.1).

In dogmatischer Hinsicht präzisiert der Entscheid zwei Aspekte:

Erstens bekräftigt er, dass ein pendentes Strafverfahren für sich allein kein Hinderungsgrund für die Anpassung des Besuchsrechts ist, solange die Modalitäten dem Kindeswohl durch professionelle Begleitung Rechnung tragen. Das Bundesgericht betont, dass die Interessen der Kinder ein Zuwarten auf den Abschluss eines möglicherweise mehrjährig dauernden Strafverfahrens nicht rechtfertigen, wenn die Expertise eine Ausweitung des Kontakts empfiehlt und keine Vorfälle bei den bisherigen Besuchen vorliegen. Dies steht im Einklang mit der im Kommentar zu Art. 274 ZGB dargestellten Praxis, wonach eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen Beeinträchtigung des Kindes für eine Besuchsrechtseinschränkung nicht genügt und konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erforderlich sind.

Zweitens präzisiert der Entscheid die Reichweite der Offizialmaxime im kindesrechtlichen Verfahren: Das Gericht ist an die Parteianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und darf das Besuchsrecht auch zulasten der beschwerdeführenden Mutter ausweiten, ohne gegen das Verbot der reformatio in pejus zu verstossen — da dieser Grundsatz im Rahmen der Offizialmaxime nicht anwendbar ist und der Kindesschutz Vorrang vor den Prozessinteressen des beschwerdeführenden Elternteils hat. Diese Haltung entspricht der bisherigen Praxis (BGE 129 III 417, E. 2.1.1; BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Entscheid illustriert die schwierige Gratwanderung zwischen Kindeswohlschutz und Vater-Kind-Beziehung bei einem schweren, aber nicht rechtskräftig festgestellten Missbrauchsvorwurf. Das Gericht misst dem Kindeswohl als oberstem Massstab Priorität bei und akzeptiert eine moderate Ausweitung des Besuchsrechts mit professioneller Begleitung, anstatt den Kontakt bis zum Abschluss eines möglicherweise jahrelangen Strafverfahrens auf einem Niveau zu belassen, das die Vater-Kind-Beziehung dauerhaft zu schädigen droht. Die Gerichtskosten von 2'500 Franken (inklusive 500 Franken Vertretungsentschädigung für den Kindervertreter) werden der unterliegenden Mutter auferlegt.