Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Privatkläger, dessen Miethaus abbrannte, rügt nach einem zweiten Freispruch der beschuldigten Person die Verletzung der Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids sowie Befangenheit der Vorinstanz.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat die Vorgaben des Rückweisungsentscheids korrekt umgesetzt; die Befangenheitsrügen sind unbegründet. In der Sache selbst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dem Privatkläger die Legitimation fehlt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Tragweite der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide nach BGE 150 IV 417 und präzisiert, dass der persönliche Eindruck der beschuldigten Person an der mündlichen Verhandlung auch bei deren Aussageverweigerung den Vorgaben genügen kann. Es illustriert ausserdem die Grenzen der Star-Praxis bei Privatklägern, die keine Auswirkungen auf ihre Zivilansprüche dartun.
Sachverhalt
Am 18. März 2022 brannte in U.________ das Miethaus von A.________ (Beschwerdeführer und Privatkläger). Der beschuldigten B.________ (Beschwerdegegnerin 2) wird vorgeworfen, sie habe am Morgen heisse Asche aus einem Schwedenofen in einen deckellosen, mit einem Plastiksack ausgekleideten Metalleimer geleert, in dem sich Papier mit Glasreinigungsrückständen befand, und diesen anschliessend in ein Holzregal im Gästezimmer gestellt. Durch die Wärme der Asche entzündeten sich zunächst der Plastiksack und das Papier im Eimer, danach das Holzregal, worauf das Miethaus in Brand geriet. B.________ soll pflichtwidrig nicht geprüft haben, ob die Asche vollständig abgekühlt war, sondern sich allein auf eine Sichtkontrolle verlassen haben.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verurteilte B.________ am 7. August 2023 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 264 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Die Berufung von B.________ hiess das Kantonsgericht Schwyz im ersten Rechtsgang gut und sprach B.________ frei. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 auf, weil das Kantonsgericht das Berufungsverfahren zu Unrecht schriftlich durchgeführt hatte, und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung sprach das Kantonsgericht B.________ mit Urteil vom 17. März 2026 erneut frei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen des Privatklägers A.________.
Erwägungen
Legitimation des Privatklägers und Tragweite der Beschwerde
Das Bundesgericht prüft zunächst die Legitimation des Beschwerdeführers nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Danach ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des abgebrannten Miethauses und hat als Privatkläger am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilansprüche auswirken kann. Damit ist er in der Sache selbst nicht zu hören (BGE 141 IV 1 E. 1.1).
Wohl aber erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen — Rechtsverweigerung und Befangenheit der Vorinstanz —, zu deren Geltendmachung er unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst berechtigt ist (sog. Star-Praxis, BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Sein Antrag, die Beschwerdegegnerin 2 sei schuldig zu sprechen, ist hingegen unzulässig.
Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids und Art. 406 StPO
Das Bundesgericht legt ausführlich die Bindungswirkung seines Rückweisungsentscheids 6B_54/2025 dar. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). Die Bindungswirkung ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht und bedeutet, dass die mit der Neubeurteilung befasste Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 135 III 334 E. 2.1).
Im Rückweisungsentscheid hatte das Bundesgericht festgehalten, dass das schriftliche Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO unzulässig war, da keine der dort genannten Voraussetzungen vorgelegen hatte — insbesondere waren nicht nur Rechtsfragen zu beurteilen. In Betracht kam einzig Art. 406 Abs. 2 StPO, der das schriftliche Verfahren mit Einverständnis der Parteien zulässt, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Die Zustimmung der Parteien allein kann die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht ersetzen. Das Bundesgericht hatte weiter ausgeführt, dass ein schriftliches Berufungsverfahren unzulässig ist, wenn das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen der Erstinstanz verwerfen und zu einem abweichenden Schuldentscheid gelangen will — gleichgültig ob zu einem Schuldspruch oder zu einem Freispruch. In solchen Fällen ist die Anwesenheit der beschuldigten Person im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, da das Gericht den Sachverhalt nicht lediglich aufgrund der Akten feststellen darf.
Art. 406 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: a. Rechtsfragen zu entscheiden sind; b. der Zivilpunkt angefochten ist; c. Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird; d. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind; e. Massnahmen im Sinne der Artikel 66–73 StGB angefochten sind. 2 Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn: a. die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist; b. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. 3 Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. 4 Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4.»
Wie der Kommentar zu Art. 406 StPO auf glossagens.ch darlegt, bildet das schriftliche Berufungsverfahren nach der Intention des Gesetzgebers die strikte Ausnahme vom verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Mündlichkeits- und Öffentlichkeitsgrundsatz. Sobald eine Beweiswürdigung vorgenommen werden muss oder persönliche Aussagen von Belang sind, gebietet das Bundesrecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BGE 139 IV 290 E. 1.1). Das Bundesgericht hatte im Rückweisungsentscheid gerade festgehalten, dass die Vorinstanz die protokollierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 neu würdigen musste und dafür deren persönlichen Eindruck benötigte.
Umsetzung der Rückweisungsvorgaben im zweiten Rechtsgang
Die Vorinstanz führte im zweiten Rechtsgang eine mündliche Berufungsverhandlung durch und befragte die Beschwerdegegnerin 2, die zur Sache jedoch nichts aussagte. Der Verteidiger und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers plädierten umfassend. Die Vorinstanz sprach B.________ erneut frei.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz den Vorgaben des Rückweisungsentscheids nachkam. Sie trug der Bindungswirkung Rechnung, indem sie die von den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 unabhängige Würdigung der sachlichen Beweise aus dem ersten Rechtsgang als verbindlich behandelte. Sie führte eine mündliche Verhandlung durch und gewann einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdegegnerin 2, die — obwohl sie nicht zur Sache aussagte — einen aufrichtigen, betroffenen und erschöpften Eindruck hinterliess. Die Vorinstanz gelangte zutreffend zum Schluss, dass dieser Eindruck keine neue Beurteilung der protokollierten Aussagen erheische und kein Anlass bestand, auf die umfassende Beweiswürdigung des ersten Rechtsgangs zurückzukommen. Auch das rechtliche Gehör wurde gewährt, indem der Vorsitzende den Beschwerdeführer explizit darauf hinwies, dass er sich zur vor Bundesgericht gerügten Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung äussern könne.
Befangenheitsrügen
Der Beschwerdeführer leitet aus dem Verhalten der Vorinstanz eine Befangenheit und Voreingenommenheit ab. Das Bundesgericht prüft dies gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 56 lit. f StPO:
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: [...] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen muss in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2). Art. 56 lit. f StPO ist eine Generalklausel, die alle nicht in Art. 56 lit. a–e StPO ausdrücklich geregelten Ausstandsgründe erfasst, und entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Wie der Kommentar zu Art. 56 StPO auf glossagens.ch ausführt, begründen prozedurale Fehler oder als unzutreffend empfundene Zwischenentscheide für sich allein keinen Ausstandsgrund. Erst besonders krasse und wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, können einen Ausstand rechtfertigen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 7B_663/2026 E. 2.5). Eine blosse Aneinanderreihung unbegründeter Rügen (Kumulationshypothese) begründet keinen Ausstand, wenn jede einzelne Rüge für sich nicht tragfähig ist.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die mündliche Verhandlung als reine Alibiübung durchgeführt und die protokollierten Aussagen nicht neu gewürdigt. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz den persönlichen Eindruck der Beschwerdegegnerin 2 an der Berufungsverhandlung würdigte und zutreffend schlussfolgerte, dass dieser Eindruck keine neue Beurteilung der protokollierten Aussagen erheische. Die Aussageverweigerung der Beschwerdegegnerin 2 konnte nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden.
Die Semikolon-Strich-Kontroverse
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe in ihrer letzten Erwägung zur Rechtsmittelbelehrung Schadenfreude zum Ausdruck gebracht und den Urteilsentwurf gar mit einem Zwinkersmiley versehen, da am Ende der Erwägung ein Semikolon mit Strich («;-») zu finden sei. Das Bundesgericht weist dies als unbegründet zurück: Es sei gerichtsnotorisch, dass in den Entscheiden des Kantonsgerichts Schwyz vor dem Dispositiv das Wort «erkannt» mit Doppelpunkt verwendet werde und unmittelbar davor jeweils ein Semikolon mit Strich («;-») zu finden sei. Dies sei die typografische Standardformatierung am Ende der letzten Erwägung, die den Übergang von der Begründung zum Dispositiv markiere — kein zwinkerndes Auge und keine Nase eines Smileys. Auch die Erwägungen zur Rechtsmittelbelehrung seien inhaltlich zutreffend und nicht als Schadenfreude zu beanstanden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide und zur Befangenheit im Strafverfahren.
Zur Bindungswirkung: Das Bundesgericht wendet die Grundsätze aus BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 und 2.4.2 konsequent an. Der Rückweisungsentscheid 6B_54/2025 hatte die Vorinstanz zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet, weil sie im ersten Rechtsgang die Aussagen der beschuldigten Person abweichend von der Erstinstanz gewürdigt hatte, ohne diese persönlich anzuhören. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass die Erfüllung dieser Vorgabe nicht zwingend eine erneute umfassende Beweiswürdigung verlangt, wenn der persönliche Eindruck der beschuldigten Person an der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte liefert, die eine Abweichung von der bisherigen Würdigung rechtfertigen würden. Dies entspricht der in BGE 150 IV 417 E. 2.4.2 dargelegten Differenzierung: Nur wenn im Rückweisungsverfahren die rechtliche Würdigung allein zur Diskussion steht, darf keine neue Beweiswürdigung vorgenommen werden; hier ging es jedoch um die ergänzende persönliche Wahrnehmung, die durchgeführt wurde und zu einem vertretbaren Ergebnis führte.
Zur Befangenheit: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zum objektiven Befangenheitsmassstab nach BGE 148 IV 137 E. 2.2 und 143 IV 69 E. 3.2. Die Abweisung der Befangenheitsrügen ist konsistent mit der im Kommentar zu Art. 56 StPO auf glossagens.ch dokumentierten Rechtsprechung, wonach prozedurale Fehler und als unzutreffend empfundene Zwischenentscheide keinen Ausstandsgrund begründen (vgl. auch 7B_663/2026 E. 2.5). Die kuriose Rüge des vermeintlichen Zwinkersmileys wurde sachlich und gerichtsnotorisch aufgelöst — ein instruktives Beispiel dafür, dass formale Eigenheiten kantonaler Urteilsformatierungen keinen Befangenheitsanschein zu begründen vermögen.
Zur Star-Praxis: Das Urteil illustriert die praktische Bedeutung der Star-Praxis (BGE 146 IV 76), die es Privatklägern ermöglicht, formelle Rügen auch dann vor Bundesgericht geltend zu machen, wenn ihnen die Legitimation in der Sache selbst fehlt. Zugleich zeigt es die Grenzen auf: Der Antrag, die beschuldigte Person sei schuldig zu sprechen, bleibt unzulässig, solange der Privatkläger keine Auswirkungen des angefochtenen Entscheids auf seine Zivilansprüche dartut (BGE 141 IV 1 E. 1.1).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat die Vorgaben des Rückweisungsentscheids 6B_54/2025 korrekt umgesetzt: Sie führte die mündliche Verhandlung durch, würdigte den persönlichen Eindruck der beschuldigten Person und gelangte vertretbar zum Schluss, dass dieser keine neue Beurteilung der protokollierten Aussagen erheische. Die Befangenheitsrügen — inklusive der kuriose Vorwurf eines Zwinkersmileys im Urteil — haben objektiv keinen Bestand. Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide (BGE 150 IV 417) und zum objektiven Befangenheitsmassstab (BGE 148 IV 137). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.