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Strafrecht  ·  Urteil 6B_279/2026  ·  vom 02.09.2026

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

6B_279/2026 — Indizienbeweis bei Betäubungsmittelimport im Zug

Rechtsgebiet: Strafrecht (Betäubungsmittelgesetz) · Vorinstanz: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht) · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Import von 474,4 g Methamphetamin), gestützt auf einen reinen Indizienbeweis. Er rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich, der Untersuchungsgrundsatz ist nicht verletzt, und der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zum Indizienbeweis und zur antizipierten Beweiswürdigung. Er illustriert, dass eine sorgfältige Gesamtwürdigung zahlreicher Indizien auch ohne direkte Beweise (keine DNA, keine Zeugenaussage zur Täterschaft) einen rechtsgenügenden Schuldnachweis erbringen kann — und dass appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der erhöhten Begründungsanforderung der Willkürrüge nicht genügt.

Sachverhalt

A.________ reiste am 9. Oktober 2023 von Bern über Basel nach Offenburg und zurück in die Schweiz. Bei der Zollkontrolle auf der Schweizer Seite wurde im Spiegelschrank der Zugtoilette, die A.________ auf der Rückfahrt kurz zuvor aufgesucht hatte, 474,4 Gramm Methamphetamin gefunden. A.________ trug einen Vierkantschlüssel bei sich, mit dem sich der Spiegelschrank öffnen lässt — ein Werkzeug, das nach Aussage des Zollhauptsekretärs nur drei von innerhalb von neun Jahren kontrollierten Personen bei sich gehabt hatten. Ein Drogenwischtest an seinen Händen verlief positiv. A.________ erklärte die Reise nach Offenburg zunächst mit einem Treffen mit einem beim Computerspielen kennengelernten Kollegen, später mit einem sexuellen Treffen mit einer Prostituierten.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 29. Januar 2026 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse. A.________ beantragt mit seiner Beschwerde den Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Ausgangslage und Kognitionsbeschränkung

Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur mit beschränkter Kognition. Eine Rüge ist nur erfolgreich, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist, und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann:

Art. 97 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.»

Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung darzulegen. Vielmehr muss dargetan werden, dass der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 151 II 850; BGE 148 IV 409; BGE 141 IV 249). Dem Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu.

Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafbehörden hätten wesentliche Beweise nicht erhoben: Der von ihm als Zeuge benannte «B.________» sei nicht einvernommen worden, Videoaufnahmen am Bahnhof Offenburg seien nicht gesichert worden, die Stofftasche sei nicht forensisch untersucht worden, und dem Zollhauptsekretär seien wesentliche Fragen nicht gestellt worden. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, dass die Strafbehörden es versäumt hätten, von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abzuklären:

Art. 6 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.»

Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten können, wenn sie in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre Überzeugung nicht zu ändern (BGE 147 IV 534; BGE 146 III 73; BGE 144 II 427). Dies entspricht der dogmatischen Einordnung im Kommentar zu Art. 6 StPO, wo die antizipierte Beweiswürdigung als zentrale Grenze der Amtsaufklärungspflicht dargestellt wird: Der Verzicht auf weitere Beweise ist zulässig, wenn die Überzeugung aus den bereits abgenommenen Beweisen willkürfrei gebildet und hypothetisch ergänzt wurde.

Zudem kann gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, der Beweis nicht mehr geführt werden:

Art. 139 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. 2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.»

Die Vorwürfe des Beschwerdeführers zur Nichteinvernahme des Zeugen «B.________», zur Nichtsicherung von Videoaufnahmen und zur fehlenden forensischen Untersuchung der Stofftasche erhebt er losgelöst von der Begründung des angefochtenen Entscheids. Er kritisiert damit in appellatorischer Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung, ohne eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO darzulegen.

Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots

Der Beschwerdeführer wendet ein, es bestünden keine direkten Beweise für seine Täterschaft. Die Vorinstanz habe ihre Schlussfolgerungen auf blosse Annahmen und ambivalente Indizien gestützt, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig ist. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, die je für sich allein nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Tatsache hindeuten und Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (vgl. 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte.

Die Vorinstanz hatte folgende Indizien gewürdigt: die widersprüchlichen und unglaubhaften Reiseerklärungen des Beschwerdeführers, seinen Aufenthalt in genau jener Zugtoilette, in der das Methamphetamin gefunden wurde, den mitgeführten Vierkantschlüssel als Werkzeug zum Öffnen des Spiegelschranks, den positiven Drogenwischtest an seinen Händen, seine Nervosität vor dem Toilettengang, sein auffälliges Verhalten beim Mobiltelefon und den Umstand, dass er als Sozialhilfeempfänger und Methamphetaminabhängiger die Finanzierung des Konsums schwer erklären konnte. Als entlastend wertete die Vorinstanz die fehlende DNA auf der Tupperdose und die behauptete Prostituierten-Story — ersteres schliesst die Täterschaft aber nicht aus, da die Dose in einer Stofftasche verpackt war und nicht direkt berührt werden musste, und letzteres qualifizierte sie als unglaubhafte Schutzbehauptung.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Würdigung einzelner Indizien präsentiert, ohne sich mit der vorinstanzlichen Gesamtwürdigung auseinanderzusetzen und andere Indizien auszublenden. Dies erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik und genügt den erhöhten Begründungsanforderungen der Willkürrüge nicht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zum Indizienbeweis im Betäubungsmittelstrafrecht ein. Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass eine Verurteilung auch ohne direkte Beweise zulässig ist, wenn eine Mehrzahl von Indizien in einer sorgfältigen Gesamtwürdigung den Schluss auf die Täterschaft trägt (vgl. BGE 148 IV 409; BGE 147 IV 73; BGE 146 IV 88). Der vorliegende Fall illustriert dies anschaulich: Kein direkter Beweis (keine DNA, keine Zeugenaussage zur Täterschaft, keine Selbstbelastung), aber ein dichtes Netz von Indizien, die in ihrer Gesamtheit den Schluss auf die Täterschaft rechtfertigen.

Die Ablehnung der Untersuchungsgrundsatzrüge bestätigt die Grundsätze zur antizipierten Beweiswürdigung, wie sie in BGE 147 IV 534 und BGE 144 II 427 entwickelt wurden und im Kommentar zu Art. 139 StPO als häufigster Anwendungsfall von Abs. 2 dargestellt werden. Die Strafbehörden können auf weitere Beweise verzichten, wenn sie in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ein taugliches Beweismittel vermöge ihre Überzeugung nicht zu erschüttern — und der Beschwerdeführer muss darlegen, dass dieser Schluss geradezu unhaltbar ist, nicht bloss, dass er die Beweise anders würdigen würde.

Der Entscheid verdeutlicht auch die praktische Bedeutung der erhöhten Begründungsanforderungen für die Willkürrüge: Eine Beschwerde, die sich in der Präsentation einer eigenen Beweiswürdigung erschöpft, ohne die Willkür der vorinstanzlichen Würdigung darzutun, ist zum Scheitern verurteilt (BGE 150 IV 360; BGE 148 IV 39; BGE 148 IV 205; BGE 148 V 366).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Entscheid ist dogmatisch nicht innovativ — er bestätigt die etablierte Praxis zum Indizienbeweis, zum Untersuchungsgrundsatz und zur antizipierten Beweiswürdigung. Er zeigt aber anschaulich, wie ein Indizienbeweis ohne direkte Beweismittel konstruiert werden kann, und wo die Grenzen der Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht liegen: Die blosse Präsentation einer abweichenden Beweiswürdigung genügt der Willkürrüge nicht; der Beschwerdeführer muss die Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Würdigung darlegen, was ihm hier offensichtlich nicht gelang. Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.