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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_324/2026  ·  vom 31.08.2026

moratoria concordataria

5A_324/2026 — Definitive Nachlassstundung: fehlende Sanierungsprognose bei unzureichendem Liquiditätsplan

Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Nachlassstundung) · Vorinstanz: Kammer für Betreibung und Konkurs des Appellationsgerichts des Kantons Tessin · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Konkurs bestätigt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die beschwerdeführende Gesellschaft (A.________ Sagl) verlangte die Gewährung einer definitiven Nachlassstundung nach acht Monaten provisorischer Stundung, ohne einen aktualisierten Sanierungs- und Liquiditätsplan vorzulegen, der eine positive Sanierungsprognose zugelassen hätte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Verweigerung der definitiven Nachlassstundung sowie die Konkurseröffnung; die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger Anwendung von Art. 294 SchKG sind unbegründet.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an die Sanierungsprognose im definitiven Nachlassstundungsverfahren: vage, nicht quantifizierte und nicht belegte Angaben des Schuldners genügen nicht, um die Bewertung des provisorischen Sachwalters zu widerlegen; hypothetische Kundeneingänge ohne Berücksichtigung der laufenden Betriebskosten bleiben ausser Betracht.

Sachverhalt

Die A.________ Sagl, eine im Anlagenmanagement tätige Gesellschaft, stellte am 24. April 2025 ein Nachlassstundungsgesuch. Der zuständige Vizepretor der Gerichtskreise Mendrisio-Sud bewilligte eine provisorische Nachlassstundung von vier Monaten und ernannte B.________ zum provisorischen Sachwalter. Am 6. August 2025 wurde die provisorische Stundung um weitere vier Monate verlängert.

Mit Bericht vom 10. Dezember 2025 informierte der provisorische Sachwalter den Vizepretor, dass die Gesellschaft weder einen ordentlichen Nachlassvertrag noch einen solchen mit Vermögensabtretung anstrebte, sondern einen mit den Gläubigern vereinbarten Sanierungsplan ausarbeiten wollte, dessen Realisierung jedoch schwerlich möglich erscheine. Der Sachwalter gelangte zum Schluss, die definitive Nachlassstundung nicht befürworten zu können. Die Gesellschaft widersprach in einem Schreiben vom 16. Dezember 2025 und an der Anhörung vom 17. Dezember 2025; sie beantragte eine definitive Stundung von sechs Monaten.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 widerrief der Vizepretor die provisorische Nachlassstundung und eröffnete um 16.00 Uhr den Konkurs. Die Gesellschaft erhob am 24. Dezember 2025 Rekurs (Reklamation). Der Sachwalter äusserte sich am 9. Januar 2026; die Gesellschaft reichte am 28. Januar 2026 spontan eine Replik ein. Mit Urteil vom 6. März 2026 wies die Kammer für Betreibung und Konkurs des Appellationsgerichts des Kantons Tessin die Reklamation ab, soweit zulässig, und eröffnete den Konkurs per 10. März 2026, 10.00 Uhr.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen vom 16. April 2026 mit dem Hauptantrag, den Konkurs aufzuheben und eine definitive Nachlassstundung von sechs Monaten zu gewähren, eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Der Präsident der angerufenen Kammer bewilligte mit Dekret vom 13. Mai 2026 teilweise aufschiebende Wirkung in dem Sinne, dass bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen untersagt sind, die Konkurseröffnung und allenfalls bereits angeordnete Sicherungsmassnahmen jedoch aufrechterhalten bleiben.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen. Das angefochtene Urteil, das die Verweigerung der definitiven Nachlassstundung und die Konkurseröffnung bestätigt, ist eine Endentscheidung (Art. 90 BGG; BGer 5A_169/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.3) auf Beschwerde hin von der kantonalen letzten Instanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG) in Betreibungs- und Konkurssachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), unabhängig vom Streitwert (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Das Bundesgericht wendet Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber regelmässig nur die erhobenen Rügen.

Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Einreichung der Dokumente M, N und O als «neue Tatsachen» im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG hält das Gericht fest, dass diese nicht neu sind, da sie bereits mit der spontanen Replik vom 28. Januar 2026 der Vorinstanz eingereicht und von dieser berücksichtigt wurden. Das Begehren erweist sich als gegenstandslos.

Voraussetzungen der definitiven Nachlassstundung (Art. 294 SchKG)

Zentral ist die Auslegung von Art. 294 SchKG, der die Voraussetzungen und das Verfahren für die definitive Nachlassstundung regelt:

Art. 294 SchKG (SR 281.1)«1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung. 2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören. 3 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass für die Gewährung der definitiven Nachlassstundung das Bestehen realistischer Sanierungs- oder Nachlassvertragsperspektiven entscheidend ist (BGE 147 III 226 E. 3.1.3; BGer 5A_950/2015 vom 29. September 2016 E. 8.3.1). Die Sanierung im engeren Sinne (ohne Nachlassvertrag) erfordert die vollständige Befriedigung aller Gläubiger; neben der Zuführung neuer Finanzmittel können auch betriebswirtschaftliche Massnahmen wie die Veräusserung von Unternehmensteilen in Betracht fallen (BGer 5A_495/2016 vom 11. November 2016 E. 3.1). Die Sanierungsperspektiven müssen sich aus den Akten und Feststellungen während der provisorischen Stundung ergeben. Der Schuldner hat die vorgesehenen Restrukturierungsmassnahmen, ihre Funktionsweise, Dauer und Erfolgsprognose darzulegen; der provisorische Sanierungsplan (Art. 293 lit. a SchKG) ist zu konkretisieren, mit einem aktualisierten Liquiditätsplan zu ergänzen und zu erläutern.

Beurteilung durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die vagen und subjektiven Ausführungen der Gesellschaft ohne punktuelle Verweise auf spezifizierte Dokumente nicht ausreichten, um sich über die Einschätzung des provisorischen Sachwalters hinwegzusetzen. Der Sachwalter hatte festgehalten, dass die Gesellschaft sich weiterhin in einer Überschuldungssituation befand, die Liquidität von rund Fr. 128'149.— zwar verbessert, aber ungenügend war (privilegierte Forderungen und Masseverbindlichkeiten von rund Fr. 170'000.—, gewöhnliche Forderungen von Fr. 411'000.—), ein strukturierter Sanierungsplan mit ausreichenden finanziellen Garantien fehlte (es wären mindestens Fr. 40'000.— monatlich für 12 Monate nötig gewesen) und ein ordentlicher Nachlassvertrag mit Dividende nicht finanzierbar war.

Die Vorinstanz hat jedoch von Amtes wegen die Liquiditätsentwicklung geprüft (Fr. 4'000.— bei Verfahrenseröffnung, Fr. 128'149.— am 17. Dezember 2025, Fr. 130'340.— am 9. Januar 2026, Fr. 139'586.34 Ende Januar 2026) und den Schluss gezogen, dass diese Entwicklung weder den vom Sachwalter angegebenen Liquiditätsbedarf rechtzeitig sicherzustellen noch die vollständige Tilgung der Schulden (über Fr. 440'000.—) erwarten liess. Die von der Gesellschaft angeführten neuen Aufträge D.________, E.________ und F.________ (Dok. M, N, O) wurden als bloss hypothetisch und zum Teil nicht einmal quantifiziert eingestuft; zudem wurden laufende und künftige Betriebskosten (Löhne, Materialeinkauf etc.) nicht berücksichtigt.

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonalen Richter hätten sich nicht mit allen Punkten ihres Rekurses und ihrer spontanen Replik auseinandergesetzt, namentlich mit dem Erhalt der Arbeitsplätze, der verbesserten wirtschaftlichen Lage und den Eingangsperspektiven bei bestimmten Kundenforderungen. Das Bundesgericht weist diese Rüge ab: Aus dem Anspruch auf eine begründete Entscheidung (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt lediglich die Pflicht, sich mit den entscheidwesentlichen Umständen zu befassen, nicht mit jeder einzelnen Behauptung der Parteien. Die detaillierte Begründung der Vorinstanz liess klar erkennen, warum die definitive Nachlassstundung nicht gewährt werden konnte. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bestimmte Elemente ihrer Vorbringen nicht berücksichtigt, verwechselt sie fehlende Begründung mit inhaltlicher Unzufriedenheit mit der Begründung (BGer 5A_510/2023 vom 16. November 2023 E. 4.4).

Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und unrichtigen Rechtsanwendung

Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 174 SchKG und Art. 255 lit. a ZPO und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 294 SchKG.

Hinsichtlich der Dokumente M, N und O hält das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz diese — entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin — sehr wohl von Amtes wegen geprüft hat, jedoch als bloss hypothetisch eingestuft hat. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die apodiktische Behauptung, die künftigen Einnahmen seien «real und zweifellos quantifizierbar», ohne dies zu dokumentieren; zum Einwand der nicht berücksichtigten Betriebskosten legt sie keinerlei weitere Erklärung vor. Damit gelingt ihr der Beweis willkürlicher Sachverhaltsfeststellung nicht.

Die weiteren Sachrügen, die alle auf ein angebliches Übersehen «umfangreicher Dokumentation» mit «konkreten Angaben zu Beträgen und Zeitpunkten» abstellen, erweisen sich als offensichtlich unzulässig wegen ungenügender Begründung. Das Gericht erinnert daran, dass Art. 255 lit. a ZPO nur einen begrenzten Untersuchungsgrundsatz begründet, der die Parteien nicht von der aktiven Mitwirkungspflicht entbindet (BGer 5A_823/2023 vom 5. März 2024 E. 3.3).

In rechtlicher Hinsicht genügt die Beschwerdebegründung nicht: Die Beschwerdeführerin deutet lediglich ihre «(zahlreichen) Berichte» an, ohne darzulegen, dass sie einen detaillierten und aktualisierten Sanierungs- und Liquiditätsplan vorgelegt hätte, aus dem sich die Deckung des monatlichen Liquiditätsbedarfs von Fr. 40'000.— ergeben hätte. Sie setzt sich auch nicht mit dem Vorwurf auseinander, sie habe die Zustimmung der Gläubiger als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne die Beträge und die Bedingungen der Ratenzahlungen zu dokumentieren.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die konstante Rechtsprechung zur definitiven Nachlassstundung ein, nach der der Schuldner konkrete, aktualisierte und belegte Sanierungspläne vorzulegen hat, um eine positive Prognose zu ermöglichen. Es bestätigt die Grundsätze aus BGE 147 III 226 E. 3.1.3 und BGer 5A_950/2015 E. 8.3.1, wonach die Gewährung der definitiven Stundung «realistische Sanierungs- oder Nachlassvertragsperspektiven» voraussetzt.

Der Entscheid ergänzt diese Praxis in zweierlei Hinsicht: Erstens präzisiert er, dass der Schuldner nicht nur den Liquiditätszuwachs während der provisorischen Stundung darlegen muss, sondern auch darlegen muss, wie der vom Sachwalter ermittelte Sanierungsbedarf (hier: Fr. 40'000.— monatlich für 12 Monate) gedeckt werden soll. Zweitens bekräftigt er, dass hypothetische Kundeneingänge und nicht quantifizierte Aufträge ohne Berücksichtigung der laufenden Betriebskosten für die Sanierungsprognose unbeachtlich bleiben — eine blosse Steigerung der Liquidität von Fr. 4'000.— auf rund Fr. 140'000.— genügt nicht, wenn die Schulden über Fr. 440'000.— betragen und der monatliche Bedarf die tatsächliche Liquiditätssteigerung (durchschnittlich Fr. 10'000.— pro Monat) deutlich übersteigt.

Die Abgrenzung zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der inhaltlichen Unzufriedenheit mit der Begründung entspricht der ständigen Praxis (vgl. BGer 5A_510/2023 E. 4.4). Die Erinnerung an den begrenzten Untersuchungsgrundsatz des Art. 255 lit. a ZPO, der die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbindet (BGer 5A_823/2023 vom 5. März 2024 E. 3.3), ist im Nachlassstundungsverfahren von besonderer Bedeutung, da der Schuldner die Sanierungsperspektiven darzulegen und zu belegen hat.

Der Hinweis auf BGE 139 III 491 E. 4 — wonach neue Tatsachen im Konkursbeschwerdeverfahren nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 1 SchKG zulässig sind — dient im vorliegenden Verfahren der Abgrenzung: Die Dokumente M, N und O waren keine neuen Tatsachen, da sie bereits der Vorinstanz eingereicht wurden. Im Glossagens-Kommentar zu Art. 174 SchKG wird BGE 139 III 491 als Leitentscheid zum qualifizierten Novenrecht im Konkursbeschwerdeverfahren dargestellt; das vorliegende Urteil beruft sich darauf zur Klärung der Frage, ob die im kantonalen Verfahren eingereichten Dokumente als «neu» im bundesgerichtlichen Verfahren gelten.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Konkurseröffnung. Der Entscheid verdeutlicht, dass die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung eine konkrete, aktualisierte und belegte Sanierungsprognose voraussetzt, die der Schuldner aktiv darzulegen hat. Vage Hoffnungen auf künftige Aufträge und eine zwar verbesserte, aber zur Deckung des Sanierungsbedarfs ungenügende Liquiditätsentwicklung genügen nicht, um die fachliche Einschätzung des provisorischen Sachwalters zu widerlegen. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.— werden der beschwerdeführenden Gesellschaft auferlegt; dem provisorischen Sachwalter als Vollstreckungsorgan werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Da die aufschiebende Wirkung nur Vollstreckungsmassnahmen betrifft, ist keine neue Konkurseröffnungszeit festzulegen (BGer 5A_465/2025 E. 5).