1C_305/2024, 1C_645/2025 — Fluglärmentschädigung: suspensiv bedingter Parteiwechsel und Parteientschädigung
Rechtsgebiet: Enteignungsrecht · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 5 Richter/innen (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) · Verfahrensergebnis: Beschwerde der Enteigner abgewiesen; Beschwerde der Enteigneten teilweise gutgeheissen (Zurückweisung zur Neufestsetzung der Parteientschädigung)
Executive Summary
- Kernpunkt: Veräussert ein Grundeigentümer sein Grundstück während des hängigen Enteignungsverfahrens und ist der im Kaufvertrag vereinbarte Parteiwechsel suspensiv bedingt durch die Zustimmung des Enteigners, die jedoch nie erteilt wird, so verbleiben Parteistellung und Entschädigungsanspruch bei der Verkäuferschaft. Die Anspruchsvoraussetzung der Unvorhersehbarkeit wird nicht unterbrochen.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Enteigner (1C_645/2025) wird abgewiesen; die Entschädigung von Fr. 589'252.-- für den fluglärmbedingten Minderwert bleibt bestehen. Die Beschwerde der Enteigneten (1C_305/2024) wird teilweise gutgeheissen: der Stundenansatz von Fr. 200.-- für die Parteientschädigung ist ermessensmissbräuchlich zu tief; die Sache wird zur Neufestsetzung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die vertragsrechtliche Einordnung des Parteiwechsels im Enteignungsverfahren (Suspensivbedingung nach dem Primat des übereinstimmenden Parteiwillens) und setzt zugleich eine klare Grenze bei der Bemessung von Parteientschädigungen in Enteignungssachen: der unterste Tarif von Fr. 200.--/h ist bei durchschnittlicher Komplexität und einem Streitwert von nahezu Fr. 600'000.-- ermessensmissbräuchlich.
Sachverhalt
Die Erbengemeinschaft A.A. (nachfolgend: Enteignete) meldete 1998 Enteignungsforderungen für ihr Grundstück in Opfikon an, das ab 1997 durch die Einführung der 4. Welle am Landesflughafen Zürich-Kloten übermässigem Fluglärm und direkten Überflügen ausgesetzt war. Im April 2004 verkauften die Enteigneten das Grundstück an die D. AG. Ziff. 9 des Kaufvertrags sah vor, dass die Käuferin an Stelle der Verkäuferschaft in das hängige Verfahren eintritt, wozu die Zustimmung des Kantons Zürich einzuholen sei. Der Kanton behielt sich jedoch mit Schreiben vom 28. Mai 2004 die Einrede des unzulässigen Parteiwechsels vor. Daraufhin hoben die Vertragsparteien Ziff. 9 des Kaufvertrags am 9. September 2004 ersatzlos auf; die Enteigneten zogen ihr Abtretungsgesuch zurück und führten das Verfahren auf eigene Kosten weiter. In einer Zusatzvereinbarung vom 18. Juni 2010 wurde bestätigt, dass die Verkäuferschaft ihre Parteistellung beibehalte.
Die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) wies das Entschädigungsbegehren 2019 ab, weil der Grundstücksverkauf die Unvorhersehbarkeit unterbrochen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Entscheid 2020 auf (Urteil A-2617/2019): der in Ziff. 9 vereinbarte Parteiwechsel habe unter einer Suspensivbedingung gestanden, die nicht eingetreten sei, weshalb die Enteigneten weder ihre Parteistellung noch ihren Entschädigungsanspruch verloren hätten. Es sprach den Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu. Nach Rückweisung sprach die ESchK den Enteigneten 2024 eine Entschädigung von Fr. 589'252.-- zu. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Enteigner dagegen 2025 ab (Urteil A-3149/2024). Dagegen richten sich die beiden vorliegenden Bundesgerichtsbeschwerden.
Erwägungen
suspensiv bedingter Parteiwechsel und Unvorhersehbarkeit (E. 3)
Das Urteil befasst sich zentral mit der Frage, ob der Verkauf des Grundstücks und die vereinbarte Abtretung des Entschädigungsanspruchs die Anspruchsvoraussetzung der Unvorhersehbarkeit unterbrochen haben. Nach der ständigen Rechtsprechung setzen enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche wegen übermässiger Lärmimmissionen kumulativ die drei Bedingungen der Unvorhersehbarkeit, der Spezialität und der Schwere des Schadens voraus (BGE 134 II 145 E. 5; BGE 121 II 317 E. 6). Der Stichtag für die Vorhersehbarkeit von Fluglärmimmissionen im Einzugsbereich schweizerischer Landesflughäfen wurde auf den 1. Januar 1961 festgesetzt (BGE 121 II 317 E. 6b-c).
Die massgebliche Bestimmung für den Gegenstand der Enteignung lautet:
Art. 5 Abs. 1 EntG (SR 711)«Gegenstand des Enteignungsrechts können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstücks sein.»
Die Enteigner bestritten, dass Ziff. 9 des Kaufvertrags als Suspensivbedingung zu qualifizieren sei, und rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts: Im schweizerischen Vertragsrecht gilt der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten (BGE 150 II 83 E. 7.2). Massgebend ist der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien, zu dessen Ermittlung auch das spätere Verhalten heranzuziehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte festgehalten, dass die Vertragsparteien übereinstimmend eine Suspensivbedingung vereinbaren wollten — gestützt auf Abs. 2 von Ziff. 9 («Die Parteien sind dafür besorgt, dass bis zur Eigentumsübertragung die Zustimmung des Kantons vorliegt»), den Umstand, dass die Fr. 20'000.-- nach Ausbleiben der Zustimmung nie gezahlt wurden, und die nachfolgenden Zusatzvereinbarungen. Diese Beweiswürdigung lässt keine Willkür erkennen.
Ist die Suspensivbedingung nie eingetreten, brauchte nicht mehr geprüft zu werden, ob der Parteiwechsel auch ohne Zustimmung des Kantons hätte wirksam werden können. Die Enteigneten hatten somit weder ihre Parteistellung noch ihre materielle Berechtigung verloren. Das Bundesgericht hielt fest, dass nachbarrechtliche Enteignungsansprüche an das Kriterium der Vorhersehbarkeit gebunden sind: Personen, die ein Grundstück während des hängigen Schätzungsverfahrens erwerben, erfüllen diese Anspruchsvoraussetzung nicht (BGer 1E.10/2007 vom 22. April 2008 E. 5.3; BGer 1E.8/2000 vom 12. Dezember 2002 E. 2.2.3). Die Käuferschaft kann daher keinen eigenen Anspruch geltend machen, sondern allenfalls denjenigen der Verkäuferschaft, sofern ihr dieser wirksam abgetreten worden ist — wofür blosses Stillschweigen nicht genügt (BGer 1E.10/2007 E. 5.3).
Schwere des immissionsbedingten Schadens (E. 4)
Die Enteigner machten geltend, den Enteigneten sei kein schwerer Schaden entstanden, weil der Fluglärmschaden durch den Kaufpreis abgegolten worden sei. Das Bundesgericht wies dies ab: Der Kaufpreis von Fr. 650.--/m² entsprach dem 2004 in Opfikon marktüblichen Preis (Median 2004: Fr. 650.--/m² gegenüber Fr. 800.--/m² 1997), was gegen die These spricht, der Kaufpreis habe die fluglärmbedingte Wertminderung ausgeklammert. Die vereinbarten Fr. 20'000.-- waren ausdrücklich als Entschädigung für bisherige Aufwendungen (Anwaltskosten) bezeichnet und wurden nie gezahlt. Auch Altlasten als kaufpreismindernder Faktor wurden von den Enteignern nicht substanziiert dargetan. Ein lärmbedingter Minderwert von 20 % — ermittelt anhand des hedonischen Modells MIFLU I — bejaht die Schwere des Schadens (vgl. BGE 134 II 49 E. 11; BGE 101 Ib 405, wonach auch eine Entwertung von 10 % einen schweren Schaden darstellen kann). Die Wahl des Modells MIFLU I für selbst genutztes Wohneigentum war nicht ermessensmissbräuchlich, zumal die Parzelle tatsächlich mit Einfamilienhäusern überbaut wurde.
Parteientschädigung: Ermessensmissbrauch bei Stundenansatz (E. 5)
Die Enteigneten fochten ausschliesslich die Höhe der ihnen zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an. Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 116 Abs. 1 EntG (SR 711)«Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.»
Das Bundesverwaltungsgericht hatte einen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MWST) als angemessen erachtet und den geltend gemachten Zeitaufwand von 42,9 Stunden stark gekürzt. Das Bundesgericht erkannte an, dass der Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein Beurteilungsspielraum zusteht und nur eingegriffen wird, wenn dieser über- oder unterschritten oder missbraucht wurde (BGE 129 II 106 E. 5). Es hielt jedoch fest, dass ein Stundenansatz von Fr. 200.-- dem tiefsten gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE noch zulässigen Tarif entspricht und keinen Spielraum mehr nach unten lässt. Dies erscheint fragwürdig bei einem zumindest durchschnittlich komplexen Fall mit einem Streitwert von nahezu Fr. 600'000.--: Parteientschädigungen dürfen nicht so tief angesetzt werden, dass der Zugang zum Gericht und die Vertretung durch einen Anwalt in unzumutbarer Weise erschwert werden.
Der festgesetzte Ansatz liegt unterhalb des kantonalen Tarifs von Fr. 220.-- für die unentgeltliche Rechtspflege in Zürich und auch unterhalb des von der ESchK selbst zugrunde gelegten Ansatzes von Fr. 250.--. Besonders stichhaltig ist der systematische Vergleich: Im zweiten Rechtsgang desselben Verfahrens mit denselben Rechtsvertretern sprach das Bundesverwaltungsgericht Fr. 280.--/h und einen Aufwand von rund 20 Stunden als angemessen zu — obwohl dort wegen der Bindung an den Rückweisungsentscheid (BGE 135 III 334 E. 2) im Wesentlichen nur noch die Schwere des Schadens zu prüfen war. Die Teuerung zwischen 2020 und 2025 erklärt diese Differenz nicht. Die Herabsetzung auf Fr. 3'000.-- (was bei Fr. 200.--/h ca. 14 Stunden entspricht) ist ermessensmissbräuchlich, da 14 Stunden für die Erstellung von Beschwerdeschrift und Schlussbemerkungen einschliesslich Aktenstudium und internen Besprechungen klar zu tief sind. Die Sache wurde zur Neufestsetzung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bewegt sich in zwei etablierten Rechtsprechungslinien und präzisiert beide.
Parteiwechsel im Enteignungsverfahren: Die grundlegende Frage, wem die Enteignungsentschädigung beim Verkauf der Liegenschaft während des hängigen Verfahrens zusteht, wurde in BGE 122 I 168 E. 1 geklärt: grundsätzlich der Käuferschaft, wobei sich die Verkäuferschaft den Anspruch ausbedingen kann. Das vorliegende Urteil präzisiert diese Praxis für den Fall der suspensiv bedingten Abtretung: kommt die Bedingung nicht zum Eintrag, verbleibt der Anspruch bei der Verkäuferschaft, ohne dass es einer ausdrücklichen Ausbedingung bedarf. Dies bestätigt die Linie, dass nachbarrechtliche Enteignungsansprüche persönlich an die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit geknüpft sind und der Erwerber diese Voraussetzung nicht erfüllt (BGer 1E.10/2007 E. 5.3). Das Urteil wendet die allgemeinen vertragsrechtlichen Auslegungsgrundsätze des Primats des übereinstimmenden Parteiwillens (BGE 150 II 83 E. 7.2) auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Abtretung eines Enteignungsanspruchs an und bestätigt damit deren Anwendbarkeit auch im Enteignungsrecht.
Parteientschädigung in Enteignungssachen: Die bisherige Praxis (BGE 129 II 106 E. 3.4; BGE 123 II 456 E. 3) hatte Stundenansätze von Fr. 200.-- im Normalfall und Fr. 250.-- bei erhöhter Komplexität als angemessen erachtet. Das Urteil setzt nun eine klare Grenze: der unterste Tarif ist bei nicht-bagatellförmigen Verfahren mit erheblichem Streitwert ermessensmissbräuchlich. Die örtlichen Gegebenheiten (Stadt Zürich) und der systematische Vergleich mit dem kantonalen Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege (Fr. 220.--) und mit der eigenen Praxis der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang (Fr. 280.--) dienen als Massstäbe. Dies stellt eine bedeutsame Präzisierung der Bemessungspraxis dar, ohne die grundsätzliche Ermessenszurechnung zugunsten der Vorinstanz in Frage zu stellen.
Fazit
Das Urteil klärt zwei praktisch wichtige Fragen des Enteignungsverfahrens bei Fluglärm: Erstens bestätigt es, dass ein suspensiv bedingter Parteiwechsel bei Nichtseintritt der Bedingung nicht zum Verlust der Parteistellung führt — die Vertragsauslegung nach dem Primat des übereinstimmenden Parteiwillens schützt die Verkäuferschaft, die den Prozess weiterführt. Zweitens setzt es der bisherigen Praxis, in Enteignungssachen den tiefsten Stundenansatz anzuwenden, eine deutliche Grenze: bei durchschnittlicher Komplexität und erheblichem Streitwert ist dies ermessensmissbräuchlich. Die Zurückweisung zur Neufestsetzung der Parteientschädigung lässt der Vorinstanz den angemessenen Ermessensspielraum, gibt ihr aber klare Kriterien für die Neubemessung vor.