1C_156/2026 — Erleichterte Einbürgerung bei ausserehelicher Beziehung und Kindeszeugung während des Verfahrens
Rechtsgebiet: Ausländer- und Bürgerrecht · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Cour VI · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine vietnamesische Staatsangehörige begehrte die erleichterte Einbürgerung nach ihrer Ehe mit einem Schweizer. Während des Einbürgerungsverfahrens zeugte sie ein Kind mit einem anderen Mann, lebte faktisch mit diesem zusammen und unterhielt eine emotionale Beziehung zu ihm.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, die eine stabile und effektive eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BüG verneint und die erleichterte Einbürgerung abgewiesen hat.
- Bedeutung: Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung ein, wonach aussereheliche Beziehungen und die Zeugung eines Kindes ausserhalb der Ehe starke Indizien gegen das Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind — unabhängig davon, ob der Ehegatte zugestimmt hat oder nicht.
Sachverhalt
Die 1994 geborene vietnamesische Staatsangehörige A.________ heiratete im Dezember 2012 den 1969 geborenen Schweizer B.________ und kam im August 2013 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Im November 2018 stellte sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im März 2020 bescheinigten die Ehegatten schriftlich, in einer effektiven und stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben.
Im Januar 2020 gebar A.________ ein Kind, dessen biologischer Vater D.________ ist — ein vietnamesischer Staatsangehöriger, der mit der Beschwerdeführerin gemeinsam aufgewachsen ist und als ihr «Cousin» bezeichnet wird. Der Ehemann B.________ war infolge einer Krebserkrankung mit Hodenablation zeugungsunfähig. Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr Ehemann habe der natürlichen Zeugung eines Kindes mit D.________ zugestimmt.
Im Juni 2020 wurde A.________ durch Strafbefehl des Kantons Wallis wegen Förderung des illegalen Aufenthalts (Art. 116 AIG) verurteilt. Im November 2020 verstarb B.________. Nach seinem Tod lebte A.________ mit D.________ in gemeinsamer Wohnung; das Paar hat mittlerweile zwei weitere Kinder (geboren 2022 und 2024).
Das SEM wies das Einbürgerungsgesuch im Oktober 2022 ab. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies die Beschwerde im September 2024 ab, worauf das Bundesgericht mit BGer 1C_559/2023 vom 17. September 2024 das Verfahren zur weiteren Abklärung der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft vor dem Tod des Ehemanns an das BVGer zurückverwies. Nach ergänzendem Sachverhalt und einer Parteienanhörung vom 2. Dezember 2024 wies das BVGer die Beschwerde mit arrêt du 27 janvier 2026 erneut ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen
Zulässigkeit und Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, da es sich um eine erleichterte Einbürgerung handelt und der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. b BGG nur die ordentliche Einbürgerung betrifft. Die Beschwerdeführerin rügt auf über 50 Seiten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und bringt umfangreiches Beweismaterial (Fotos, WhatsApp-Nachrichten, Facebook-Posts) vor. Das Gericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz die relevanten Beweise nicht ignoriert, sondern sich auf die pertinenten Elemente beschränkt habe — was ihr ohne Willkür zustehe. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stützte sich das BVGer nicht nur auf die Aussagen des verstorbenen Ehemanns, sondern massgeblich auch auf diejenigen der Beschwerdeführerin und von D.________.
Begriff der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 21 Abs. 1 BüG
Der zentrale Begriff des Streits ist die «eheliche Gemeinschaft» im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BüG. Der massgebliche Wortlaut lautet:
Art. 21 Abs. 1 BüG (SR 141.0)«Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Ehschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er: a. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und b. sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.»
Das Bundesgericht präzisiert, dass der Begriff der ehelichen Gemeinschaft nicht nur die formelle Ehe voraussetzt, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten — das heisst einen gemeinsamen und unversehrten Willen, eine stabile eheliche Verbindung aufrechtzuerhalten (BGE 135 II 161, E. 2; BGer 1C_311/2024 vom 29. Juli 2024, E. 3.1.1). Diese Gemeinschaft muss nicht nur zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehen, sondern während des gesamten Verfahrens bis zum Entscheid — bzw. bis zum Tod des Schweizer Ehegatten, falls dieser während des Verfahrens verstirbt — andauern (BGE 130 II 482, E. 2; BGE 135 II 161, E. 2). Zweifel an der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft können insbesondere dann entstehen, wenn die gesuchstellende Person eine aussereheliche Beziehung unterhält (BGer 1C_562/2023 vom 9. Juli 2024, E. 3.2 und 3.4.1; BGer 1C_161/2021 vom 7. Juni 2021, E. 3.1) oder ein Kind ausserhalb der Ehe zeugt (BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019, E. 4.3).
Mitwirkungspflicht und Beweislast
Nach der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG) stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG sind die Parteien jedoch zur Mitwirkung verpflichtet, wenn sie ein Verfahren selbst einleiten. Dies trifft auf Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller der erleichterten Einbürgerung zu. Da der Begriff der ehelichen Gemeinschaft die intime Sphäre des Paares betrifft und schwer überprüfbar ist, obliegt die Beweislast der gesuchstellenden Person. Gelingt der Nachweis nicht, wird die Einbürgerung nicht gewährt (BGer 1C_562/2023, E. 3.3 und 3.4.6).
Anwendung auf den Einzelfall
Das BVGer hatte festgestellt, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehemann während des Einbürgerungsverfahrens weder die erforderliche Stabilität noch Intensität aufwies. Das Bundesgericht hält diese Würdigung für nicht willkürlich und teilt sie. Massgebliche Indizien waren:
- Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ ging über eine rein reproduktive Sexualität hinaus und wies eine erhebliche emotionale Komponente auf. Die beiden waren seit der Kindheit eng verbunden, lebten in einer gemeinsamen Wohnung in Aigle (während der Krankheit von B.________ und vor der Geburt des Kindes), und D.________ betreute das Kind mit.
- Ab der Geburt des Kindes lebte die Beschwerdeführerin nicht mehr im selben Haushalt wie ihr Ehemann. B.________ bewohnte ein an die Wohnung der Beschwerdeführerin und D.________ angrenzendes Studio, wobei jeder sein eigenes Schlafzimmer hatte.
- Die Beschwerdeführerin zeigte sich ab 2019 in sozialen Netzwerken in Gesellschaft von D.________ und veröffentlichte Fotos, die von grosser Zärtlichkeit geprägt waren.
- Die Ernsthaftigkeit und Stabilität der Parallelbeziehung wurde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin und D.________ mittlerweile einen gemeinsamen Haushalt führen und zwei weitere Kinder haben.
Das Gericht verneint ausdrücklich, dass es ein «Idealmodell» des Ehelebens auferlege. Es stellt jedoch klar, dass aussereheliche sexuelle Beziehungen oder die Zeugung von Kindern ausserhalb der Ehe — trotz der Entwicklung der Sitten und unabhängig davon, ob der Ehegatte davon wusste oder zustimmte — Indizien für das Fehlen des Willens zur Aufrechterhaltung einer stabilen ehelichen Gemeinschaft darstellen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrem Ehemann in gemeinsamen Haushalt lebte und eine Beziehung mit D.________ unterhielt. Der Zweck der erleichterten Einbürgerung besteht darin, die Nationalität der Ehegatten in der Perspektive eines gemeinsamen Lebens zu vereinheitlichen — nicht darin, dem ausländischen Ehegatten das Leben mit einer anderen Person zu erleichtern (BGE 135 II 161, E. 2; BGer 1C_311/2024, E. 3.1.1).
Das Gericht bestätigt auch die Berücksichtigung der grossen Altersdifferenz zwischen den Ehegatten (25 Jahre) als eines Indizi, das — im Vergleich zur gleichen Nationalität, ähnlichem Alter und gemeinsamer Kindheit der Beschwerdeführerin mit D.________ — gegen eine stabile eheliche Gemeinschaft sprach. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die separaten Wohnorte (Geruch der Krebsbehandlung) mussten vom BVGer nicht weiter geprüft werden, da die eheliche Gemeinschaft bereits aus anderen Gründen zu verneinen war.
Da die Voraussetzung der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 21 Abs. 1 lit. a BüG nicht erfüllt ist, war das BVGer nicht verpflichtet, die Integrationskriterien nach Art. 12 BüG zu prüfen. Der Zweck der erleichterten Einbürgerung liegt in der Vereinheitlichung der Nationalität der Ehegatten in der Perspektive ihrer gemeinsamen Zukunft, weshalb das Bestehen einer stabilen, zukunftsorientierten ehelichen Gemeinschaft entscheidend ist (BGE 128 II 97, E. 3a).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zum Begriff der ehellichen Gemeinschaft im Rahmen der erleichterten Einbürgerung. Der Grundstandard wurde bereits in BGE 135 II 161 definiert: Die eheliche Gemeinschaft erfordert eine gemeinsame und unversehrte Willensrichtung der Ehegatten zur Aufrechterhaltung einer stabilen Verbindung. An diesen Standard knüpfen die nachfolgenden Entscheide nahtlos an.
Die Indizwirkung ausserehelicher Beziehungen und der Zeugung von Kindern ausserhalb der Ehe ist in der Rechtsprechung fest etabliert (BGer 1C_562/2023; BGer 1C_161/2021; BGer 1C_466/2018). Der vorliegende Entscheid bestätigt und präzisiert diese Praxis in einem besonders gelagerten Fall: Anders als in früheren Entscheiden, in denen die aussereheliche Beziehung typischerweise hinter dem Rücken des Schweizer Ehegatten stattfand, behauptete die Beschwerdeführerin hier, ihr Ehemann habe der Kindeszeugung durch D.________ zugestimmt. Das Bundesgericht stellt unmissverständlich klar, dass dies die Indizwirkung nicht entkräftet — massgeblich ist das objektive Bestehen einer stabilen, exklusiven Lebensgemeinschaft mit dem Schweizer Ehegatten, nicht die subjektive Zustimmung des Ehegatten zu ausserehelichen Handlungen. Der Entscheid bestätigt damit die in BGer 1C_562/2023 vom 9. Juli 2024 (E. 3.4.1) formulierte Rechtsprechung, wonach die Indizwirkung «unabhängig davon» besteht, ob der Ehegatte informiert war oder nicht.
Eine weitere Präzisierung erfährt die Rechtsprechung durch die Betonung, dass der Zweck der erleichterten Einbürgerung — die Vereinheitlichung der Nationalität in der Perspektive eines gemeinsamen Lebens — es ausschliesst, die Einbürgerung zu gewähren, wenn der ausländische Ehegatte faktisch mit einer anderen Person lebt. Die Erwägung, dass das BVGer die Integrationskriterien gar nicht erst prüfen musste, unterstreicht den Grundsatz, dass die eheliche Gemeinschaft eine eigenständige, vorrangige Voraussetzung ist, deren Fehlen die Einbürgerung unabhängig von der Integration der gesuchstellenden Person scheitern lässt (BGE 128 II 97, E. 3a).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung der erleichterten Einbürgerung. Der Entscheid verdeutlicht, dass die eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BüG eine tatsächliche, stabile und exklusive Lebensgemeinschaft voraussetzt, die während des gesamten Einbürgerungsverfahrens andauern muss. Aussereheliche Beziehungen, die Zeugung eines Kindes mit einer anderen Person und das faktische Zusammenleben mit dieser Person bilden — auch bei behaupteter Zustimmung des Schweizer Ehegatten — gewichtige Indizien gegen das Bestehen einer solchen Gemeinschaft. Die Beweislast obliegt der gesuchstellenden Person. Die Gerichtskosten von 2'000 CHF werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.