Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht verneint die Beschwerdelegitimation zweier kinderklägerischer Privatkläger gegen eine Verfahrenseinstellung betreffend mehrfache Tätlichkeiten, weil die geltend gemachten Genugtuungsforderungen nicht hinreichend substantiiert sind und die Tatauswirkungen nicht ohne Weiteres einen Zivilanspruch begründen.
- Entscheidung: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wird beiden Parteien gewährt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die strengen Begründungsanforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere bei leichten Tätlichkeiten ohne Verletzungsfolgen und bei geringfügigen Genugtuungsforderungen von Kindern.
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte E.A.________ am 16. November 2023 wegen Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten (alles mehrfach) zu 33 Monaten Freiheitsstrafe (davon 18 Monate bedingt) und einer Busse von Fr. 900.–. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach E.A.________ am 25. September 2025 von allen Vorwürfen frei; hinsichtlich der Tätlichkeiten zum Nachteil seines Sohnes A.A.________ stellte es das Verfahren ein. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger verwies es auf den Zivilweg.
Gegen diesen Entscheid erhoben die beiden Kinder von E.A.________ — A.A.________ und B.A.________, vertreten durch ihre Beiständin — Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragten sinngemäss, E.A.________ sei der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zu Genugtuungssummen von Fr. 1'500.– (Sohn) bzw. Fr. 500.– (Tochter) zu verurteilen. Ausserdem beantragten sie die Feststellung grundsätzlicher Schadenersatzpflicht sowie eventualiter die Rückweisung an das Obergericht. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte Gutheissung der Beschwerde; E.A.________ beantragte Abweisung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1. Massgebliche Bestimmung: Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Beschwerde zulässig ist. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen — in erster Linie Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
Art. 81 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: […] 5. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, […]»
2. Strenge Begründungsanforderungen bei Einstellung/Nichtanhandnahme
Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet. Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR) ab, ist zu beachten, dass diese gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine Genugtuung (7B_125/2026 E. 1.1). Genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (7B_152/2025 E. 1.2.1).
3. Anwendung auf den vorliegenden Fall
3.1 Nichteintritt betreffend die Taten gegenüber der Mutter
Die Beschwerdeführer äusserten sich inhaltlich nur zum Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 (Sohn). Hinsichtlich der Taten gegenüber der Mutter der Beschwerdeführer (Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten), in denen der Beschwerdegegner freigesprochen wurde, machten sie nicht dar, inwiefern die Freisprüche fehlerhaft sein sollen und sich dies auf ihre Zivilforderungen auswirkt. Mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
3.2 Nichteintritt betreffend Tätlichkeiten gegenüber dem Sohn
Soweit es die inkriminierten Tätlichkeiten gegenüber dem Beschwerdeführer 1 betrifft, legten die Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Legitimation einzig dar, sie seien durch die strafbare Handlung verletzt und geschädigt. Die geltend gemachten Genugtuungsforderungen (Fr. 1'500.– bzw. Fr. 500.–) hätten einen direkten Zusammenhang mit der Strafsache. Das Bundesgericht erwog, dass diese Vorbringen den strengen Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation nicht genügen. Dass das gesamte Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber den Kindern und der Kindsmutter «sicherlich zur Entstehung der therapiebedürftigen Probleme beigetragen hat», reicht nicht aus — zumal die Vorwürfe betreffend die angeblich gegenüber der Mutter begangenen Taten ausser Betracht bleiben müssen.
Entscheidend war sodann: Die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Tätlichkeiten — zweimaliges Schlagen des Beschwerdeführers 1 mit dem Plastikständer eines Spielzeugmikrofons, ohne dass daraus Verletzungen resultierten — hatten nicht unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Integrität geführt, dass sich daraus im Sinne der zitierten Rechtsprechung ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergäbe. Dies gilt umso mehr für die Beschwerdeführerin 2 (Tochter), die selbst nicht tätlich angegangen wurde. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4. Zivilrechtlicher Hintergrund: Art. 41 und 49 OR
Art. 41 Abs. 1 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.»
Art. 49 Abs. 1 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.»
Wie der Kommentar zu Art. 49 OR ausführt, verlangt Art. 49 OR als Grundnorm der Genugtuung bei Persönlichkeitsverletzung einen qualifizierten Schweregrad: Nicht jede geringfügige oder alltägliche Unannehmlichkeit berechtigt zu einer Genugtuung; das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigt (Schwellenwert). Der Genugtuungsanspruch setzt ferner eine deliktische Haftung nach Art. 41 OR (oder eine andere Haftungsgrundlage) voraus und ist subsidiär gegenüber anderweitiger Wiedergutmachung. Diese dogmatischen Voraussetzungen stehen im Hintergrund der vorliegenden Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte implizit, ob die vorgeworfenen Tätlichkeiten (zweimaliges Schlagen mit einem Plastikständer ohne Verletzungsfolgen) die Schwelle des Art. 49 OR überhaupt erreichen, und verneinte dies.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der festen Tradition der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Verfahrenseinstellung. Der Leitentscheid BGE 141 IV 1 E. 1 hatte bereits zusammenfassend klargestellt, dass die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darzulegen hat, welche Zivilforderungen sie geltend macht und inwiefern sich der angefochtene Entscheid darauf auswirkt, wobei die Rechtsprechung restriktiv vorgeht und nur ausnahmsweise auf die Natur der Straftat allein abstellt. Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert diese Linie in einem speziellen Konstellationsbereich: bei geringfügigen Tätlichkeiten gegenüber Kindern ohne Verletzungsfolgen und mit geringen Genugtuungsforderungen.
Die Erwägung, dass zweimaliges Schlagen mit dem Plastikständer eines Spielzeugmikrofons ohne resultierende Verletzungen nicht ohne Weiteres einen Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch begründet, folgt der in BGE 146 IV 76 E. 3.1 etablierten Unterscheidung zwischen tatsächlichen Zivilansprüchen und blosser Behauptung solcher. Auch der Ausschluss leichter Persönlichkeitsverletzungen als Genugtuungsgrundlage (7B_125/2026 E. 1.1) wird konsequent angewandt: Tätlichkeiten ohne physische oder psychische Folgebeeinträchtigung überschreiten die Schwelle des Art. 49 OR nicht.
Besonders bemerkenswert ist die Klarstellung, dass auch die nicht unmittelbar betroffene Tochter (Beschwerdeführerin 2), die selbst nicht tätlich angegangen wurde, die strengen Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Dies grenzt sich von Konstellationen ab, in denen Angehörige als Reflexgeschädigte eigene Genugtuungsansprüche geltend machen können (vgl. dazu BGE 146 IV 76 E. 2 zur Legitimation von Angehörigen verstorbener geschädigter Personen). Im vorliegenden Fall fehlte es der Tochter bereits an der unmittelbaren Betroffenheit durch die inkriminierte Tat.
Die Entscheidung illustriert sodann die praktische Bedeutung der Differenzierung zwischen deliktischen (Art. 41 OR) und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen: Wäre die Tat im Rahmen öffentlich-rechtlicher Haftung zu beurteilen (wie in BGE 146 IV 76, wo eine Körperschaft des öffentlichen Rechts haftete), käme eine Beschwerdelegitimation von vornherein nicht in Frage. Hier ging es zwar um eine deliktische Haftung nach Art. 41 ff. OR, doch scheiterte die Legitimation an der mangelnden Substantiierung der Schwere der Persönlichkeitsverletzung.
Fazit
Das Urteil 6B_983/2025 bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Verfahrenseinstellung und wendet sie auf den Fall leichter elterlicher Tätlichkeiten ohne Verletzungsfolgen an. Es verdeutlicht, dass die Natur der Straftat allein — hier: Tätlichkeiten ohne physische oder psychische Folgebeeinträchtigung — nicht ohne Weiteres einen Zivilanspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung begründet und dass die Privatklägerschaft ihre Ansprüche auch bei scheinbar offensichtlichen Delikten substantiieren muss. Die Grenzziehung zwischen leichten Persönlichkeitsverletzungen, die keine Genugtuung rechtfertigen, und solchen, die die Schwelle des Art. 49 OR überschreiten, bleibt dabei die zentrale dogmatische Herausforderung. Für Privatklägerschaften, insbesondere minderjährige Opfer elterlicher Gewalt, bedeutet das Urteil, dass sie ihre Zivilansprüche in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht präzise darzulegen und zu substanziieren haben, insbesondere was die Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverletzung angeht.