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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_33/2025  ·  vom 13.08.2026

Ordre de cessation d'activités et de remise en état

BGer 1C_33/2025 vom 13. August 2026 — Wiederherstellungspflicht bei illegaler Motocross-Piste ausserhalb der Bauzone

Rechtsgebiet: Raumplanungsrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Waadt (Cour de droit administratif et public) · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine ohne Baubewilligung errichtete Motocross-Piste in Landwirtschaftszone und Wald darf auch nach über 40 Jahren Nutzungsdauer beseitigt werden; die früher erteilte Bewilligung der falschen Behörde begründet keinen Vertrauensschutz.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Einstellungs- und Wiederherstellungsverfügung der waadtländischen Raumplanungsbehörde; die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Bedeutung: Der Entscheid festigt die Rechtsprechung, wonach die Wiederherstellungspflicht bei illegalen Bauten ausserhalb der Bauzone nicht durch blossen Zeitablauf verwirkt — und durch behördliche Passivität allein kein Vertrauen geschützt wird; die neu eingeführte 30-jährige Verjährungsfrist des Art. 25 Abs. 5 RPG ist nicht rückwirkend anwendbar.

Sachverhalt

Auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Gressy (seit 2011 zu Yverdon-les-Bains fusioniert) wurde Anfang 1982 eine Motocross-Piste erstellt. Die betroffenen Parzellen liegen in der Landwirtschaftszone und im Waldgebiet («Trésil»). Die Piste erstreckt sich über fünf Privatparzellen sowie ein Stück Gemeindegut.

Im April 1982 erteilte das kantonale Strassenverkehrsamt (SAN) dem Vater des heutigen Beschwerdeführers eine provisorische Bewilligung für Trainingsbetrieb. Nach einem öffentlichen Auflageverfahren folgte im Oktober 1982 eine definitive, zeitlich befristete Bewilligung, die in der Folge erneuert wurde. Die Bewilligung betraf jedoch ausschliesslich die Durchführung von Motocross-Trainings als Sportveranstaltung — nicht die baulichen Anlagen der Piste. Das für Raumplanung zuständige kantonale Amt (SAT/SDT/DGTL) erhielt jeweils Kopien, wurde aber nie formell um eine Baubewilligung ersucht.

Ab 1991 mehrte sich die Kritik: Der Forstinspektor stellte fest, dass die Piste in den Wald hineinreicht und keine Forstbewilligung vorliegt. Das SAT verlangte 1991 ein Auflageverfahren, das nie durchgeführt wurde. Ein 1994 initiierter Teilrichtplan («PPA Trésil») scheiterte. 2004 wurde die Streckenführung erheblich verändert — ohne Baubewilligung. 2017 empfahlen die kantonalen Fachämter negative Vorabklärungen, und 2020 wurde eine 59'000-Liter-Zisterne am Waldrand installiert.

Nach einem gescheiterten Versuch, die Piste über einen Nutzungsplan («PA Trésil») zu legalisieren (negatives Vorabgutachten der DGTL, Aufgabe durch die Gemeinde 2021), verfügte die DGTL am 31. August 2022 die Einstellung sämtlicher Motocross-Aktivitäten und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das kantonale Verwaltungsgericht (CDAP) wies die Beschwerde am 4. Dezember 2024 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit ans Bundesgericht.

Erwägungen

Vertrauensschutz (Art. 9 BV) und Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Bestätigung der Wiederherstellungsverfügung verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), verbunden mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie argumentieren, zur Zeit der Bewilligungserteilung in den 1980er-Jahren sei nicht erkennbar gewesen, dass das SAN nicht die zuständige Behörde sei.

Das Bundesgericht prüft die fünf kumulativen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, wie sie in ständiger Rechtsprechung entwickelt wurden (BGE 150 I 1 E. 4.1; BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BGE 146 I 105 E. 5.1.1):

Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Der massgebliche Wortlaut von Art. 26 BV lautet:

Art. 26 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.»

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Bewilligungen nie von der zuständigen Behörde erteilt wurden. Das SAN war für baurechtliche Bewilligungen ausserhalb der Bauzone nicht zuständig — die Beschwerdeführer streiten dies selbst nicht ab. Die erste Voraussetzung des Vertrauensschutzes (Zuständigkeit der auskunftgebenden Behörde oder zumindest berechtigter Anschein derselben) ist damit grundsätzlich fraglich.

Das Gericht verneint schliesslich den Vertrauensschutz im Ergebnis mit zwei tragenden Erwägungen:

Erstens: Die Präkarität der Situation wurde den Beschwerdeführern wiederholt in Erinnerung gerufen — durch den Forstinspektor (1991, 1997, 2012) und durch das SAT (1991). Sie konnten nicht davon ausgehen, der Fortbestand der Piste sei gesichert. Zudem betraf die SAN-Bewilligung nur den Sportbetrieb, nicht die baulichen Anlagen, die einer Baubewilligung bedurften. Dass das SAN für Baubewilligungen nicht zuständig sein konnte, lag — so das Gericht — «auf der Hand». Das Argument, das RPG der 1980er-Jahre habe nur «eine kantonale Behörde» (nicht «die zuständige kantonale Behörde») verlangt, lässt das Gericht nicht gelten: Die Formulierung zeige im Gegenteil, dass ausserhalb der Bauzone eine kantonale (nicht kommunale) Bewilligung nötig war.

Zweitens: Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung überwiegt den Vertrauensschutz der Beschwerdeführer deutlich — angesichts der ausgedehnten Fläche, der Nähe zu Gewässern und Wald sowie der Lage in einem ökologisch und landschaftlich sensiblen Bereich. Die Beschwerdeführer bestreiten diese Interessenabwägung nicht.

Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)

Art. 36 Abs. 3 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.»

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Zusammenhang mit der verweigerten Legalisierung. Die Vorinstanz hatte erwogen, dass angesichts der Dimensionen der Anlage und ihrer Umweltbeeinträchtigungen eine Spezialplanung nötig sei, weshalb eine Legalisierung nach Art. 24 ff. RPG ausgeschlossen sei. Das Bundesgericht erklärt die Rüge als unzulässig: Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, ihre eigene Sicht der Behördenbeurteilung entgegenzuhalten, ohne die Argumentation der Vorinstanz substanziell zu widerlegen. Sie nennen Art. 36 Abs. 3 BV, ohne darzulegen, inwiefern diese Norm verletzt sei. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Verwirkung der Wiederherstellungspflicht und Art. 25 Abs. 5 RPG

Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, der vorliegende Fall stellte eine Sondersituation dar, in der von der Wiederherstellung abgesehen werden sollte. Sie stützen sich dabei auf die Rechtsprechung zu besonderen Vertrauensschutzkonstellationen.

Das Gericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung (BGE 136 II 359 E. 6; BGE 147 II 309 E. 4 und 5): Illegal errichtete Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht nachträglich legalisiert werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden. Im Gegensatz zur Bauzone verwirkt die Wiederherstellungspflicht ausserhalb der Bauzone nicht nach 30 Jahren — eine illegale Nutzung, die dem verfassungsrechtlichen Trennungsgrundsatz zwischen baulichem und nicht-baulichem Gebiet widerspricht, darf nicht allein aufgrund von Zeitablauf auf unbestimmte Dauer fortbestehen (BGE 147 II 309 E. 5.5). Das Gericht anerkennt jedoch, dass in besonderen Vertrauensschutzkonstellationen Einzellösungen möglich sind — namentlich eine längere Wiederherstellungsfrist bis zur Amortisation der Investitionen oder um Zeit für die Suche eines neuen Standorts zu gewähren (BGE 147 II 309 E. 5.6).

Der neu eingefügte Art. 25 Abs. 5 RPG, der eine 30-jährige Verjährungsfrist auch ausserhalb der Bauzone einführt und am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, wird nicht angewendet: Es fehlt an einem überwiegenden öffentlichen Interesse für die sofortige Anwendung, und die ständige Rechtsprechung lehnt eine anticipierte Anwendung dieser Bestimmung ab (1C_458/2025 E. 2.2; 1C_182/2023 vom 16. August 2024 E. 3; 1C_667/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4.5.3).

Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass der vorliegende Fall keine aussergewöhnliche Situation darstellt, die einen dauerhaften Verzicht auf die Wiederherstellung rechtfertigen könnte. Der Vertrauensschutz wurde bereits in Erwägung 2 verneint, und die Beschwerdeführer tragen weder vor, dass ihre Investitionen nicht amortisiert seien, noch geben sie Hinweise auf alternative Exploitationsmöglichkeiten. Die Rüge wird abgewiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich konsolidierend in eine gefestigte Rechtsprechungslinie zum raumplanungsrechtlichen Wiederherstellungsgebot bei illegalen Bauten ausserhalb der Bauzone ein. Der zentrale Leitentscheid BGE 147 II 309 hatte klargestellt, dass die 30-jährige Verwirkungsfrist — die innerhalb der Bauzone gilt — ausserhalb der Bauzone keine Anwendung findet, weil der verfassungsrechtliche Trennungsgrundsatz (Art. 75 Abs. 1 BV) eine unbeschränkte Fortdauer illegaler Nutzungen ausschliesst. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Rechtsprechung und wendet sie auf eine Konstellation an, in der die illegale Nutzung über vier Jahrzehnte unbeanstandet andauerte — und dennoch keine Verwirkung eintritt.

Die dogmatischen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, wie sie der Glossagens-Kommentar zu Art. 9 BV (N 7) in Übereinstimmung mit BGE 143 V 341 E. 5.2.1 darstellt, bilden das Prüfraster des Gerichts. Der Entscheid illustriert die praktische Bedeutung der Interessenabwägung als zusätzliche Schranke des Vertrauensschutzes ausserhalb des Steuerrechts (vgl. BGE 150 I 1, wo das Bundesgericht für das Steuerrecht eine vorwiegende Stellung des Vertrauensschutzes ohne zusätzliche Interessenabwägung bestätigt hatte): Im Raumplanungsrecht bleibt die Interessenabwägung erforderlich, und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes und des Gewässer-/Waldschutzes überwiegt hier deutlich.

Die Ablehnung einer anticipierten Anwendung von Art. 25 Abs. 5 RPG (in Kraft seit 1. Januar 2026) bestätigt die konsequente Haltung des Bundesgerichts, das in mehreren Entscheiden (1C_458/2025, 1C_182/2023, 1C_667/2023) eine vorgezogene Anwendung dieser neu geschaffenen Verjährungsfrist verweigert hat. Der Entscheid ist insofern auch eine Anwendung der intertemporalrechtlichen Grundsätze im Raumplanungsrecht: Das neue Recht privilegiert die Behörden nicht bei Altfällen, die unter der bisherigen Rechtsprechung (keine Verwirkung ausserhalb der Bauzone) beurteilt werden.

Die Konstellation einer jahrzehntelang geduldeten, aber nie formell bewilligten Anlage erinnert an BGE 136 II 359, wo das Bundesgericht gleichfalls keine Verwirkung annahm, weil die illegale Anlage laufend ausgebaut worden war. Auch hier fand eine substantielle Veränderung statt (2004 Streckenänderung, 2020 Zisternen-Installation), die eine analoge Beurteilung rechtfertigt: Wer eine illegale Anlage weiter ausbaut, kann sich nicht auf den Ablauf von Zeit berufen.

Fazit

Der Entscheid ist eine konsequente Bestätigung der raumplanungsrechtlichen Wiederherstellungspraxis. Er zeigt, dass weder die Dauer der illegalen Nutzung (hier über 40 Jahre), noch eine formelle Sportbewilligung der falschen Behörde, noch behördliche Passivität ausreichen, um eine illegale Anlage ausserhalb der Bauzone gegen das Wiederherstellungsgebot zu schützen. Das öffentliche Interesse an der Wahrung des Trennungsgrundsatzes und des Umwelt- und Waldschutzes überwiegt den Vertrauensschutz der Grundeigentümer. Der neu eingeführte Art. 25 Abs. 5 RPG ändert daran vorerst nichts, da er nicht rückwirkend angewendet wird. Die Beschwerdeführer tragen Kosten von 4'000 Franken; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.