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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_115/2026  ·  vom 02.09.2026

Krankenversicherung

9C_115/2026 — Krankenversicherung: Abschreibung nach Wiedererwägung pendente lite als Zwischenentscheid

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung; Verfahrensrecht) · Vorinstanz: Obergericht Appenzell Ausserrhoden · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Nichteintreten (kostenfrei)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Schreibt die kantonale Beschwerdebehörde das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem der Versicherungsträger den angefochtenen Einspracheentscheid pendente lite in Wiedererwägung gezogen hat (Art. 53 Abs. 3 ATSG), um weitere Abklärungen mit offenem Ausgang vorzunehmen, liegt ein Zwischenentscheid und kein Endentscheid vor.
  • Entscheidung: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, da weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) noch ein Fall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegt; allfällige Gehörs- und Verfahrensverletzungen können im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG mit dem späteren Endentscheid geltend gemacht werden.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung zur Qualifikation von Abschreibungsverfügungen nach Wiedererwägung pendente lite und grenzt diese deutlich von der zivilprozessualen Abschreibung nach Art. 242 ZPO ab, auf die sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht berufen hatte.

Sachverhalt

Die 1933 geborene, bei der Philos Krankenversicherung AG versicherte A.________ liess beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde einreichen mit dem Begehren, der Einspracheentscheid der Philos vom 19. September 2025 — welcher eine Verfügung vom 21. Mai 2025 bestätigt hatte — sei aufzuheben und die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2025 beantragten Pflegeleistungen seien vollumfänglich gutzuheissen. Im Laufe des kantonalen Verfahrens hob die Philos mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 die angefochtene Verfügung und den Einspracheentscheid wiedererwägungsweise auf (Art. 53 Abs. 3 ATSG) und kündigte weitere Abklärungen sowie eine Neuverfügung an. Die Verfahrensleitung informierte die Parteien über die beabsichtigte Abschreibung und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 schrieb das Obergericht die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt am Gerichtsprotokoll ab.

Gegen diese Abschreibungsverfügung richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht. A.________ macht geltend, sie habe mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 Einwände gegen die Wiedererwägung erhoben und sich gegen die Abschreibung ausgesprochen; dieses Schreiben sei von der Vorinstanz zu Unrecht unbeachtet geblieben. Das Obergericht räumt ein, das Schreiben sei aus unbekannten Gründen nicht eingegangen, habe aber aufgrund des Sendungsverfolgungsnachweises als zugestellt zu gelten, und hält die Beschwerde für begründet. Die Philos stellt sich indifferent: Sie erachtet die Abschreibung als richtig, erklärt sich aber für den Fall der anderen Auffassung mit einer Rückweisung einverstanden.

Erwägungen

Qualifikation der Abschreibungsverfügung: Zwischenentscheid, nicht Endentscheid

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Endentscheide (Art. 90 BGG) und Teilentscheide (Art. 91 BGG) zulässig, gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 93 BGG.

Der massgebliche Wortlaut von Art. 53 Abs. 3 ATSG lautet:

Art. 53 Abs. 3 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Abschreibungsverfügung, die ein Verfahren nach Wiedererwägung pendente lite beendet, keinen Endentscheid darstellt, sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 93 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. 3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.»

Die Begründung des Gerichts läuft wie folgt: Hebt der Versicherungsträger den angefochtenen Einspracheentscheid pendente lite in Wiedererwägung auf (Art. 53 Abs. 3 ATSG), um den Sachverhalt weiter abzuklären und anschliessend neu zu verfügen, bleibt die Frage des materiellen Leistungsanspruchs offen. Sie wird erst durch die noch zu erlassende neue Verfügung des Versicherungsträgers beantwortet. Die Abschreibungsverfügung schliesst das Verfahren nicht materiell ab, sondern unterbricht es bis zum neuen Verwaltungsentscheid. Damit handelt es sich um einen Zwischenentscheid (E. 2.1; vgl. 8C_60/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8.3; 8C_395/2021 vom 30. September 2021 E. 2.3).

Der Beschwerdeführerin kann darin nicht gefolgt werden, soweit sie die Abschreibung als Endentscheid nach Art. 90 BGG qualifiziert. Die von ihr angerufene Rechtsprechung (BGE 148 III 186 E. 6.5) betrifft die Abschreibung eines zivilrechtlichen Verfahrens nach Art. 242 ZPO aus anderen Gründen als Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug und ist auf die sozialversicherungsrechtliche Konstellation nicht anwendbar.

Vollerfüllung als Voraussetzung der Gegenstandslosigkeit

Das Gericht präzisiert einen weiteren Grundsatz: Die Wiedererwägung pendente lite führt nur dann zur Gegenstandslosigkeit, wenn damit den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Bei nur teilweiser Übereinstimmung darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden, sondern das Verfahren ist fortzusetzen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (BGE 127 V 228 E. 2b/bb; 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1). Keine Vollerfüllung liegt vor, wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides und die materielle Leistungszusprache beantragt hat, die Verwaltung pendente lite aber lediglich den Einspracheentscheid aufhebt und weitere Abklärungen mit offenem Ausgang ankündigt. In diesem Fall ist das kantonale Verfahren nicht insgesamt gegenstandslos; das Gericht hat die Rechtmässigkeit unter Wahrung der Parteirechte zu prüfen (9C_22/2019 E. 3.2).

Ob die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht abschrieb, betrifft jedoch nicht die Qualifikation des Entscheids als Zwischen- oder Endentscheid, sondern dessen materielle Rechtmässigkeit. Diese könnte, soweit sie sich auf den späteren Endentscheid auswirkt, im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG später überprüft werden (E. 2.2).

Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil

Da ein Zwischenentscheid angefochten ist, kann auf die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG eingetreten werden. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in dieser Konstellation regelmässig verneint, weil der Zwischenentscheid später zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar ist (8C_60/2023 und 8C_70/2023 E. 8.3; 8C_395/2021 E. 2.3). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein und kann auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden; rein tatsächliche Nachteile wie Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügen nicht (BGE 150 III 248 E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Entzug des gesetzlichen Richters), des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebots eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Selbst wenn zu ihren Gunsten davon auszugehen wäre, dass ihre Eingabe vom 17. Dezember 2025 bei der Abschreibung zu Unrecht unbeachtet geblieben sei, wäre damit kein irreversibler Rechtsverlust dargetan: Spricht die Philos auch wiedererwägungsweise nicht die Pflegeleistungen im beantragten Umfang zu, können die gerügten Gehörs- und Verfahrensverletzungen im Rahmen der Beschwerde gegen den neu ergehenden Endentscheid vorgebracht werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Übernimmt die Philos die beantragten Leistungen wiedererwägungsweise, wirken sich frühere Fehler nicht aus (E. 2.4).

Auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht erfüllt, da eine Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen materiellen Endentscheid über die strittigen Pflegeleistungen herbeiführen würde (1C_397/2024 vom 29. Juni 2026 E. 1.3). Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten (E. 2.5).

Gerichtskosten

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), da die Beschwerdeführerin durch einen kantonalen Verfahrensfehler — das fälschlich als nicht zugestellt behandelte Schreiben vom 17. Dezember 2025 — zur bundesgerichtlichen Beschwerde veranlasst wurde. Die Beschwerdegegnerin als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in eine konstante, durch BGE 127 V 228 begründete und seitdem unverändert fortgeführte Rechtsprechungslinie ein, die die Wiedererwägung pendente lite nach Art. 53 Abs. 3 ATSG verfahrensrechtlich als Vorstufe zum Endentscheid einordnet. Die Kernsätze dieser Praxis sind: (1) Die Wiedererwägung führt nur bei Vollerfüllung der Beschwerdebegehren zur Gegenstandslosigkeit; bei bloss teilweiser Übereinstimmung ist das Verfahren fortzusetzen. (2) Die Abschreibungsverfügung ist ein Zwischenentscheid, der grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar ist. (3) Allfällige Verfahrensfehler können im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid gerügt werden.

Diese Grundsätze sind in den Urteilen 8C_60/2023 und 8C_395/2021 sowie in 9C_22/2019 mehrfach bestätigt und angewendet worden. Das vorliegende Urteil bringt keine neue dogmatische Akzentsetzung, sondern bestätigt die bisherige Praxis in einer typischen Konstellation: Der Versicherungsträger hebt den Einspracheentscheid auf und kündigt weitere Abklärungen mit offenem Ausgang an, ohne die beantragten Leistungen vollumfänglich zuzusprechen. Genau hierin liegt der Unterschied zur Vollerfüllung, bei der das Verfahren tatsächlich gegenstandslos wird.

Der Glossagens-Kommentar zu Art. 53 ATSG ordnet diesen Fall unter dem Abschnitt M (Verfahrensabwicklung: Gegenstandslosigkeit und Kostenfolge) ein und weist zu Recht darauf hin, dass eine reformatio in peius durch einfachen Widerruf pendente lite unzulässig ist — das Gericht habe den Rechtsschutz des Versicherten zu wahren, wenn die Kasse eine Verfügung ersatzlos aufhebt. Das vorliegende Urteil berührt diesen Aspekt nicht direkt, da es nicht um eine reformatio in peius geht, sondern um die prozessuale Qualifikation der Abschreibung; es bestätigt aber indirekt den Schutzgedanken, indem es die Möglichkeit offenhält, die Rechtmässigkeit der Abschreibung im Endentscheidverfahren zu überprüfen.

Die Abgrenzung zur zivilprozessualen Abschreibung nach BGE 148 III 186 — auf die sich die Beschwerdeführerin vergeblich berufen hatte — ist dogmatisch sauber: Während Art. 242 ZPO die Abschreibung aus Gründen regelt, die im materiellen Zivilprozessrecht wurzeln (Klagerückzug, Vergleich, Anerkennung), beruht die sozialversicherungsrechtliche Abschreibung nach Wiedererwägung auf dem institutionellen Gefälle zwischen Verwaltung und Gericht: Die Verwaltung behält die Sachkompetenz und erlässt einen neuen Verwaltungsakt, was das Verfahren nicht abschliesst, sondern unterbricht.

Fazit

Das Urteil 9C_115/2026 ist ein instruktives Anwendungsbeispiel der etablierten Rechtsprechung zur Wiedererwägung pendente lite. Es verdeutlicht, dass die Abschreibung eines Beschwerdeverfahrens nach Wiedererwägung des Versicherungsträgers keinen Endentscheid darstellt und deshalb nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbstständig anfechtbar ist. Für die Praxis bedeutet dies: Versicherte, die gegen eine Abschreibung nach Wiedererwägung pendente lite opponieren, müssen ihre Einwendungen grundsätzlich im späteren Endentscheidverfahren geltend machen. Einzig der kantonale Verfahrensfehler, der hier zur kostenfreien Erledigung führte, verschafft der Beschwerdeführerin immerhin die Kostenfreiheit — materiell dringt sie jedoch nicht durch. Die Entscheidung ist eine Bestätigung der bestehenden Praxis ohne neue Akzente und hat vor allem präzisierende und klarstellende Funktion.