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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1093/2024  ·  vom 17.08.2026

Einstellung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein schwer verletzter Mann wurde ohne Erinnerung an den Sturz am Boden liegend aufgefunden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, da keine Hinweise auf eine Straftat durch Dritte vorlagen. Der Verletzte rügt unvollständige Ermittlungen und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO wird bestätigt, da aus keinem der möglichen Unfallhergänge Anhaltspunkte für eine Straftat ableitbar sind und die Beweislage in dieser Hinsicht klar ist.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass der Grundsatz «in dubio pro duriore» keine Pflicht zur lückenlosen Rekonstruktion des Geschehensablaufs begründet, wenn unabhängig vom genauen Hergang keine Straftat indiziert ist. Die Untersuchungspflicht endet, wo weitere Beweiserhebungen nur offene, aber strafrechtlich irrelevante Fragen klären würden.

Sachverhalt

Am 26. Februar 2024 fand B.________ den Beschwerdeführer A.________ schwer verletzt am Boden liegend auf dem U.________platz in V.________ auf. Sie meldete dies der Kantonalen Notrufzentrale des Kantons Aargau und sagte gegenüber der Polizei aus, sie habe A.________ am Boden liegend aufgefunden und rund fünf Meter von ihm entfernt ein Schuh gelegen habe. Die Kriminaltechnik nahm Fotos und DNA-Proben auf, sicherte Kleidungsstücke und ordnete eine Blut- und Urinprobe an. A.________ kann sich an den Sturz nicht erinnern.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete am 8. März 2024 eine Strafuntersuchung wegen «Auffindung einer schwer verletzten Person». Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 stellte sie das Verfahren ein: Es bestünden keine Hinweise auf ein Einwirken durch eine Drittperson. Weder seien Mobiltelefon noch Portemonnaie entwendet worden, noch habe es nach Angaben der Ehefrau jemanden, der A.________ «etwas Böses» wolle. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass A.________ aus unbekannten Gründen vom Podest einer Verbindungstreppe über das Geländer gestürzt und auf dem Vorplatz aufgeprallt sei. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte diese Einstellungsverfügung am 24. Juni 2024.

A.________ erhob Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2024 ab. Sie erwog, die Fotos des Fundorts legten nahe, dass A.________ nicht vom Podest der Treppe über das Geländer, sondern von der angrenzenden Mauer auf den Kopf gestürzt sei. Weder das Verletzungsbild noch der sonstige Gesundheitszustand schlössen einen solchen Sturz aus. Auch der Bericht des Kantonsspitals Aarau, den der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eingereicht hatte, liefere keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Gegen diese Fremdeinwirkung spreche zudem, dass keine Wertsachen gestohlen worden seien und niemand «etwas Böses» gewollt habe.

Gegen den Entscheid des Obergerichts gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, weitere Ermittlungshandlungen zum Vorfall vom 26. Februar 2024 zu tätigen.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG offensteht. Obwohl sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren noch nicht als Privatkläger konstituieren konnte, ist er nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert. Angesichts seiner schweren Verletzungen ist ohne Weiteres ersichtlich, dass er Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung haben könnte, falls sich herausstellen sollte, dass eine Drittperson diese Verletzungen in strafbarer Weise verursacht hat (vgl. BGer 7B_230/2024 vom 30. April 2026 E. 1.2; 7B_418/2024 vom 25. März 2026 E. 1.3.1; 7B_204/2024 vom 24. März 2026 E. 1.2.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Rüge der Sachverhaltsfestsetzung setzt Willkür oder eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG voraus (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die strafprozessualen Pflichtgrundsätze bilden den Rahmen für die Einstellungsverfügung:

Art. 6 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.»

Art. 7 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. 2 Die Kantone können vorsehen, dass: a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.»

Art. 319 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. 2 Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: a. das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und b. das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.»

Der Grundsatz «in dubio pro duriore»

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei unklarer Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 7B_629/2024 vom 28. Mai 2026 E. 2.2.1).

Dieser Grundsatz ist nicht ausdrücklich in der StPO kodifiziert, sondern leitet sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) ab. Er wurde erstmals grundlegend in BGE 138 IV 86 E. 4.1–4.2 entfaltet und in BGE 143 IV 241 präzisiert. Wie der Kommentar zu Art. 319 StPO auf glossagens.ch ausführt, dürfen Sachverhaltsfeststellungen im Einstellungsverfahren nur insoweit getroffen werden, als bestimmte Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen; bei unklarer oder widersprüchlicher Beweislage ist es der Staatsanwaltschaft untersagt, der Beweiswürdigung des Sachgerichts vorzugreifen.

Kognition des Bundesgerichts bei Einstellungsentscheiden

Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht wie bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgeht oder willkürlich annimmt, gewisse Tatsachen seien klar erstellt. Die Strafbehörden verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; BGer 7B_85/2023 vom 24. März 2026 E. 2.2.2). Diese eingeschränkte Kognition unterscheidet die Einstellungsüberprüfung von derjenigen bei einem Schuldspruch und trägt der Filterfunktion des Vorverfahrens Rechnung.

Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 319 StPO, eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO. Er macht im Kern geltend, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seien unvollständig. Die Vorinstanz habe zwar erkannt, dass die Darstellung der Staatsanwaltschaft (Sturz vom Podest) nicht korrekt sei, aber statt weitere Abklärungen anzuordnen, eigene Mutmassungen über einen Sturz von der Mauer angestellt, die in den Akten keine Stütze fänden. Der Fundort und die Lage des Beschwerdeführers seien nicht dokumentiert worden. B.________, die hierüber Auskunft hätte geben können, sei nicht formell befragt worden. In den Strafakten befänden sich keine medizinischen Unterlagen, und die Verletzungen seien nicht dokumentiert worden. Die Abklärung, ob das Verletzungsbild Folge einer Dritteinwirkung gewesen sei, hätte Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein müssen, die ein kriminaltechnisches Gutachten in Auftrag hätte geben müssen.

Würdigung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist die Rügen zurück. Es stellt entscheidend auf die Frage ab, ob Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, und bejaht insoweit eine «klare Beweislage» im Sinne der Rechtsprechung:

Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht für eine Straftat verneinen darf, selbst wenn sich der Vorfall in einzelnen Punkten nicht genau erstellen lässt. Ob der Beschwerdeführer vom Podest der Treppe über das Geländer oder von der angrenzenden Mauer gestürzt ist, ist im Hinblick auf das Strafverfahren unerheblich, denn aus keinem der beiden möglichen Unfallhergänge lassen sich Anhaltspunkte für eine Straftat ableiten. Die Beweislage ist — zumindest in dieser Hinsicht — klar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz den genauen Unfallhergang nicht zu rekonstruieren versuchen und folglich auch auf die Erhebung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise — namentlich die formelle Einvernahme von B.________ und das Einholen eines kriminaltechnischen Gutachtens — verzichtet haben (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO: über unerhebliche Tatsachen wird nicht Beweis geführt).

Ob die Staatsanwaltschaft in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung der ärztlichen Berichte verzichten durfte, musste nicht erörtert werden, da die Vorinstanz diese Berichte im angefochtenen Entscheid berücksichtigt und zum Schluss kam, aus diesen ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Straftat. Dass dieser Schluss willkürlich wäre, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zum Grundsatz «in dubio pro duriore» bei Einstellungsverfügungen. Es steht in der Linie von BGE 143 IV 241, wo das Bundesgericht festhielt, dass die Staatsanwaltschaft Sachverhaltsfeststellungen treffen darf, soweit Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, und von BGE 146 IV 68, wonach bei klarer Rechtslage die Einstellung zulässig ist.

Abgrenzung zu Fällen mit Klärungsbedarf

Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass der Beschwerdeführer nicht eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation oder eine unklare Beweislage im Sinne von BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 geltend macht, sondern eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Die Argumentation zielt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO): die Staatsanwaltschaft habe medizinische Unterlagen nicht beigezogen, ein kriminaltechnisches Gutachten nicht eingeholt und die Augenzeugin nicht formell einvernommen. Das Bundesgericht anerkennt diese Lücken, misst ihnen aber keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Straflosigkeit — oder zumindest das Fehlen strafrechtlich relevanter Anhaltspunkte — unabhängig vom genauen Sturzhergang feststeht.

Damit grenzt sich der Entscheid von den Verwerfungsfällen ab, in denen das Bundesgericht die Einstellung aufhob, weil komplexe Sachfragen der richterlichen Beurteilung bedurft hätten. In BGE 138 IV 86 E. 4.3 hob das Bundesgericht die Einstellung bei einem tödlichen Polizeieinsatz auf, weil zahlreiche Tat- und Rechtsfragen (Ballistik, Notwehr, Verhältnismässigkeit) ungeklärt blieben. Im Fall BGer 1B_362/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5 wurde die Einstellung bei einer tödlichen Fehldiagnose aufgehoben, weil die medizinische Sorgfaltspflichtverletzung ohne förmliches Gutachten nicht beurteilt werden konnte. In beiden Fällen war die Klärung der offenen Fragen entscheidend für die strafrechtliche Beurteilung. Im vorliegenden Fall verneint das Bundesgericht diese Voraussetzung: Die offene Frage (genauer Sturzhergang) ist für die strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, da beide möglichen Szenarien zu keinem strafrechtlich relevanten Verhalten führen.

Konkretisierung des Untersuchungsgrundsatzes

Das Urteil konkretisiert die Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO im Einstellungsverfahren: Die Amtsaufklärungspflicht erstreckt sich nur auf Tatsachen, die für die strafrechtliche Beurteilung bedeutsam sind. Wie der Kommentar zu Art. 6 StPO ausführt, lösen «reine Spekulationen oder offensichtlich irrelevante Umstände» die Aufklärungspflicht nicht aus. Das Bundesgericht wendet diesen Grundsatz hier dahingehend an, dass die Rekonstruktion des genauen Sturzhergangs dann nicht Aufklärungsgegenstand ist, wenn unabhängig vom Ergebnis keine Straftat indiziert ist. Der Verweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO (keine Beweiserhebung über unerhebliche Tatsachen) unterstreicht, dass der Untersuchungsgrundsatz keine Pflicht zur lückenlosen Rekonstruktion aller Geschehensdetails begründet, sondern auf die für die strafrechtliche Subsumtion bedeutsamen Tatsachen beschränkt ist.

Parallele zur Linie bei Fahrlässigkeitsdelikten

Eine gewisse Parallele besteht zu BGer 7B_7/2023 vom 8. März 2024, wo das Bundesgericht die Einstellung bei fahrlässiger schwerer Körperverletzung nach einem Arbeitsunfall bestätigte, weil die Untersuchung ergeben hatte, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen eingehalten worden waren und der Unfall auf einer unvorhersehbaren Fehlmanipulation beruhte. Auch dort war die Beweislage in strafrechtlich relevanter Hinsicht klar, obwohl der genaue Geschehensablauf nicht vollständig rekonstruiert worden war. In beiden Fällen anerkannte das Bundesgericht den Ermessensspielraum der Strafbehörden bei der Frage, welche Beweiserhebungen zur Abklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts notwendig sind.

Fazit

Das Urteil 7B_1093/2024 bestätigt die Einstellung eines Strafverfahrens, bei dem ein schwer verletzter Mann ohne Erinnerung an das Geschehen aufgefunden wurde und keine Anhaltspunkte für eine Straftat durch Dritte vorlagen. Es verdeutlicht einen wichtigen Gesichtspunkt des Grundsatzes «in dubio pro duriore»: Dessen Anwendungsbereich setzt bei der strafrechtlichen Relevanz der offenen Fragen an. Besteht — unabhängig von der Klärung bestimmter Detailfragen — keine strafrechtlich relevante Unsicherheit, so begründet der Untersuchungsgrundsatz keine Pflicht zur lückenlosen Rekonstruktion des Geschehensablaufs. Die Einstellung ist zulässig, wenn die Beweislage in strafrechtlicher Hinsicht klar ist, selbst wenn der genaue Unfallhergang ungeklärt bleibt. Der Ermessensspielraum der Strafbehörden bei der Auswahl der Untersuchungshandlungen wird dabei nur auf Willkür überprüft.