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Strafrecht  ·  Urteil 7B_274/2026  ·  vom 02.09.2026

Stationäre therapeutische Behandlung; Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens

7B_274/2026 — Schriftliches Berufungsverfahren bei Rückweisung und Rechtliches Gehör

Rechtsgebiet: Strafrecht (Massnahmenrecht / Verfahrensrecht) · Vorinstanz: Appellationsgericht Basel-Stadt · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, Urteil aufgehoben, Rückweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil, das Sachverhaltsfragen (Rückfallprognose, Eignung und Erforderlichkeit einer stationären Massnahme) betrifft, darf das Berufungsgericht nicht im schriftlichen Verfahren entscheiden — es muss mündlich verhandeln.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das zweite Berufungsurteil auf, weil die Vorinstanz das schriftliche Verfahren zu Unrecht anwendete und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, indem sie aktuelle Entwicklungen und einen Beweisantrag ignorierte.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Bindungslehre aus BGE 150 IV 417: Enthält das aufgehobene Urteil keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen, entfaltet das Rückweisungsurteil insoweit keine Bindungswirkung — der Sachverhalt ist neu zu beurteilen, was eine mündliche Verhandlung erzwingt.

Sachverhalt

A.________ wurde 2015 wegen Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Inzests und Pornografie (je mehrfach begangen) zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde. Nach Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit (August 2023) und einem gescheiterten Verwahrungsantrag ordnete das Strafgericht Basel-Stadt im April 2024 erneut eine stationäre therapeutische Massnahme von drei Jahren an. Das Appellationsgericht bestätigte diese im Januar 2025.

Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_408/2025 vom 4. September 2025 gut: Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rückfallprognose, zur Frage einer relevanten Senkung des Rückfallrisikos durch die Massnahme sowie zur Erforderlichkeit genügten der Begründungspflicht nicht. Es wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Daraufhin ordnete das Appellationsgericht im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 19. Januar 2026 erneut eine stationäre therapeutische Massnahme bis April 2027 an. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Erwägungen

Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 StPO

Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und öffentlich (Art. 69 und Art. 405 StPO). Ein schriftliches Verfahren ist nur in den abschliessend in Art. 406 StPO umschriebenen Ausnahmefällen zulässig, insbesondere wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hatte das schriftliche Verfahren damit begründet, das Bundesgericht habe lediglich eine Präzisierung der Urteilsbegründung verlangt.

Art. 406 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich: a. Rechtsfragen zu entscheiden sind; b. der Zivilpunkt angefochten ist; c. Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird; d. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind; e. Massnahmen im Sinne der Artikel 66–73 StGB angefochten sind. 2 Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn: a. die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist; b. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. 3 Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. 4 Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4.»

Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids und deren Grenzen

Das Bundesgericht bekräftigt seine Rechtsprechung zur Bindungswirkung: Nach einem Rückweisungsurteil darf sich die kantonale Instanz nur mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Steht im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, ist keine mündliche Verhandlung erforderlich. Die Bindungswirkung erstreckt sich aber nur auf jenen Sachverhalt, der im aufgehobenen Urteil hinreichend festgestellt wurde.

Genau hier liegt der entscheidende Punkt: Das erste Berufungsurteil enthielt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen zur Rückfallprognose und zur Verhältnismässigkeit. Das Bundesgericht hatte es gerade deshalb aufgehoben. Folglich entfaltet das Rückweisungsurteil hinsichtlich des Sachverhalts keinerlei Bindungswirkung — der Sachverhalt ist im zweiten Berufungsverfahren einer Neubeurteilung zugänglich. Die betroffenen Punkte (Rückfallrisiko, Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme) umfassen nicht nur Rechts-, sondern auch Sachverhaltsfragen. Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt. Die Vorinstanz hätte mündlich verhandeln müssen.

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie die Pflicht des Gerichts, die Vorbringen tatsächlich zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Daraus folgt die Verpflichtung, richterliche Entscheide ausreichend und nachvollziehbar zu begründen.

Die Vorinstanz verletzt diese Pflicht in zweifacher Hinsicht: Erstens setzt sie sich nicht mit den Entwicklungen seit ihrem ersten Urteil auseinander. Die Beurteilung der Massnahmevoraussetzungen ist ein dynamischer Prozess — die massgeblichen Umstände können sich stetig verändern. Die Vorinstanz stützt sich allein auf das Gutachten von April 2024 und blendet die seitherigen Vollzugsverhältnisse sowie die anhaltende Weigerung der Vollzugsbehörde, Lockerungen zu gewähren, aus. Zweitens bleibt der eventualiter gestellte Beweisantrag, beim bisherigen Gutachter ein mündliches Verlaufsgutachten einzuholen, im angefochtenen Urteil unerwähnt und wird weder begründet noch abgelehnt. Dies stellt eine erneute Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zum schriftlichen Berufungsverfahren ein, wie sie im Kommentar zu Art. 406 StPO dargestellt wird: Schriftliche Berufungsverfahren sind die strikte Ausnahme; sobald Sachverhaltsfragen umstritten sind oder eine Beweiswürdigung vorgenommen werden muss, gebietet das Bundesrecht die mündliche Verhandlung (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1; BGE 139 IV 290 E. 1.1). Der Grundsatz, dass ein Freispruchantrag regelmässig Tatfragen aufwirft und das schriftliche Verfahren ausschliesst, findet hier seine Entsprechung: Auch die Neubeurteilung von Massnahmevoraussetzungen mit prognostischem Charakter ist keine rein rechtliche Frage.

Die eigentliche Präzisierung betrifft die Schnittstelle zwischen Rückweisungslehre und Verfahrensförmigkeit. BGE 150 IV 417 hatte die Grundsätze zur Bindungswirkung bei Rückweisungen festgehalten — das Rückweisungsverfahren kann schriftlich geführt werden, wenn die Rückweisung ausschliesslich Rechtsfragen betrifft. Das vorliegende Urteil verdeutlicht die Umkehrung: Enthielt das aufgehobene Urteil keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen zu den vom Rückweisungsentscheid betroffenen Punkten, kann das Rückweisungsurteil keine Bindungswirkung entfalten, und der Sachverhalt wird neu beurteilbar. Dies zwingt zur mündlichen Verhandlung. Diese Konstellation — dass das Bundesgericht ein Urteil gerade wegen unzureichender Sachverhaltsfeststellungen aufhebt und dann die Neubeurteilung im schriftlichen Verfahren erfolgt — stellt eine Fehlerquelle dar, die in der Praxis Relevanz erhält, wie auch Glossagens-Kommentierung zu Art. 406 StPO im Zusammenhang mit der Bindungslehre (E. 2.4) aufzeigt.

Der dynamische Charakter der Massnahmebeurteilung, den das Gericht betont, korrespondiert mit der dogmatischen Einordnung von Art. 59 StGB als therapeutischer Massnahme mit dynamischer Einflussnahme (BGE 134 IV 315 E. 3.6): Die Legalprognose ist kein statischer Befund, sondern erfordert die Berücksichtigung der aktuellen Vollzugsverhältnisse und zwischenzeitlichen Entwicklungen — eine Pflicht, die die Vorinstanz verletzt hat.

Fazit

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2026 auf und weist die Sache zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und neuem Entscheid zurück. Die Vorinstanz durfte das schriftliche Verfahren nicht anwenden, weil die Rückweisung Sachverhaltsfragen betraf und das erste Urteil keine bindenden Sachverhaltsfeststellungen enthielt. Zudem verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie aktuelle Entwicklungen im Massnahmenvollzug und einen Beweisantrag ignorierte. Der materielle Entscheid über die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB bleibt offen.