2C_304/2026 — Ausweisung eines IS-Sympathisanten und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
Rechtsgebiet: Ausländerrecht / Verwaltungsprozessrecht · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI (Instruktionsrichterin) · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein österreichischer Staatsangehöriger, der das IS-Gedankengut verinnerlicht hat und IS-Mitglieder finanziell unterstützt, wird von fedpol gestützt auf Art. 68 AIG ausgewiesen. Im kantonalen Verfahren wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren verweigert.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Die Prozessaussichten gegen die Ausweisung und das 18-jährige Einreiseverbot sind bei summarischer Prüfung beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 VwVG verletzt kein Bundesrecht.
- Bedeutung: Das Urteil illustriert die praktische Anwendung des Aussichtslosigkeitskriteriums bei sicherheitsrelevanten Ausweisungen und bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt, was den Rechtsweg an das Bundesgericht eröffnet.
Sachverhalt
A.________ (geboren 2003), österreichischer Staatsangehöriger und zum Islam konvertiert, steht im Zentrum strafrechtlicher Ermittlungen der Bundesanwaltschaft wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) und weiterer Delikte. Gemäss Schlussbericht der Bundesanwaltschaft vom 28. Mai 2025 befürwortet er das Gedankengut des Islamischen Staats (IS) aktiv, insbesondere das Töten von Juden und Christen, und hat die IS-Ideologie verinnerlicht. Er leistet aktiv Unterstützungsbeiträge, indem er IS-Mitglieder in Syrien finanziell unterstützt, IS-Propaganda verbreitet und Drittpersonen von der IS-Ideologie zu überzeugen versucht. Seine Radikalisierung hat sich trotz laufender Strafuntersuchungen und angeordneter Massnahmen — darunter die vorsorgliche Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG (SR 311.1) von Januar 2021 bis Juli 2023 sowie Untersuchungshaft von Oktober bis Dezember 2024 — über die Jahre verstärkt.
Mit Verfügung vom 20. März 2026 wies das Bundesamt für Polizei (fedpol) A.________ aus der Schweiz aus, setzte eine Ausreisefrist bis zum 20. April 2026 und verhängte ein ab dem Zeitpunkt der Ausreise gültiges, 18-jähriges Einreiseverbot. A.________ zog an das Bundesverwaltungsgericht, das ihm mit Zwischenverfügung vom 24. April 2026 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung absagte (Disp. 1) und ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– bis zum 26. Mai 2026 aufforderte (Disp. 2 und 3). Nach einem ersten, erfolglosen Versuch (2C_264/2026) gelangt A.________ mit anwaltlicher Vertretung erneut ans Bundesgericht.
Erwägungen
Rechtsweg und Zulässigkeit
Die angefochtene Zwischenverfügung stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 150 II 566 E. 2.2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3). Zwar ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Ausweisungsentscheide grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) und gegen Einreiseverbote (Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG). Als österreichischer Staatsangehöriger fällt der Beschwerdeführer jedoch unter das FZA (SR 0.142.112.681), sodass die Beschwerde nach Art. 11 Abs. 3 FZA dennoch zulässig ist (BGE 131 II 352 E. 1.4).
Die massgebliche Bestimmung für die Zulässigkeit von Zwischenentscheiden lautet:
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, entfalten nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 142 III 798, E. 2.3.1; BGE 129 I 129 E. 1.1). Wie der Kommentar zu Art. 93 BGG auf glossagens.ch in seiner Grenzkasuistik ausführt, droht bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einer nachweislich mittellosen Partei ein definitiver Rechtsverlust und damit die Verletzung des Rechts auf Gerichtszugang gemäss Art. 29a BV — was die Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründet. Das vorliegende Urteil reiht sich in diese Kasuistik als weiterer Anwendungsfall ein, wobei der Rechtsweg hier durch das FZA zusätzlich abgesichert ist.
Massgebliche Bestimmungen für die unentgeltliche Rechtspflege
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach Art. 65 VwVG:
Art. 65 VwVG (SR 172.021)
«1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.»
Denselben Anspruch gewährt Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Sie ist keine Sozialleistung, sondern dient der Durchsetzung der zumindest nicht von vornherein ausgeschlossenen Rechte (BGE 149 I 57 E. 6.1; BGE 142 III 131, E. 4.1).
Aussichtslosigkeitsprüfung
Begehren gelten als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ein Begehren ist nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138, E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Die Prüfung erfolgt summarisch anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die gestützt auf Art. 68 AIG angeordnete Ausweisung und das Einreiseverbot:
Art. 68 AIG (SR 142.20)
«1 Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an. 2 Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 3 Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen.»
Unter den Begriff der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit fallen namentlich die Gefährdung durch Terrorismus, gewalttätigen Extremismus oder die organisierte Kriminalität (BBl 2002 3709, S. 3814). Vorliegend befürwortet und verinnerlicht der Beschwerdeführer das IS-Gedankengut, unterstützt IS-Mitglieder finanziell, verbreitet IS-Propaganda und versucht, Drittpersonen von der IS-Ideologie zu überzeugen. Er stellt damit eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Schweiz dar und kann gestützt auf Art. 68 AIG ausgewiesen werden. Die Gewinnaussichten sind beträchtlich geringer als die Verlustgefahren.
Dies gilt auch für die Eventualbegehren (Ersatzmassnahmen, Reduktion des Einreiseverbots): Die Radikalisierung hat sich trotz Strafuntersuchungen und angeordneter Massnahmen verstärkt, was gegen die Wirksamkeit milderer Massnahmen spricht. In Verbindung mit den geäusserten Gewalt- und Terrorismusphantasien erscheint auch ein 18-jähriges Einreiseverbot unter summarischer Betrachtung als verhältnismässig.
Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unzulässige Antizipation des Hauptentscheides vor. Dies trifft nach Auffassung des Bundesgerichts nicht zu: Eine Prüfung der Prozessaussichten kommt naturgemäss nicht ohne die Einschätzung materiell-rechtlicher Fragen aus (4A_166/2026 vom 21. Mai 2026 E. 3.4). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist kein Selbstzweck und entbindet nicht von der Pflicht, einen rechtskonform einverlangten Kostenvorschuss zu leisten (2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 3.4.3). Blosse Verweise auf frühere Rechtsschriften genügen den Formerfordernissen nicht (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1). Die Begründungspflicht verlangt keine Auseinandersetzung mit jedem Einzelvorbringen, wenn eine sachgerechte Anfechtung möglich war (BGE 150 V 474 E. 4.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Aussichtslosigkeit im Kontext sicherheitsrelevanter Ausweisungen und steht in der Linie der Entscheide, bei denen das Bundesgericht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bei offensichtlich aussichtslosen Begehren gebilligt hat (vgl. 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1; 2C_295/2024 vom 26. Februar 2025 E. 3.2; 2C_111/2024 vom 27. September 2024 E. 5.1). Es illustriert, wie der Massstab der «beträchtlich geringeren Gewinnaussichten» (BGE 142 III 138, E. 5.1) bei terrorismusbezogenen Ausweisungen nach Art. 68 AIG angewendet wird: Wenn der Sachverhalt eine Gefährdung der inneren Sicherheit nahelegt und die Radikalisierung trotz staatlicher Interventionen fortschreitet, sind sowohl die Ausweisung als auch ein langfristiges Einreiseverbot unter summarischer Prüfung verhältnismässig — mit der Folge, dass die Prozessführung aussichtslos erscheint.
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid via Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bestätigt die durch BGE 142 III 798, E. 2.3.1 begründete Kasuistik, wonach die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 93 BGG darstellt, ist die Grenzkasuistik zu «Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung: Gerichtszugang bei Mittellosigkeit» durch ebendiesen BGE-Entscheid geprägt. Das vorliegende Urteil ergänzt diese Kasuistik um einen Fall, in dem der Rechtsweg zwar eröffnet ist, die Sache in der Sache aber aussichtslos bleibt.
In prozessualer Hinsicht präzisiert das Urteil, dass die summarische Prüfung der Prozessaussichten notwendigerweise eine vorläufige materiell-rechtliche Würdigung erfordert, ohne dass dies als unzulässige Hauptsachenbeurteilung zu qualifizieren wäre. Es grenzt sich damit gegen Einwände ab, die in der Vorwegnahme materieller Fragen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sehen wollen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab: Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos qualifiziert und ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 VwVG verweigert. Bei einem Ausländer, der das IS-Gedankengut verinnerlicht hat, IS-Mitglieder finanziell unterstützt und dessen Radikalisierung trotz staatlicher Massnahmen fortschreitet, sind die Gewinnaussichten gegen eine Ausweisung nach Art. 68 AIG und ein 18-jähriges Einreiseverbot beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gleichfalls wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.