2C_58/2026 — Direkter Kontakt eines Anwalts mit einem gerichtlichen Sachverständigen
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht (Disziplinarrecht) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour de droit administratif et public · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, vorinstanzlicher Entscheid aufgehoben
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Anwalt hat einen gerichtlichen Sachverständigen nach Abschluss des Gutachtens und nach Abweisung eines Ergänzungsgutachtens-Antrags direkt per E-Mail kontaktiert, um Aussagen des Experten an seinen Mandanten für ein allfälliges künftiges Verfahren zu sichern.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Verwarnung auf, da der Kontakt die Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA nicht verletzt habe — die Fragen betrafen eine Zeitspanne ausserhalb des Streitgegenstands des hängigen Verfahrens.
- Bedeutung: Präzisierung der Leitentscheidung BGE 136 II 551 zur privaten Zeugenbefragung: Die dort aufgestellten Voraussetzungen gelten nicht, wenn die Kontaktaufnahme keinen Bezug zum hängigen Streitgegenstand aufweist und keine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung droht.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein im Kanton Waadt tätiger Anwalt, vertrat einen Mandanten in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vor der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des kantonalen Gerichts gegen eine Verfügung des Invalidenversicherungsamtes vom 27. Januar 2021. Diese Verfügung sprach dem Mandanten für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. März 2017 eine halbe Invalidenrente zu, verweigerte aber für die Folgezeit einen Rentenanspruch.
Die instruktionsrichterlicherichterin ordnete ein psychiatrisches Gerichtsgutachten an, das am 19. April 2023 erstellt und den Parteien am 4. Mai 2023 zur Stellungnahme übermittelt wurde. Der Gutachter attestierte dem Mandanten eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in seiner bisherigen Tätigkeit und 50 % in einer einfachen Tätigkeit, und zwar für die Zeit vom 24. November 2015 bis zur Verfügungsentscheidung vom 27. Januar 2021. Der Anwalt beantragte ein Ergänzungsgutachten, das unter anderem die Frage umfassen sollte, ob sich der Gesundheitszustand des Mandanten nach der Verfügungsentscheidung verschlechtert habe. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch ab und teilte mit, die Sache sei zum Urteil bestimmt.
Zwei Wochen später, am 20. Juni 2023, wandte sich der Anwalt direkt per E-Mail an den Gutachter. Er fragte, ob dieser die mündlich gegenüber dem Mandanten geäusserte Verschlechterung des Gesundheitszustands nach der IV-Verfügung bestätigen könne und ob diese Verschlechterung «jetzt» eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt zur Folge habe. Der Gutachter antwortete am 27. Juni 2023 und verwies auf seinen Bericht, präzisierte aber, er habe «wahrscheinlich» bei einer Begutachtungskonsultation geäussert, der Patient sei arbeitsunfähig.
Die Präsidentin der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung meldete den Vorfall der Anwaltskammer Waadt. Diese sprach am 13. Juni 2025 eine Verwarnung aus. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde dagegen am 6. Januar 2026 ab, mit der Begründung, es habe keine sachliche Notwendigkeit bestanden, den Gutachter direkt zu kontaktieren; der Anwalt habe die gute Rechtspflege beeinträchtigt.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsrahmen
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 90, 100 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a, 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch Grundrechtsverletzungen nur, wenn sie ausdrücklich gerügt und begründet wurden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Feststellung der Tatsachen durch die Vorinstanz ist massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA
Das Bundesgericht legt die massgebliche Bestimmung dar:
Art. 12 BGFA (SR 935.61)Kommentierung auf glossagens.ch
«Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. c. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. d. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. e. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten. f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. g. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. h. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. i. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. j. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.»
Art. 12 lit. a BGFA ist eine allgemeine Klausel, die den Anwalt zu korrektem Verhalten im Berufsleben verpflichtet. Sie beschränkt sich nicht auf das Verhältnis zum Mandanten, sondern umfasst auch die Beziehungen zu Berufskollegen und Behörden (BGE 151 II 191, E. 7.1; BGE 144 II 473, E. 4.1). Dem Anwalt kommt bei der Wahl der Mittel und Strategien zur Verteidigung der Mandanteninteressen ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 152 II 136, E. 4.1; BGE 144 II 473, E. 4.3). Er muss jedoch umsichtig bleiben und sich aller Handlungen enthalten, die das Vertrauen der Justizbehörden in ihn infrage stellen könnten (BGE 144 II 473, E. 4.3).
Übertragung der Grundsätze zur Zeugenbefragung auf Sachverständige
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Lehre die Kontakte eines Anwalts mit einem Sachverständigen den Kontakten mit einem Zeugen gleichstellt. Nach Art. 12 Abs. 1 des Schweizerischen Verhaltenskodizes der Anwälte vom 9. Juni 2023 enthält der Anwalt darauf, Zeugen und Sachverständige zu beeinflussen. Die Rechtsprechung zur Distanz des Anwalts gegenüber Zeugen ist somit für die Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA von Interesse.
Ein privates Gespräch mit einem potenziellen Zeugen ist problematisch, weil es zumindest abstrakt ein Beeinflussungsrisiko birgt (BGE 136 II 551, E. 3.2.1). Es ist mit der Sorgfaltspflicht nur vereinbar, wenn eine sachliche Notwendigkeit für das Gespräch besteht, dieses im Interesse des Mandanten liegt und so ausgestaltet wird, dass jede Beeinflussung vermieden und eine Einmischung in die Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht ausgeschlossen wird (BGE 136 II 551, E. 3.2.3 und 3.2.4; BGer 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026, E. 4.2; BGer 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, E. 2.3).
Anwendung auf den Einzelfall
Der entscheidende Punkt liegt für das Bundesgericht in der Begrenzung des Streitgegenstands. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist der massgebliche Sachverhalt derjenige zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des IV-Amtes (BGE 144 V 210, E. 4.3.1). Die instruktionsrichterin hatte das Ergänzungsgutachten abgewiesen, womit der Streitgegenstand weiterhin die Periode vom 1. November 2016 bis zum 27. Januar 2021 umfasste. Das kantonale Gericht hatte in seinem Urteil vom 23. November 2023 ausdrücklich festgehalten, dass keine Ausdehnung des Verfahrens auf eine allfällige Verschlechterung nach der Verfügung geboten sei.
Die E-Mail des Anwalts an den Gutachter vom 20. Juni 2023 betraf ausschliesslich die Arbeitsunfähigkeit des Mandanten nach der IV-Verfügung — also eine Zeitspanne, die nicht Teil des hängigen Streitgegenstands war. Die Fragen, die der Anwalt im Ergänzungsgutachten-Antrag zur litigiösen Periode gestellt hatte, kamen in der E-Mail nicht mehr vor. Das Bundesgericht folgert daraus: Die Kontaktaufnahme stellt keinen Versuch dar, die Verfügung der Instruktionsrichterin zu umgehen, und sie gefährdet die Wahrheitsfindung im hängigen Verfahren nicht, da die Fragen einen ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Zeitraum betrafen.
Das Bundesgericht widerlegt die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Produktion einer E-Mail des Gutachters im hängigen Verfahren die Glaubwürdigkeit des Gutachtens hätte beeinträchtigen können, als hypothetisch: Der Anwalt hat die Antwort des Gutachters nie im Verfahren eingereicht. Auch die Annahme der Vorinstanz, ein erfahrener Gutachter werde die Daten ohnehin in seinem Dossier festgehalten haben, weist das Bundesgericht als blosse Vermutung zurück.
Der einzige zulässige Vorwurf gegenüber dem Anwalt besteht darin, dass er den Gutachter nicht über den Rahmen seiner Fragen aufgeklärt hat — insbesondere nicht darüber, dass die Instruktionsrichterin das Ergänzungsgutachten abgewiesen hatte und dass die Fragen keinen Bezug zum hängigen Verfahren hatten. Dieser Mangel an Transparenz rechtfertigt jedoch keine disziplinarische Sanktion, da die Fragen nicht den Streitgegenstand betrafen und kein Beeinflussungsrisiko für das hängige Verfahren bestand.
Schwelle für disziplinarisches Einschreiten
Das Bundesgericht erinnert daran, dass zwar nur bedeutsame Pflichtverstösse das Disziplinarrecht auslösen, dass aber die Verwarnung als leichteste Sanktion bereits bei geringfügigen Verstössen zum Einsatz kommen kann (BGE 152 II 136, E. 4.1; BGE 149 II 109, E. 9.2; BGE 148 I 1, E. 12.2). Im vorliegenden Fall lag jedoch überhaupt kein Pflichtverstoss vor, weshalb die Verwarnung aufzuheben war.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Linie zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA ein und präzisiert sie in einem wichtigen Punkt. Der Leitentscheid BGE 136 II 551 hatte die Voraussetzungen für eine private Zeugenbefragung durch Anwälte aufgestellt: sachliche Notwendigkeit, Mandanteninteresse und Vermeidung jeglicher Beeinflussung sowie Ausschluss von Einmischung in die gerichtliche Sachverhaltsfeststellung. Diese Voraussetzungen wurden in der Folge mehrfach bestätigt und angewendet (BGer 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026, E. 4.2; BGer 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, E. 2.3). Das vorliegende Urteil grenzt sich davon ab, ohne die Grundsätze als solche in Frage zu stellen: Es bestätigt, dass die analoge Anwendung der Zeugenbefragungs-Grundsätze auf Sachverständige sachgerecht ist, stellt aber klar, dass der Beeinflussungsvorwurf voraussetzt, dass der Kontakt einen Bezug zum hängigen Streitgegenstand aufweist.
Die dogmatische Bedeutung liegt in der Differenzierung zwischen Kontakten, die den Streitgegenstand betreffen, und solchen, die sich auf ausserhalb des Verfahrens liegende Sachverhalte richten. Letztere können legitim sein, wenn sie der Sicherung von Beweisstoff für künftige Verfahren dienen und die Wahrheitsfindung im hängigen Verfahren nicht beeinträchtigen. Der Ermessensspielraum des Anwalts bei der Wahl der Mittel zur Wahrung der Mandanteninteressen (BGE 152 II 136, E. 4.1; BGE 144 II 473, E. 4.3) wird hier dahingehend konkretisiert, dass er auch die vorsorgliche Beweissicherung für künftige Verfahren umfassen kann.
Der Glossagens-Kommentar zu Art. 12 BGFA behandelt die Sorgfaltspflicht umfassend, insbesondere das Verhalten gegenüber der Gegenpartei und Behörden sowie das Verbot der direkten Kontaktnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei, geht jedoch auf den hier entscheidenden Sonderfall des Kontakts mit einem gerichtlichen Sachverständigen nach Gutachtenserstattung nicht eigens ein — vgl. die dogmatischen Ausführungen im Kommentar zu Art. 12 BGFA, insb. Abschnitt I.2 («Verhalten gegenüber der Gegenpartei und Behörden»). Der vorliegende Entscheid ergänzt die dortige Kasuistik um den Aspekt der Kontaktaufnahme mit einem Sachverständigen ausserhalb des Streitgegenstands.
Fazit
Das Bundesgericht schützt den weiten Ermessensspielraum des Anwalts bei der Wahrung von Mandanteninteressen und grenzt die disziplinarische Schwelle präzise ein. Ein direkter Kontakt mit einem gerichtlichen Sachverständigen nach Gutachtenserstattung stellt keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn die Fragen einen ausserhalb des hängigen Streitgegenstands liegenden Sachverhalt betreffen und keine Beeinflussung des Verfahrens droht. Die Verwarnung wird aufgehoben; der Anwalt hat lediglich den Vorwurf hinzunehmen, den Gutachter nicht ausreichend über den Rahmen der Kontaktaufnahme informiert zu haben — ein Mangel, der für sich allein das disziplinarische Einschreiten nicht trägt. Der Entscheid trägt der prozessualen Realität Rechnung, dass ein Anwalt legitimerweise Beweisstoff für künftige Verfahren sichern darf, ohne dadurch seine beruflichen Pflichten zu verletzen.