4A_292/2025 — Dopingbusse, Beweisverwertung und Ordre public in der Sportarbitrage
Rechtsgebiet: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit im Sport (Ordre public, Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) · Vorinstanz: Tribunal Arbitral du Sport (TAS), Schiedsspruch CAS 2024/A/10648 vom 7. Mai 2025 · Besetzung: I. zivilrechtliche Abteilung, 5 Richter/innen (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Radprofi wehrt sich erfolglos gegen die TAS-bestätigte vierjährige Sperre und eine Busse von EUR 1'050'000; das Bundesgericht verneint sowohl eine Verletzung des verfahrensrechtlichen als auch des materiellen Ordre public.
- Entscheidung: Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen. Die Rüge, das TAS habe rechtswidrig erlangte Beweise aus einer spanischen Strafuntersuchung verwertet, ist verwirkt und ohnehin unbegründet; die an das Jahresgehalt gekoppelte Dopingbusse verstösst nicht gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB.
- Bedeutung: Die Semenya-Rechtsprechung des EGMR erweitert weder den Katalog der Beschwerdegründe nach Art. 190 Abs. 2 IPRG noch die verschärfte Begründungspflicht nach Art. 77 Abs. 3 BGG; Geldbussen werden als eigenständiges, auch präventiv wirkendes Instrument der Dopingbekämpfung anerkannt.
- Kontext: Der Entscheid in Fünferbesetzung reiht sich in eine Serie jüngerer TAS-Beschwerden ein und bestätigt die strenge Verwertungs- und Prüfungsdogmatik der I. zivilrechtlichen Abteilung.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist professioneller Radrennfahrer. Am 30. September 2021 schloss er mit dem Team B.________ einen Vertrag über die Saisons 2022 und 2023 mit einem Bruttolohn von EUR 1'500'000 (2022) bzw. EUR 1'800'000 (2023). Im Mai 2022 nahm er am Giro d'Italia teil, gab aber nach wenigen Tagen wegen einer Oberschenkelverletzung auf.
Anfang 2021 eröffnete die spanische Guardia Civil, unterstützt von der spanischen Antidopingorganisation CELAD, die Strafuntersuchung «Operación Ilex» gegen Herstellung und Handel mit leistungssteigernden verbotenen Substanzen. Die Ermittlungen deckten eine Verbindung zwischen dem Fahrer und Dr. C.________ auf; die spanischen Gerichte genehmigten die Überwachung der Kommunikation zwischen beiden sowie zwischen Dr. C.________ und dem Betreuer D.________ und die Beschlagnahme elektronischer Geräte. Am 27. April 2022 versandte Dr. C.________ ein Paket an D.________ zur Weitergabe an den Fahrer; die Guardia Civil fing es am Folgetag ab — es enthielt vier Fläschchen injizierbares Menotropin, eine nicht näher bezeichnete verbotene Substanz — und liess es anschliessend zustellen. Die Berichte der Guardia Civil und der CELAD hielten fest, dass die Beteiligten eine Tarnsprache verwendeten: «Kokosöl» und «Testis» bezeichneten in Wirklichkeit Menotropin.
Am 15. Mai 2023 eröffnete die International Testing Agency (ITA) ein Disziplinarverfahren; am 25. Juli 2023 informierte die UCI den Fahrer und suspendierte ihn provisorisch. Das UCI-Antidopinggericht verurteilte ihn am 29. Mai 2024 zu einer vierjährigen Sperre ab 25. Juli 2023, zur Disqualifikation aller ab 3. Mai 2022 erzielten Ergebnisse und zu einer Busse von EUR 1'050'000. Das TAS wies die Berufung am 7. Mai 2025 ab und auferlegte dem Fahrer einen Kostenbeitrag von CHF 7'500. Mit Urteil vom 19. August 2026 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Gerichtskosten CHF 15'000; Parteientschädigung CHF 17'000).
Erwägungen
Prüfungsschranke und Rügeprinzip
Das Bundesgericht stützt sich auf Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 190 ff. IPRG; da das TAS seinen Sitz in Lausanne hat und der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt nicht in der Schweiz domiziliert war, gelten die Art. 176 ff. IPRG. Geprüft werden ausschliesslich die erschöpfend aufgezählten Beschwerdegründe, und zwar nur, soweit sie nach dem Rügeprinzip (Art. 77 Abs. 3 BGG) hinreichend begründet wurden; appellatorische Kritik ist unzulässig, und was in der Replik erstmals vorgebracht wird, ist verspätet. Der Sachverhalt der angefochtenen Sentence bindet das Bundesgericht (Art. 77 Abs. 2 BGG schliesst Art. 105 Abs. 2 BGG aus):
Art. 190 Abs. 2 IPRG (SR 291) «Der Entscheid kann nur angefochten werden: a. wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.»
Semenya: keine Erweiterung der Beschwerdegründe
Das Bundesgericht setzt sich eingehend mit dem Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 10. Juli 2025 in der Sache Semenya gegen die Schweiz auseinander. Danach verlangt Art. 6 Abs. 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen eine besonders gründliche Prüfung der Sache eines Sportlers: bei erzwungener obligatorischer Sportarbitrage, bei zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne der Konvention und bei deren grundrechtlichen Entsprechung im innerstaatlichen Recht. Wer sich darauf beruft, muss diese drei kumulativen Voraussetzungen selbst darlegen. Der Entscheid ändert indessen weder den abschliessenden Katalog des Art. 190 Abs. 2 IPRG noch die verschärften Begründungsanforderungen; EMRK-Verletzungen sind kein selbständiger Beschwerdegrund, sondern konkretisieren bloss den Begriff des Ordre public (vgl. BGer 4A_79/2026 vom 16. Juli 2026).
Verfahrensrechtlicher Ordre public: rechtswidrig erlangte Beweise
Die Rüge, das TAS habe Beweise aus der «Operación Ilex» verwertet, obwohl die CELAD sie ohne Zustimmung der spanischen Gerichte an die ITA und die UCI weitergegeben habe und ihm nur ein gefilterter Aktenbestand zugänglich gewesen sei, scheitert mehrfach. Erstens hat der Fahrer seine Rüge nach Art. 182 Abs. 4 IPRG verwirkt: Er hat die vom TAS akzeptierte Sichtung der Dokumente durch die Formation nie beanstandet, obwohl er dazu unmittelbar Gelegenheit gehabt hätte. Zweitens ist nicht erstellt, dass die Schiedsrichter auf Beweismittel abstellten, zu denen er keinen Zugang hatte. Drittens begründet selbst eine unterstellte Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public. Das Bundesgericht verweist auf die Interessenabwägung des Art. 152 Abs. 2 ZPO, die die Schiedsgerichte zwar nicht bindet, deren Wertungslogik aber zeigt, dass die Verwertung rechtmässig oder unrechtmässig erlangter Beweise zulässig bleibt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (vgl. BGer 4A_362/2013 vom 27. März 2014).
Hier wurden Überwachung und Beschlagnahme mit Zustimmung der spanischen Behörden angeordnet; fraglich war allein die Weitergabe durch die CELAD, die jedoch dem Ziel internationaler Zusammenarbeit im Sinne von Art. 3 lit. b und 13 des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (SR 0.812.122.2) entspricht. In der Abwägung überwiegt das Interesse an der Wahrheitsfindung: Fairer Sport und Dopingbekämpfung sind wichtige Ziele, und der EGMR erkennt Fair Play und Chancengleichheit als legitimen Zweck an (FNASS u.a. gegen Frankreich, 18. Januar 2018). Sportorganisationen sind auf staatliche Untersuchungen angewiesen, weil sie über keine eigenen Ermittlungs- und Zwangsbefugnisse verfügen. Die unter dem Titel von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgetragenen Einwände behandelt das Bundesgericht als unselbständig und verweist auf die bereits geprüfte Ordre-public-Rüge.
Materieller Ordre public: die Dopingbusse
Für die Busse ist Art. 27 ZGB die massgebende Schranke:
Art. 27 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.»
Die Persönlichkeitsrechte des Spitzensportlers umfassen auch die wirtschaftliche Entfaltung (BGE 134 III 193). Eine übermässige Bindung ist aber nur dann ordre-public-widrig, wenn sie eine schwere und klare Grundrechtsverletzung darstellt (BGE 144 III 120); übermässig ist sie erst, wenn sie den Verpflichteten der Willkür des Gegenübers ausliefert oder die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Bei Ermessenssanktionen im Sport greift das Bundesgericht nur bei offensichtlich ungerechtem Ergebnis ein.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die vorsätzliche Dopingverletzung noch die vierjährige Sperre noch das Prinzip der Geldbusse, sondern nur deren Höhe. Er lässt die zweistufige Bemessung durch das TAS unangetastet: Ausgangsbetrag von 70 % des Bruttolohns (EUR 1'050'000) nach Art. 10.12.1.2 RAD UCI und anschliessende Prüfung der Reduktionsgründe nach Art. 10.12.1.3 RAD UCI. Sein Hinweis, 2022 nur EUR 650'000 erhalten zu haben, übersieht die Feststellung, dass das Team zur Nachzahlung des einbehaltenen Lohns verurteilt worden war. Zur finanziellen Lage legte er keine Belege vor, weshalb eine Gefährdung seiner Existenzgrundlage nicht anzunehmen ist — anders als im Fall Matuzalém, in dem ein unbefristetes weltweites Berufsverbot bis zur Tilgung einer Forderung von über EUR 11 Mio. den Ordre public verletzte (BGE 138 III 322). Nach der Rechtsprechung des EGMR zu den positiven Schutzpflichten aus Art. 8 EMRK (Platini gegen die Schweiz, 11. Februar 2020) verfügte der Fahrer über genügende institutionelle und verfahrensrechtliche Garantien: Vollkontrolle durch ein unabhängiges, spezialisiertes Schiedsgericht und eine 97-seitige, alle relevanten Umstände würdigende Sentence. Die einkommensgekoppelte Busse verfolgt ein legitimes Ziel, indem sie verhindert, dass Doping sich auszahlt, und wirkt zugleich präventiv.
Unschuldsvermutung und Engel-Kriterien
Art. 6 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.»
Die Berufung auf die Unschuldsvermutung und auf in dubio pro reo verfängt nicht. Zum einen ist die Verletzung einer Konventionsgarantie kein selbständiger Beschwerdegrund. Zum anderen gelten diese Garantien in privaten Sportdisziplinarverfahren nicht (vgl. BGer 4A_546/2024 vom 20. Mai 2025): Private Verbände haben keine staatlichen Ermittlungs- und Zwangsbefugnisse, und eine strikte Anwendung von in dubio pro reo könnte das Dopingkontrollsystem funktionsunfähig machen. Die vom TAS nach den Engel-Kriterien vorgenommene Prüfung überzeugt: Der Streit ist zivilrechtlicher Natur, die Regeln stammen von einer privatrechtlichen Organisation, richten sich an einen begrenzten Adressatenkreis und verfolgen kein punitives, sondern ein integritätssicherndes Ziel; auch Art und Schwere der Sanktion begründen keine strafrechtliche Anklage. Der EGMR hat Vergleichbares wiederholt entschieden (Platini: Art. 7 EMRK nicht anwendbar; Mutu und Pechstein: zivilrechtlicher Charakter; Ali Riza u.a. gegen die Türkei: keine strafrechtliche Anklage).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt die Linie zur Verwertung unrechtmässig beschaffter Beweise im Sportarbitrage und präzisiert sie um einen weiteren Baustein: Nicht nur die staatliche Beweiserhebung selbst, sondern auch deren Weitergabe durch eine nationale Antidopingbehörde an ITA und Weltverband steht der Verwertung nicht entgegen, weil sie dem völkerrechtlich verankerten Kooperationsziel der Dopingbekämpfung dient. In der Verwirkungsdogmatik schreibt das Urteil Art. 182 Abs. 4 IPRG konsequent fort: Wer das vom Schiedsgericht akzeptierte Akteneinsichtsverfahren hinnimmt, kann es später nicht mehr als Ordre-public-Verstoss geltend machen.
In der Sache Semenya reiht sich der Entscheid in die bereits gefestigte Serie ein, die an den drei kumulativen Voraussetzungen festhält und die Darlegungslast beim Sportler belässt. Beim materiellen Ordre public ergänzt er die im Kommentar zu Art. 27 ZGB geführte Grenzkasuistik um einen weiteren Fall auf der Seite «verneint»: Neben Matuzalém (bejaht, BGE 138 III 322) und dem Spieler mit rund EUR 3 Mio. Schadenersatz und höchstens sechs Monaten Sperre (BGer 4A_226/2025 vom 11. Dezember 2025) steht nun der Radprofi mit einer Busse von über einer Million Euro — ohne belegte Existenzgefährdung kein Ordre-public-Verstoss. Bei der Unschuldsvermutung schliesslich bestätigt das Bundesgericht die Praxis, dass EMRK-Garantien mit strafrechtlichem Einschlag im privaten Sportdisziplinarverfahren nicht greifen, und stützt sich dabei auf dieselbe EGMR-Kasuistik, die schon die Vorinstanz herangezogen hatte.
Fazit
Das Bundesgericht bleibt bei seiner zurückhaltenden Prüfung von Sportschiedssprüchen. Drei Punkte sind festzuhalten. Erstens: Die Übernahme staatsbehördlich erhobener, in einem Strafverfahren genehmigter Beweise in ein Verbandsverfahren ist ordre-public-konform, solange die Interessenabwägung zugunsten der Wahrheitsfindung ausfällt. Zweitens: Die an das Jahresgehalt gekoppelte Dopingbusse ist kein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, wenn der Sportler seine finanziellen Verhältnisse nicht belegt und die Bemessung durch das TAS nicht substanziiert angreift. Drittens: Wer den Ordre public anruft, muss die Begründung des Schiedsspruchs tatsächlich entkräften — pauschale Hinweise auf eine angeblich «exzessive» Sanktion genügen den Anforderungen von Art. 77 Abs. 3 BGG nicht.