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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_244/2026  ·  vom 08.09.2026

Indemnisation LAVI; demande de réexamen

BGer 1C_244/2026 vom 8. September 2026 — Wiedererwägung eines OHG-Entschädigungsentscheids: Neue medizinische Beweismittel genügen

Rechtsgebiet: Opferhilferecht / Verwaltungsprozessrecht · Vorinstanz: Verwaltungs- und öffentlichrechtliche Kammer des Kantonsgerichts Waadt (CDAP) · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung (Haag [Präsident], Kneubühler, Merz) · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; Aufhebung und Rückweisung an die OHG-Entschädigungsbehörde (DGAIC)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine rechtskräftig abgeschlossene OHG-Entschädigung kann wiederaufgenommen werden, wenn später für die Invalidenversicherung erstellte medizinische Gutachten neue Beweismittel zur Kausalität zwischen Straftat und Erwerbsunfähigkeit liefern.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde; das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch wird aufgehoben und die Sache an die DGAIC zurückgewiesen, soweit künftiger Verdienstausfall und Genugtuung betroffen sind.
  • Bedeutung: Präzisierung der Nova-Doktrin: Folgeentscheide anderer Behörden oder Gerichte (IV-Verfügung, Zivilurteil) binden die OHG-Instanzen nicht als neue Tatsachen — wohl aber können die ihnen zugrunde liegenden neuen Beweismittel den Wiedererwägungsgrund der fehlenden Tatsachenfeststellung erfüllen.

Sachverhalt

Der 1986 geborene Beschwerdeführer wurde am 28. Dezember 2019 als freiwilliger Lebensmittelverteiler in Corseaux VD von B.________ mit zwei Messerstichen (Hüfte, Abdomen) lebensbedrohlich angegriffen; das Universitätszentrum für Rechtsmedizin Westschweiz (CURML) attestierte, die Verletzungen hätten sein Leben nicht konkret gefährdet, bei verzögerter medizinischer Versorgung wären aber schwerwiegende, gegebenenfalls tödliche Komplikationen möglich gewesen wären. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen B.________ (u.a. versuchter Mord) wegen Schuldunfähigkeit ein.

Mit Gesuch vom 21. Februar 2022 verlangte der Beschwerdeführer von der Direction générale des affaires institutionnelles et des communes (DGAIC), der OHG-Entschädigungsbehörde des Kantons Waadt, Fr. 15'000.– Genugtuung sowie Fr. 124'557.– Sachschaden, namentlich Fr. 112'800.– Verdienstausfall. Er hätte per 1. Februar 2020 eine Stelle als Bademeister antreten sollen, was nach der Attacke nicht mehr möglich gewesen sei. Die DGAIC sprach am 15. Dezember 2022 einzig Fr. 5'000.– als Genugtuung zu; im Übrigen wies sie das Gesuch ab, insbesondere fehle beim Verdienstausfall der Kausalzusammenhang. Die CDAP bestätigte dies am 20. September 2023: Der Beschwerdeführer habe seine frühere Tätigkeit nach einer Hirnoperation von 2018 bereits verloren, die neue Anstellung sei nicht hinreichend gesichert gewesen, und die Gesundheitsprobleme hätten hauptsächlich vor der Attacke bestanden hätten.

Am 20. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch, gestützt auf die IV-Rentenverfügung vom 11. März 2025 (ganze Invalidenrente ab 1. September 2021) und ein Versäumnisurteil der patrimonialrechtlichen Kammer des Kantonsgerichts vom 3. April 2025, das B.________ u.a. Fr. 154'624.– aktuellen und Fr. 550'455.– künftigen Verdienstausfall sowie Fr. 45'000.– Genugtuung zusprach. Im kantonalen Verfahren erhielt er Akteneinsicht in den IV-Dossiers und berief sich auf die psychiatrische Expertise der Clinique Romande de Réadaptation (CRR, Sion) vom 13. November 2023 und die Stellungnahme des regionalen ärztlichen IV-Dienstes (SMR) vom 11. November 2024. Die DGAIC trat mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 nicht ein; die CDAP wies die Beschwerde am 9. April 2026 ab.

Erwägungen

Öffentliche Debatte (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)

Der Beschwerdeführer rügte zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht ohne öffentliche Debatte entschieden. Das Bundesgericht hält fest, dass das Gericht einer klar formulierten öffentlichen Verhandlung grundsätzlich stattgeben muss, hiervon aber absehen darf, wenn die Sache ohne Beweiswürdigung anhand der Akten entschieden werden kann oder reine Rechts- oder Eintretensfragen vorliegen (BGE 147 I 153 E. 3.5.1; BGE 141 I 97 E. 5.1; BGE 136 I 279 E. 1). Da das angefochtene Urteil ausschliesslich auf rechtlichen Erwägungen ohne Beweiswürdigung beruht habe, sei das Absehen von der öffentlichen Debatte nicht zu beanstanden.

Grundsätze des Wiedererwägungsrechts aus Art. 29 BV

Aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV leitet die Rechtsprechung die Pflicht der Verwaltungsbehörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die er im früheren Verfahren nicht kannte oder nicht geltend machen konnte (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 138 I 61 E. 4.3; BGE 136 II 177 E. 2.1). Das massgebliche Bundesrecht ergibt sich aus:

Art. 29 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Das Bundesgericht präzisiert die Voraussetzungen: Die erhebliche Tatsachenänderung betrifft echte Nova, also erst nach dem Entscheid eingetretene Umstände, und setzt einen fortdauernden, anpassungsfähigen Dauerzustand voraus — nicht einen abgeschlossenen Zustand (BGE 138 I 61 E. 4.5; BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGE 97 I 748 E. 4b). Unechte Nova unterliegen denselben Bedingungen wie die Revision (BGE 143 III 272 E. 2.2; BGer 1C_141/2026 vom 15. Juli 2026). Beim Beweismittel sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Es genügt nicht, dass ein späteres Gutachten aus bekannten Tatsachen andere Schlüsse zieht; erforderlich sind neue Tatsachenfeststellungen, aus denen sich objektive Mängel der Entscheidungsgrundlage ergeben (BGE 127 V 353 E. 5b; BGE 110 V 138 E. 2). Schliesslich dürfe die Wiedererwägung nicht zu leichtfertig zugelassen werden, da sie sonst rechtskräftige Entscheide unterlaufen und Rechtsmittelfristen aushebeln würde (BGE 143 II 1 E. 5.1; BGE 136 II 177 E. 2.1). Die parallele kantonale Grundlage in Art. 64 des waadtländischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 28. Oktober 2008 (LPA-VD; BLV 173.36) macht der Beschwerde zufolge keine günstigeren Bedingungen geltend und wird an denselben bundesrechtlichen Massstäben gemessen.

Keine bindende Wirkung der Folgeentscheide, aber neuer Beweiswert

Zunächst bestätigt das Bundesgericht die Vorinstanzen, soweit sie die IV-Verfügung vom 11. März 2025 und das Zivilurteil vom 3. April 2025 nicht als neue Tatsachen qualifizierten: Eine abweichende rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts durch andere Behörden oder Gerichte ist kein Nova und bindet die OHG-Instanzen nicht, da diese einen eigenständigen Prüfungsmassstab anwenden. Der durch das Zivilgericht zugesprochene Verdienstausfall kann daher nicht übernommen werden.

Soweit es aber um die Rettungs-, Kleider- und Reinigungskosten, die finanzielle Unterstützung durch die Mutter sowie den auf der unsicheren Anstellung als Bademeister basierenden aktuellen Verdienstausfall geht, ist das Nichteintreten gerechtfertigt: Die DGAIC hat diese Positionen bereits 2022 aus systematischen Gründen abgewiesen, wogegen kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen wurde, und die neuen Dokumente vermögen daran nichts zu ändern.

Die medizinischen Berichte als neue Beweismittel

Entscheidend ist die Würdigung der CRR-Expertise vom 13. November 2023 und der SMR-Stellungnahme vom 11. November 2024. Die CRR-Experten diagnostizierten ein posttraumatisches Belastungssyndrom infolge einer unmittelbaren Lebensgefahr — der Messerstich sei wenige Zentimeter vom Herzen entfernt eingeschlagen — und schlossen auf eine diskutierte Gesamtarbeitsunfähigkeit seit dem Angriff:

«Ce sont les conséquences de ce stress qui l'ont maintenu en incapacité de travail totale et continue depuis la date de l'agression» (CRR-Expertise vom 13. November 2023, S. 12; d.h. die Folgen dieses Stresses hätten ihn seit dem Angriff durchgehend total arbeitsunfähig erhalten.)

Der SMR stellte eine progrediente psychische Verschlechterung fest und brachte den gesamten Zustand mit der Attacke, nicht mit den früheren neurologischen Problemen, in Verbindung. Diese Berichte begründen nach Auffassung des Bundesgerichts neue, taugliche Beweismittel: Sie führen nicht bloss andere Schlüsse auf bereits bekannte Tatsachen herbei, sondern begründen neue medizinische Tatsachen, deren Fehlen 2022/2023 den Kausalitätsverlust der Entscheidungsgrundlage bedeutete. Die Erwägungen des ersten CDAP-Urteils zur fehlenden Kausalität waren die Folge der Unkenntnis oder des fehlenden Nachweises wesentlicher Tatsachen. Dies trifft insbesondere den künftigen Verdienstausfall und gegebenenfalls die Genugtuung; die DGAIC muss neu darüber entscheiden, soweit Ansprüche nach Art. 19 ff. OHG in Betracht fallen:

Art. 19 OHG (SR 312.5) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. 2 Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4. 3 Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann. 4 Haushaltsschaden und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen.»

Das Bundesgericht ergänzt zwei opferspezifische Präzisierungen: Erstens klären die OHG-Instanzen die medizinische Dimension — aus nachvollziehbaren Gründen — nicht so tiefgehend ab wie die IV; fehlt eine solche eigene Abklärung, müssen medizinische Berichte, die später für eine Sozialversicherung erstellt werden, umso mehr berücksichtigt werden. Zweitens schliesst der Vorrang der IV-Leistungen opferhilferechtliche Ansprüche nicht aus; er verlangt deren Berücksichtigung im Rahmen der Koordinationsregeln der Art. 4 und 6 OHG (Anrechnung von Einkommen bzw. vorrangigen Leistungen):

Art. 6 OHG (SR 312.5)

«1 Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung besteht nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigen. 2 Die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person berechnen sich nach Artikel 11 ELG; massgeblich sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat. 3 Die Genugtuung wird unabhängig von den Einnahmen der anspruchsberechtigten Person ausgerichtet.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt zunächst die restriktive Wiedererwägungsrechtsprechung zu Art. 29 BV (BGE 143 II 1 E. 5.1; BGE 136 II 177), indem er die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs für jene Positionen verneint, die bereits mit Rechtskraft erster Instanz aus systematischen Gründen abgewiesen wurden. Die Differenzierung zwischen echter Nova (nur bei fortdauernden Zuständen) und unechter Nova (BGE 138 I 61 E. 4.5) wird bestätigt; die Sache ist ein Anwendungsfall der unechten Nova mit neuen Beweismitteln.

In der Abgrenzung bringt das Urteil eine praxisrelevante Präzisierung der von BGE 127 V 353 E. 5b begründeten Regel, wonach neue Schlüsse aus bekannten Tatsachen für eine Revision nicht genügen: Diese Regel steht der Wiedererwägung hier nicht entgegen, weil die CRR-Expertise und die SMR-Stellungnahme die medizinische Kausalitätsfrage erstmalig fachlich abschliessend beurteilt haben und deshalb neue Tatsachen begründen — die frühere OHG-Entscheidung beruhte gerade auf dem objektiven Mangel unzureichender medizinischer Abklärung. Das Bundesgericht bestätigt damit im Opferhilferecht die Linie, wonach die Kausalität zwischen Straftat und Erwerbsschaden bei traumatischen Belastungen nicht leichtfertig verneint werden darf, wie sie im Kommentar zu Art. 19 OHG anhand der Rechtsprechung der kantonalen Gerichte dargestellt wird. Es setzt diese Linie auf der verfahrensrechtlichen Ebene um: Weil die OHG-Instanzen die medizinische Kausalität nur summarisch prüfen, sind sozialversicherungsmedizinische Gutachten als neue Beweismittel tauglich. Zugleich vermeidet das Urteil einen Umkehrschluss aus dem IV-Primat (Art. 4 und 6 OHG i.V.m. Art. 19 ff. OHG): Der Vorrang der IV-Rente führt zur Anrechnung, nicht zum Ausschluss opferhilferechtlicher Leistungen.

Für die OHG-Praxis der Kantone ist der Entscheid richtungsweisend: Bei ungenügender eigener medizinischer Abklärung müssen Entschädigungsbehörden damit rechnen, dass spätere sozialversicherungsrechtliche Gutachten die Wiedererwägung eröffnen; das gebotene Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch entspricht dabei der Pflicht zur materiellen Prüfung von Gesuchen, die im Kommentar zu Art. 29 BV als Kernbereich der formellen Rechtsverweigerung dargestellt wird.

Fazit

Das Bundesgericht hebt das Urteil der CDAP vom 9. April 2026 auf, reformiert es dahingehend, dass die kantonale Beschwerde gutgeheissen wird, und weist die Sache an die DGAIC zurück, damit sie auf das Wiedererwägungsgesuch eintritt und die möglichen Leistungen nach Art. 6 und Art. 19 ff. OHG — namentlich bzgl. künftigem Verdienstausfall und Genugtuung — neu beurteilt. Der Beschwerdeführer erhält eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (Art. 68 Abs. 2 BGG); sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Der Entscheid schärft die Nova-Doktrin: Nicht die Folgeentscheide anderer Instanzen, sondern ihre neuen Beweismittel können den Wiedererwägungsgrund erfüllen, wenn sie objektive Abklärungslücken der ursprünglichen OHG-Entscheidung aufdecken.