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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_365/2026  ·  vom 05.08.2026

Bestätigung Ausschaffungshaft

2C_365/2026 — Ausschaffungshaft trotz hängigem Wiedererwägungsverfahren

Rechtsgebiet: Ausländerrecht (Zwangsmassnahmen) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung (Aubry Girardin, Hänni, Kradolfer) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit eingetreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Rechtmässigkeit einer Ausschaffungshaft (30. April bis 30. Juni 2026) gegen einen indischen Staatsangehörigen, der nach abgewiesenem Asylgesuch nach Luxemburg untergetaucht war und rückübernommen wurde.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Bejahung des Haftgrunds der Untertauchensgefahr und der Absehbarkeit des Vollzugs; die spätere Entlassung (30. Juni 2026) wegen eines Vollzugsstopps lässt die frühere Haftperiode nicht nachträglich rechtswidrig werden.
  • Bedeutung: Erstmalige Rezeption des EuGH-Urteils Adrar (C‑313/25 PPU) im Haftverfahren: Die Prüfungsobliegenheit bezüglich Kindeswohl und familiärer Bindungen verpflichtet den Haftrichter nicht zu einer umfassenden Beurteilung allfälliger aufenthaltsrechtlicher Ansprüche aus Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK.

Sachverhalt

Der indische Staatsangehörige A.________ reichte im März 2020 ein Asylgesuch ein, das das Staatssekretariat für Migration (SEM) im November 2021 abwies, verbunden mit Weg- und Ausweisung; eine Beschwerde blieb im Januar 2023 erfolglos. Nach fruchtlosen Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen und unbenutzter Ausreisefrist reiste A.________ im Jahr 2025 nach Luxemburg aus und stellte dort ein Asylgesuch, nachdem er zuvor bereits einmal in Ausschaffungshaft gewesen war und eine Eingrenzung auf den Bezirk Bülach verfügt worden war. Nach Rückübernahme in die Schweiz am 29. April 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich am 30. April 2026 Ausschaffungshaft an, die das Zwangsmassnahmengericht bestätigte; das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 4. Juni 2026 ab. In der Folge ordnete das Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2026 einen superprovisorischen Vollzugsstopp an, weshalb das Zwangsmassnahmengericht am 30. Juni 2026 eine Haftverlängerung ablehnte und der Beschwerdeführer entlassen wurde. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit der betroffene Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung feststellen lässt; auf die Beschwerde der Partnerin und der beiden Kinder tritt es mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) nicht ein.

Erwägungen

Zulässigkeit und Novenrecht

Das Bundesgericht bejaht ein aktuelles Feststellungsinteresse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Inhaftierung trotz zwischenzeitlicher Haftentlassung und verneint die Anwendbarkeit des Ausschlussgrunds von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, da die Administrativhaft wegen des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit eigenständige Bedeutung hat (Bestätigung von BGE 147 II 49). Die nach Urteilsfassung eingereichten Unterlagen — namentlich die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2026 über den Vollzugsstopp und die medizinischen Dokumente zur Suizidalität — sind echte, grundsätzlich unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG); die Ausnahme von Art. 80 Abs. 5 AIG greift nicht, da sie keine für den Betroffenen günstige Veränderung der Haftumstände belegen.

Haftgrund der Untertauchensgefahr (E. 5)

Zentral ist Art. 76 AIG:

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (SR 142.20) «b. in Haft nehmen, wenn: […] 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 47 Absatz 1 AsylG nicht nachkommt, 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt»

Das Bundesgericht bestätigt die Praxis, wonach früheres Untertauchen regelmässig Untertauchensgefahr begründet (BGE 140 II 1 E. 5.3; BGE 130 II 56 E. 3.1; 2C_282/2025 E. 5.1; 2C_230/2024 E. 4.4). Der Einwand, das Untertauchen sei durch die seinerzeit zu eng gefasste Eingrenzung verursacht gewesen, wird verworfen: Der Beschwerdeführer konnte den Rechtsweg beschreiten und bekam teilweise recht, zudem waren besuchsweise Familienkontakte möglich. Entscheidend ist die zukunftsgerichtete Perspektive: Nach einmaligem Untertauchen und Ausreise nach Luxemburg durften die Behörden auch künftiges Untertauchen befürchten.

Absehbarkeit des Vollzugs (E. 6)

Als zweites kumulatives Kriterium war die Absehbarkeit des Vollzugs zu prüfen:

Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (SR 142.20) «Die Haft wird beendet, wenn: a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;»

Drei Punkte sind hervorzuheben. Erstens: Ein hängiges Wiedererwägungs- oder Asylverfahren steht der Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen, solange dessen Abschluss absehbar bleibt (2C_116/2026 E. 4.2; 2C_207/2026 E. 4.2). Ein superprovisorischer Vollzugsstopp des Bundesverwaltungsgerichts allein lässt noch nicht auf eine längere Verfahrensdauer schliessen; mangels konkreter gegenteiliger Hinweise durfte die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Urteils von einem zeitnahen Verfahrensabschluss ausgehen. Zweitens: Dass das Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung am 30. Juni 2026 wegen des nun nicht mehr absehbaren Vollzugs verweigerte, lässt die Rechtmässigkeit der früheren Haftperiode unberührt — die Absehbarkeit ist periodenbezogen zu beurteilen. Drittens: Das hängige Familiennachzugsgesuch steht der Haft nicht grundsätzlich entgegen; dies wäre nur anders, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und ein positiver Entscheid absehbar wäre.

Zur Illustration der Einordnung des EuGH-Urteils Adrar verdichtet das Bundesgericht seine Prüfpflicht wie folgt:

«Vor diesem Hintergrund kann diese Prüfungsobliegenheit nicht bedeuten, dass der Haftrichter eine umfassende Beurteilung allfälliger völkerrechtlicher Grundlagen für einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK resp. Art. 3 KRK vorzunehmen hat, die praxisgemäss im Haftverfahren gerade nicht Verfahrensgegenstand bilden.»

Der EuGH hat im Urteil Adrar, C‑313/25 PPU vom 27. Oktober 2025 (Randnrn. 77 ff.) festgehalten, dass bei der Inhaftnahme das Kindeswohl und die familiären Bindungen nach Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG zu prüfen sind; diese Vorgaben haben aber — anders als das Non-Refoulement-Gebot — keinen absoluten Charakter und sind einschränkbar (Randnr. 82). Völkerrechtliche Unzulässigkeit des Vollzugs müsste offensichtlich sein, wovon nicht leichthin auszugehen ist; die zumutbare Alternative besteht regelmässig im Abwarten eines Familiennachzugsverfahrens aus dem Ausland.

Hafterstehungsfähigkeit (E. 7)

Zur geltend gemachten Suizidalität zieht das Bundesgericht Art. 81 AIG heran:

Art. 81 Abs. 2 und 3 AIG (SR 142.20) «2 Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. 3 Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.»

Krankheit führt nicht ohne weiteres zur Haftentlassung; erst wenn die Haft vollends unzumutbar wird, erweist sie sich als rechtswidrig (BGE 149 II 6 E. 4; 2C_167/2023; 2C_66/2026 E. 7.3.1). Vorliegend reagierten die Haftbehörden auf die Verschlechterung des psychischen Zustands rasch mit medizinischer Betreuung und Verlegung in einen Sicherheitsraum, sodass eine eigentliche Unzumutbarkeit nicht ersichtlich ist.

Verhältnismässigkeit und Art. 5 EMRK (E. 8–9)

Mildere Massnahmen (Eingrenzung nach Art. 74 AIG, Meldepflicht nach Art. 64 lit. a AIG) waren bereits versucht und gescheitert; das frühere Untertauchen liess ihre Eignung entfallen. Die erschwerte, aber mögliche besuchsweise Kontaktpflege mit Partnerin und Kindern verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 3 KRK; der Betroffene hat durch sein Verhalten selbst Anlass zur Haft gegeben. Insgesamt liegt eine konventionskonforme Inhaftierung nach Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK mit realistischer Entfernungsperspektive vor (vgl. EGMR Suso Musa gegen Malta, 23. Juli 2013, §§ 91–93; Shiksaitov gegen Slowenien, 10. Dezember 2020, §§ 53–56).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht vollständig in der etablierten Haftrechtsprechung und bestätigt sie in allen geprüften Dimensionen: Zur Untertauchensgefahr bei früherem Untertauchen (BGE 140 II 1; 2C_442/2020; 2C_37/2023), zum Feststellungsinteresse trotz Haftentlassung (BGE 147 II 49) und zur Hafterstehungsfähigkeit (BGE 149 II 6). Zwei Präzisierungen sind hervorzuheben: Erstens verdeutlicht das Bundesgericht die periodenbezogene (per-tempus-)Beurteilung der Absehbarkeit des Vollzugs — die nachträgliche Verweigerung der Haftverlängerung ändert nichts an der Rechtmässigkeit der früheren Haftperiode, eine Frage, die in der Praxis bei länger andauernden Asylverfahren regelmässig auftaucht. Zweitens rezipiert das Urteil erstmals das EuGH-Urteil Adrar und begrenzt dessen Tragweite für das schweizerische Haftverfahren: Die dort postulierte Kindeswohlprüfung läuft nicht auf eine materielle Beurteilung aufenthaltsbegründender völkerrechtlicher Ansprüche hinaus, die im Haftverfahren gerade nicht Gegenstand sind (bestätigend zu 2C_370/2023 E. 4.3.3 und 2C_326/2025 E. 4.4). Damit wird der schmale Grat zwischen der konventionsrechtlichen Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Verhältnisse (Art. 80 Abs. 4 AIG) und der Versagung des Haftverfahrens als Forum für aufenthaltsrechtliche Ansprüche markiert.

Fazit

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Von Gerichtskosten wird umstandshalber verzichtet; das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständigung wird abgewiesen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers keine Anwältin ist (Art. 64 Abs. 2 BGG). Das Urteil festigt die Linie, dass Ausschaffungshaft bei früherem Untertauchen regelmässig verhältnismässig ist und dass die Absehbarkeit des Vollzugs zeitpunktbezogen zu beurteilen ist; die Adrar-Vorgaben des EuGH werden für das schweizerische Verfahren eingeengt.