Executive Summary
- Kernpunkt: Die Zulassungsbehörde darf ein zugelassenes Fahrzeug auch ohne polizeiliche Meldung zu einer ausserordentlichen Nachprüfung aufbieten, wenn interne Qualitätskontrolle Zweifel an der Betriebssicherheit weckt; ein früherer positiver Prüfbescheid legalisiert bestehende Mängel nicht.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Fahrzeughalterin gegen den negativen Prüfbescheid (fehlende Kotflügel) wird abgewiesen. Der negative Prüfbescheid ist rechtmässig.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass Art. 13 Abs. 3 SVG der Zulassungsbehörde eine selbstständige Prüfungspflicht bei Zweifeln an der Betriebssicherheit verleiht — unabhängig von einer polizeilichen Kontrolle. Zudem wird klargestellt, dass die Betriebssicherheit (Art. 29 SVG) eine eigenständige, zeitlich unbeschränkte Voraussetzung bleibt, die auch für historische Fahrzeuge gilt und nicht durch Übergangsbestimmungen zu den technischen Anforderungen verdrängt wird.
Sachverhalt
A.________ ist Halterin eines 1930 hergestellten Ford Model A, der 2016 aus den USA in die Schweiz importiert und ohne Kotflügel zugelassen wurde. Mehrere positive Prüfbescheide (2016, 2019, 2. Juni 2022) bestätigten die Betriebssicherheit. Nach einer internen Qualitätskontrolle des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts (SVSA) wurde der positive Bescheid vom 2. Juni 2022 als Fehleinschätzung qualifiziert. Das SVSA bot das Fahrzeug am 6. September 2022 zu einer erneuten Nachprüfung auf, die am 17. Oktober 2022 negativ ausfiel: Fehlende Kotflügel wurden als Mangel beanstandet. Einsprache und Beschwerden an die Sicherheitsdirektion (SID) und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieben erfolglos. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A.________ ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit (E. 1)
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Der negative Prüfbescheid mit Aufforderung zur Nachkontrolle stellt einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid dar (Bestätigung von BGer 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.2). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist erfüllt, da der mit der Nachprüfung verbundene Aufwand nicht rückgängig zu machen ist und der Beschwerdeführerin der Entzug des Fahrzeugausweises droht.
Rechtsgrundlage der Nachprüfung (E. 3)
Widerruf der Dauerverfügung
Der einmal erteilte Fahrzeugausweis ist unbefristet gültig (Art. 79 Abs. 1 VZV), kann aber entzogen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugausweis ist eine Polizeibewilligung und damit eine Dauerverfügung, die wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung der Sachlage widerrufen werden kann. Das Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt das Vertrauen in einen rechtskräftigen positiven Prüfbescheid — eine abgeschlossene positive Prüfung legalisiert keine Mängel, die übersehen oder falsch eingeschätzt wurden (unter Verweis auf BGE 143 II 1 E. 4.1; BGE 127 II 306 E. 7a; RÜTSCHE, Basler Kommentar SVG, N. 12 zu Art. 16 SVG).
Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.»
Prüfungspflicht der Zulassungsbehörde
Die Beschwerdeführerin machte geltend, Art. 13 Abs. 3 SVG ermächtige nur die Polizei zur Kontrolle, nicht aber die Zulassungsbehörde zur Nachprüfung. Das Bundesgericht weist dies zurück: Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 SVG stellt klar, dass ein Fahrzeug jederzeit kontrolliert werden kann und neu zu prüfen ist, wenn Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen. Art. 34 VTS regelt die ausserordentliche Prüfungspflicht und bezieht sich nur auf den zweiten Satzteil von Art. 13 Abs. 3 SVG. Eine einschränkende Auslegung, die die Kontrollbefugnis ausschliesslich der Polizei zuweist, widerspräche dem Normzweck, der die Verkehrssicherheit jederzeit garantieren will. Zudem regelt Art. 13 SVG seinem Titel und Inhalt nach Fahrzeugprüfungen, nicht polizeiliche Verkehrskontrollen.
Art. 13 Abs. 3 SVG (SR 741.01) «Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.»
Die Zulassungsbehörde war hier sogar verpflichtet, eine Neuprüfung anzuordnen, nachdem ihr internes Qualitätsmanagement Zweifel an der Betriebssicherheit geäussert hatte. Die Vorgeschichte zeigt, dass die Behörde transparent kommunizierte und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gab (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 850).
Betriebssicherheit und Kotflügelpflicht (E. 4)
Kumulative Voraussetzungen: Betriebssicherheit und Vorschriftsmässigkeit
Art. 29 SVG (SR 741.01) «Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.»
Die Betriebssicherheit und die Vorschriftsmässigkeit sind kumulative Voraussetzungen. Die Betriebssicherheit ist dabei in einem weiten, die Verkehrssicherheit umfassenden Sinn zu verstehen; ein Fahrzeug kann alle technischen Voraussetzungen erfüllen und trotzdem nicht betriebssicher sein (SCHENK, Basler Kommentar SVG, N. 27 f. zu Art. 29 SVG; GIGER, Strassenverkehrsgesetz, N. 5 zu Art. 29 SVG).
Nach Art. 66 Abs. 2 VTS müssen Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen durch Radabdeckungen gegen eine Berührung mit den Rädern geschützt sein. Für Fahrzeuge der Klasse M1 werden die Anforderungen in Art. 104 VTS präzisiert. Der Begriff «Radabdeckung» hat den früher verwendeten Begriff «Kotflügel» ersetzt (Änderung der VTS vom 16. November 2016, AS 2016 5133).
Altfahrzeuge und Übergangsrecht
Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde 1930 hergestellt. Die VTS-Anforderungen gelten erst seit dem 1. Oktober 1995. Die Übergangsbestimmung in Art. 222 Abs. 2 VTS sieht vor, dass bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen müssen. Eine Nachrüstungspflicht für Kotflügel besteht darin nicht. Die Vorinstanz liess offen, ob nach dem vor dem SVG geltenden Recht eine Kotflügelpflicht bestand, hielt aber fest, dass der Ford Model A standardmässig mit Kotflügeln produziert worden sei, was auf eine nachträgliche Entfernung hindeutet.
Betriebssicherheit als eigenständige Anforderung
Entscheidend ist, dass die Betriebssicherheit seit jeher eine eigenständige Anforderung an Strassenfahrzeuge darstellt — unabhängig davon, welche technischen Anforderungen im Einzelnen gelten. Schon das MFG (1932) und das Konkordat (1914) verlangten Betriebssicherheit. Fehlende Kotflügel gefährden schwächere Verkehrsteilnehmende (zu Fuss gehende und mit dem Fahrrad verkehrende Personen), da freidrehende Räder nicht leicht erkennbar sind und insbesondere bei nach innen versetzten Lichtern eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen.
Fachbehördlicher Beurteilungsspielraum
Nach ständiger Rechtsprechung übt das Bundesgericht in ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung und belässt der Fachbehörde einen Beurteilungsspielraum, wenn die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (BGE 142 II 451 E. 4.5.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 131 II 680 E. 2.3.2). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht aufzuzeigen, weshalb ein Fahrzeug ohne Kotflügel andere Verkehrsteilnehmende nicht zusätzlich gefährden sollte. Der negative Prüfbescheid verstösst daher nicht gegen Bundesrecht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition von BGer 1C_569/2010 vom 7. Februar 2011, welches den negativen Prüfbescheid bei einer Fahrzeugnachprüfung ebenfalls als verfahrensleitenden Zwischenentscheid qualifizierte und bestätigte, dass die Zulassungsbehörde bei begründeten Zweifeln an der Betriebssicherheit eine Neuprüfung anordnen darf und sogar muss. Das vorliegende Urteil präzisiert diese Rechtsprechung in zwei wichtigen Punkten:
Erstens bejaht es erstmals ausdrücklich, dass die Zulassungsbehörde auch ohne polizeiliche Meldung und ohne Anlass von aussen — nämlich aufgrund eigener Qualitätskontrolle — zu einer ausserordentlichen Nachprüfung berechtigt und verpflichtet ist. Die Beschwerdeführerin hatte eine strikte Trennung zwischen polizeilicher Kontrolle (Art. 13 Abs. 3 SVG 1. Satz) und amtlicher Prüfung (2. Satz) gefordert; das Gericht lehnt dies mit überzeugender Normzweck-Argumentation ab.
Zweitens stellt das Urteil klar, dass die Betriebssicherheit (Art. 29 SVG) eine eigenständige, von den technischen Bau- und Ausrüstungsvorschriften unabhängige Anforderung darstellt, die auch für historische Altfahrzeuge gilt. Selbst wenn Übergangsbestimmungen bestimmte technische Anforderungen nicht anwenden, bleibt die Betriebssicherheit als unbedingte Voraussetzung bestehen. Dies bestätigt die Lehre (SCHENK, Basler Kommentar SVG, N. 27 f. zu Art. 29 SVG; GIGER, N. 2 und 3 zu Art. 13 SVG) und schliesst die Lücke, die entstünde, wenn fehlende technische Vorschriften im Einzelfall die Verkehrssicherheit gefährdeter Verkehrsteilnehmender tangieren.
Zur Frage des fachbehördlichen Beurteilungsspielraums bestätigt das Urteil die ständige Praxis (BGE 142 II 451; BGE 136 I 184; BGE 131 II 680). Vgl. auch die Zusammenfassung zur bisherigen Rechtsprechung im Kommentar zu Art. 16 SVG (Sicherungsentzug bei fehlender Fahreignung und obligatorischer Ausweisentzug bei fehlenden Bewilligungsvoraussetzungen).
Fazit
Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt, dass (1) die Zulassungsbehörde bei Zweifeln an der Betriebssicherheit aus eigenem Antrieb eine ausserordentliche Nachprüfung anordnen darf und muss — auch ohne polizeiliche Meldung —, (2) ein früherer positiver Prüfbescheid bestehende Mängel nicht legalisiert, und (3) die Betriebssicherheit eine eigenständige, unbedingte Voraussetzung bleibt, die auch für historische Fahrzeuge gilt und nicht durch Übergangsbestimmungen zu den technischen Anforderungen verdrängt wird. Fehlende Kotflügel an einem Oldtimer begründen bei freidrehenden Rädern und nach innen versetzten Lichtern eine zusätzliche Gefährdung schwächerer Verkehrsteilnehmender, die den Entzug des Fahrzeugausweises rechtfertigt, wenn die Mängel nicht behoben werden. Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.