2C_628/2025 — Familiennachzug nach Widerruf und Wegweisung bei schwerer Straffälligkeit
Rechtsgebiet: Ausländerrecht (Familiennachzug, Widerruf, Verhältnismässigkeit) · Vorinstanz: Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof · Besetzung: Aubry Girardin (Pr.), Hänni, Ryter; Gerichtsschreiberin Wortha · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein kosovarischer Staatsangehöriger, der nach früherem Aufenthalt in der Schweiz wegen schwerer Straftaten (Vergewaltigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung) weggewiesen und mit einem 5-jährigen Einreiseverbot belegt wurde, begehrt im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt die privaten Interessen eindeutig, da der Beschwerdeführer weder im Strafvollzug noch danach tadellos gelebt hat (disziplinarische Sanktionen, Verstoss gegen das Einreiseverbot) und eine wesentliche Änderung der Umstände nicht vorliegt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grundsätze zur Neubeurteilung von Aufenthaltsbewilligungen nach Ablauf eines Einreiseverbots. Es bestätigt, dass die Neubeurteilungspflicht nach fünfjähriger Deliktsfreiheit nicht automatisch zur Bewilligungserteilung führt und dass bei schweren Straftaten gegen besonders hochwertige Rechtsgüter (sexuelle Integrität, persönliche Freiheit) strenge Anforderungen an den Beweis der Deliktsfreiheit und Rückfallfreiheit gestellt werden. Ein psychiatrischer Kurzbericht ohne fundierte Methodik genügt nicht, um die Rückfallgefahr auszuschliessen.
Sachverhalt
Der kosovarische Staatsangehörige B.________ (geb. 1990) war aufgrund seiner ersten Ehe mit einer Schweizerin von 2013 bis 2016 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Nach der Scheidung wurde die Aufenthaltsbewilligung infolge Straffälligkeit nicht verlängert und er wurde am 5. März 2019 aus der Schweiz ausgewiesen. Bereits am 7. Dezember 2016 war er wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten (unbedingt) verurteilt worden — Delikte, die er über 20 Monate hinweg innerhalb der Beziehung zu seiner damaligen Ehefrau begangen hatte. Das SEM verfügte am 19. Februar 2019 ein 5-jähriges Einreiseverbot.
Am 6. Januar 2020 heiratete B.________ im Kosovo die Schweizer Staatsangehörige A.________ (geb. 1991). Am 29. Dezember 2021 verstiess er gegen das Einreiseverbot und wurde im Januar 2022 mit einem Strafbefehl (unbedingte Busse von Fr. 300.– und bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen) bestraft. Zudem wurde er im Strafvollzug disziplinarisch sanktioniert.
Am 14. August 2024 — kurz nach Ablauf des Einreiseverbots — beantragten die Eheleute die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg wies das Gesuch ab; das Kantonsgericht bestätigte dies am 25. September 2025. Die Beschwerdeführenden gelangen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Anspruch auf Eintreten und Verfahrensfragen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, da sich der Beschwerdeführer 2 in vertretbarer Weise auf einen Anspruch aus Art. 42 AIG beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden genügen der qualifizierten Begründungspflicht nicht, soweit sie bloss appellatorisch eine willkürliche Sachverhaltswürdigung rügen, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Art. 9 BV verletzt haben soll.
Rechtsgrundlagen und massgebliche Normen
Der Familiennachzugsanspruch für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 AIG:
Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.»
Dieser Anspruch erlischt jedoch bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (über ein Jahr) stellt einen Widerrufsgrund dar (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung muss stets verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG).
Der Widerrufstatbestand lautet:
Art. 63 Abs. 1 AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; b. die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; d. die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 entzogen worden ist; e. …»
Neubeurteilung nach Ablauf des Einreiseverbots
Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Praxis, dass eine strafrechtliche Verurteilung und eine deshalb verfügte Entfernungsmassnahme die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein für alle Mal verunmöglichen, sofern das neue Gesuch nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGer 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.3; BGer 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 3.3). Soweit die betroffene Person in den Kreis der Nachzugsberechtigten fällt und es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen nicht zugemutet werden kann, das Familienleben im Heimatstaat zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sich die betroffene Person bewährt und für eine angemessene Dauer klaglos verhalten hat.
Hat sich die betroffene Person seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und ihrer Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen (BGer 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.5; BGer 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Vielmehr muss die Behörde eine neue, umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (BGer 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.6; BGer 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.4). Eine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände liegt nur vor, wenn aufgrund der Veränderungen ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGer 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.3).
Interessenabwägung und Rückfallgefahr
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 mit seiner Verurteilung zu 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe besonders hochwertige Rechtsgüter — die sexuelle Integrität und die persönliche Freiheit — in massiver Weise verletzt hat. Das Verschulden ist als schwer zu qualifizieren: Er hatte über 20 Monate hinweg innerhalb der Beziehung zu seiner damaligen Ehefrau ein Klima des Terrors geschaffen.
Entscheidend für das vorliegende Urteil ist, dass der Beschwerdeführer 2 sich keineswegs tadellos verhalten hat: Disziplinarische Sanktionen im Strafvollzug (Besitz illegaler Gegenstände, unerlaubter Mobiltelefonbesitz) sowie der Verstoss gegen das Einreiseverbot im Jahr 2022 — nur kurze Zeit nach der Wegweisung — zeugen von mangelnder Einsicht und einer hohen Rückfallgefahr. Der Strafbefehl wegen illegaler Einreise lässt sich nicht als «geringfügiges Verhalten» qualifizieren; dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass von ihm ein in jeder Hinsicht tadelloses Verhalten erwartet wird.
Das von den Beschwerdeführenden eingereichte «psychiatrische Gutachten» wird vom Bundesgericht als ärztlicher Kurzbericht von geringem Aussagewert qualifiziert: Es beruht auf einer einmaligen Befragung, enthält keine fundierte Untersuchungsmethodik und beschränkt sich auf wenige Zeilen ohne belastbare Aussagen zur Rückfallgefahr.
Zumutbarkeit eines Lebens im Kosovo
Das Bundesgericht würdigt die privaten Interessen differenziert: Der Beschwerdeführer 2 hat den grössten Teil seines Lebens im Kosovo verbracht, geht dort einer Erwerbstätigkeit nach und ist sozial eingebunden. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt als Schweizerin über eine gefestigte Situation in der Schweiz; es ist ihr konventions- und verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres zuzumuten, ihrem Ehemann in den Kosovo zu folgen. Massgeblich ist jedoch, dass ein mögliches Leben im Kosovo der Schweizer Ehefrau nicht a priori unzumutbar ist: Sie wurde im Kosovo geboren, verbrachte dort ihre ersten fünf Lebensjahre, spricht die Sprache und hat über die Eheschliessung vom 6. Januar 2020 weiterhin starke Bezüge zum Kosovo. Bei der Eheschliessung musste sie zudem damit rechnen, ihr Eheleben unter Umständen nicht in der Schweiz führen zu können (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2C_617/2024 vom 18. März 2025 E. 5.3). Es ist ihr zumutbar, die Ehe weiterhin besuchsweise oder über moderne Kommunikationsmittel zu leben oder dem Ehemann zeitweise in den Kosovo zu folgen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Neubeurteilung von Aufenthaltsbewilligungen nach strafbedingtem Widerruf und Wegweisung ein. Es bestätigt und präzisiert mehrere Grundsätze, die das Bundesgericht in der jüngeren Rechtsprechung entwickelt hat:
Bestätigung der Neubeurteilungsgrundsätze: Das Urteil übernimmt vollumfänglich die in BGer 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026, BGer 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 und BGer 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 entwickelte Dogmatik: Neubeurteilung nach fünfjähriger Deliktsfreiheit und Ablauf des Einreiseverbots, aber keine automatische Bewilligungserteilung; es bedarf einer umfassenden neuen Interessenabwägung, bei der die Gründe des früheren Widerrufs nicht entwertet werden.
Präzisierung der Anforderungen an die Deliktsfreiheit: Das Urteil präzisiert, dass bei schweren Straftaten gegen besonders hochwertige Rechtsgüter (sexuelle Integrität, persönliche Freiheit) strenge Anforderungen an den Beweis der Deliktsfreiheit und Rückfallfreiheit gelten. Disziplinarische Sanktionen im Strafvollzug und der Verstoss gegen ein Einreiseverbot genügen nicht, um den Beweis tadellosen Verhaltens zu erbringen — im Gegenteil belegen sie, dass sich die «schlechten Erfahrungen der Vergangenheit» wiederholen könnten. Dies bestätigt die Zurückhaltungspraxis bei schwerem Verschulden (BGer 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.5; BGer 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018).
Abgrenzung zu günstigeren Konstellationen: Gegenüber BGer 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 (wo eine Neubeurteilung zur Bewilligungserteilung führte) grenzt das Gericht dahingehend ab, dass eine wesentliche Änderung der Umstände dort vorlag, wo sich die betroffene Person nach der Wegweisung tatsächlich tadellos verhalten hatte. Hier fehlt es gerade daran: Der Verstoss gegen das Einreiseverbot und die disziplinarischen Sanktionen zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.
Zumutbarkeitsprüfung: Die Zumutbarkeitsabwägung folgt der ständigen Praxis, wonach bei Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern ein Leben im Heimatland des ausländischen Ehepartners nicht von vornherein unzumutbar ist, wenn die Schweizer Ehepartnerin persönliche Bezüge zum Heimatland hat (BGE 139 I 31 E. 3.2). Die Kenntnis des Einreiseverbots zum Zeitpunkt der Eheschliessung wird als gewichtiger Faktor berücksichtigt — eine Ehe unter Umständen ausserhalb der Schweiz zu schliessen, bedeutet, das Risiko auf sich zu nehmen, das Familienleben vorerst nicht in der Schweiz führen zu können.
Wie im Kommentar zu Art. 42 AIG dargestellt, erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AIG bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Das vorliegende Urteil illustriert eindrücklich, dass dieser Erlöschensgrund auch bei einem erneuten Bewilligungsgesuch nach Ablauf des Einreiseverbots wirkt: Der Anspruch ist zwar erneut prüfungsfähig, aber nicht automatisch wieder eröffnet.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das weiterhin sehr gewichtige öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführenden eindeutig. Das Urteil unterstreicht drei zentrale Grundsätze: Erstens führt die Pflicht zur Neubeurteilung nach Ablauf eines Einreiseverbots nicht automatisch zur Bewilligungserteilung. Zweitens müssen sich Personen mit schwerer Straffälligkeit in der Zeit nach der Wegweisung tadellos verhalten — disziplinarische Sanktionen und der Verstoss gegen ein Einreiseverbot genügen dafür nicht, sondern belegen im Gegenteil eine fortbestehende hohe Rückfallgefahr. Drittens ist bei Schweizer Ehepartnerinnen mit persönlichen Bezügen zum Heimatland des ausländischen Ehepartners ein vorübergehendes Leben ausserhalb der Schweiz zumutbar, wenn der ausländische Ehepartner wegen schwerer Delikte weggewiesen wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.