Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Gérant (Geschäftsführer), der ohne Wissen und Zustimmung des Verwaltungsrats seinen eigenen Lohn erhöht und sich den Mehrbetrag über die Firmenbankkonten auszahlt, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB a.F.).
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Veruntreuung. Die Willkürrüge gegen die Beweiswürdigung und die Rüge der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo werden abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass ein Gérant, der über die Bankzugangsdaten des Administrators verfügt, diese anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB verwendet, wenn er damit eigenmächtig seinen Lohn erhöht. Die Rüge der in dubio pro reo-Verletzung kommt im Bundesgerichtsverfahren nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinaus.
Sachverhalt
A.________ war als Gérant (Geschäftsführer) bei der B.________ SA in Gland angestellt, mit einem Monatsbruttolohn von 4'500 Fr. (netto 4'239.45 Fr.). Zwischen September 2021 und Juli 2022 erhöhte er eigenmächtig seinen Monatslohn auf 6'650 Fr. (netto 5'855.05 Fr.), ohne den Verwaltungsrat zu informieren oder dessen Zustimmung einzuholen. Dazu nutzte er die Bankzugangsdaten des Administrators C.________, die ihm als Gérant anvertraut worden waren, sowie einen per SMS an sein berufliches Handy übermittelten Einmalcode. Er profitierte von der Umstellung der Buchhaltungssoftware (von Banana auf ERP Odoo), um die Lohnerhöhung zu verschleiern. Insgesamt bezog er unrechtmässig 21'500 Fr. Zudem führte er gegenüber Drittgeschädigten abfällige Äusserungen über C.________ (Diffamie, was nicht Gegenstand des Bundesgerichtsverfahrens war).
Das Polizeigericht sprach ihn vom Vorwurf der betrügerischen Datenverwendung frei, verurteilte ihn jedoch wegen Veruntreuung und Diffamie. Die kantonale Berufungsinstanz bestätigte dies im Wesentlichen, hob lediglich eine Ordnungsbusse auf. A.________ zieht ans Bundesgericht.
Erwägungen
Willkür und Beweiswürdigung (E. 1)
Das Bundesgericht stellt vorab die massgeblichen Grundsätze dar: Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Abweichungen sind nur bei offensichtlich unrichtiger Feststellung zulässig, namentlich bei Willkür (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 9 BV). Willkür liegt nur vor, wenn der Entscheid schlechthin unhaltbar ist — nicht schon dann, wenn er bloss diskutabel erscheint (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2). Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und der Grundsatz in dubio pro reo betreffen die Beweislast und die Beweiswürdigung. Als Beweiswürdigungsregel kommt in dubio pro reo im Verfahren vor dem Bundesgericht jedoch keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Tatbestand der Veruntreuung (E. 1.1.3, E. 2)
Das Bundesgericht zitiert die ständige Rechtsprechung zu Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (a.F. bis 30. Juni 2023): Objektiv setzt die Sachveruntreuung eine fremde bewegliche Sache voraus, die dem Täter anvertraut wurde — also übergeben oder überlassen zur Benutzung im Interesse eines andern, insbesondere zur Aufbewahrung, Verwaltung oder Ablieferung nach Weisungen (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 120 IV 276 E. 2; BGer 6B_55/2025 E. 2.2.1). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich; die Bereicherungsabsicht kann auch mit Eventualvorsatz verwirklicht werden (BGE 118 IV 32 E. 2a; BGer 6B_55/2025 a.a.O.).
Art. 138 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
1 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
2 Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Beweiswürdigung im konkreten Fall (E. 1.2–1.5)
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass A.________ den Lohn ohne Wissen und Zustimmung des Verwaltungsrats erhöhte. Es fehlte jegliche schriftliche Bestätigung einer Lohnerhöhung. Die beiden anderen Beteiligten an einem angeblichen Dreiergespräch, in dem die Erhöhung beschlossen worden sein soll, bestritten dies. Die Vorinstanz erachtete es als plausibel, dass der Administrator C.________ — der ohnehin die gesamte Gesellschaftsverwaltung führte — den veränderten Lohn im Buchhaltungssystem nicht bemerkt haben konnte, da er keinen Anlass hatte, genau diese Frage zu überprüfen.
Das Bundesgericht hält diese Würdigung für nicht willkürlich. Allein der Umstand, dass C.________ Administrator einer kleinen PME mit wenigen Angestellten war und einige Zahlungen selbst vornahm, macht die kantonale Beweiswürdigung nicht unhaltbar. Dass C.________ den Saldo des Dauerauftrags wiederholt verschoben haben soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, beweist nicht, dass er vom erhöhten Betrag Kenntnis hatte, da nicht feststeht, dass er die streitigen Zahlungen selbst ausführte. Ebenso wenig erweisen sich die behaupteten Widersprüche in den Aussagen C.________ als entscheidungserheblich: Diese betrafen nur den Zeitpunkt der Kenntnisnahme, nicht die Frage, ob die Lohnerhöhung je beschlossen worden war. Die Formulierung im Kündigungsschreiben «il semble que vous ayez augmenté votre salaire net» ist ein weiteres Indiz gegen den Beschwerdeführer, da sie nahelegt, dass der Administrator zum Zeitpunkt der Kündigung nicht einmal sicher war, ob die Erhöhung tatsächlich stattgefunden hatte. Schliesslich bestätigte der Buchhalter, dass allein der Beschwerdeführer den erhöhten Lohnbetrag kommuniziert hatte.
Ein Presseartikel über ein gegen D.________ eröffnetes Strafverfahren wurde als nicht qualifizierter Novenbeleg zurückgewiesen (Art. 99 Abs. 1 BGG); zudem wäre der Umstand allein nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an den festgestellten Tatsachen zu begründen.
Verneinung einer Lohnerhöhung durch den Arbeitgeber (E. 2)
Das Bundesgericht stellt klar, dass die Rügen des Beschwerdeführers zu Art. 138 StGB auf der irrigen Prämisse beruhen, die Lohnerhöhung sei durch die Gesellschaft beschlossen worden. Da dies nicht der Fall ist, erübrigt sich dessen Argumentation. Die Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung — sowohl objektiv (Anvertrautsein der Bankzugänge und unrechtmässige Aneignung der Mehrzahlung) als auch subjektiv (Vorsatz und Bereicherungsabsicht) — sind erfüllt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zu Art. 138 StGB und setzt sie in einem klassischen Anwendungsfall um:
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Anvertrautsein: Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das Anvertrautsein ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis ist (BGE 143 IV 297 E. 1.4; BGE 133 IV 21 E. 6.2). Ein Gérant, der über die Bankzugangsdaten eines Administrators verfügt, hat diese Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut erhalten — er kann ohne Mitwirkung des Treugebers darüber verfügen. Dies bestätigt die neuere Rechtsprechung, wonach auch unkontrollierbare Verfügungsbefugnis genügt (vgl. BGer 6B_224/2024 vom 29. Juli 2026 E. 1.4.2, mit Hinweis auf den Kommentar zu Art. 138 StGB).
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Aneignung und Bereicherungsabsicht: Die eigenmächtige Lohnerhöhung durch den Gérant mittels Veränderung der Daueraufträge stellt eine Aneignungshandlung dar. Der Beschwerdeführer eignete sich die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem ausgezahlten Lohn wie ein Eigentümer an — ohne dass er zur Lohnerhöhung berechtigt war. Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht liegt auf der Hand, da der Beschwerdeführer weder fähig noch gewillt war, den Mehrbetrag auf Verlangen zurückzuzahlen (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; BGer 6B_224/2024 E. 1.3.1).
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In dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel: Der Entscheid bestätigt die konstante Rechtsprechung, dass in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel im Bundesgerichtsverfahren nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; vgl. auch BGer 6B_362/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 2.3). Der Beschwerdeführer vermag keine ernsthaften, irreduziblen Zweifel an den kantonalen Feststellungen darzutun.
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Willkürprüfung der Beweiswürdigung: Der Entscheid illustriert den zurückhaltenden Ansatz des Bundesgerichts bei der Willkürkontrolle kantonaler Beweiswürdigung. Solange die vorinstanzliche Würdigung nicht schlechthin unhaltbar ist, greift das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Insbesondere die Würdigung von Zeugenaussagen und Indizien bleibt der kantonalen Instanz überlassen.
Der Entscheid fügt sich nahtlos in die bestehende Praxis ein und bringt keine Rechtsänderung. Er ist als Bestätigung der etablierten Grundsätze zur Veruntreuung durch Arbeitnehmer mit Zugriff auf Unternehmensfinanzen zu qualifizieren.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Verurteilung wegen Veruntreuung wird bestätigt. Der Gérant hatte sich durch eigenmächtige Lohnerhöhung unter Verwendung der ihm anvertrauten Bankzugangsdaten einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von 21'500 Fr. verschafft. Die Willkürrüge und die in dubio pro reo-Rüge bleiben ohne Erfolg, da die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich ist und keine ernsthaften, irreduziblen Zweifel an den Feststellungen bestehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da der Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Gewährung bot. Die Gerichtskosten von 3'000 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.