bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_867/2025  ·  vom 25.08.2026

Comportement frauduleux à l'égard des autorités; fausses communications aux autorités chargées du registre du commerce

6B_867/2025 — Täuschung der Behörden und falsche Mitteilungen ans Handelsregister

Rechtsgebiet: Ausländerstrafrecht · StGB-Besonderer Teil · Vorinstanz: Cour de justice de Genève, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: Muschietti (Präsident), Donzallaz, Glassey; Gerichtsschreiberin Herrmann-Heiniger · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin hatte durch Angabe eines fiktiven Wohnsitzes in der Schweiz ihre Aufenthaltsbewilligung erschlichen und den Entzug vermieden sowie eine SNC mit falschem Domizil im Handelsregister eintragen lassen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist; die Schuldsprüche wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG) und falscher Mitteilungen an die Handelsregisterbehörde (Art. 153 StGB) bleiben bestehen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis zu Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG: appellatorische Kritik am Sachverhalt ist im Strafbeschwerdeverfahren unzulässig; die Verjährungsunterbrechung durch erstinstanzliches Urteil (Art. 97 Abs. 3 StGB) gilt auch bei nur einzelnen Tathandlungen innerhalb einer längeren Periode.

Sachverhalt

A.A.________ wurde vom Tribunal de police du canton de Genève am 21. Januar 2025 wegen betrügerischen Verhaltens gegenüber den Behörden (Art. 118 Abs. 1 LEI/AIG) und falscher Mitteilungen an die Handelsregisterbehörde (Art. 153 CP/StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 50 CHF verurteilt. Auf Berufung hin bestätigte die Cour de justice am 18. September 2025 die Schuldsprüche, reduzierte jedoch den Tagessatzbetrag auf 30 CHF. Die Vorinstanz stellte fest, dass A.A.________ in den Formularen vom 14. Oktober 2015, 14. Mai 2018 und 4. Juli 2018 gegenüber dem OCPM einen fiktiven Wohnsitz in U.________ angab, obwohl sie in Frankreich lebte. Ausserdem veranlasste sie am 11. Mai 2018 die Eintragung der C.________ SNC im Handelsregister mit dem falschen Domizil U.________. Die kantonale Instanz hielt die initialen Geständnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes für glaubhaft, während die späteren, widersprüchlichen Versionen durch andere Aktenzeichen widerlegt wurden.

Erwägungen

Willkürrüge hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung (E. 2)

Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Sachverhalt sei willkürlich festgestellt. Das Bundesgericht hält fest, dass es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese seien willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung setzt voraus, dass die Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist — nicht schon, dass sie diskutabel erscheint (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin trug in ihrer Eingabe einen umfangreichen eigenen Sachverhaltsvortrag vor, der nicht auf dem festgestellten Sachverhalt beruhte. Solche appellatorische Kritik ist im Verfahren vor Bundesgericht unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insbesondere ihr Vortrag zur beruflichen Tätigkeit, zur Beziehung mit ihrem Ehemann und zu dessen Einfluss auf ihr Verhalten stellte eine freie Würdigung eigener Sachbehauptungen dar, ohne dass Willkür dargetan wurde. Die Vorinstanz hatte die Glaubhaftigkeit der initialen Geständnisse gestützt auf weitere Beweise (OCPM-Daten zum angemeldeten Domizil, Wohnsitz der Kinder in Frankreich) bejaht — ein Vorgehen, das nicht als willkürlich erscheint.

Verjährung (E. 3.2)

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Strafverfolgung sei für einen Teil der Tatzeiten verjährt. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Verjährungsfrist für Art. 118 Abs. 1 AIG zehn Jahre beträgt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Massgeblich für die Unterbrechung der Verjährung ist jedoch Art. 97 Abs. 3 StGB: Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 21. Januar 2025 war die Zehnjahresfrist für die drei massgeblichen Tathandlungen (14. Oktober 2015, 14. Mai 2018, 4. Juli 2018) noch nicht abgelaufen. Die Beschwerdeführerin verkannte zudem, dass nicht die gesamte in der Strafverfügung genannte Periode (1. September 2015 bis 31. Mai 2021) für die Verjährungsprüfung massgeblich ist, sondern nur die drei konkret bestraften Tathandlungen.

Art. 97 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StGB (SR 311.0) «1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe: […] c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; […] 3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.»

Qualifikation der Straftaten (E. 3.1)

Die Beschwerdeführerin erhob keine genügend begründete Rüge gegen die rechtliche Qualifikation der Taten als Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG) und falsche Mitteilungen an die Handelsregisterbehörde (Art. 153 StGB). Das Bundesgericht trat auf diesen Punkt nicht ein.

Art. 118 Abs. 1 AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 153 StGB (SR 311.0) «Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Strafzumessung und bedingter Vollzug (E. 4)

Die Beschwerdeführerin beantragte eine reduzierte Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 10 CHF. Das Bundesgericht hält diese Rüge für unzulässig: Die Beschwerdeführerin legte keine genügend substanziierte Begründung vor, die die kantonale Strafzumessung in Frage stellt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit sie eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB (Tatbegangung vor längerer Zeit) begehrte, begründete sie nicht, weshalb die Vorinstanz die Verweigerung dieser Milderung — mangels guten Verhaltens in der Zwischenzeit — als fehlerhaft erachtet werden sollte.

Beim bedingten Vollzug (Art. 42 StGB) berief sich die Beschwerdeführerin auf ihre Rolle als «betrogene und vergewaltigte Ehefrau». Das Bundesgericht wies dies zurück, da die entsprechenden Sachbehauptungen nicht auf dem festgestellten Sachverhalt beruhen und keine Willkür dargetan wurde. Die Vorinstanz berücksichtigte zutreffend eine Mehrzahl belastender Umstände: eine Mehrheit von Delikten innert knapp drei Jahren, drei Vorstrafen (darunter eine einschlägige), mangelnde Einsicht und Reue, egoistische Motive sowie die Nichtteilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.

Verfahrenskosten (E. 5)

Die Rügen zu den Verfahrenskosten wurden als gegenstandslos oder unzureichend begründet abgewiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts zu den Grenzen der Sachverhaltsrüge im Strafbeschwerdeverfahren: Das Bundesgericht ist keine Berufungsinstanz; appellatorisches Vorbringen neuer Tatsachen, die nicht auf dem festgestellten Sachverhalt beruhen, ist unzulässig (Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026, E. 1.2.1).

Zur Verjährung bei Art. 118 Abs. 1 AIG präzisiert das Urteil, dass die Verjährungsunterbrechung durch ein erstinstanzliches Urteil (Art. 97 Abs. 3 StGB) massgeblich ist und dass für die Verjährungsberechnung bei Serientaten mit längerer Tatzeitperiode nicht die gesamte Periode, sondern nur die konkret bestraften Einzelhandlungen massgeblich sind. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Praxis zu Art. 97 Abs. 3 StGB (BGE 137 IV 305; BGE 141 IV 249).

Der Tatbestand der Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG) erfordert ein täuschendes Verhalten gegenüber den Vollzugsbehörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen, das kausal für die Erteilung oder Nichtentziehung einer Bewilligung ist. Wie der Kommentar zu Art. 118 AIG darstellt, kann jede natürliche Person Täterin sein, insbesondere auch die ausländische Person selbst, die für sich eine Bewilligung erschleicht (Rz. 6). Der vorliegende Fall bestätigt diese Auslegung: Die Beschwerdeführerin gab einen fiktiven Schweizer Wohnsitz an, um die Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen und deren Entzug zu verhindern.

Zum Tatbestand des Art. 153 StGB (falsche Mitteilungen an die Handelsregisterbehörde) hält das Urteil fest, dass die Eintragung eines fiktiven Domizils im Handelsregister den Tatbestand erfüllt, wenn die eintragungspflichtige Tatsache der tatsächlichen Wohnsitzangabe unwahr ist. Dies entspricht der ständigen Praxis (vgl. BGE 120 IV 199; BGer 6B_968/2018 vom 8. April 2019).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.A.________ ab, soweit sie zulässig ist. Die Schuldsprüche wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG) und falscher Mitteilungen an die Handelsregisterbehörde (Art. 153 StGB) bleiben bestehen. Das Gericht bestätigt die kantonale Strafzumessung von 70 Tagessätzen à 30 CHF und den versagten bedingten Vollzug. Die Verfahrenskosten von 1'200 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.