Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die vorübergehende Beschränkung des Teilnahmerechts bei einer Opfereinvernahme in einer «Aussage gegen Aussage»-Konstellation, hebt jedoch das Urteil bezüglich der Schuldfähigkeitsprüfung auf, weil die Vorinstanz die gutachterisch attestierte Suchterkrankung nicht hinreichend gewürdigt hat.
- Entscheidung: Beschwerde teilweise gutgeheissen — Aufhebung und Zurückweisung betreffend Schuldfähigkeit; Abweisung im Übrigen, namentlich betreffend Teilnahmerecht und Landesverweisung.
- Bedeutung: Präzisiert die Grenzen analoger Teilnahmerechtsbeschränkung bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen und bekräftigt, dass eine attestierte Suchterkrankung zwingend eine eigenständige Prüfung der Schuldfähigkeitsfrage verlangt — das blosse Schweigen des Gutachters zu dieser Frage ersetzt keine richterliche Würdigung.
Sachverhalt
A.________, ein seit seinem siebten Lebensjahr in der Schweiz lebender Ausländer aus Serbien, war bereits durch Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. April 2023 wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit fünfjähriger Landesverweisung verurteilt worden. Dieses Urteil war durch Bundesgerichtsentscheid 7B_1058/2023 vom 26. März 2025 rechtskräftig geworden.
In einem weiteren Strafverfahren verurteilte das Appellationsgericht den Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 wegen Vergewaltigung und mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, ordnete eine stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 1 StGB) an und wies ihn für 7 Jahre des Landes. Gleichzeitig trat es auf ein Gesuch um nachträglichen Verzicht auf die erste Landesverweisung nicht ein.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid mit Anträgen auf Freispruch von den Sexualdelikten, Aufhebung der Massnahmeanordnung, Verzicht auf beide Landesverweisungen und eventualiter Rückweisung.
Erwägungen
1. Teilnahmerecht bei der ersten Opfereinvernahme (E. 3)
Der Beschwerdeführer rügte, die erste Einvernahme des Opfers vom 24. März 2021 sei entgegen Art. 147 Abs. 1 StPO in Abwesenheit seiner Person und seiner Verteidigung durchgeführt worden. Die von der Vorinstanz angeführte Kollusionsgefahr rechtfertige den Ausschluss nicht, und mildere Mittel (Videoübertragung) seien verfügbar gewesen.
Das Bundesgericht hielt die Beschränkung des Teilnahmerechts unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt. Es bestätigte seine Rechtsprechung, wonach das Teilnahmerecht aus Art. 147 Abs. 1 StPO in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO vorübergehend beschränkt werden kann, wenn sachliche Gründe — namentlich eine konkrete Kollusionsgefahr in einer «Aussage gegen Aussage»-Konstellation — bestehen (vgl. BGE 139 IV 25; Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018; BGE 150 IV 345). Massgebend war hier, dass zum Zeitpunkt der Einvernahme bloss ein Polizeirapport mit rudimentären Angaben vorlag, die Strafverfolgungsbehörden also ein berechtigtes Interesse daran hatten, sich vor Konfrontation mit der beschuldigten Person ein Bild von der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe zu machen. Dies entspricht der Konstellation im Urteil 6B_256/2017.
Der Beschwerdeführer machte zudem keine Verletzung seines Konfrontationsrechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK geltend; eine solche ist angesichts der parteiöffentlichen Befragung des Opfers an der Hauptverhandlung auch nicht ersichtlich.
Art. 147 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. 2 Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. 3 Die Partei oder ihr Rechtsbeistand kann die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. 4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.»
Wie der Kommentar zu Art. 147 StPO auf glossagens.ch darlegt, hat BGE 150 IV 345 eine Praxisänderung bewirkt, wonach eine nachträglich wiederholte Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts das Beweisverwertungsverbot nach Abs. 4 nicht heilt. Im vorliegenden Fall war die Einvernahme jedoch nicht unverwertbar, da die Beschränkung des Teilnahmerechts hier analog zu Art. 101 StPO gerechtfertigt war.
2. Schuldfähigkeit und Begutachtungspflicht (E. 4)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe seine Schuldfähigkeit nicht gutachterlich abklären lassen, obwohl ihm im Massnahmeverfahren eine schwerwiegende Suchterkrankung (Kokain-, Alkohol- und Cannabisabhängigkeit, seit mindestens 2013 bestehend) attestiert worden war. Das Gutachten von Dr. med. B.________ hatte sich nur auf die Frage der stationären Massnahme bezogen und die Schuldfähigkeit nicht thematisiert.
Das Bundesgericht hielt die Rüge für begründet. Eine seit mehreren Jahren bestehende Alkohol- und Drogenabhängigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung geeignet, ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hervorzurufen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; BGE 116 IV 273 E. 4a). Die Vorinstanz hatte die Suchterkrankung im Zusammenhang mit der Massnahmeanordnung als schwerwiegend und alle Lebensbereiche erfassend qualifiziert, sich aber zur Frage der Schuldfähigkeit nicht eigenständig geäussert. Sie verwies lediglich darauf, dass der Gutachter die Schuldfähigkeit nicht thematisiert habe — doch dieses Schweigen vermag, wie das Bundesgericht klarstellte, keine sichere Grundlage zu bilden, um der Suchterkrankung eine Relevanz für die Schuldfähigkeit abzusprechen, zumal das Gutachten allein im Hinblick auf die Massnahme erstellt worden war.
Art. 20 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.»
Der Kommentar zu Art. 20 StGB auf glossagens.ch bestätigt, dass die Begutachtungspflicht nicht nur bei tatsächlichen, sondern auch bei potenziellen Zweifeln besteht — das Gericht muss sie anordnen, wenn es nach den Umständen ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Genau hieran fehlte es: Die Vorinstanz kam ihrer Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht nach und verletzte zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Heilung des Begründungsmangels im bundesgerichtlichen Verfahren kam nicht in Frage, da die Schuldfähigkeit eine Tatfrage betrifft (E. 4.2.3).
3. Landesverweisung (E. 5)
Die gegen die (zweite) siebenjährige Landesverweisung erhobene Kritik war hingegen unbegründet. Das Bundesgericht stellte zunächst klar, dass eine allenfalls verminderte Schuldfähigkeit keinen Grund für einen ermessensweisen Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB darstellt (Urteile 6B_143/2025 und 6B_745/2022; BGE 144 IV 168 E. 1.4.2). Selbst bei vollständiger Schuldunfähigkeit wäre eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66a^bis StGB möglich.
Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190) […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.»
Zur Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB hielt das Bundesgericht fest: Die Suchterkrankung erhöhe das private Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht, da dem Beschwerdeführer mit der angeordneten Massnahme eine Therapie angeboten werde und eine solche auch in Serbien weitergeführt werden könne. Die Vorinstanz habe die Suchterkrankung und die Massnahme hinreichend in die Abwägung einbezogen. Ein Art. 3 EMRK-Hindernis (ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands) wurde vom Beschwerdeführer weder dargetan noch im kantonalen Verfahren eingewendet.
Zur Legalprognose präzisierte das Bundesgericht, dass der Zeitpunkt der Anordnung massgebend ist (BGE 145 IV 455 E. 9.4) — nicht ein künftiger Zustand nach Abschluss der Therapie. Eine therapeutische Massnahme schliesst die nachfolgende Landesverweisung nicht aus (Urteil 6B_1136/2019; Urteil 6B_560/2020).
Auch hinsichtlich der ersten (fünfjährigen) Landesverweisung war die Kritik unbegründet, da die relevanten Umstände (Suchterkrankung und Therapiebedarf) gleich liegen (vgl. Urteil 7B_1058/2023 E. 7).
Einordnung in die Rechtsprechung
Teilnahmerecht (Art. 147 StPO): Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zu vorübergehenden Beschränkungen des Teilnahmerechts bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen (BGE 139 IV 25; 6B_256/2017; BGE 150 IV 345). Es präzisiert, dass die Strafverfolgungsbehörden in Fällen, in denen bei Anzeige einer schweren Straftat nur rudimentäre Sachverhaltskenntnisse vorliegen, die beschuldigte Person mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontieren können müssen, bevor das Teilnahmerecht Platz greift. Dies gilt auch wenn die Staatsanwaltschaft bereits eine Untersuchung eröffnet hat — die Untersuchungseröffnung nach Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO begründet zwar das Teilnahmerecht, hebt aber die Möglichkeit analoger Beschränkung bei Kollusionsgefahr nicht auf.
Schuldfähigkeit und Begutachtungspflicht (Art. 19 und 20 StGB): Das Urteil bekräftigt die gefestigte Rechtsprechung, dass eine seit Jahren bestehende Suchterkrankung ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit begründen kann (BGE 133 IV 145; BGE 116 IV 273). Es präzisiert, dass die Vorinstanz eine solche Suchterkrankung nicht mit dem blossen Hinweis auf das Schweigen des Gutachters zur Schuldfähigkeitsfrage abtun darf — zumal wenn das Gutachten nur für die Massnahmefrage erstellt wurde. Dies ist eine Präzisierung der Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG im Zusammenhang mit Art. 20 StGB.
Landesverweisung (Art. 66a StGB): Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, wonach eine verminderte Schuldfähigkeit keinen Härtefallgrund für den Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung darstellt (BGE 144 IV 168) und der Zeitpunkt der Anordnung für die Prognose massgebend ist (BGE 145 IV 455). Es trägt die neuere Rechtsprechung zum Verhältnis von therapeutischer Massnahme und Landesverweisung weiter (6B_1136/2019; 6B_560/2020; 6B_323/2025).
Fazit
Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil teilweise auf und weist die Sache zur Ergänzung der Schuldfähigkeitsprüfung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz muss entweder eine Begutachtung der Schuldfähigkeit anordnen bzw. das Gutachten ergänzen und gestützt darauf die Schuldfähigkeit neu beurteilen, oder begründen, weshalb unter Berücksichtigung der Suchterkrankung keine Veranlassung zu einer solchen Begutachtung besteht.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen: Die Beschränkung des Teilnahmerechts an der ersten Opfereinvernahme ist bundesrechtskonform, und die Landesverweisung hält der Überprüfung stand. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens auferlegt; der Kanton Basel-Stadt hat ihn mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.