5A_210/2026 — Pfändung einer Forderung: Umfang der Pfändung vs. Drittschuldneranzeige
Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève, Chambre de surveillance des Offices des poursuites et faillites · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Hartmann, Josi; Gerichtsschreiberin Achtari · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (soweit zulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Betreibungsamt pfändet eine Forderung als Ganzes; die Drittschuldneranzeige (Art. 99 SchKG) mit einem tieferen Betrag ist bloss eine Sicherungsmassnahme und ändert nichts am Pfändungsumfang.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Verkaufsaufruf einer Darlehensforderung wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Das Bundesgericht hält fest, dass die Pfändungsurkunde die gesamte Forderung erfasst, auch wenn die Drittschuldneranzeige und die Schätzung nur einen Teilbetrag ausweisen.
- Bedeutung: Bestätigung der ständigen Praxis, wonach die Drittschuldneranzeige nach Art. 99 SchKG keine Pfändungshandlung darstellt und den Umfang der bereits vollzogenen Pfändung nicht begrenzt. Die Schätzung (Art. 97 SchKG) beziffert den voraussichtlichen Verwertungserlös, nicht den Pfändungsumfang.
Sachverhalt
Die Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Genf betrieb die A.________ SA (vormals B.________ SA) für Steuerforderungen. Das Betreibungsamt Genf pfändete am 24. Mai 2024 eine Darlehensforderung der Schuldnerin gegen die C.________ SA aus einem Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2023. Die Pfändungsurkunde wies einen Nennwert von 10'367'352 Fr. aus und schätzte die Forderung auf 1'351'000 Fr. Am 8. April 2024 hatte das Betreibungsamt die C.________ SA als Drittschuldnerin davon in Kenntnis gesetzt, die Forderung sei «bis zum Betrag von 1'351'000 Fr.» gepfändet. Nachdem die C.________ SA nicht reagiert und nicht bezahlt hatte, ordnete das Betreibungsamt die Versteigerung der Forderung an und übermittelte der Schuldnerin am 30. September 2025 den Verkaufsaufruf, der die Versteigerung der gesamten Darlehensforderung zum Gegenstand hatte.
Die Schuldnerin erhob Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und machte geltend, die Pfändung erfasse nur eine Teilforderung von 1'351'000 Fr., nicht die gesamte Darlehensforderung von 10'367'352 Fr.; letztere wäre unverhältnismässig. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die Schuldnerin zieht mit Feststellungs- und Reformanträgen ans Bundesgericht weiter.
Erwägungen
Zulässigkeit der Anträge
Das Bundesgericht qualifiziert den Hauptantrag der Beschwerdeführerin — es solle «bestätigt» werden, dass die gepfändete Forderung nur 1'351'000 Fr. betrage — als unzulässigen Feststellungsantrag. Feststellungsbegehren sind nur zulässig, wenn Leistungs- oder Gestaltungsbegehren ausscheiden und ein schutzwürdiges Interesse an sofortiger Feststellung besteht (BGE 151 II 884 E. 2.2.1; BGE 148 I 160 E. 1.6). Der Antrag unterscheide sich zudem inhaltlich vom kantonalen Eventualantrag, der von einer (übermässigen) Pfändung der Gesamtforderung ausging und deren Reduktion verlangte. Die Beschwerde wird daher als unzulässig betrachtet; das Bundesgericht weist die Sache jedoch gleichwohl sachlich zurück (E. 1).
Pfändungsumfang und Drittschuldneranzeige
Im Hauptteil bestätigt das Bundesgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Es hält fest, dass die Pfändung einer Forderung in der Erklärung des Betreibungsamts gegenüber dem Schuldner besteht, bestimmte Vermögensstücke der gerichtlichen Beschlagnahme zu unterstellen (Art. 96 Abs. 1 SchKG). Die Anzeige an den Drittschuldner nach Art. 99 SchKG ist demgegenüber eine blosse Sicherungsmassnahme: Sie bezweckt, den Drittschuldner anzuhalten, ausschliesslich an das Betreibungsamt zu leisten, und verhindert, dass der Schuldner über die Forderung verfügt (BGE 142 III 643 E. 2.1; BGE 109 III 11 E. 2).
Art. 99 SchKG (SR 281.1) «Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.»
Der Umstand, dass die Drittschuldneranzeige den Betrag von 1'351'000 Fr. ausweist, ändert nach Auffassung des Bundesgerichts nichts am Pfändungsumfang. Die Pfändungsurkunde vom 24. Mai 2024 erfasst die gesamte Darlehensforderung. Die Angabe des Betrags von 1'351'000 Fr. in der Drittschuldneranzeige dient lediglich dazu, den Drittschuldner über den Umfang seiner Zahlungspflicht zu informieren; im Falle der Zahlung durch den Drittschuldner braucht das Betreibungsamt nicht mehr einzunehmen, als die pfändenden Gläubiger benötigen.
Schätzung und Pfändungsurkunde
Das Bundesgericht stützt sich auf die ständige Praxis zu Art. 112 Abs. 1 SchKG, wonach die Pfändungsurkunde die gepfändeten Vermögensstücke und deren Schätzung anzugeben hat, und zu Art. 97 Abs. 2 SchKG, wonach nicht mehr gepfändet wird, als zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist:
Art. 97 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) «Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.»
Art. 112 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) «Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.»
Die Schätzung der Forderung auf 1'351'000 Fr. stellt den voraussichtlichen Verwertungserlös dar, da es sich um eine bestrittene (litigieuse) Forderung handelt, deren Wert deutlich unter dem Nennwert liegt (BGE 132 III 281 E. 1 und 2.1; BGer 5A_530/2019 E. 3.1.2 und 3.1.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur ein Teil der Forderung gepfändet worden wäre. Eine Forderung als solche ist ein einziges Vermögensstück, das im Verwertungsverfahren nicht geteilt werden kann.
Verhältnismässigkeit und Rechtsmittel
Soweit die Beschwerdeführerin eine übermässige Pfändung nach Art. 97 Abs. 2 SchKG rügt, weist das Bundesgericht darauf hin, dass sie keine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde erhoben hatte. Der Beschwerdefristenwahrung steht Art. 33 Abs. 4 SchKG (Wiedereinsetzung) nicht zur Seite, da die Beschwerdeführerin die Pfändungsurkunde kannte und der Ablauf der Frist nicht unvorhersehbar war. Ein allfälliger Überschuss nach der Verwertung ist der Schuldnerin zurückzuerstatten.
Willkürsrüge
Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) ist unbehelflich: Die Vorinstanz hat die drei Urkunden (Pfändungsanzeige, Pfändungsurkunde, Verkaufsaufruf) inhaltlich genau so gewürdigt, wie die Beschwerdeführerin sie darstellt. Der Streit betrifft die rechtliche Subsumtion, nicht den festgestellten Sachverhalt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die seit BGE 109 III 11 und BGE 107 III 67 etablierte Unterscheidung zwischen der Pfändung als solcher (Art. 96 Abs. 1 SchKG) und den Sicherungsmassnahmen nach Art. 98 ff. SchKG. Danach ist die Drittschuldneranzeige nach Art. 99 SchKG keine Pfändungshandlung, sondern eine blosse Sicherungsmassnahme, die den Umfang der bereits vollzogenen Pfändung nicht bestimmt (BGE 109 III 11; bestätigt in BGE 142 III 643 E. 2.1). Die Pfändung besteht in der hoheitlichen Beschlagnahmeerklärung gegenüber dem Schuldner (Art. 96 Abs. 1 SchKG) und wird in der Pfändungsurkunde dokumentiert (Art. 112 Abs. 1 SchKG).
Das Urteil präzisiert diese Dogmatik für den Fall, dass die Drittschuldneranzeige einen tieferen Betrag ausweist als die Pfändungsurkunde: Die Schätzung nach Art. 97 SchKG beziffert den voraussichtlichen Verwertungserlös einer (befristeten oder bestrittenen) Forderung, nicht den Pfändungsumfang. Der Nennwert in der Pfändungsurkunde bleibt massgeblich. Dies deckt sich mit BGE 132 III 281, wonach die Pfändungsurkunde die gepfändeten Vermögensstücke samt Schätzung zu bezeichnen hat, und mit BGer 5A_530/2019, wonach die Schätzung den vermutlichen Verkehrswert erfassen soll, aber nicht «den höchstmöglichen» darzustellen braucht.
Neu setzt das Urteil die Grenzen der nachträglichen Rüge einer übermässigen Pfändung: Wer die Pfändungsurkunde nicht rechtzeitig anficht, kann sich in einem späteren Verfahren über den Verkaufsaufruf nicht mehr auf Art. 97 Abs. 2 SchKG berufen. Die Fristenwahrung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG greift nicht, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt der Pfändungsurkunde kannte.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Der Entscheid bestätigt und präzisiert die Dogmatik der Pfändung von Forderungen im SchKG: Die Pfändung erfasst die gesamte Forderung als einheitliches Vermögensstück, unabhängig davon, ob die Drittschuldneranzeige einen tieferen Betrag nennt. Die Schätzung in der Pfändungsurkunde beziffert den voraussichtlichen Verwertungserlös, nicht den Pfändungsumfang. Ein allfälliger Überschuss nach der Verwertung ist dem Schuldner zurückzuerstatten. Die Rechtsmittel gegen die Pfändungsurkunde sind fristgebunden; die Rüge der Überpfändung im Rahmen des Verkaufsaufrufs ist nicht zulässig, wenn die Pfändungsurkunde nicht rechtzeitig angefochten wurde.