Executive Summary
- Kernpunkt: Der Kanton Zürich betreibt einen verurteilten Straftäter für die ihm nach Art. 73 Abs. 2 StGB abgetretene Schadenersatzforderung der Privatklägerin. Der Beschwerdeführer wendet ein, Ersatzforderungen und Schadenersatzpflicht seien nicht kumulativ geschuldet und die Abtretung diene nur der Einzugsermächtigung, nicht der Begründung einer zusätzlichen Forderung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Aus dem Dispositiv des Strafurteils (insb. Dispositivziffer 8) ergibt sich klar, dass die Ersatzforderungen und die Schadenersatzforderung kumulativ geschuldet sind. Die Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB bezweckt gerade, dass der Staat die abgetretene Schadenersatzforderung gegenüber dem Täter geltend machen kann — was eine kumulative Verpflichtung zwingend voraussetzt.
- Bedeutung: Das Urteil klärt die dogmatische Funktion der Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB im Rechtsöffnungsverfahren: Sie dient nicht nur der Verhinderung der Doppelbelastung, sondern ist zugleich die Grundlage dafür, dass der Staat die abgetretene Forderung selbständig einfordern kann. Eine Anfechtung des Strafurteils kann nicht im Rechtsöffnungsverfahren nachgeholt werden.
Sachverhalt
Der Kanton Zürich (vertreten durch das Obergericht Zürich, Zentrale Inkassostelle) betrieb A._______ mit Zahlungsbefehl vom 22. April 2024 (Betreibung Nr. xxx) für eine Forderung von Fr. 733'690.52. Als Forderungsurkunde wurde das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2020 (Strafurteil) angegeben. A._______ erhob Rechtsvorschlag.
Das Bezirksgericht Kulm erteilte mit Entscheid vom 21. August 2025 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 733'690.52. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von A._______ am 14. Januar 2026 ab. A._______ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Im Strafurteil wurde A._______ verpflichtet, dem Staat Fr. 350'000.-- als Ersatzforderung zu bezahlen (Dispositivziffer 4), und seine Ehefrau wurde zur Bezahlung von Fr. 400'000.-- als Ersatzforderung verpflichtet (Dispositivziffer 5). Diese Ersatzforderungen von insgesamt Fr. 750'000.-- wurden der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen (Dispositivziffern 7 bzw. 8). Ferner wurde A._______ verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'098'500.-- nebst Zins zu bezahlen (Dispositivziffer 9). Die Privatklägerin hatte ihre Schadenersatzforderung im Umfang der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Staat (Kanton Zürich) abgetreten.
Erwägungen
Zuständigkeit und Verfahrensrügen (E. 1–2)
Das Bundesgericht bejaht die Zuständigkeit: Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Schuldbetreibungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (E. 2.1). Den Sachverhalt legt es der Vorinstanzfeststellung zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), Korrekturen bedürfen substanziierten Rügevorbringens (E. 2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Grundsatz unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; E. 2.3). Die Replik darf nicht zur Ergänzung der Beschwerde verwendet werden (E. 2.4).
Rechtsöffnung bei gerichtlichem Urteil (E. 3)
Das Bundesgericht stellt die Grundsätze der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 Abs. 1 SchKG dar:
Art. 80 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.»
Das Rechtsöffnungsgericht prüft nicht den materiellen Bestand der Forderung, sondern lediglich, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Es genügt, dass die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Geldsumme klar aus den Erwägungen oder, sofern das Dispositiv darauf verweist, aus anderen Dokumenten hervorgeht. Nur wenn der Sinn des Dispositivs unklar bleibt und diese Unklarheit auch unter Einbezug der Urteilsbegründung nicht beseitigt werden kann, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (BGE 143 III 564 E. 4.3.2; 138 III 583 E. 6.1.1).
Kumulative Schuldverpflichtung: Ersatzforderung und Schadenersatz (E. 4–5)
Der Strafurteilsdispositiv und sein Gehalt (E. 4, 5.2, 5.3.1)
Das Bundesgericht legt dar, dass sich aus dem Dispositiv des Strafurteils hinreichend klar eine kumulative Verpflichtung des Beschwerdeführers ergibt: Einerseits die Ersatzforderungen von insgesamt Fr. 750'000.-- (Dispositivziffern 4 und 5), andererseits die Schadenersatzforderung der Privatklägerin von Fr. 1'098'500.-- (Dispositivziffer 9). Entscheidend ist Dispositivziffer 8, wonach die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Staat abgetreten hat. Wäre — wie der Beschwerdeführer meint — nur eine alternative Verpflichtung anzunehmen, ergäbe die Abtretung keinen Sinn, weil der Staat die abgetretene Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer gar nicht geltend machen könnte. Die Abtretung setzt folglich eine kumulative Verpflichtung voraus.
Ergänzend verweist das Bundesgericht auf das (damals nicht angefochtene) frühere Urteil des Obergerichts vom 12. Juli 2018, wonach sich der Beschwerdeführer mittels Straftaten im Umfang von Fr. 1'915'500.-- unrechtmässig bereichert habe — was ebenfalls für eine kumulative Verpflichtung spreche.
Sinn und Zweck der Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB (E. 5.3.2–5.3.4)
Die dogmatischen Grundlagen werden anhand der massgeblichen Bestimmung entwickelt:
Art. 73 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: a. die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Ersatzforderungen; d. den Betrag der Friedensbürgschaft. 2 Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. 3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.»
Art. 73 StGB bezweckt, dem Geschädigten bei der Durchsetzung seiner Schadenersatzforderung zu helfen, indem der Staat auf einen ihm zustehenden Anspruch verzichtet. Es schafft ein Vollstreckungsprivileg zugunsten des Geschädigten: Dieser muss seine aus Delikt resultierenden Forderungen gegen den möglicherweise insolventen Täter nicht auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nach SchKG eintreiben, sondern kann sich über Art. 73 StGB befriedigen lassen (Thommen, in: Kriminelles Vermögen — Kriminelle Organisation, Bd. I, 2018, N. 20 zu Art. 73 StGB). Im Betrag der zugewiesenen Vermögenswerte trägt der Staat anstelle des Geschädigten das Risiko der Nichtbegleichung der abgetretenen Zivilforderung (Burgener, L'exécution de la confiscation, 2025, S. 767 Rz. 1412).
Die Abtretungspflicht nach Art. 73 Abs. 2 StGB soll verhindern, dass der Täter durch die Verwendung zugunsten des Geschädigten eine Entlastung erfährt, weil der Staat an seiner Stelle die Forderung des Geschädigten befriedigt. Durch die Abtretung wird sichergestellt, dass die Schadenersatzforderung weiterhin gegen den Verurteilten geltend gemacht werden kann (Baumann, BSK StGB I, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 73 StGB; Burgener, a.a.O., S. 770 Rz. 1417). Diese Abtretungsvoraussetzung wurde erst im Parlament eingefügt, um der Kritik zu begegnen, dass sich der Verurteilte mit der Bezahlung der Busse von zwei Verpflichtungen zugleich befreien könne (Thommen, a.a.O., N. 72 zu Art. 73 StGB). Durch die Abtretung tritt der Staat in den Schadenersatz- bzw. Genugtuungsanspruch des Geschädigten ein.
Das Bundesgericht weist den Einwand des Beschwerdeführers zurück, die Abtretung diene einzig der Einzugsermächtigung und nicht der Begründung einer zusätzlichen Forderung. Vielmehr liegt der Sinn gerade darin, dass der Staat die abgetretene Schadenersatzforderung gegenüber dem Täter durchsetzen kann — und dies setzt zwingend voraus, dass Ersatzforderungen und Schadenersatz kumulativ geschuldet sind.
Das Doppelbelastungsproblem (E. 5.3.5)
Das Bundesgericht anerkennt, dass die Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB dort zu einer Doppelbelastung des Täters führen kann, wo dem Geschädigten Vermögenswerte zugesprochen werden, die ihm ohnehin zustehen (Baumann, a.a.O., N. 18 zu Art. 73 StGB; Burgener, a.a.O., S. 779 Rz. 1435; BGE 150 IV 338 E. 2.2.2). Thommen schlägt vor, dass der Staat in solchen Fällen auf die Geltendmachung der abgetretenen Forderung verzichtet (Thommen, a.a.O., N. 76 f. zu Art. 73 StGB); andere Stimmen fordern, auf das Abtretungserfordernis zu verzichten (Bommer, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, 2006, S. 121; Baumann, a.a.O., N. 18 zu Art. 73 StGB; BGE 145 IV 237 E. 5.2.2).
Das Bundesgericht lässt diese Frage jedoch offen: Sofern der Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Doppelbelastung geltend machen wolle, hätte er dies im Rahmen einer Anfechtung des Strafurteils beim Bundesgericht tun müssen (vgl. BGer 6B_1322/2019 vom 8. Januar 2020 E. 3.4). Eine solche Rüge kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht nachgeholt werden, da das Rechtsöffnungsgericht nicht über den materiellen Bestand der Forderung befindet (E. 3).
Einordnung in die Rechtsprechung
Kumulative Schuldverpflichtung: Bestätigung der bisherigen Praxis
Das Urteil bestätigt die bereits in BGE 150 IV 338 E. 2.2.2 aufgestellte Regel, dass es grundsätzlich zulässig ist, dem Geschädigten Schadenersatz zuzusprechen und gleichzeitig eine Ersatzforderung auszusprechen. Das Bundesgericht hielt dort fest, dass dabei jedoch ein Dispositiv vorzusehen ist, das verhindert, dass der Täter sowohl die Ersatzforderung als auch die Schadenersatzforderung voll leisten muss. Im vorliegenden Fall wird genau dieser Mechanismus durch die Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB sichergestellt: Die Privatklägerin tritt ihre Schadenersatzforderung im Umfang der erhaltenen Ersatzforderungen an den Staat ab, wodurch eine Doppelbelastung im Umfang der Abtretung ausgeschlossen wird.
Die Abtretung als Schlüsselmechanismus: Präzisierung
In BGE 145 IV 237 E. 5.2.1–5.2.2 hat das Bundesgericht die doppelte Funktion der Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB herausgearbeitet: Sie verhindert einerseits eine Doppelbereicherung des Geschädigten (der sowohl die Zusprechung als auch die Schadenersatzleistung des Täters beziehen könnte), und sie verhindert andererseits, dass der Täter durch die staatliche Zahlung an den Geschädigten von seiner Schadenersatzpflicht befreit wird. In jenem Fall hat das Bundesgericht bei Individualdelikten eine Ausnahme vom Abtretungserfordernis anerkannt, weil die Einziehung im Interesse des Geschädigten liege und die Zusprechung die Schadenersatzforderung bereits proportional reduziere — die Abtretung also sinnwidrig sei. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Ausnahme, sondern um den Regelfall: Die Abtretung hat hier gerade die Funktion, dem Staat die aktive Legitimation zur Geltendmachung der Forderung im Rechtsöffnungsverfahren zu verschaffen. Das Bundesgericht stellt klar, dass diese Funktion eine kumulative Verpflichtung zwingend voraussetzt.
Rechtsöffnung bei Zession: Bestätigung von BGE 140 III 372
Die Grundsätze zur Rechtsöffnung bei Zession wurden bereits in BGE 140 III 372 E. 3.3.1 geklärt: Der Zessionar kann sich auf ein vom Zedenten erstrittenes Urteil als Rechtsöffnungstitel berufen, wenn seine Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen ist. Genau dies liegt hier vor: Der Kanton Zürich tritt als Zessionar der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf, und die Abtretung ist im Dispositiv des Strafurteils ausdrücklich festgehalten (Dispositivziffer 8).
Abgrenzung zur Doppelbelastungsproblematik
Das Urteil grenzt sich von der in der Lehre (Thommen, N. 76 f. zu Art. 73 StGB; Bommer, S. 121) und teilweise in der Rechtsprechung (BGE 145 IV 237 E. 5.2.2) diskutierten Problematik der Doppelbelastung ab: Soweit es beim selben Vermögenswert zu einer Doppelabschöpfung käme, wird dies vom Bundesgericht als Frage der Ausgestaltung des Strafurteilsdispositivs qualifiziert, die im Strafverfahren — nicht im Rechtsöffnungsverfahren — zu klären ist. Vgl. hierzu auch den Kommentar zu Art. 73 StGB, der die Doppelbelastungsproblematik in Rz. 15–16 ausführlich darstellt.
Fazit
Das Urteil 4A_92/2026 bestätigt und präzisiert die Dogmatik der Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB im Rechtsöffnungsverfahren. Die drei zentralen Aussagen lauten:
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Kumulative Verpflichtung: Ersatzforderungen (Art. 71 Abs. 1 StGB) und Schadenersatzpflicht des Täters gegenüber dem Geschädigten sind kumulativ geschuldet. Die Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB setzt diese Kumulation zwingend voraus — andernfalls ergäbe sie keinen Sinn.
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Abtretungszweck: Die Abtretung dient nicht nur der Verhinderung einer Doppelbereicherung des Geschädigten, sondern zugleich der Begründung einer aktivlegitimierten Forderung des Staates, die dieser im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen kann.
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Rechtsöffnungsgericht und materielle Rügen: Eine allfällige Doppelbelastung des Täters ist im Strafverfahren zu rügen, nicht im Rechtsöffnungsverfahren. Das Rechtsöffnungsgericht prüft nicht den materiellen Bestand der Forderung (Art. 80 Abs. 1 SchKG).