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Strafrecht  ·  Urteil 7B_985/2026  ·  vom 27.08.2026

Détention provisoire (refus de mise en liberté)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Haftentscheid der Genfer Chambre pénale de recours auf, weil dieser bei den Haftgründen der Fluchtgefahr und der qualifizierten Wiederholungsgefahr die Begründungsanforderungen von Art. 112 BGG verfehlt.
  • Kollusionsgefahr: Verneint — mit der Einvernahme aller Zeugen und der Konfrontation mit den Abhörergebnissen fehlt es an einem konkreten Verdunkelungsrisiko; die blosse Möglichkeit weiterer Beweiserhebungen genügt nicht.
  • Fluchtgefahr: Die Vorinstanz begründet diese ausschliesslich mit der Schwere der Vorwürfe und der vergangenen Haftanordnung, ohne die nach BGE 145 IV 503 und BGE 143 IV 160 erforderlichen individuellen Kriterien (Charakter, Moralität, Ressourcen, Auslandkontakte) zu prüfen.
  • Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO): Die Qualifikation der Anlasstat (lit. a) wird bejaht, doch die Imminenz des Rückfallrisikos (lit. b) ist mangels psychiatrischer Begutachtung oder sonstiger konkreter Anhaltspunkte nicht dargetan.
  • Entscheid: Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz; der Beschwerdeführer wird jedoch nicht freigelassen, da die Haftgründe nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

Sachverhalt

Der afghanische Staatsangehörige A.________ (Jahrgang 2003), Inhaber einer vorläufigen Aufnahmebewilligung in der Schweiz und Lehrabsolvent, ist Gegenstand eines Strafverfahrens der Genfer Staatsanwaltschaft. Ihm werden folgende Tatkomplexe vorgeworfen:

  1. Am 24. Juni 2024 soll er B.________ an ihrem gemeinsamen Wohnort in Genf zunächst unsittlich berührt und dann, trotz deren verbalem und physischem Widerstand, zum vaginalen Geschlechtsverkehr gezwungen haben (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung).

  2. Am 27. September 2025 soll er C.________ zum Küssen genötigt, sie gewürgt, geschlagen und sie zu Fellatio sowie vaginalem Geschlechtsverkehr gezwungen haben, ebenfalls trotz ausdrücklicher Verweigerung.

  3. Seit unbestimmter Zeit bis zum 5. Dezember 2025 soll er unerlaubt einen Schlagring besessen haben.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sexuelle Beziehungen zu den beiden Frauen unterhalten zu haben, behauptet jedoch, diese seien einvernehmlich erfolgt.

Der Beschwerdeführer war bereits vom 15. August bis 4. September 2024 in Untersuchungshaft und wurde dann unter Ersatzmassnahmen (Abgabe der afghanischen Ausweispapiere und des Ausweis F) freigelassen. Am 5. Dezember 2025 wurde er erneut inhaftiert. Drei Haftentlassungsgesuche blieben erfolglos (3. Februar 2026, 2. April 2026, 8. Juli 2026). Gegen den letztgenannten Entscheid richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO)

Das Bundesgericht bestätigt den dringenden Tatverdacht. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf abgestellt, dass zwei unabhängige Geschädigte den Beschwerdeführer unabhängig voneinander beschuldigen, ihnen gegen ihren Willen sexuelle Handlungen aufgezwungen zu haben. Dass C.________ verschwiegen hatte, vor dem Vorfall kurz beim Beschwerdeführer vorbeigekommen zu sein, qualifiziert das Bundesgericht als periphere Ungenauigkeit, die den Kern der Anschuldigungen nicht entkräftet. Auch die von der Beschwerde gerügten suggestiven Fragen der Staatsanwaltschaft an C.________ führen im Haftprüfungsverfahren nicht dazu, deren Aussagen insgesamt ihrer Beweiskraft zu berauben. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den dringenden Tatverdacht werden daher verworfen.

Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO)

Art. 221 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. 1bis Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.»

Das Bundesgericht hebt den Haftgrund der Kollusionsgefahr auf. Nach konstanter Rechtsprechung verlangt Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, dass aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eine konkrete und ernsthafte Verdunkelungsgefahr droht; die blosse theoretische Möglichkeit, dass noch Beweise erhoben werden könnten, genügt nicht (BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGE 143 IV 330 E. 2.1). Vorliegend hat die Vorinstanz selbst festgestellt, dass die Parteien und Zeugen einvernommen und mit den Abhörergebnissen konfrontiert worden sind. In diesem Stadium des Verfahrens reicht die abstrakte Möglichkeit weiterer Beweiserhebungen nicht aus, um eine konkrete Kollusionsgefahr zu begründen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)

Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich der Fluchtgefahr als teilweise begründet. Die Vorinstanz hat die Fluchtgefahr im Wesentlichen damit begründet, dass diese seit August 2024 «konstant» bejaht worden sei und sich wegen der neuen Anschuldigungen «verstärkt» habe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass eine vergangene Haftanordnung allein die Fortdauer der Fluchtgefahr nicht zu tragen vermag. Zudem genügt die Schwere der Vorwürfe für sich allein nicht zur Begründung von Fluchtgefahr (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 143 IV 160 E. 4.3). Massgebend sind vielmehr individuelle Kriterien wie Charakter, Moralität, Ressourcen, Verwurzelung in der Schweiz und Auslandskontakte — Punkte, zu denen die Vorinstanz keinerlei Feststellungen getroffen hat. Das Bundesgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass auch die Unterwanderung des Aufenthaltsstatus (vorläufige Aufnahme) als solche nicht genügt, ohne dass die relevanten Anknüpfungspunkte einzeln gewürdigt werden. Eine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 112 BGG fehlt hier.

Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO)

Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO wurde mit der Revision per 1. Januar 2024 eingeführt und setzt kumulativ voraus, dass (a) der Beschuldigte dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und (b) die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass er ein gleichartiges, schweres Verbrechen begeht (lit. b) (BGE 150 IV 360 E. 3.2.2).

Die Qualifikation der Anlasstat nach lit. a bejaht das Bundesgericht: Die beiden unabhängigen Anschuldigungen wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung belegen einen dringenden Verdacht schwerer Integritätsverletzungen im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO (vgl. auch BGE 151 IV 207 E. 4.4: auch bei glücklichem Ausgang ist eine konkret schwere Tatbegehung ausreichend).

Hinsichtlich der Imminenz des Rückfallrisikos (lit. b) setzt die Rechtsprechung voraus, dass der Beschuldigte eine schwere Bedrohung darstellt und schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen (BGE 150 IV 360 E. 3.4.4). Das Bundesgericht beanstandet, dass die Vorinstanz keine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben hat und auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für ein unmittelbares Rückfallrisiko festgestellt hat. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer zwei Sexualdelikte im Abstand von über einem Jahr vorgeworfen werden, reicht für sich allein nicht aus, um die Imminenz im Sinne von lit. b zu begründen. Eine Rückfallprognose ohne forensisch-psychiatrische Abklärung, wie sie in BGE 150 IV 360 E. 3.4 massgeblich war, bleibt spekulativ. Die Begründung der Vorinstanz genügt somit nicht den Anforderungen von Art. 112 BGG.

Begründungspflicht (Art. 112 BGG)

Das Bundesgericht hält fest, dass Entscheide, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten müssen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG), damit der Betroffene den Entscheid in Kenntnis der Sache anfechten kann. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn aufheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz hat hier sowohl bei der Fluchtgefahr als auch bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen, weshalb eine eigene Sachentscheidung durch das Bundesgericht ausgeschlossen ist.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zu den Haftgründen der StPO in mehreren Punkten:

  1. Kollusionsgefahr: Das Bundesgericht bekräftigt seine restriktive Linie, wonach Kollusionsgefahr konkrete Verdunkelungshandlungen verlangt und nicht mit der abstrakten Möglichkeit weiterer Beweiserhebungen begründet werden kann (BGE 137 IV 122 E. 4.2; vgl. auch die Kommentierung zu Art. 221 StPO auf glossagens.ch, Abschnitt D). Mit der Einvernahme aller Zeugen und der Konfrontation mit den Abhörergebnissen war der Verfahrensstand hier so weit fortgeschritten, dass ein konkretes Verdunkelungsrisiko nicht mehr dargetan war. Dies steht im Einklang mit der in der Rechtsprechung anerkannten Regel, dass die Anforderungen an die Kollusionsgefahr umso höher sind, je weiter die Untersuchung fortgeschritten ist (BGE 137 IV 122 E. 4.2).

  2. Fluchtgefahr: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Begründung von Fluchtgefahr. Es bestätigt, dass die Schwere der Vorwürfe für sich allein nicht genügt (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 143 IV 160 E. 4.3) und dass die blosse Wiederholung einer früheren Haftanordnung ohne neue tatsächliche Feststellungen den Anforderungen nicht genügt. Entscheidend sind die individuellen Kriterien des Beschuldigten — ein Punkt, der in der Praxis oft vernachlässigt wird (vgl. die systematische Darstellung auf glossagens.ch zu Art. 221 StPO, Abschnitt C).

  3. Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO): Das Urteil setzt die strenge Linie von BGE 150 IV 360 konsequent um. Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ist eine Ausnahmeregelung und erfordert kumulative Erfüllung beider Alternativen. Während die Anlasstatqualifikation (lit. a) hier bejaht wurde, scheitert die Imminenz des Rückfallrisikos (lit. b) an fehlender forensisch-psychiatrischer Grundlage. Das Gericht macht deutlich, dass bei Ersttätern — der Beschwerdeführer hat keine Vorstrafen — ohne psychiatrische Begutachtung die Imminenz nicht begründet werden kann. Dies steht im Einklang mit BGE 150 IV 360 E. 3.4, wo das Bundesgericht eine psychiatrische Expertise als tragfähige Basis für die Imminenzbeurteilung heranzog, und mit BGE 151 IV 207 E. 4.4, wo die konkret schwere Tatbegehung auch bei fehlenden schweren Folgen für die lit. a-Qualifikation ausreicht.

  4. Begründungspflicht: Das Urteil illustriert die praktische Bedeutung von Art. 112 BGG für Haftentscheide. Wo die kantonale Instanz die nach BGG zwingend erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, ist das Bundesgericht nicht in der Lage, selbst zu entscheiden, sondern muss die Sache zurückweisen. Dies folgt der ständigen Praxis (BGer 6B_781/2025 vom 6. August 2026 E. 2.4.2.4; BGE 141 IV 244 E. 1.2.1).

Fazit

Das Urteil 7B_985/2026 vom 27. August 2026 stärkt die prozessualen Anforderungen an die Begründung von Untersuchungshaft. Das Bundesgericht macht klar, dass bei der Kollusionsgefahr der Fortschritt der Untersuchung berücksichtigt werden muss und eine abstrakte Möglichkeit weiterer Beweiserhebungen nicht genügt, dass bei der Fluchtgefahr individuelle Kriterien jenseits der Schwere der Vorwürfe zwingend zu prüfen sind, und dass bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO die Imminenz des Rückfallrisikos nicht bloss behauptet, sondern durch konkrete Feststellungen — regelmässig durch ein psychiatrisches Gutachten — belegt werden muss. Für die kantonalen Haftgerichte bedeutet dies, dass sie bei künftigen Haftentscheiden die Begründungsanforderungen von Art. 112 BGG strikt einzuhalten haben, insbesondere bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr durch frühzeitigen Beizug von Sachverständigen.

Der Beschwerdeführer wird nicht freigelassen: Die Sache wird an die Chambre pénale de recours zurückgewiesen, damit diese die Fluchtgefahr und die qualifizierte Wiederholungsgefahr unter Beachtung der Bundesgerichtspraxis neu beurteilt. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 2'000 zugesprochen.