Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen strafrechtlichen Entscheid auf, weil die kantonale Instanz die Strafzumessung weder nach Art. 47 StGB begründet noch das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt angewandt hat.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde im Strafpunkt; Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die kantonale Instanz zur neuen Strafzumessung unter Beachtung von Art. 47, 49 und 50 StGB.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass die Strafzumessung eine einzelfallbezogene Begründung verlangt (Art. 50 StGB) und dass beim Konkurrenzausweis zwingend das zweistufige Asperationsverfahren nach Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden ist — eine blosse Addition von Einzelstrafen genügt nicht.
Sachverhalt
A.________ wurde vom Tribunal de police de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois am 10. Januar 2025 wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), versuchter Behinderung von Feststellungsmassnahmen, Verletzung von Unfallpflichten sowie Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs verurteilt. Das Strafmass bestand in einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 CHF (bedingt bei zweijähriger Probezeit) sowie einer Busse von 600 CHF (ersatzweise 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Prozesskosten von 1'522.25 CHF wurden A.________ auferlegt.
A.________ appellierte an die Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal vaudois, welche das Ersturteil am 13. Mai 2025 bestätigte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
1. Zulässigkeit und Sachverhaltsfeststellung
Das Bundesgericht stellt seine Prüfung unter dem Massstab von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 105 BGG. Die Beschwerdebegründung muss topisch sein und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt neu diskutiert — etwa die Behauptung, er habe bei den Tests und der Blutentnahme kooperiert, obwohl feststeht, dass er nach dem Unfall nicht am Ort blieb und die Polizei nicht benachrichtigte — erweist sich die Argumentation als appellatorisch und damit unzulässig (E. 1.2).
2. Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK)
Der Beschwerdeführer macht drei Gehörsrügen geltend, die sämtlich durchfallen:
- Verweigerter Dolmetscherwechsel: Die Vorinstanz hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe kein Sprachverständnisproblem vorgebracht, sondern bloss subjektive Eindrücke. Diese Begründung wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten — die Rüge ist unzulässig (E. 2.1).
- Verweigerter Aufschub des Verhandlungsstermins: Das ärztliche Zeugnis enthielt keine Aussage darüber, dass der Beschwerdeführer verhandlungsunfähig sei. Auch diese Begründung wird nicht infrage gestellt — unzulässig (E. 2.2).
- Unerlaubte Befragung zum Privatleben: Eine entsprechende Rüge wurde vor der Vorinstanz nicht erhoben; das Exhaustionsgebot (Art. 80 Abs. 1 BGG) steht einer Beurteilung entgegen (E. 2.3).
3. Strafzumessung — der entscheidungserhebliche Punkt
3.1 Rechtsgrundsätze (Art. 47 StGB)
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Tatkomponente nach Abs. 2, Täterkomponente nach Abs. 1). Dem Sachgericht steht ein weiter Ermessensspielraum zu; das Bundesgericht greift nur ein bei Rechtsfehlern (ausserhalb des Strafrahmens, irrelevanten Kriterien, unbeachtet gebliebenen wesentlichen Umständen oder offensichtlichem Ermessensmissbrauch). Die Begründungspflicht des Art. 50 StGB verlangt, dass die wesentlichen zumessungserheblichen Umstände und ihre Gewichtung im Urteil festgehalten werden (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.2).
Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
3.2 Konkurrenzausweis (Art. 49 Abs. 1 StGB)
Das Bundesgericht legt die methodischen Anforderungen an die Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip dar:
- Gleichartigkeit der Strafart (E. 3.2.1): Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die konkret auszufallenden Strafen gleichartig sind; eine abstrakt-gleichartige Androhung genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217).
- Zweistufiges Verfahren (E. 3.2.2): Zunächst ist die Strafe für die abstrakt schwerste Tat unter Berücksichtigung aller Umstände festzusetzen (Einsatzstrafe). Sodann ist diese Einsatzstrafe für die weiteren im Konkurrenzverhältnis stehenden Taten angemessen zu erhöhen.
- Hypothetische Einzelstrafen (E. 3.2.3): Das Asperationsprinzip erfordert zwingend, dass die (hypothetischen) Einzelstrafen aller Delikte zumindest gedanklich gebildet werden, vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3. Das Gewicht jeder Einzelstrafe im Rahmen der Gesamtstrafe muss im Urteil ausgewiesen werden.
Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»
3.3 Mängel der kantonalen Entscheidung
Die Vorinstanz bestätigte die Geldstrafe von 80 Tagessätzen unter Verweis auf die erstinstanzliche Begründung (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Erstgericht hatte 50 Tagessätze für die Fahren-in-fahruntüchtigem-Zustand-Straftat und 30 Tagessätze für die versuchte Behinderung von Feststellungsmassnahmen festgelegt und diese schlicht addiert.
Das Bundesgericht hält zwei durchgreifende Mängel fest:
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Fehlende Begründung der Verschuldensbewertung: Weder das Erstgericht noch die Berufungsinstanz haben dargelegt, welche Kriterien nach Art. 47 StGB sie wie gewichtet haben und weshalb die Tagessatzzahlen von 50 bzw. 30 angemessen sind. Dies verletzt die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7; Glossagens-Kommentar zu Art. 47 StGB, der das dreistufige Vorgehen — Qualifizierung des Gesamtverschuldens, Bestimmung der hypothetischen Strafe, Berücksichtigung der Täterkomponenten — als zwingend darstellt).
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Fehlerhafter Konkurrenzausweis: Die blosse Addition von 50 und 30 Tagessätzen verstösst gegen das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Anstatt eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen und diese für die Konkurrenztat angemessen zu erhöhen, hat das Erstgericht die Einzelstrafen addiert, was weder dem Asperationsprinzip noch der Pflicht zur Bildung hypothetischer Einzelstrafen entspricht.
3.4 Rechtliche Würdigung und Folge
Die mangelnde Begründung verstösst gegen Art. 50 StGB sowie gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, wonach die massgebenden Gründe rechtlicher Art im Entscheid enthalten sein müssen. Der Beschwerdeführer muss in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheids zu verstehen und ihn gezielt anfechten zu können (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Das Bundesgericht kann die Strafe nicht selbst neu festsetzen, sondern muss die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG).
Die Busse von 600 CHF ist nicht streitig und bleibt ausser Betracht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der konstanten Rechtsprechung zur Strafzumessungsbegründung und zum Konkurrenzausweis:
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Bestätigung von BGE 144 IV 313 und BGE 144 IV 217: Das Urteil wendet die dort entwickelte zweistufige Asperationsmethode an und bestätigt, dass die hypothetischen Einzelstrafen zumindest gedanklich zu bilden und das Gewicht jeder Tat in der Gesamtstrafe auszuweisen ist. Eine blosse Addition von Einzelstrafen genügt dem Asperationsprinzip nicht — dies ist ein Kernanliegen von BGE 144 IV 217 E. 3.5 und BGE 144 IV 313 E. 1.1.2.
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Bestätigung von BGE 136 IV 55: Die Pflicht zur Benennung des Gesamtverschuldens und zur transparenten Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren wird erneut bekräftigt. Das Drei-Stufen-Modell, das der Glossagens-Kommentar zu Art. 47 StGB als verbindlich darstellt, wird implizit vorausgesetzt.
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Präzisierung zu BGE 141 IV 244: Die Rückweisung stützt sich auf dieselbe Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Das Urteil unterstreicht, dass auch bei Verweis auf die Erstinstanzbegründung (Art. 82 Abs. 4 StPO) eine eigenständige Auseinandersetzung mit den Strafzumessungserwägungen erforderlich ist, wenn — wie hier — die erstinstanzliche Begründung ihrerseits defizitär ist.
Fazit
Das Bundesgericht hebt das Urteil der Cour d'appel pénale im Anklagepunkt der Strafzumessung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung zurück. Die kantonale Instanz hat die Strafe unter Beachtung der dreistufigen Strafzumessungsmethodik (Verschuldensqualifizierung, hypothetische Strafe, Täterkomponenten nach Art. 47 StGB), des zweistufigen Asperationsverfahrens (Einsatzstrafe für die schwerste Tat, angemessene Erhöhung für Konkurrenztaten nach Art. 49 Abs. 1 StGB) sowie der Begründungspflicht (Art. 50 StGB) neu festzusetzen und zu motivieren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten von 400 CHF werden dem Beschwerdeführer teilweise auferlegt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im massgeblichen Umfang abgewiesen.