Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin begehrt Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. Anordnung von Ersatzmassnahmen. Sie rügt eine unvollständige Prüfung der Haftgründe, bestreitet Flucht- und Wiederholungsgefahr und macht Verletzungen des Beschleunigungsgebots und der Verhältnismässigkeit geltend.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Fluchtgefahrgrund ist gegeben; die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind ungeeignet. Die Haftdauer verletzt die Verhältnismässigkeit nicht.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Ausweissperre und elektronische Überwachung bei ausgeprägter Fluchtgefahr (insbesondere mit Auslandanknüpfungen im Schengen-Raum) keine tauglichen Ersatzmassnahmen sind. Es präzisiert, dass ein früherer Verzicht auf die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) bei erneuter Begehung den Fluchtanreiz verstärkt.
Sachverhalt
A.________ (die Beschwerdeführerin) ist einer schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 LStup, SR 812.121) dringend verdächtig. Das Zwangsmassnahmengericht (TMC) des Jura bernois-Seeland verhängte am 8. Oktober 2025 Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr und verlängerte diese zweimal, zuletzt bis zum 5. Juli 2026. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies die Haftbeschwerde am 1. Mai 2026 ab. Am 10. Juni 2026 stellte die Beschwerdeführerin ein Haftentlassungsgesuch, das das TMC am 19. Juni 2026 ablehnte. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid am 10. Juli 2026: Sie bejahte Flucht- und Wiederholungsgefahr, verneinte Kollusionsgefahr und erachtete Ersatzmassnahmen als untauglich.
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss Entlassung aus der Haft, eventualiter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Ausweissperre, Meldepflicht, kontrollierte Abstinenz, elektronische Überwachung).
Erwägungen
Zulässigkeit und Haftinteresse (E. 1-2)
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Die Haft beruht aktuell auf der Verlängerungsverfügung vom 13. Juli 2026 (bis 5. September 2026), die sich hinsichtlich Fluchtgefahr und Ersatzmassnahmen auf den angefochtenen Entscheid bezieht. Ein aktuelles praktisches Interesse ist gegeben (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 149 I 14 E. 1.2). Der angefochtene Entscheid ist als Zwischenentscheid geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen.
Neue Sachbehauptungen, die nicht unter Willkürrüge gestellt werden, bleiben unberücksichtigt (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).
Pflicht zur Prüfung aller Haftgründe (E. 3)
Die Beschwerdeführerin rügt, das TMC habe den Haftgrund der Flucht- und Kollusionsgefahr offen gelassen und nur die Wiederholungsgefahr geprüft. Sie wirft der kantonalen Instanz vor, diesen Mangel nicht korrigiert zu haben.
Das Bundesgericht hält fest: Haftgründe sind alternativ, nicht kumulativ (Art. 221 Abs. 1 StPO). Wenn ein Haftgrund genügt, kann die Instanz ihre Entscheidung darauf stützen. Immerhin gebieten Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) und Verfahrensökonomie, dass die kantonalen Instanzen alle in Betracht fallenden Haftgründe prüfen, um Rückweisungen zu vermeiden (vgl. 7B_580/2025 E. 3.2; 7B_1022/2023 E. 3.2). Da im vorliegenden Fall aber der Haftgrund der Fluchtgefahr tragfähig begründet ist (vgl. unten E. 4-5), führt die unvollständige Prüfung durch das TMC nicht zu einer Verlängerung der Haft, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Die Rüge wird daher abgewiesen.
Fluchtgefahr (E. 4)
Massstab
Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;»
Die Fluchtgefahr beurteilt sich nach einem Bündel von Kriterien: Charakter, Moral, Ressourcen, Verbindungen zum verfolgenden Staat und Auslandkontakte. Die Schwere der Straftat allein genügt nicht zur Begründung von Fluchtgefahr, auch wenn sie aufgrund der drohenden Strafe ein Fluchtindiz darstellt (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Dass eine Flucht in einen Staat führen könnte, der einem Auslieferungsersuchen der Schweiz nachkäme, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 123 I 31 E. 3d).
Anwendung auf den Fall
Die Vorinstanz hat Fluchtgefahr bejaht mit folgender Begründung: Die Beschwerdeführerin sei nunmehr mit einer konkreten Strafperspektive konfrontiert. Angesichts der bedeutenden drohenden Freiheitsstrafe, des hochgradig wahrscheinlichen Ausschlusses aus der Schweiz (Art. 66a StGB), der erheblichen vermögensrechtlichen Konsequenzen und der weiterhin bestehenden Auslandanknüpfungen in U.________ und V.________ sei es hinreichend wahrscheinlich, dass sie sich bei Freilassung dem Verfahren entziehen würde.
Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Auslandverbindnissen sind teilweise unsubstanziert (appellatorisch) und teilweise durch die Akten widerlegt: Aus den Protokollen der Einvernahmen ergibt sich, dass sie selbst angab, in U.________ gelebt zu haben und dort mit einer früheren Partnerin zusammengelebt zu haben, die sie bei der Einwohnerkontrolle angemeldet hatte. Ihr Sohn hat bis vor kurzem in U.________ gelebt und ist erst wegen der Inhaftierung der Mutter in die Schweiz zurückgekehrt — was nahelegt, dass er bei ihrer Freilassung wieder nach U.________ zurückkehren könnte. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltskarte für U.________, was eine konkrete Niederlassungsmöglichkeit darstellt.
Besonders ins Gewicht fällt: Die Beschwerdeführerin wurde 2019 bereits wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Damals wurde von der strafrechtlichen Landesverweisung abgesehen (Art. 66a Abs. 2 StGB), wobei sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie bei erneuter Verurteilung erhebliche Risiken bezüglich der Landesverweisung eingehe. Dies verstärkt den Fluchtanreiz. Darauf, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, die Fluchtgefahr nehme mit zunehmender Haftdauer ab (wegen Anrechnung auf die Strafe), ist angesichts der zu erwartenden langen Freiheitsstrafe und drohenden Landesverweisung nichts herzuleiten — im Gegenteil: Je konkreter die Verurteilungsperspektive, desto grösser der Fluchtanreiz.
Ersatzmassnahmen und Verhältnismässigkeit (E. 5)
Art. 237 Abs. 1-2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2 Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.»
Die Beschwerdeführerin schlägt spezifische Ersatzmassnahmen vor: Ausweissperre, Meldepflicht, kontrollierte Abstinenz und elektronische Überwachung. Das Bundesgericht erachtet diese als untauglich zur Bannung der Fluchtgefahr:
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Ausweissperre: Angesichts der Kleinräumigkeit der Schweiz und der fehlenden Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen vermag die Beschlagnahme von Identitätspapieren eine Flucht nicht zu verhindern (BGE 145 IV 503 E. 3.2; 7B_972/2025 E. 3.4.2; 7B_62/2025 E. 4.6.2).
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Elektronische Überwachung: Auch eine elektronische Fussfessel vermag Flucht nicht zu verhindern. Sie wirkt primär repressiv (nachträgliche Feststellung), nicht präventiv. Bei Entfernung oder Sabotage des Geräts hat die Person ausreichend Zeit, die Grenze zu überqueren oder unterzutauchen (BGE 145 IV 503 E. 3.3.2; 7B_972/2025 E. 3.4.2; 7B_580/2025 E. 4.5.2; 7B_1011/2023 E. 5.3). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin über Auslandanknüpfungen in zwei Staaten verfügt.
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Meldepflicht und Abstinenzkontrolle: Diese Massnahmen können eine Flucht ebenfalls nicht verhindern und dienen höchstens der nachträglichen Feststellung von Verstössen.
Die blosse Versicherung der Beschwerdeführerin, sie werde sich an die Auflagen halten, reicht nicht aus. Vgl. zur Substanziierungslast die Kommentierung im Glossagens-Kommentar zu Art. 221 StPO (Merkmal 4: Verhältnismässigkeit — der Vorrang der Ersatzmassnahmen).
Zeitliche Verhältnismässigkeit
Das Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) gebietet die Prüfung, ob die Haftdauer die mutmassliche Freiheitsstrafe erreicht. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 168 E. 5.1). Dabei berücksichtigt das Gericht die Schwere der Tat, nicht aber den möglichen bedingten Strafvollzug oder die bedingte Entlassung, es sei denn, diese seien offensichtlich (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei seit über neun Monaten in Haft und habe lediglich eine Mitwirkungsrolle gespielt. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die vorgeworfenen Taten betreffen erhebliche Betäubungsmittelmengen, die mehrfach den Schwellenwert des schweren Falls (Art. 19 Abs. 2 LStup) erreichen. Hinzu kommt die Vorverurteilung von 2019. Eine vorgängige Beurteilung des genauen Tatbeitrags (Täterschaft vs. Teilnahme) obliegt dem Sachrichter. Unter diesen Umständen ist die erstandene Haftdauer nicht in kritische Nähe zur konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der bundesgerichtlichen Praxis zur Untersuchungshaft bei Fluchtgefahr mit Auslandanknüpfungen:
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Fluchtgefahr bei Auslandverbindungen: Das Bundesgericht bejaht Fluchtgefahr regelmässig, wenn die beschuldigte Person über Auslandanknüpfungen verfügt und eine erhebliche Strafe samt Landesverweisung droht. Die vorliegende Entscheidung bestätigt diese Praxis (BGE 145 IV 503; 7B_619/2024).
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Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr: Das Urteil präzisiert und bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Ausweissperren und elektronische Überwachung bei ausgeprägter Fluchtgefahr ungeeignet sind. Die Begründung stützt sich direkt auf BGE 145 IV 503, wonach die Kleinräumigkeit der Schweiz und die fehlenden Grenzkontrollen im Schengen-Raum die Unwirksamkeit dieser Massnahmen begründen. In der Kommentierung auf Glossagens zu Art. 221 StPO wird dieser Grundsatz unter dem Stichwort der «Grenzziehung Fluchtgefahr» dargestellt: Wer im Schengen-Raum innerhalb von Minuten eine Grenze überqueren kann, lässt sich durch eine Fussfessel nicht aufhalten.
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Verschärfter Fluchtanreiz durch drohende Landesverweisung: Das Urteil bringt einen wichtigen Punkt zur Geltung, der in der früheren Rechtsprechung weniger explizit hervorgehoben wurde: Ein früherer Verzicht auf die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB), bei dem die beschuldigte Person ausdrücklich auf die Risikoerhöhung bei Wiederholung hingewiesen wurde, verstärkt den Fluchtanreiz bei erneuter Begehung erheblich. Dies stellt eine Präzisierung der Fluchtgefahrprüfung dar.
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Alternativität der Haftgründe: Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Haftgründe alternativ genügen und bei tragfähiger Begründung eines Haftgrundes (hier: Fluchtgefahr) eine Prüfung der weiteren Haftgründe (hier: Wiederholungsgefahr) entbehrlich ist. Dies steht in Einklang mit der ständigen Praxis (7B_1281/2025; 7B_144/2025).
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Substanziierungslast bei Ersatzmassnahmen: Die blosse Aufzählung möglicher Ersatzmassnahmen ohne konkrete Darlegung, wie diese den Haftgrund bannen sollen, genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht. Dies bestätigt die Praxis, dass die Verteidigung die konkrete Eignung der vorgeschlagenen Massnahmen substantiiert darlegen muss (7B_708/2026 E. 5.4).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Fluchtgefahr ist bei der Beschwerdeführerin angesichts der konkreten Strafperspektive, der drohenden Landesverweisung, der bestehenden Auslandanknüpfungen in zwei Staaten und der verfügbaren Aufenthaltskarte hinreichend wahrscheinlich. Keine der vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen vermag diese Fluchtgefahr zu bannen. Die Untersuchungshaft ist auch zeitlich verhältnismässig, da die erstandene Dauer die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe nicht erreicht. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt.