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Strafrecht  ·  Urteil 6B_508/2025  ·  vom 12.08.2026

Sexuelle Nötigung, sexuelle Handlung mit einem Kind; Strafzumessung; Beweiswürdigung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerde eines wegen mehrfacher sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit einem Kind, Verletzung des Geheim-/Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Besitz echter Kinderpornografie und Tätlichkeit Verurteilten gegen Schuldspruch, Strafzumessung, Massnahmenanordnung und Kostenverteilung.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Neue Beweisanträge sind als unzulässige echte bzw. unechte Noven unbeachtlich; die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich; die Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist angemessen; der bedingte Vollzug ist wegen der ambulanten Massnahme ausgeschlossen; die ambulante Massnahme und das Tätigkeitsverbot sind nicht zu beanstanden.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Praxis, dass die Anordnung einer Massnahme (hier: ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB) eine ungünstige Legalprognose begründet und damit den bedingten Strafvollzug ausschliesst (BGE 135 IV 170 E. 2.3). Zudem wird klargestellt, dass psychische Störungen, die nicht die Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit erreichen, bei der Verschuldensbemessung berücksichtigt werden können, aber nicht müssen, und dass eine diagnostizierte Paraphilie allein die Entscheidungsfreiheit nicht aufhebt.

Sachverhalt

A.A. wurde vom Bezirksgericht Lenzburg am 26. Oktober 2023 der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB, Anklageziffer I.1), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 aStGB), der mehrfachen Verletzung des Geheim-/Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB), des Besitzes echter Kinderpornografie zum Eigenkonsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) und einer Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten, einer Busse von Fr. 500.-- sowie einer ambulanten therapeutischen Massnahme, einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot und der Abnahme einer DNA-Probe verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 25'000.-- an die Geschädigte B.A.________ verpflichtet.

Auf Berufung von A.A. hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau ihn vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer I.2 frei, bestätigte im Übrigen die Schuldsprüche und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Die ambulante Massnahme, das lebenslängliche Tätigkeitsverbot und die DNA-Probe wurden bestätigt.

A.A. führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Ziel des Freisprungs von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Reduktion der Geldstrafe auf 60 Tagessätze mit bedingtem Vollzug, der Aufhebung der ambulanten Massnahme und des Tätigkeitsverbots sowie der Neuverteilung der Verfahrenskosten.

Erwägungen

Neue Beweisanträge (E. 1)

Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme seiner Eltern sowie von E.________ und reicht eine Bestätigung, einen Familienausweis und Fotografien nach. Das Bundesgericht hält diese Beweismittel für unbeachtlich: Die nach dem angefochtenen Ersturteil erstellte Bestätigung der Eltern stellt ein echtes Novum dar (Art. 99 Abs. 1 BGG), das vor Bundesgericht unzulässig ist. Familienausweis, Fotografien und die Zeugenbefragungen betreffen unechte Noven, die bereits im Berufungsverfahren hätten vorgebracht werden können (Art. 345 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Dass die Aussagen der Zeugin E.________ für den Beschwerdeführer ungünstig ausfielen, begründet keinen Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2).

Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht zu allen seinen Argumenten geäussert und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die relevanten Aussagen der Geschädigten und der Zeugin E.________ im Kontext der übrigen Beweismittel wiedergibt und würdigt. Sie muss sich nicht mit jedem einzelnen Argument einlässlich auseinandersetzen (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4). Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der Würdigung seiner eigenen Aussagen lediglich auf seine Berufungsbegründung verweist, genügt er den Begründungsanforderungen nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2).

Beweiswürdigung und Willkürrüge (E. 3)

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abweichung kommt nur bei offensichtlich unrichtiger — willkürlicher — Sachverhaltsfeststellung in Betracht (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).

Die Vorinstanz stützt ihre Feststellungen auf die Aussagen der Geschädigten, die teilweisen Eingeständnisse des Beschwerdeführers, die heimlich angefertigten Bildaufnahmen, das forensisch-psychiatrische Gutachten und die Aussagen von E.________. Der Beschwerdeführer macht geltend, E.________ habe während mindestens drei Jahren ununterbrochen im Haushalt seiner Familie gewohnt und im Bett neben der Geschädigten geschlafen, ohne Übergriffe wahrzunehmen. Dies stützt er auf die unbeachtlichen neuen Beweismittel und stellt der vorinstanzlichen Feststellung bloss seine eigene Darstellung gegenüber — darauf ist nicht einzutreten.

Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten rügt der Beschwerdeführer deren Würdigung. Die Vorinstanz hat mögliche Sekundäreinflüsse und autosuggestive Prozesse berücksichtigt und die Aussageanalyse anhand von Realkennzeichen zurückhaltend gewichtet. Sie stützt sich nicht allein auf die Konstanz der Aussagen, sondern namentlich auf die teilweisen Eingeständnisse des Beschwerdeführers, die heimlich angefertigten Bildaufnahmen und weitere Indizien. Die allgemeine Behauptung, in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation genügten konstante Aussagen nicht, geht an der vorinstanzlichen Gesamtwürdigung vorbei.

Zur diagnostizierten Pädophilie bzw. Hebephilie hält das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz diese nicht als Beweis der Täterschaft verwendet, sondern lediglich als ergänzendes Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt. Dass das Gutachten die Taten für sich allein weder beweist noch widerlegt, schliesst dessen Berücksichtigung als ergänzendes Indiz nicht aus. Dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

Strafzumessung (E. 4)

Geldstrafe und Entscheidungsfreiheit (E. 4.4): Der Beschwerdeführer rügt, seine diagnostizierte Pädophilie bzw. Hebephilie schränke seine Entscheidungsfreiheit ein, weshalb die Tagessatzzahl zu reduzieren sei. Das Bundesgericht stellt fest, dass psychische Störungen, die nicht die Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit erreichen, bei der Verschuldensbemessung berücksichtigt werden können (Urteil 6B_1001/2016 E. 1.3.1; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl. 2020, § 5 N. 35; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 274). Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, dass die diagnostizierte Störung seine Fähigkeit, vom Konsum kinderpornografischer Aufnahmen abzusehen, tatsächlich einschränkte. Weder aus der Diagnose selbst noch daraus, dass die Kontrolle seiner sexuellen Impulse eine «gewisse Resistenz» erforderte, folgt, dass diese Delikte zwingende Folge der Störung waren (vgl. Urteil 7B_187/2022 E. 2.5-2.7).

Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»

Bedingter Vollzug und Massnahme (E. 4.5): Der Beschwerdeführer beantragt den bedingten Vollzug der Geldstrafe. Das Bundesgericht hält fest, dass die Anordnung einer Massnahme eine ungünstige Prognose begründet und den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3). Daran ändern weder die attestierte späte Einsicht noch die als eher gering eingeschätzte Rückfallwahrscheinlichkeit nichts.

Art. 42 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.»

Ambulante Massnahme (E. 5)

Der Beschwerdeführer rügt, bei eher geringer Rückfallwahrscheinlichkeit sei die ambulante Massnahme nicht verhältnismässig. Er macht geltend, er habe bereits freiwillig eine Therapie wegen seiner voyeuristischen Veranlagung absolviert. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der Eingriff unverhältnismässig wäre, wenn die möglichen Rückfalltaten sexuelle Übergriffe auf Minderjährige sind. Auch aus der freiwilligen Therapie ergibt sich weder, dass diese erfolgreich abgeschlossen wurde, noch dass sie den der Massnahme zugrunde liegenden Behandlungsbedarf erfasste.

Art. 63 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.»

Tätigkeitsverbot, DNA-Profil und Zivilansprüche (E. 6–8)

Das Tätigkeitsverbot wird mit ungenügender Begründung angefochten: Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der massgeblichen vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach das Verbot bereits aufgrund der Verurteilung wegen sexueller Nötigung und der diagnostizierten Pädophilie erforderlich ist — darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Anordnung der DNA-Profil-Erstellung und die Genugtuung werden ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen begründet und fallen damit mit diesen dahin.

Kosten- und Entschädigungsverteilung (E. 9)

Der Beschwerdeführer beanstandet die Verteilung der Verfahrenskosten. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Lösung: Der Beschwerdeführer obsiegte vorinstanzlich lediglich hinsichtlich eines vergleichsweise untergeordneten Anklagepunkts und teilweise im Strafpunkt. Für die Kostenverteilung ist nicht allein das rechnerische Verhältnis zwischen den Strafen massgebend (Urteile 6B_905/2025 E. 2.2.1; 6B_1346/2023 E. 7.3.1). Die drei Viertel der Berufungskosten und die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten liegen im Rahmen des weiten Ermessensspielraums des Sachgerichts. Auf den Freispruch betreffend Anklageziffer I.2 fielen keine ausscheidbaren Untersuchungskosten an.

Einordnung in die Rechtsprechung

Beweiswürdigung bei Sexualdelikten gegen Kinder

Das Urteil bestätigt die gefestigte Praxis des Bundesgerichts zur Beweiswürdigung bei Sexualdelikten gegen Kinder und Jugendliche. Danach überprüft das Bundesgericht die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur auf Willkür (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Eine blosse Gegenüberstellung der eigenen Darstellung den vorinstanzlichen Feststellungen genügt nicht, um Willkür darzutun. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, jedes einzelne Argument ausdrücklich zu widerlegen (BGE 150 III 1 E. 4.5).

Die Praxis zur Aussage-gegen-Aussage-Situation bei Sexualdelikten verlangt keine formelle Aussageanalyse nach Realkennzeichen als alleiniges Beweismittel, sondern eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel (vgl. BGE 146 IV 153; Kommentar zu Art. 189 StGB, Ziff. 19). Die vorinstanzliche Berücksichtigung von Indizienbeweis — hier namentlich die teilweisen Eingeständnisse, die Bildaufnahmen und das Gutachten — entspricht dieser Praxis.

Psychischer Druck bei kindlichen Opfern

Der Sachverhalt weist eine typische Konstellation der sexuellen Nötigung durch psychischen Druck bei kindlichen und jugendlichen Opfern auf (vgl. BGE 128 IV 97 E. 2a und b; BGE 124 IV 154; BGE 146 IV 153). Der Beschwerdeführer beging die Übergriffe über einen Zeitraum von über fünf Jahren an einer ihm anvertrauten Person im Alter von 12 bis 18 Jahren im familiären Umfeld und rechtfertigte seine Handlungen pseudoedukativ («das sei etwas Schönes», «Streicheleinheiten seien wichtig»). Diese Konstellation entspricht der in BGE 146 IV 153 E. 3.5 präzisierten Rechtsprechung, wonach bei nahestehenden Tätern geringere Anforderungen an die Intensität des psychischen Drucks genügen. Das Urteil bestätigt und wendet diese Grundsätze konsequent an.

Bedingter Strafvollzug bei angeordneter Massnahme

Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung, dass die Anordnung einer Massnahme (hier: ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB) eine ungünstige Legalprognose begründet und den bedingten oder teilbedingten Vollzug einer Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile 6B_637/2025 E. 4.6; 6B_986/2021 E. 1.3; 6B_1388/2021 E. 2.2.1). Der Kommentar zu Art. 42 StGB stellt zutreffend dar, dass der bedingte Vollzug bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren die gesetzliche Regel bildet, von der nur bei ungünstiger Prognose abzuweichen ist — und die Massnahmenanordnung per se diese ungünstige Prognose darstellt. An dieser Praxis ändert auch eine als eher gering eingeschätzte Rückfallwahrscheinlichkeit für spezifische Deliktstypen nichts.

Psychische Störung und Verschulden

Das Urteil präzisiert, dass psychische Störungen, welche die Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit (Art. 26 StGB) nicht erreichen, bei der Verschuldensbemessung berücksichtigt werden können, dies aber nicht zwingend ist. Eine Pädophilie- bzw. Hebephiliediagnose allein hebt die Entscheidungsfreiheit nicht auf. Dies steht im Einklang mit der Lehre (STRATENWERTH/BOMMER, AT II, § 5 N. 35; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Rz. 274) und der Rechtsprechung (Urteil 7B_187/2022 E. 2.5-2.7). Das Bundesgericht stellt klar, dass weder aus der Diagnose selbst noch aus der «gewissen Resistenz» bei der Impulskontrolle folgt, dass die inkriminierten Handlungen zwingende Folge der Störung waren.

Kostenverteilung bei Teilerfolg im Berufungsverfahren

Zur Kostenverteilung bestätigt das Urteil den Grundsatz, dass nicht das rechnerische Verhältnis zwischen den erst- und zweitinstanzlichen Strafen massgebend ist, sondern das Ausmass des Obsiegens und Unterliegens im Rechtsmittelverfahren (Urteile 6B_622/2024 E. 6.3.2; 6B_794/2024 E. 2.1.2). Für die erstinstanzlichen Kosten gilt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO der Grundsatz der vollständigen Kostenauflage bei einheitlichem Sachverhaltskomplex, es sei denn, der freisprechende Punkt hat zu Mehrkosten geführt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf eingetreten wird. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält der Willkürkontrolle stand; die neu eingereichten Beweismittel sind als unzulässige Noven unbeachtlich; die Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist nicht zu beanstanden; der bedingte Vollzug ist wegen der ambulanten Massnahme ausgeschlossen; die Massnahme ist verhältnismässig; das Tätigkeitsverbot wird mangels hinreichender Begründung nicht beanstandet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.