Executive Summary
- Kernpunkt: Kein Anspruch der Verteidigung auf Teilnahme an der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person — auch bei kognitiver Beeinträchtigung der Beschuldigten
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; die Vorinstanz durfte einen sachlich begründeten Ausnahmefall i.S.v. BGE 144 I 253 verneinen
- Bedeutung: Bestätigung und Präzisierung der restriktiven Praxis: kognitive Beeinträchtigung allein genügt nicht für ein Teilnahmerecht der Verteidigung; entscheidend ist, ob die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte ohne anwaltliche Begleitung konkret nicht wahrnehmen kann
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung. Sie beauftragte Dr. med. B.________ mit einem psychiatrischen Gutachten. A.________ beantragte, ihrem amtlichen Verteidiger die Teilnahme an den Explorationsgesprächen zu gestatten. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag ab. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und schrieb das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als gegenstandslos ab. Bereits im Parallelverfahren 7B_856/2025 hatte das Bundesgericht vorsorglich angeordnet, von der Begutachtung abzusehen; nach dem vorinstanzlichen Sachentscheid wurde dieses Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Beschwerde in Strafsachen gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, dem amtlichen Verteidiger die Teilnahme an sämtlichen Explorationsgesprächen zu gestatten.
A.________ ist kognitiv beeinträchtigt und lebt betreut in einem Wohnheim. Ein Bericht vom 21. September 2019 attestiert ihr eine mittelgradige Intelligenzminderung (testpsychologisch: leicht- bis mittelgradig) mit einem Gesamt-IQ von 50. Der Bericht weist zudem auf erhebliche funktionelle Einschränkungen hin, darunter unterdurchschnittliche Sprachfunktionen, fehlendes Verständnis des Inhalts einer vorgelesenen Geschichte und Konfabulationen.
Erwägungen
Eintreten (E. 1)
Der angefochtene Zwischenentscheid betrifft die Teilnahme der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration und schliesst das Strafverfahren nicht ab (Art. 92 BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Das Bundesgericht bejaht dies ohne Weiteres: Bei der Frage der Teilnahme der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration droht ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (wie bereits in BGE 144 I 253 E. 1.2; BGer 7B_1349/2025 vom 8. Mai 2026 E. 1.2.2).
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Materiellrechtliche Beurteilung (E. 2)
Grundsatz: Kein voraussetzungsloser Anspruch
Das Bundesgericht bekräftigt seinen Leitentscheid BGE 144 I 253: Weder aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1-2, Art. 32 Abs. 2 BV) noch aus der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK) lässt sich ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration herleiten. Ein Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht (i.S.v. Art. 147 und Art. 158 f. StPO) könnte sich höchstens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen, falls die grundrechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte der beschuldigten Person anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten. Dabei ist Zurückhaltung geboten, da nicht vorgesehene Einflussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang den Zweck der Begutachtung beeinträchtigen können.
Art. 147 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.»
Die massgeblichen Normen im Überblick
Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO) und kann einfache Erhebungen selbst vornehmen (Art. 185 Abs. 4 StPO). Bei Erhebungen durch die sachverständige Person kann die beschuldigte Person die Mitwirkung oder Aussage verweigern; die sachverständige Person weist sie zu Beginn darauf hin (Art. 185 Abs. 5 StPO). Dieses Belehrungsgebot umfasst ausdrücklich nur das Aussageverweigerungsrecht, nicht aber — im Gegensatz zu Art. 158 Abs. 1 lit. c und Art. 159 Abs. 1 StPO — einen Hinweis auf das Recht zur Verbeiständung.
Art. 185 StPO (SR 312.0) «1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich. 2 Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen. 3 Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag. 4 Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden. 5 Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.»
Die kognitive Beeinträchtigung begründet keinen Ausnahmefall
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung (mittelgradige Intelligenzminderung, IQ 50) sei sie nicht in der Lage, ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sinnvoll auszuüben. Zudem bestehe die Gefahr falscher Eingeständnisse. Das Bundesgericht verneint einen sachlich begründeten Ausnahmefall mit folgenden Erwägungen:
Intelligenzminderung allein genügt nicht. Die Vorinstanz durfte berücksichtigen, dass die testpsychologischen Befunde für sich allein lediglich eine leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung nahelegen. Ein IQ von 50 fällt nach ICD-10 in den Bereich der leichten Intelligenzminderung (F70: IQ 50-69), nicht zwingend in den der mittelgradigen (F71: IQ 35-49). Erhebliche funktionelle Einschränkungen (unterdurchschnittliche Sprachfunktionen, Konfabulationen) verlangen zwar eine besonders sorgfältige, nicht suggestive Durchführung der Exploration. Sie zeigen jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin bei angepasster Belehrung nach Art. 185 Abs. 5 StPO das Aussageverweigerungsrecht überhaupt nicht erfassen oder situativ nicht wahrnehmen könnte.
Differenziertes Aussageverhalten spricht gegen Ausnahmefall. Die Beschwerdeführerin wurde über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt, erklärte, es verstanden zu haben, und unterschied im Einvernahmeverlauf differenziert: Sie bestritt den zentralen Tatvorwurf, räumte andere Punkte ein und verlangte bei Bedarf eine schriftliche Antwort. Dieses Verhalten spricht gegen eine derart eingeschränkte Verständigungsfähigkeit, dass die Anwesenheit des Verteidigers ausnahmsweise geboten wäre.
Wohnheimunterbringung allein nicht entscheidend. Dass die Beschwerdeführerin betreut wohnt, besagt für sich allein nichts Abschliessendes über ihre Fähigkeit, prozessuale Rechte auszuüben. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; sie durfte auf die Akten abstellen.
Kein Anspruch auf laufende anwaltlich-strategische Beratung. Art. 185 Abs. 5 StPO gewährleistet das Recht, die Mitwirkung oder Aussage zu verweigern, nicht aber einen Anspruch auf laufende strategische Beratung während der Exploration. Die Exploration dient der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung, nicht der Verteidigung. Der Gutachter hat die Exploration fachgerecht und verfahrenskonform durchzuführen, einschliesslich der Belehrung nach Art. 185 Abs. 5 StPO. Sollte sich zeigen, dass die Beschwerdeführerin der Belehrung nicht folgen kann oder erheblich überfordert ist, hat der Gutachter darauf fachgerecht zu reagieren (Unterbrechungen, Pausen, Anpassung der Gesprächsführung, nötigenfalls Abbruch). Die blosse Möglichkeit solcher Schwierigkeiten genügt jedoch nicht, um vorgängig einen Ausnahmefall anzunehmen (wie bereits BGer 7B_1349/2025 vom 8. Mai 2026 E. 2.3.3 und E. 2.4.2).
Gefahr falscher Eingeständnisse nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin räumte gegenüber einer Betreuungsperson auf wiederholtes Nachfragen ein, Salz in das Verdickungsmittel einer Mitbewohnerin gegeben zu haben, bestritt dies aber gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und erklärte, weshalb sie gegenüber der Betreuungsperson anders reagiert habe. Sie räumte den Tatvorwurf nicht pauschal ein, sondern unterschied zwischen einzelnen Vorwürfen. Selbstbelastende Äusserungen in der Exploration dürfen der beschuldigten Person ohnehin nicht wie Beweisaussagen vorgehalten werden; nach Vorliegen des Gutachtens kann die Verteidigung das methodische Vorgehen und die Schlussfolgerungen kritisieren (Art. 188, Art. 189 StPO).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 7B_1036/2025 reiht sich ein in die konsistente Praxis des Bundesgerichts, die ein Teilnahmerecht der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen zulässt. Die massgebliche Leitentscheidung ist BGE 144 I 253, die festhält, dass ein solches Recht weder aus der StPO noch aus den Grundrechten hergeleitet werden kann und sich höchstens ausnahmsweise aufdrängen kann, wenn die Verteidigungs- und Gehörsrechte sonst nicht wirksam wahrgenommen werden können.
Im vorliegenden Fall bestätigt das Bundesgericht mit derselben II. strafrechtlichen Abteilung (Bundesrichter Abrecht als Präsident) die Praxis aus dem drei Monate älteren Urteil BGer 7B_1349/2025 vom 8. Mai 2026, das ebenfalls eine kognitiv beeinträchtigte beschuldigte Person betraf und das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneinte. Auch dort wurde darauf abgestellt, dass die beschuldigte Person ihr Aussageverweigerungsrecht bei Einvernahmen selbstständig auszuüben verstand und keine erhöhte Anfälligkeit für Suggestionen oder falsche Eingeständnisse gezeigt hatte. Ebenso wurde in BGer 1B_527/2019 vom 7. August 2020 und BGer 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.4 die Zurückhaltung bei der Zulassung eines Ausnahmefalls bekräftigt.
Das vorliegende Urteil präzisiert die Leitentscheidung in zwei Punkten:
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Massstab für die kognitive Beeinträchtigung: Selbst bei nachgewiesener mittelgradiger Intelligenzminderung (IQ 50) mit erheblichen funktionellen Einschränkungen (Konfabulationen, Sprachdefizite) ist massgebend, ob die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte im konkreten Einvernahmekontext konkret wahrnehmen kann. Die blosse Diagnose allein reicht nicht; entscheidend ist das tatsächliche Aussageverhalten.
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Abgrenzung zur Rolle des Gutachters: Der Gutachter hat nicht die Rolle der Verteidigung inne. Er hat die Exploration fachgerecht durchzuführen und die Belehrung nach Art. 185 Abs. 5 StPO verständnisvoll zu erteilen. Sollten sich während der Exploration Schwierigkeiten einstellen, obliegt es dem Gutachter, darauf zu reagieren — nicht aber der Anwesenheit der Verteidigung vorgängig Raum zu geben.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Praxis, dass ein Teilnahmerecht der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen besteht. Eine mittelgradige Intelligenzminderung mit einem IQ von 50 und betreutes Wohnen begründen für sich allein noch keinen Ausnahmefall, solange die beschuldigte Person ihr Aussageverweigerungsrecht verstanden hat und in der Lage ist, differenziert auszusagen. Die Vorinstanz durfte auf die Akten abstellen, ohne sich einen persönlichen Eindruck von der Beschuldigten zu verschaffen. Das Urteil gewährt der Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege.