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Strafrecht  ·  Urteil 6B_811/2025  ·  vom 10.08.2026

Lésions corporelles graves par négligence; droit d'être entendu; présomption d'innocence; arbitraire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Eigentümervertreter, der von einer gefährlichen, nicht normgerechten elektrischen Installation auf seinem Grundstück weiss und deren Nicht-Konformität vermutet, trägt als Exploitant im Sinne von Art. 20 LIE i.V.m. Art. 5 OIBT eine Garantenstellung (Überwachungspflicht) und macht sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung schuldig, wenn er keine Massnahmen ergreift.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer hat als Eigentümervertreter seine aus Art. 5 OIBT i.V.m. Art. 20 LIE und Art. 679 ZGB sowie Art. 58 OR fliessende Überwachungspflicht verletzt, indem er die offensichtlich gefährliche und nicht normgerechte Installation trotz Kenntnis und Verdacht der Nicht-Konformität nicht überprüfen liess.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass die Garantenstellung des Eigentümers bzw. Exploitanten einer elektrischen Anlage nicht durch einen periodischen Sicherheitsbericht entfällt, wenn dieser die streitige Installation gar nicht erwähnt und der Eigentümer selbst Zweifel an der Konformität hat. Der Vertrauensgrundsatz schützt nicht, wer den Verdacht der Nicht-Konformität selbst hegt.

Sachverhalt

A.________, Sohn der Eigentümerin E.________, bewohnte seit rund 30 Jahren die Dachwohnung der Liegenschaft in U.________ und verwaltete diese seit mindestens 2014. Auf dem Grundstück befand sich ein Poulailler mit einer um 2008 durch den pensionierten und den damaligen Gärtner F.________ sowie den Nachfolgergärtner G.________ handwerklich erstellten elektrischen Installation: Ein blanker Draht war im Innern des Geheges entlang des Zauns auf Spannung (230 V) gelegt und über ein rotes Kabel an eine Steckdose in der Remise angeschlossen. Die Anlage war nicht fachgerecht erstellt, nicht bewilligt und nicht gegen Berührung gesichert.

Am 31. August 2018 griff D.B.________, das 2017 geborene Nachbarkind, durch den Zaun in das Gehege und berührte den unter Spannung stehenden Draht. Sie erlitt einen Herz-Kreislauf-Stillstand, schwere Verbrennungen dritten Grades am Handgelenk und ausgedehnte Hirnschäden. Sie benötigt dauerhaft umfassende Betreuung und wird voraussichtlich in einem geschützten Rahmen leben müssen.

A.________ gab am Unfalltag gegenüber der Polizei an, von der Elektrifizierung des Poulaillers zu wissen und zu vermuten, dass die Anlage nicht normgerecht sei. Später bestritt er dies und behauptete, nur von der Installation auf dem Dach der Remise gewusst zu haben. Die Vorinstanz wie auch das Bundesgericht gaben seiner ersten, unmittelbar nach dem Unfall gemachten Aussage das grössere Gewicht.

Der Experte der ESTI stellte in seinem Bericht vom 8. September 2022 fest, dass es sich um eine feste elektrische Installation im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a OIBT handelte, die den Gefahren für Personen im Sinne von Art. 14 LIE nicht entsprach und der Pflicht zur periodischen Kontrolle unterstand.

Erwägungen

Recht auf Gehör (Erw. 1)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 389 StPO durch die Verweigerung der Zeugeneinvernahme von sechs Personen. Das Bundesgericht hält fest, dass G.________ bereits mehrfach und kontradiktorisch einvernommen worden war, sodass eine erneute Einvernahme nicht notwendig erschien. Die übrigen gewünschten Zeugen waren keine direkten Augenzeugen; zudem verfügten die Vorinstanzen über ausreichende Beweise. Die Rüge wird als offensichtlich unbegründet erachtet, zumal die beantragten Zeugen überwiegend Entlastungszeugen waren, deren Einvernahme im vorliegenden Kontext nicht geboten war, da es primär um die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ging (vgl. BGE 150 IV 354 E. 1.6.3; 148 I 295 E. 2.2).

Willkür und Unschuldsvermutung (Erw. 2)

Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltsfeststellungen betreffen Punkte von untergeordneter Bedeutung: das Baujahr des Poulaillers, Einzelheiten zum Kontrollbericht von 2011 und dessen Reichweite. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es nicht als Appellationsinstanz fungiert und die Feststellungen der Vorinstanz nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Willkür aufgehoben werden. Die Vorinstanz durfte angesichts der klaren Aussagen des Beschwerdeführers vom Unfalltag ohne Willkür feststellen, dass er von der Installation wusste und deren Nicht-Konformität vermutete.

Massgebend ist, dass A.________ am Unfalltag selbst erklärte, von der Elektrifizierung zu wissen und zu vermuten, dass die Anlage nicht normgerecht sei. Spätere Abweichungen dieser Aussage bewertete die Vorinstanz als reine Schutzbehauptungen. Der Hinweis, er hätte selbst das Poulailler betreten und auch seine Tochter dorthin gelassen, vermag die Feststellung nicht zu erschüttern -- im Gegenteil offenbart er eine defizitäre Risikoeinschätzung.

Garantenstellung und Fahrlässigkeit (Erw. 3-5)

Das Urteil befasst sich eingehend mit den strafrechtlichen Grundlagen:

Art. 125 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.»

Art. 11 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. 2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. 3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. 4 Das Gericht kann die Strafe mildern.»

Art. 12 Abs. 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»

Garantenstellung aus Gesetz (Erw. 4-5)

Das Bundesgericht bestätigt die Garantenstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 679 ZGB und Art. 58 OR (Eigentümerhaftung) sowie -- spezifischer -- auf die Pflichten des Exploitanten nach Art. 20 LIE i.V.m. Art. 5 OIBT. Der Eigentümer bzw. sein Vertreter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage zu jedem Zeitpunkt den Sicherheitsanforderungen von Art. 3 und 4 OIBT entspricht (Art. 5 Abs. 1 OIBT) und Mängel unverzüglich beheben zu lassen (Art. 5 Abs. 3 OIBT).

Das Gericht hält fest, dass der Beschwerdeführer seine Garantenstellung nicht bestritten hat. Er war seit mindestens 2014 für die Verwaltung der Liegenschaft zuständig und damit als Exploitant im Sinne von Art. 20 LIE anzusehen (vgl. BGer 6P.98/2006 vom 20. Oktober 2006 E. 6.4.4).

Vertrauensgrundsatz und Kontrollbericht 2011 (Erw. 5.3)

Zentral ist die Auseinandersetzung mit dem Vertrauensgrundsatz. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich auf den Sicherheitsbericht von 2011 verlassen dürfen, der die Konformität der Installation bescheinigt habe. Das Bundesgericht weist dies aus zwei Gründen zurück:

Erstens hatte der Beschwerdeführer nicht am Kontrollbericht von 2011 teilgenommen und der Bericht erwähnte die streitige Installation nicht. Es war daher nicht erwiesen, dass die Installation in der gleichen Konfiguration wie am Unfalltag vorhanden gewesen war. Zweitens -- und entscheidend -- hatte der Beschwerdeführer selbst im August 2018 erklärt, er verdächtige die Anlage, nicht normgerecht zu sein. Wer selbst Zweifel hegt, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach bei Sicherheitsnormen, die der Unfallverhütung dienen, deren Verletzung die Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht vermuten lässt (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer wusste von der handwerklichen, offensichtlich nicht fachgerechten Installation und hegte Zweifel an deren Konformität. Er hätte -- so das Gericht -- zumindest die Massnahmen ergreifen müssen, um die Unschädlichkeit der Installation überprüfen zu lassen. Dies unterliess er. Sein passives Verhalten war daher pflichtwidrig im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB (Garantenstellung aus Gesetz).

Keine Kompensation von Fahrlässigkeiten im Strafrecht: Das Bundesgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass allfällige Sorgfaltsmängel des Kontrolleurs von 2011 für die strafrechtliche Beurteilung der Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers ohne Belang sind, da es im Strafrecht keine Kompensation von Fahrlässigkeiten gibt (BGE 150 IV 389 E. 4.7.2; 122 IV 17 E. 2c/bb).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zur Garantenstellung des Eigentümers bzw. Betreibers einer Gefahrenquelle:

  • BGE 141 IV 249 bestätigt, dass eine Garantenstellung aus Gesetz (hier: Art. 58 OR Werkeigentümerhaftung) eine hinreichende Grundlage für ein unechtes Unterlassungsdelikt darstellt. Das Urteil 6B_811/2025 erweitert diesen Grundsatz auf die spezifische Exploitanten-Pflicht nach Art. 20 LIE i.V.m. Art. 5 OIBT und konkretisiert, dass diese Pflicht nicht durch einen Sicherheitsbericht entfällt, der die betreffende Installation nicht erwähnt.

  • BGer 6S.87/2003 (E. 1.1) befasste sich mit der Garantenstellung des Werkeigentümers aus Art. 58 OR bei einer mangelhaft gesicherten Mauer. 6B_811/2025 bestätigt diesen Ansatz und überträgt ihn auf die spezifische Situation des Eigentümers einer elektrischen Anlage, der -- gestützt auf die OIBT -- eine noch stärker normierte Überwachungspflicht trifft.

  • BGer 6B_1486/2021 (E. 3.1.2) legte die Voraussetzungen für ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt gemäss Art. 11 und Art. 125 StGB dar. 6B_811/2025 wendet diese Grundsätze auf den Fall eines Eigentümervertreters an, der trotz Kenntnis einer Gefahrenquelle keine Massnahmen ergreift.

  • BGer 6B_315/2016 (E. 4.2) behandelte die Pflichten des Exploitant einer elektrischen Anlage nach LIE und OIBT. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass der Exploitant seine Überwachungspflicht nicht delegieren kann, wenn er selbst Zweifel an der Sicherheit der Anlage hegt, und dass ein periodischer Kontrollbericht ihn davon nicht entlastet, wenn die streitige Installation darin nicht erfasst ist.

  • BGer 6P.98/2006 und 6S.206/2006 vom 20. Oktober 2006 stellten bereits fest, dass der Exploitant einer elektrischen Anlage im Sinne von Art. 20 LIE die notwendigen Überprüfungen vornehmen muss, um die von solchen Anlagen ausgehenden Gefahren abzuwenden. 6B_811/2025 bestätigt und konkretisiert diese Rechtsprechung: Die Überwachungspflicht besteht ungeachtet eines -- möglicherweise unvollständigen -- Kontrollberichts fort und wird durch eigene Zweifel des Exploitanten an der Konformität sogar verschärft.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Garantenstellung des Eigentümers bzw. Exploitanten einer Gefahrenquelle. Insbesondere wird klargestellt, dass:

  1. Der Exploitant einer elektrischen Anlage (Art. 20 LIE i.V.m. Art. 5 OIBT) eine Überwachungspflicht trifft, die nicht durch einen periodischen Sicherheitsbericht entfällt, wenn dieser die streitige Installation nicht erwähnt.

  2. Der Vertrauensgrundsatz nicht zugunsten eines Beschwerdeführers greift, der selbst Zweifel an der Konformität der Anlage hegt und diese Zweifel am Unfalltag geäussert hat.

  3. Allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen Dritter (hier: des Kontrolleurs von 2011) die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Exploitanten nicht zu entlasten vermögen, da es im Strafrecht keine Kompensation von Fahrlässigkeiten gibt.

  4. Die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers am Unfalltag, in denen er Kenntnis der Installation und Verdacht der Nicht-Konformität einräumte, sind als Beweise erster Ordnung zu werten; spätere Abweichungen dürfen als Schutzbehauptungen gewertet werden.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch Unterlassung (Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 12 Abs. 3 StGB) wird bestätigt.