Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, qualifizierter Drohung und Beschimpfung im Rahmen häuslicher Gewalt und weist die Rügen der Willkür und der Verletzung der Unschuldsvermutung ab.
- Entscheidung: Der Beschwerdeführer hatte arbiträre Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung gerügt; das Gericht hält die Feststellungen der Vorinstanz für vertretbar und qualifiziert die Rügen mehrheitlich als appellatorisch bzw. offensichtlich unbegründet.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grundsätze zur Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Häuslichkeitskontext, die Anforderungen an die Willkürrüge bei medizinischen Gutachten und die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Tätlichkeit (Art. 126 StGB) bei einem Läsionsbild von 41 Verletzungen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer und die Geschädigte B.________ führten eine Partnerschaft und lebten seit März 2023 gemeinsam. Die Beziehung verschlechterte sich ab August 2024.
Am 13. September 2024 kam es im gemeinsamen Wohnungsflur zu einem ersten Gewaltausbruch: Der Beschwerdeführer zeigte der Geschädigten den Mittelfinger, versetzte ihr eine kräftige Ohrfeige auf die rechte Wange, schlug sie am ganzen Körper, riss ihr eine Handvoll Haare aus und entsorgte diese in der Toilette. Anschliessend drückte er sie im Schlafzimmer mit beiden Händen gegen die Brust, sodass sie aufs Bett fiel, und biss ihr in den rechten Oberschenkel. Er bedrohte sie, damit sie die Vorfälle nicht weitergab. Am selben Abend griff er zu einem 30 cm langen Messer, drohte sie zu töten, stiess das Messer in die Unterlage des Bettes, schlug sie mit dem Messergriff auf den linken Oberschenkel und würgte sie mit beiden Händen, bis sie keine Luft mehr bekam, wobei er sie als «pétasse» beschimpfte und ihr mitteilte, sie gehöre ihm.
Am 14. September 2024 stellte die Geschädigte Blut im Stuhl fest und suchte das Spital auf. Am 17. September 2024 besuchte sie ihren Psychiater.
Am 18. September 2024 um 22:30 Uhr sagte der Beschwerdeführer der Geschädigten: «ferme ta gueule, si tu ne veux pas que je te frappe encore alors que tes blessures ne sont pas encore rétablies».
Die kantonsgerichtliche Berufungsinstanz sprach den Beschwerdeführer der qualifizierten Drohung für die Fälle 2 und 3 der Anklage frei, bestätigte aber im Übrigen die Verurteilung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und qualifizierter Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30 Fr.
Erwägungen
1. Verfahrensrügen
Das Bundesgericht stellt zunächst die Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110) dar. Rechtsgrundlagenrügen müssen kurz darlegen, worin der angefochtene Akt das Recht verletzt; Grundrechtsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der Beschimpfung erfüllt diese erhöhten Anforderungen nicht und ist somit unzulässig. Ohnehin erweist sich die Rüge als offensichtlich unbegründet, da die kantonale Instanz festgestellt hat, dass die ersten Aussagen der Geschädigten die Tatbestandsmerkmale der Beschimpfung auch ohne deren spontane Erwähnung in den Verhandlungen erfüllen.
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
2. Willkür und Unschuldsvermutung
2.1 Massstab
Das Bundesgericht ist keine Berufungsinstanz und ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Ausnahme gilt nur bei offensichtlich unrichtiger oder rechtsverstössiger Feststellung (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), im Wesentlichen bei Willkür im Sinne von Art. 9 BV. Willkür setzt voraus, dass die Entscheidung nicht nur fragwürdig, sondern schlechthin unhaltbar ist. Bei der Beweiswürdigung ist Willkür erst gegeben, wenn die Behörde ein beweiserhebliches Element ohne ernsthaften Grund übergeht, den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt oder aus den erhobenen Beweisen unhaltbare Feststellungen trifft (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).
Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) betrifft sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet sie, dass sich der Richter nicht von einem belastenden Sachverhalt überzeugen darf, wenn objektiv Zweifel bestehen. Es muss sich jedoch um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln. In der Beweiswürdigung hat der Grundsatz in dubio pro reo keine weiterreichende Bedeutung als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Die Beweiswürdigung ist im Ganzen zu betrachten: Wenn sich die Überzeugung der Vorinstanz auf ein Bündel konvergierender Indizien stützt, reicht es nicht aus, dass einzelne Indizien für sich allein betrachtet ungenügend sind (6B_828/2025 E. 1.1.3; 6B_979/2024 E. 1.1.3; 6B_589/2024 E. 2.1.3).
Zu Gutachten gilt: Der Richter kann von einem Gutachten nur aus triftigen Gründen abweichen. Er muss prüfen, ob ernsthafte Einwände gegen die Beweiskraft der Gutachtenschlüsse bestehen. Stützt sich der Richter auf ein nicht überzeugendes Gutachten, kann dies in Willkür fallen (BGE 145 II 70 E. 5.5; 141 IV 369 E. 6.1). Das Bundesgericht prüft jedoch nicht, ob alle Äusserungen des Gutachters frei von Willkür sind, sondern lediglich, ob die Vorinstanz das Gutachtensergebnis ohne Willkür übernehmen konnte (BGE 142 II 355 E. 6).
2.2 Würdigung der Aussagen der Geschädigten (Ereignisse vom 13. September 2024)
Die kantonale Instanz hielt die Aussagen der Geschädigten für im Wesentlichen konstant. Die festgestellten Variationen betrafen Punkte, die sich durch die Sprachschwierigkeiten der Geschädigten (nicht französischsprachig, ohne Dolmetscher befragt) sowie durch die Schnelligkeit und Heftigkeit des Angriffs erklärten. So erklärte die Geschädigte bei ihrer ersten Einvernahme, sie könne die Ereignisse nicht präzise beschreiben, da «tout (avait) été si rapide et violent».
Das Gericht erwog, dass die von der Geschädigten anfangs erwähnte Bewusstlosigkeit infolge Würgens auf einem Missverständnis des Ausdrucks «perdre conscience» zurückzuführen war, was angesichts der begrenzten Französischkenntnisse glaubhaft erschien. Der Messerstich in die Matratze wurde zwar durch den Polizeibericht nicht bestätigt (die Matratze war nicht durchstochen), jedoch war das Bettlaken durchlöchert, was fotografisch dokumentiert war — ein Messerstich war somit erwiesen, auch wenn er nicht stark genug war, um die Matratze zu durchdringen. Dass die Geschädigte die Beschimpfungen und Drohungen vor Erstinstanz nicht spontan erwähnt hatte, schadete der Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen nicht.
Die Aussagen der Geschädigten wurden durch ein Bündel konvergierender Indizien gestützt: 41 durch das CURML dokumentierte Verletzungen, die mit dem geschilderten Ablauf vereinbar waren; der Ausschluss, dass die eingenommenen Medikamente die Verletzungen verursacht haben könnten; die wenig glaubhaften Erklärungen des Beschwerdeführers (Umarmung als Erklärung für das Läsionsmuster mit Verletzungen an Stirn, Hals und Gesicht); sowie die Bestätigung durch den Psychiater, der die Geschädigte drei Tage nach den Ereignissen sah und Angst, Hypervigilanz und Schlafstörungen feststellte.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen der Geschädigten seien widersprüchlich gewesen (unterschiedliche Bezeichnungen des Schlaginstruments, Diskrepanzen beim Messerstich, chronologische Unstimmigkeiten). Das Bundesgericht qualifiziert diese Kritik als appellatorisch und damit unzulässig: Der Beschwerdeführer setzt seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz, ohne darzulegen, worin die Willkür liegen soll. Auch die Rüge, die Geschädigte habe dem Psychiater nicht alle Einzelheiten erwähnt, überzeugt nicht, da die Aussagen im Wesentlichen konstant blieben und die erklärten Lücken auf die Sprachbarriere und die Gewaltdynamik zurückzuführen waren.
2.3 Gutachten des CURML
Der Beschwerdeführer rügt, das CURML habe die 41 Verletzungen fälschlicherweise als mit der Schilderung der Geschädigten vereinbar qualifiziert, obwohl die Geschädigte sich bei der Untersuchung geweigert habe, die Ereignisse zu beschreiben. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück: Aus dem Bericht vom 31. Oktober 2024 geht hervor, dass die Polizei den Experten das Interventionsrapport mit der Strafanzeige übermittelt hatte, die Experten die relevanten Informationen daraus entnommen hatten und die Geschädigte bei der Untersuchung zusätzliche Angaben zu den Verletzungsmechanismen gemacht hatte. Dass sie nicht «l'entièreté des faits» erneut schilderte, sondern auf ihre polizeilichen Aussagen verwies, ändert nichts an der Beweiskraft des Gutachtens.
Bezüglich des Ergänzungsgutachtens vom 16. April 2025 rügt der Beschwerdeführer Widersprüche bezüglich der Medikamenteneinnahme (Fluoxetin, Dafalgan, Aspirin) und behauptet, die Hämorrhoidenblutung der Geschädigten stelle eine hämatologische Störung dar. Das Bundesgericht hält dem entgegen: Der Beschwerdeführer bringt eigene medizinische Überlegungen vor, was appellatorisch ist. Die Experten hatten die Geschädigte explizit nach hämatologischen Störungen befragt. Zudem stützten sich die Experten nicht ausschliesslich auf die Anamnese der Geschädigten, sondern auf beide Untersuchungen, die Fachliteratur und den Erstbericht. Die Schlussfolgerung, dass das Verletzungsbild mit einer physischen Aggression vereinbar sei trotz der eingenommenen Medikamente, beruhte auf einer Gesamtbewertung, die die Vorinstanz ohne Willkür übernehmen konnte.
2.4 Ereignisse vom 18. September 2024 (qualifizierte Drohung)
Die Rüge der Verletzung der Anklagemaxime (die Anklageschrift erwähne nicht, dass die Geschädigte Angst gehabt habe) ist erstmals vor Bundesgericht vorgebracht und daher mangels Erschöpfung der kantonalen Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG) sowie wegen mangelnder Begründung unzulässig.
Die Berufung auf eine Aussage-gegen-Aussage-Situation verfängt nicht: Nach ständiger Rechtsprechung führen «déclarations contre déclarations» nicht zwingend zu einem Freispruch nach in dubio pro reo; die massgebliche Beweiswürdigung obliegt dem Sachgericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3; 6B_96/2025 E. 2.3). Die Geschädigte hatte die Drohungen vor den Behörden konsistent wiederholt.
Der negative Alkoholtest am Tag nach den Ereignissen (mehr als elf Stunden danach) entkräftet die Glaubhaftigkeit der Geschädigten nicht, da Alkohol in der Zwischenzeit abgebaut worden sein konnte und die Einschätzung des Alkoholisierungsgrads durch die Geschädigte subjektiv war.
3. Abgrenzung Körperverletzung / Tätlichkeit
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Taten seien als Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und nicht als einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) zu qualifizieren, da das Ergänzungsgutachten nur Dermabrasionen und Ecchymosen, nicht aber Hämatome objektiviert habe.
Art. 123 Abs. 1 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die behauptete Unterscheidung zwischen medizinischen Fachbegriffen nicht ausreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG), stellen die festgestellten 41 Verletzungen am ganzen Körper der Geschädigten mehr dar als ein blosses flüchtiges Unwohlsein, sondern erreichen den Schwellenwert der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Gemäss BGE 134 IV 189 E. 1.1 schützt diese Bestimmung die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit, wobei eine relevante Beeinträchtigung vorliegen muss; blosse flüchtige Störungen des Wohlbefindens genügen nicht.
Die Rüge bezüglich des Kausalzusammenhangs ist ungenügend begründet, da der Beschwerdeführer sich auf Tatsachen beruft, die nicht aus dem kantonal festgestellten Sachverhalt hervorgehen (Sturz am Arbeitsplatz im Juni 2024), ohne die Willkür der entsprechenden Auslassungen darzulegen.
4. Verfahrenskosten und Parteientschädigung
Die Anträge auf Neuverteilung der kantonalen Verfahrenskosten und auf Parteientschädigung werden gegenstandslos, soweit sie von den nicht erzielten Freisprüchen abhängen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Rechtsprechung zur Willkürrüge bei der Beweiswürdigung in Strafsachen. Die massgeblichen Grundsätze sind:
-
Willkürrüge als appellatorische Kritik: Das Bundesgericht wiederholt den Grundsatz, dass die blosse abweichende eigene Beweiswürdigung keine Willkür darstellt (BGE 150 IV 360; 148 IV 409; 147 IV 73). Der Beschwerdeführer verfällt genau in dieses Muster, indem er die Beweiswürdigung der Vorinstanz durch seine eigene ersetzen will, ohne Willkür darzulegen. Vgl. dazu BGer 6B_809/2025 vom 11. Februar 2026 (gleiche Deliktskonstellation: qualifizierte einfache Körperverletzung, Beschimpfung, qualifizierte Drohung).
-
Aussage-gegen-Aussage: Die erneute Bestätigung, dass Aussage-gegen-Aussage-Situationen nicht zwingend zum Freispruch führen müssen (BGE 137 IV 122 E. 3.3), entspricht gefestigter Praxis. Vgl. auch BGer 6B_265/2023 E. 2.3; BGer 6B_598/2022 E. 1.1; BGer 6B_1283/2018 E. 1.3.
-
Gutachten als Beweismittel: Das Urteil bestätigt die Praxis, dass das Bundesgericht nur prüft, ob die Vorinstanz das Gutachtensergebnis ohne Willkür übernehmen konnte, nicht ob jede einzelne Gutachtenaussage frei von Willkür ist (BGE 141 IV 369 E. 6.1; 142 II 355 E. 6). Diese Praxis wurde auch in BGer 6B_607/2017 (CURML-Gutachten) angewandt.
-
Abgrenzung Art. 123 vs. Art. 126 StGB: Die Schwelle der einfachen Körperverletzung wird bei 41 Verletzungen ohne weiteres überschritten. Dies steht im Einklang mit BGE 134 IV 189 E. 1.1 sowie der ständigen Praxis (BGer 6B_1257/2023 E. 2.1.2; BGer 6B_820/2024; BGer 6B_782/2020 E. 3.1).
-
Sprachbarriere und Glaubhaftigkeit: Das Urteil berücksichtigt erstmals in diesem Kontext ausdrücklich, dass Sprachbarrieren bei der Bewertung von Aussagekonstanz zu berücksichtigen sind — ein Gesichtspunkt, der in der bisherigen Rechtsprechung weniger explizit thematisiert wurde.
-
Häusliche Gewalt: Das Urteil fügt sich in die Reihe von Entscheiden ein, die bei Partnerschaftsgewalt eine sorgfältige, aber nicht überspannte Beweiswürdigung fordern (vgl. BGer 6B_809/2025; 6B_826/2019).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in der Sache vollumfänglich ab, soweit sie zulässig ist. Die massgeblichen Rügen qualifiziert es mehrheitlich als appellatorisch und somit unzulässig, da der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz durch seine eigene ersetzt, ohne Willkür darzulegen. Soweit die Rügen zulässig sind, erweisen sie sich als offensichtlich unbegründet. Das Urteil bestätigt die Verurteilung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 2 Ziff. 5 StGB — Lebenspartner), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 2 StGB) und qualifizierter Drohung (Art. 181 StGB). Die Abgrenzung zwischen Art. 123 und Art. 126 StGB zugunsten von Art. 123 ist bei 41 Verletzungen und einem mit der Aggression vereinbaren Läsionsmuster vertretbar. Die gebotene Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Sachverhaltswürdigung (Art. 105 Abs. 1 BGG) wird konsequent angewandt. Verweise: 6B_140/2026 auf entscheidsuche.ch; BGE 137 IV 122; BGE 134 IV 189; BGE 150 IV 360; BGE 148 IV 409; BGE 141 IV 369; BGE 142 II 355; BGer 6B_809/2025; BGer 6B_820/2024; BGer 6B_1257/2023.