Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Sistierung eines Strafverfahrens wegen Online-Anlagebetrugs bei unbekannter Täterschaft nach Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO, hält aber offen, ob nicht eigentlich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (bzw. Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO) geboten wäre.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Privatklägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Sistierung bei Online-Betrug: Liegen keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze vor und erscheint die Identifikation der Täterschaft faktisch beinahe unmöglich, ist die Sistierung nicht zu beanstanden. Das Gericht lässt jedoch die Frage offen, ob in solchen Fällen nicht eine Einstellung statt der blossen Sistierung angebracht wäre.
Sachverhalt
A.________ meldete am 25. Oktober 2024 der Polizei des Kantons Solothurn, Opfer eines Online-Anlage- und Liebesbetrugs geworden zu sein. Sie hatte auf diversen ausländischen Plattformen insgesamt rund Fr. 83'090.20 eingezahlt. Der Kontakt zur Täterschaft war — mit Ausnahme eines Managers — abgebrochen. Nach polizeilicher Einvernahme vom 12. November 2024 und der Strafanzeige der Polizei vom 24. Januar 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 12. Mai 2025 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und sistierte diese gleichzeitig gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO mangels erfolgsversprechender Ermittlungsansätze.
Die Beschwerde von A.________ gegen die Sistierungsverfügung wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 7. Juli 2025 ab und auferlegte ihr Kosten von Fr. 800.--. Hiergegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, die Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
Zulässigkeit (E. 1)
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit und die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, da ihr ein Vermögensschaden von rund Fr. 85'000.-- entstanden sein soll und sich der Sistierungsentscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Der angefochtene Beschluss ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über die Sistierung nach Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO. Die Zulässigkeit richtet sich nach Art. 93 BGG. Das Gericht weist darauf hin, dass bei Sistierungsverfügungen nach Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO rechtsprechungsgemäss dann auf die Beschwerde einzutreten ist, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hinreichend substanziiert gerügt wird. Ob dies auch für Sistierungen nach Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO gilt, lässt das Gericht offen, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.
Soweit die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren nachträglich unentgeltliche Rechtspflege beantragt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt für Rügen gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft, da Anfechtungsobjekt allein der Beschluss des Obergerichts ist.
Massgebliche Rechtslage: Sistierung und Beschleunigungsgebot (E. 2)
Beschleunigungsgebot
Das Bundesgericht bekräftigt, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO) der Sistierung Grenzen setzt. Im Strafrecht kommt dem Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zu. Die Sistierung fällt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa um den Ausgang eines präjudiziellen Verfahrens abzuwarten. Im Zweifelsfall hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteil 7B_786/2025 vom 30. Januar 2026 E. 2.2). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt insbesondere vor, wenn die Staatsanwaltschaft die Sistierung ohne objektive Gründe anordnet.
Voraussetzungen der Sistierung nach Art. 314 StPO
Art. 314 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Art. 314 Sistierung 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn: a. die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen; b. der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten; c. ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten; d. ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt. 2 Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c ist die Sistierung auf 3 Monate befristet; sie kann einmal um 3 Monate verlängert werden. 3 Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein. 4 Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie dem Opfer mit. 5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.»
Das Gericht hält fest, dass es sich bei Art. 314 StPO um eine Kann-Bestimmung handelt, deren Sistierungsgründe nicht abschliessend aufgezählt sind. Die Staatsanwaltschaft verfügt über einen grossen Ermessensspielraum und muss eine Interessenabwägung vornehmen (Urteile 7B_786/2025 E. 2.2 und 2.3.1; 1B_318/2020 E. 2.1 und 2.3; 1B_555/2019 E. 2.2).
Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen Sistierung und Einstellung/Nichtanhandnahme: Die Sistierung kommt nur bei vorübergehenden Verfahrenshindernissen in Betracht. Sind die Hindernisse endgültig oder ist vernünftigerweise nicht davon auszugehen, dass das Verfahren in absehbarer Zeit wieder aufgenommen werden kann, sollte nicht sistiert, sondern eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) oder Einstellung (Art. 319 StPO) verfügt werden. Dies gilt insbesondere bei ungenügendem Tatverdacht und unwahrscheinlicher Täterschaftsermittlung (Urteil 1B_67/2012 E. 3.2). Das Ergebnis unterscheidet sich jedoch nicht grundlegend von der Sistierung, da auch nach Nichtanhandnahme oder Einstellung das Verfahren bei neuen Beweismitteln oder Tatsachen wieder aufgenommen werden kann (Art. 323 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).
Anwendung auf den Einzelfall (E. 3–4)
Die Staatsanwaltschaft begründete die Sistierung damit, dass die Täterschaft unbekannt sei und unter dem Deckmantel mutmasslich fiktiver Identitäten gehandelt habe. Die Gelder seien ins Ausland geflossen, entsprechende Rechtshilfeersuchen würden erfahrungsgemäss mehrere Monate bis Jahre in Anspruch nehmen und blieben oft ohne Ergebnis. Die Vorinstanz stellte ergänzend fest, dass die Täterschaft ein komplexes Gebilde aufgebaut habe, die Nachverfolgung des Geldflusses über mehrere Handelsbörsen im Ausland umso komplexer sei, und eine Eruierung und Verurteilung der Täterschaft faktisch beinahe unmöglich erscheine.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass hinter den Konten natürliche oder juristische Personen stünden, die ermittelt werden könnten, und dass auch professionelle Täterschaft Fehler mache. Zudem seien Abklärungen bei sämtlichen Kommunikationskanälen und IP-Adressen zu treffen.
Das Bundesgericht wendet ein, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass die von ihr genannten Personen keine realen Identitäten aufweisen, die Täterschaft ihre wahre Identität verschleiert und sich keine direkten Angaben zur Täterschaft ergeben. Mit elf Kontaktpersonen über vier Kommunikationsmedien, mehreren involvierten Gesellschaften und Zahlungen über verschiedene Finanzdienstleister und Online-Plattformen ist nicht von einem Sachverhalt reduzierter Komplexität auszugehen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zum Schluss kamen, die Täterschaft werde kaum identifiziert werden können (vgl. Urteil 1B_67/2012 E. 3.2).
Die offengelassene Frage: Sistierung statt Einstellung? (E. 4.1)
Das Bundesgericht stellt die grundsätzliche Frage, ob es sich beim vorliegenden Fall überhaupt noch um ein lediglich vorübergehendes Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO handelt, oder ob nicht vielmehr ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (bzw. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO) vorliegt und das Verfahren hätte eingestellt werden müssen. Diese Frage wird jedoch mangels Antrags — das Bundesgericht darf über die Begehren der Parteien nicht hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG) — offengelassen.
Beschleunigungsgebot (E. 4.2)
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint das Gericht mit Blick auf den bisherigen Zeitablauf: Die Meldung erfolgte am 25. Oktober 2024, die polizeiliche Einvernahme am 12. November 2024, die Strafanzeige am 24. Januar 2025 und die Verfahrenseröffnung und Sistierung am 12. Mai 2025. Zudem unterbricht die Sistierung das Verfahren nur und schliesst es nicht ab.
Verbleibende Ermittlungsmöglichkeiten (E. 4.3)
Theoretisch mögliche weitere Ermittlungshandlungen würden — wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat — nur auf weitere fiktive Identitäten und Gesellschaften hinweisen, deren tatsächliche Inhaberschaft nicht ausfindig zu machen wäre. Eine Eruierung der Täterschaft oder eine Verurteilung erscheint derzeit faktisch beinahe unmöglich.
Kostenauflage und Verfahrensrügen (E. 5)
Die Kostenauflage von Fr. 800.-- durch die Vorinstanz nach Art. 428 Abs. 1 StPO wird nicht beanstandet. Rügen wegen mangelhafter Begründung der Sistierungsverfügung und Verletzung des Prinzips der double instance (Art. 80 Abs. 2 BGG) bleiben ohne Erfolg. Auch die behauptete Verletzung von Art. 87 Abs. 3 StPO durch die Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin statt an ihren Rechtsvertreter führt zu keinem nachteiligen Ergebnis, da sie ihren Vertreter informierte und keinen Nachteil geltend macht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der ständigen Praxis zur Sistierung bei unbekannter Täterschaft
Das Urteil bestätigt die etablierte Bundesgerichtsrechtsprechung, wonach die Sistierung nach Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO bei unbekannter Täterschaft zulässig ist, wenn keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze bestehen. Insbesondere stützt es sich auf BGE 143 IV 373 (Beschleunigungsgebot als Grenze der Sistierung), BGE 134 IV 43 (Beschleunigungsgebot bei Sistierung nach lit. b) und das Urteil 1B_67/2012 (Einstellung statt Sistierung bei dauerhaft unbekannter Täterschaft).
Die Praxis zu Online-Anlage- und Liebesbetrug zeigt ein gespaltenes Bild: Während kantonale Instanzen wie das Obergericht Bern (BK 2023 437) oder das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden (KSE 10-2025) teilweise die Aufhebung von Sistierungsverfügungen anordneten — letzteres mit der Massgabe, dass die Staatsanwaltschaft Online-Anlagebetrugsfälle nicht ohne nennenswerte Ermittlungen sistieren darf —, bestätigt das Bundesgericht im vorliegenden Fall die Sistierung, weil konkrete Ermittlungsansätze tatsächlich nicht mehr bestehen und die Täterschaft hinter komplexen fiktiven Identitäten verborgen bleibt. Vgl. auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft (470 21 61), das bei professioneller Täterschaft im Cyberraum weitere Ermittlungsschritte forderte, sowie das Bundesstrafgericht (BB.2019.13; TPF 2018 57), das die Beschleunigungsgebotsgrenzen der Sistierung bekräftigte.
Präzisierung: Sistierung vs. Einstellung bei endgültigen Hindernissen
Neu ist die ausdrückliche Offenhaltung der Frage, ob bei Sachlagen wie der vorliegenden — wo die Täterschaft faktisch beinahe unmöglich zu ermitteln ist — nicht eigentlich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO statt einer Sistierung geboten wäre. Das Gericht lässt diese Frage mangels Antrags offen, signalisiert aber deutlich, dass die Sistierung bei endgültigen (nicht bloss vorübergehenden) Verfahrenshindernissen dogmatisch fragwürdig ist. Dies ist als Präzisierung der bestehenden Rechtsprechung zu verstehen, die bereits in Urteil 1B_67/2012 E. 3.2 und Urteil 7B_306/2025 E. 1.4 angedeutet wurde: Bei dauerhaft unbekannter Täterschaft und fehlenden Ermittlungsansätzen sollte die Nichtanhandnahme oder Einstellung der Sistierung vorgezogen werden.
Diese Differenzierung ist von praktischer Bedeutung: Zwar können auch nach Einstellung oder Nichtanhandnahme neue Tatsachen zur Wiederaufnahme führen (Art. 323 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO), doch wird mit der Einstellung klarer, dass das Verfahren als abgeschlossen betrachtet wird, während die Sistierung die Erwartung eines vorübergehenden Charakters impliziert.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Sistierung des Strafverfahrens wegen Online-Anlagebetrugs bei unbekannter Täterschaft. Gleichzeitig hinterlässt das Urteil eine bedeutsame dogmatische Anmerkung: Bei Sachlagen, in denen die Täterschaft faktisch beinahe unmöglich zu ermitteln ist, stellt sich die Frage, ob nicht eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (bzw. eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO) anstelle der Sistierung die sachgerechtere Massnahme wäre. Diese Frage bleibt mangels entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin offen — sie dürfte aber in künftigen Verfahren erneut gestellt werden und könnte zu einer Klärung der Dogmatik bei der Abgrenzung von Sistierung und Einstellung bei unbekannter Täterschaft im Kontext von Cybercrime führen.
Die unentgeltliche Rechtspflege wurde der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren gewährt (Art. 64 Abs. 1 BGG), mit einer Entschädigung von Fr. 1'500.-- für Rechtsanwalt Roman Kost.