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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_313/2025  ·  vom 03.08.2026

Permis de construire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt das kantonalwaadtländische Urteil, das eine Baubewilligung für zwei Villen und die dazugehörige Fällbewilligung von 12 Bäumen auf einer Parzelle im Mont-sur-Lausanne gutheisst.
  • Entscheidung: Sämtliche Rügen der Beschwerdeführer (Befangenheit des Richters, willkürliche Beweiswürdigung, Verstösse gegen das kantonale Baumschutzrecht, fehlender Biotopschutz, Waldbegriff, Parzellierungsfehler und Notwendigkeit einer vorfrageweisen Planungskontrolle) werden abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen Parkanlage und Wald im Sinne von Art. 2 LFo, die Anforderungen an den Biotopschutz nach Art. 18 LPN bei blossen Tierbeobachtungen von Anwohnern, die Voraussetzungen für eine vorfrageweise Planungskontrolle bei über 30 Jahre alten Nutzungsplanungen sowie die Anforderungen an Rügen der Befangenheit und der Willkür im Baubewilligungsverfahren.

Sachverhalt

Am 2. Mai 2023 reichte die M.________ Sàrl zusammen mit weiteren Gesellschaften ein Baugesuch für zwei Doppelvillen und einen Fahrzeugunterstand auf der Parzelle Nr. 3633 in der Gemeinde Le Mont-sur-Lausanne ein. Die Parzelle entstand 2021 durch Parzellierung der früheren Parzelle Nr. 17, auf der sich ein Park mit zahlreichen Bäumen befand. Das Projekt sah die Fällung von 12 Bäumen vor; eine Expertise vom 3. Oktober 2022 inventarisierte die Bäume und ihren Gesundheitszustand und sah Ausgleichspflanzungen vor.

Nach öffentlicher Auflage und Oppositionen — darunter die von Helvetia Nostra und diversen Einzelpersonen — erteilte die Gemeindeversammlung am 9. April 2024 die Baubewilligung und die Fällbewilligung, gestützt auf ein positives Vorpräsidialgutachten der Inspektion der Forsten des 18. Arrondissement der Direction générale de l'environnement (DGE) vom 10. Januar 2024.

Die Cour de droit administratif et public (CDAP) des Kantons Waadt wies die Berufung mit Beschluss vom 6. Mai 2025 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. Legitimation (E. 1)

Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation von Helvetia Nostra, die sich im kantonalen Verfahren opponiert hatte und über ein ideelles Beschwerderecht nach Art. 66 des waadtländischen Gesetzes über den Schutz des Natur- und Landschaftserbes (LPrPNP; RS/VD 450.11) verfügt. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer stellt das Gericht fest, dass nur die unmittelbaren Nachbarn (Eigentümer der Parzelle Nr. 2655) zweifelsfrei legitimiert sind; für die übrigen bleiben die Legitimationsfragen offen, da die Sache ohnehin in der Sache zu behandeln ist. Vorbringen in der Replik zur Wohnsitznähe sind mangels Kognition (Art. 99 Abs. 1 BGG) unzulässig.

2. Befangenheitsrüge (E. 2)

Die Beschwerdeführer werfen dem Präsidenten der Sektion der CDAP Befangenheit vor: Er habe die Legitimation von Helvetia Nostra in Frage gestellt, in früheren Verfahren voreingenommen gehandelt und im angefochtenen Urteil Parteilichkeit gezeigt.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Gewähr eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) die Ablehnung eines Richters erlaubt, dessen Situation oder Verhalten Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründet. Allein fehlerhafte oder willkürliche Entscheide begründen jedoch keine objektive Befangenheit; sonst könnte jeder unrichtige Entscheid auf Richterbefangenheit zurückgeführt werden. Eine Befangenheit kommt nur bei besonders schweren oder wiederholten Fehlern in Betracht, die schwere Richterpflichtverletzungen darstellen und objektiv den Anschein der Voreingenommenheit erwecken (BGE 152 III 61 E. 6.2.12; 143 IV 69 E. 3.2; BGer 5A_839/2025 E. 5.1).

Zudem muss ein Befangenheitsgesuch unverzüglich erhoben werden; wer es unterlässt, handelt treuwidrig und verwirkt das Recht (BGE 121 I 225 E. 3; 120 Ia 19 E. 2c/aa). Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführer bereits am 21. Mai 2024 ein Ablehnungsgesuch gestellt, ohne dass das Ergebnis mitgeteilt wurde. Die im Urteil enthaltenen Ausführungen — lobende Erwähnung des früheren Eigentümers, abwertende Bemerkungen über den Baumbestand, Charakterisierung von Sachverhaltsfeststellungen als «évidentes» — stellten nach Auffassung des Bundesgerichts keine Befangenheit dar, sondern gehörten zur sachlichen Würdigung des Gerichts.

3. Willkür in der Beweiswürdigung (E. 3)

Die Beschwerdeführer machen zahlreiche Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung geltend. Das Bundesgericht wendet den massgeblichen Prüfungsmassstab an: Willkür liegt vor, wenn die Vorinstanz den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ein wichtiges Beweismittel ohne triftigen Grund unbeachtet gelassen hat oder aus den erhobenen Beweisen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

  • Biotopfrage: Die DGE hat in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 klar erklärt, dass sie nicht beabsichtige, ein Inventar eines Biotops von regionaler oder lokaler Bedeutung für die Parzelle aufzunehmen, und dass ihr keine Kenntnis von einem schützenswerten Biotop im Sinne der Art. 18 ff. LPN vorliege.
  • Das Gericht brauchte kein eigenes Sachgutachten anzuordnen, da die zuständige Fachbehörde sich eindeutig geäussert hatte.
  • Bemerkenswerter Baum: Der auf der Parzelle vorhandene amerikanischer Eichbaum erreichte mit 110 cm Durchmesser nicht die nach kantonalem Recht massgebliche Umfangsgrenze für einen «arbre remarquable». Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht vor.
  • Tierbeobachtungen: Alleinige Hinweise von Anwohnern auf Igel, Füchse und Salamander auf der Parzelle genügen nicht, um ein Biotop im Sinne von Art. 14 Abs. 3 NHV zu begründen.
  • Städtischer Charakter: Die Feststellung, die Parzelle befinde sich in einem «quartier largement urbanisé», beruht auf nicht willkürlichen Feststellungen — die Parzelle liegt in der Bauzone und ist von bebauten Parzellen umgeben.

4. Kantonales Baumschutzrecht (E. 4)

Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung der LPrPNP. Das kantonale Gesetz schützt den Baumbestand (Art. 14 Abs. 1 LPrPNP), lässt aber Ausnahmen für Bauimperative zu (Art. 15 Abs. 1 lit. c LPrPNP). Für «arbres remarquables» ist eine kantonale Bewilligung erforderlich (Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 LPrPNP). Die Übergangsbestimmung (Art. 71 Abs. 5 LPrPNP) bestimmt, dass bis zum Erlass des Inventars der bemerkenswerten Bäume die kommunalen Baumschutzvorschriften gelten, ausgenommen die Ausgleichsregelungen.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das neue kantonale Recht (LPrPNP) und nicht das alte Recht (LPNS) angewendet hat, was rechtsfehlerfrei ist. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, welche spezifischen Kriterien für einen «arbre remarquable» jenseits des Umfangs erfüllt sein sollen. Auch die Interessenabwägung zwischen Bauimperativ und Baumschutz wird nicht substanziiert als willkürlich gerügt; es bleibt unklar, ob der gesamte Baumbestand oder nur bestimmte Bäume geschützt werden sollen.

Hinsichtlich der Ausgleichsmassnahmen (Art. 16 Abs. 1 RLPrPNP — Prinzip «un arbre pour un arbre») stellt das Bundesgericht fest, dass die DGE in ihrem Vorpräsidialgutachten die Kompensation aller betroffenen Bäume gefordert hat und diese Bedingung Teil der Baubewilligung ist.

4.5. Parzellierung und Art. 83 LATC

Die Beschwerdeführer machen geltend, bei der Parzellierung der ursprünglichen Parzelle Nr. 17 in die Parzellen Nr. 17, 3632 und 3633 hätte auch die Parzelle Nr. 3633 in den COS-Ausgleich einbezogen werden müssen. Nach Art. 83 LATC ist eine Parzellierung verboten, die ein Gebäude nicht mehr vorschriftsmässig macht, es sei denn, die Gemeinde erteilt eine im Grundbuch einzutragende Bemerkung, die die Zonenregeln korrigiert. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 83 LATC nicht verlangt, dass der COS-Transfer zwischen sämtlichen betroffenen Parzellen erfolgt; es genügt, wenn der Ausgleich zwischen zwei aneinandergrenzenden Parzellen stattfindet. Die hier vorgenommene COS-Übertragung von der Parzelle Nr. 3632 auf die Parzelle Nr. 17 war rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Nichtigkeit des Gemeindeentscheids kommt nur bei besonders schweren, offensichtlichen und leicht erkennbaren Mängeln in Betracht (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 III 226 E. 3.1.2), was hier nicht der Fall ist.

5. Biotopschutz nach Bundesrecht (E. 5)

Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 18 LPN und machen geltend, die Existenz eines Biotops konnte nicht ohne Sachgutachten ausgeschlossen werden.

Art. 18 Abs. 1 LPN (SR 451) «Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.»

Art. 18 Abs. 1bis LPN (SR 451) «Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.»

Art. 14 Abs. 3 NHV (SR 451.1) «Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund: a) der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1; b) der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20; c) der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse; d) der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind; e) weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.»

Das Bundesgericht bestätigt, dass die DGE in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 klar ausgeschlossen hat, dass auf der Parzelle ein Biotop im Sinne der Art. 18 ff. LPN existiert. Die Vegetation bestehe aus gemischten, teilweise nicht einheimischen Arten, und der nahegelegene Waldsaum des Baches der Croix bilde zwar ein schützenswertes Biotop, das aber vom Projekt nicht betroffen sei. Die von Anwohnern beobachteten Tiere (Igel, Füchse, Salamander) genügen nicht, um eines der Kriterien von Art. 14 Abs. 3 NHV zu erfüllen. Auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat in seinen Vernehmlassungen bestätigt, dass die Vegetation weder ein Biotop noch einen Wald darstellt.

6. Waldbegriff (E. 6)

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Fläche hätte als Wald im Sinne von Art. 2 LFo qualifiziert werden müssen, da keine statische Waldgrenzenfestlegung im Rahmen der Nutzungsplanung von 1993 erfolgt sei und der dynamische Waldbegriff gelte.

Art. 2 Abs. 1 und 3 LFo (SR 921.0) «Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.» «Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass mangels statischer Waldgrenzenfestlegung im Rahmen der Planung von 1993 theoretisch der dynamische Waldbegriff gilt (vgl. BGE 152 II 311 E. 2.2). Die kantonale Forstbehörde hat jedoch den Waldrandverlauf festgelegt, der im Lageplan vom 25. April 2023 übernommen wurde. Das Vorpräsidialgutachten der Inspektion der Forsten vom 10. Januar 2024 bestätigte, dass der Waldgrenzenverlauf den Örtlichkeiten entsprach und das Projekt mehr als 10 Meter vom Waldrand entfernt lag. Die Vegetation auf der Parzelle wurde als «parc arboré» qualifiziert — mit teilweise nicht einheimischen Arten und intensiver Pflege — was den Ausschlusstatbestand von Art. 2 Abs. 3 LFo (Parkanlagen) erfüllt. Das BAFU hat diese Einschätzung bestätigt.

7. Vorfrageweise Planungskontrolle (E. 7)

Die Beschwerdeführer verlangen eine vorfrageweise Überprüfung der Nutzungsplanung von 1993 wegen deren Alter und der Lage der Parzelle.

Art. 21 Abs. 2 RPG (SR 700) — zitiert in der Praxis als Art. 21 Abs. 2 LAT

Das Bundesgericht erinnert an die ständige Praxis, wonach eine vorfrageweise Überprüfung einer Nutzungsplanung ausnahmsweise zulässig ist, wenn sich die Verhältnisse oder die Rechtslage seit dem Erlass des Plans erheblich verändert haben und das Interesse an einer Überprüfung die Interessen an Rechtssicherheit und Planstabilität überwiegt (BGE 148 II 417 E. 3.3; 145 II 83 E. 5.1; 144 II 41 E. 5.1). Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen: Lage der Parzelle innerhalb der bestehenden Bauzone, Erschliessungsgrad und Alter der Planung.

Im vorliegenden Fall: Die Parzelle liegt im PALM-Périmètre (Perimeter des Agglomerationsprogramms Lausanne-Morges), der auf eine gewisse Verdichtung angelegt ist. Das Quartier ist bereits weitgehend überbaut, die Parzelle ist auf drei Seiten von Gebäuden umgeben, ausreichend erschlossen und mehr als 10 Meter vom Waldrand entfernt. Es wird nicht behauptet, dass die Bauzone der Gemeinde erheblich überdimensioniert sei. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich keine vorfrageweise Planungskontrolle.

Einordnung in die Rechtsprechung

Waldbegriff und Parkanlagen

Das Urteil bestätigt die ständige Praxis zur Abgrenzung zwischen Wald und Parkanlage nach Art. 2 Abs. 1 und 3 LFo. Die Qualifikation eines Baumbestands als «parc arboré» ist massgeblich, wenn es sich um eine gepflegte, nicht naturnahe Bestockung mit teilweise exotischen Arten handelt, die nicht Waldfunktionen erfüllt. Dies steht im Einklang mit BGer 1C_517/2021 vom 18. August 2022 (Waldfeststellung und Baumbewilligung) und BGer 1C_559/2016 vom 28. August 2017 (Waldfeststellung). Der BGE 152 II 311 hat die Frage der Geltung des statischen vs. dynamischen Waldbegriffs bei fehlender Eintragung der Waldgrenze in den Nutzungsplan offengelassen — im vorliegenden Fall war dies ohne Belang, da die Forstbehörde den Waldrandverlauf validiert hatte.

Biotopschutz

Die restriktive Haltung des Bundesgerichts bei der Biotopqualifikation durch blosse Tierbeobachtungen von Anwohnern bestätigt die Praxis, wonach die fachliche Beurteilung durch die zuständige kantonale Fachbehörde massgeblich ist und nur bei offensichtlichen Fehlern oder Lücken ein Sachgutachten anzuordnen ist (vgl. BGE 121 II 161: Begriff des Biotops nach Bundesrecht; Verpflichtung zum Schutz von Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung). Tierbeobachtungen allein genügen nicht, um die Kriterien von Art. 14 Abs. 3 NHV zu erfüllen.

Vorfrageweise Planungskontrolle

Das Urteil steht in der Linie von BGE 148 II 417 und BGE 144 II 41: Allein das Alter einer Nutzungsplanung (hier: über 30 Jahre) genügt nicht für eine vorfrageweise Überprüfung. Es müssen zusätzliche konkrete Umstände hinzukommen, wie eine Überdimensionierung der Bauzonen, die Lage der Parzelle am Rand der Bauzone oder fehlende Erschliessung. Keine dieser Voraussetzungen war hier erfüllt.

Befangenheit und Willkür

Das Urteil bekräftigt den restriktiven Ansatz des Bundesgerichts bei Befangenheitsrügen: Fehlerhafte oder willkürliche Entscheide allein begründen keinen Befangenheitsverdacht; es bedarf besonders schwerer oder wiederholter Pflichtverstösse, die objektiv den Anschein der Voreingenommenheit erwecken (BGE 152 III 61; 143 IV 69; 116 Ia 135 E. 3a). Die Erwartung, dass ein Richter Bemerkungen über den früheren Eigentümer oder den Baumbestand unterlässt, geht über die Anforderungen an richterliche Unparteilichkeit hinaus.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit sie zulässig ist. Die Baubewilligung und die Fällbewilligung bleiben bestätigt. Das Urteil ist von Bedeutung für die Praxis der Baubewilligungsverfahren in drei Hinsichten: Erstens bestätigt es, dass die Qualifikation eines Baumbestands als Parkanlage durch die kantonale Forstbehörde massgeblich ist und der dynamische Waldbegriff nicht greift, wenn die Forstbehörde den Waldrand verbindlich festgelegt hat. Zweitens hält es fest, dass Tierbeobachtungen von Anwohnern allein nicht für die Biotopqualifikation nach Art. 18 LPN i.V.m. Art. 14 Abs. 3 NHV genügen. Drittens präzisiert es, dass allein das Alter einer über 30-jährigen Nutzungsplanung eine vorfrageweise Überprüfung nicht rechtfertigt, wenn die Parzelle in einem weitgehend überbauten Quartier innerhalb eines Agglomerationsprogramms liegt und keine Überdimensionierung der Bauzone dargetan ist.

Die Gerichtskosten von 4'000 Fr. sowie Parteientschädigungen von insgesamt 8'000 Fr. (je 4'000 Fr. an die Konsorten N.________ und an die M.________ Sàrl) gehen zulasten der Beschwerdeführer.