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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_313/2025  ·  vom 08.07.2026

SRF Berichterstattung über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten vom 14. Februar bis 14. Mai 2024

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt den Entscheid der UBI auf, welcher eine Verletzung des Vielfaltsgebots durch die SRF-Berichterstattung über Universitätsproteste im Gaza-Kriegs-Kontext bejaht hatte, und stellt fest, dass die Berichterstattung das Vielfaltsgebot nicht verletzt hat.
  • Massstab: Erstmals präzisiert das Bundesgericht den Massstab für das Vielfaltsgebot ausserhalb von Wahlen und Abstimmungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde: erforderlich ist eine offensichtlich anmutende Einseitigkeit bei Themenwahl oder Meinungsdarstellung, die sich über einen längeren Zeitraum manifestiert; das Vielfaltsgebot ist primär programmatischer Natur und begründet keinen Anspruch auf Berichterstattung über bestimmte Aspekte.
  • Sachverhalt: Das Bundesgericht ergänzt den Sachverhalt von Amtes wegen, da die UBI die Inhalte der Mehrheit der streitgegenständlichen Sendungen nicht festgestellt hatte.
  • Programmautonomie: Die differenzierte Berichterstattung des SRF, die antisemitische Tendenzen in sämtlichen Formaten thematisierte, genügt dem Vielfaltsgebot; die UBI hat in die Programmautonomie der SRG übermässig eingegriffen.
  • Bedeutung: Das Urteil stärkt die Programmautonomie der SRG und setzt der aufsichtsrechtlichen Beurteilung von Einzelsendungen durch die UBI im Rahmen von Zeitraumbeschwerden deutliche Grenzen.

Sachverhalt

Im Frühjahr 2024 kam es an amerikanischen und schweizerischen Universitäten zu Protesten im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg. Das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) berichtete darüber in zahlreichen Fernsehbeiträgen, namentlich in Tagesschau-Sendungen, 10vor10, Schweiz Aktuell sowie in den Sternstunden-Formaten. Der Beschwerdeführer A.________ erhob Popularbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) und rügte eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 1-3 RTVG) sowie des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 4 RTVG).

Die UBI hiess die Beschwerde mit sechs zu drei Stimmen teilweise gut: Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 RTVG verneinte sie bezüglich der 17 einzeln beanstandeten Publikationen. Hingegen bejahte sie eine Verletzung des Vielfaltsgebots durch die Gesamtheit der im Zeitraum vom 14. Februar bis 14. Mai 2024 im Fernsehen SRF ausgestrahlten Beiträge. Die Berichterstattung habe einen verharmlosenden Eindruck vermittelt, namentlich durch Wortwahl, Bildgestaltung und den fehlenden Einbezug antisemitischer Tendenzen und der wissenschaftlichen Kritik am linken akademischen Antisemitismus.

Die SRG erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des UBI-Entscheids.

Erwägungen

Zulässigkeit und Streitgegenstand

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein (Art. 86 Abs. 1 lit. c, Art. 89 Abs. 1 BGG). Der Popularbeschwerdeführer hat im bundesgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung, sondern wird als weiterer Beteiligter im Sinne von Art. 102 Abs. 1 BGG angehört. Echte Noven (Medienartikel über die öffentliche Beratung der Vorinstanz) wurden als unzulässig erklärt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Der Streitgegenstand wurde auf die Frage eingeengt, ob die UBI zu Recht eine Verletzung des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 4 RTVG) durch die Fernsehberichterstattung des SRF im Zeitraum 14. Februar bis 14. Mai 2024 bejaht hat. Sachgerechtigkeitsrügen bezüglich der 17 einzeln beanstandeten Beiträge waren nicht mehr Streitgegenstand.

Rechtslage zum Vielfaltsgebot

Das Bundesgericht stellte die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen des Vielfaltsgebots dar:

Die Medienfreiheit (Art. 17 Abs. 1 BV) und die Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG) bilden den Ausgangspunkt. Programmveranstalter sind in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung frei (Art. 6 Abs. 2 RTVG); niemand kann die Verbreitung bestimmter Informationen verlangen (Art. 6 Abs. 3 RTVG). Die Programmaufsicht hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf nicht in eine Fachaufsicht verfallen (BGE 151 II 164 E. 5.3; BGE 134 I 2 E. 3.2.2; BGE 131 II 253 E. 3.4).

Das Vielfaltsgebot von Art. 93 Abs. 2 BV wird in Art. 4 Abs. 4 RTVG konkretisiert:

Art. 4 Abs. 4 RTVG (SR 784.40) «Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.»

Ergänzend die verfassungsrechtliche Grundlage:

Art. 93 Abs. 2 und 3 BV (SR 101) «2 Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. 3 Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.»

Sowie die Programmautonomie:

Art. 6 RTVG (SR 784.40) «1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. 2 Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung. 3 Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.»

Neuer Massstab: Vielfaltsgebot ausserhalb von Wahlen und Abstimmungen

Das Bundesgericht präzisierte erstmals den Beurteilungsmassstab für das Vielfaltsgebots im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde betreffend eine gesellschaftspolitische Kontroverse ausserhalb von Wahlen und Abstimmungen. Es hielt fest:

Das Vielfaltsgebot enthält auch ausserhalb von Wahlen und Abstimmungen eine positive Verpflichtung, ein möglichst breites Spektrum von Perspektiven auf eine umstrittene Thematik abzubilden. Es will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung verhindern und verpflichtet das audiovisuelle Mediensystem als Ganzes, die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (BGE 151 II 164 E. 5.4; BGE 134 I 2 E. 3.3.2; BGE 138 I 107 E. 2.1). Indessen ergibt sich daraus regelmässig kein justiziabler Anspruch darauf, dass ein Veranstalter über einen bestimmten Themenkreis in einer bestimmten Art und Weise berichten muss (vgl. auch BGer 2C_408/2011 E. 2.3.2). Der Gesetzgeber selbst ist von einem primär programmatischen Charakter des Vielfaltsgebots ausgegangen (BBl 2003 1569, S. 1669).

Für eine Verletzung des Vielfaltsgebots ausserhalb von Wahlen und Abstimmungen ist eine offensichtlich anmutende Einseitigkeit bei der Themenwahl oder der Darstellung der sich gegenüberstehenden Meinungen zu einem bestimmten Thema erforderlich, die sich zudem über einen längeren Zeitraum hinweg manifestiert. Das Vielfaltsgebot verlangt kein streng numerisches Gleichgewicht von Meinungen und Gegenmeinungen (Franz Zeller, Öffentliches Medienrecht, 22. Aufl. 2025, S. 163). Es ist erst dann verletzt, wenn einzelne Meinungen oder bestimmte relevante Aspekte einer Thematik systematisch nicht im Programm Abbildung finden. Den Veranstaltern kann nicht vorgeschrieben werden, wie sie ein bestimmtes Thema darzustellen haben. Eine Verletzung genügt nicht, wenn im Nachhinein eine andere Programmgestaltung als vergleichsweise besser oder ausgewogener erscheint.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei themenbezogenem und relevantem Vorwissen des Publikums dieses in die Beurteilung der Vielfalt miteinzubeziehen ist.

Willkür der Sachverhaltsfeststellung

Das Bundesgericht hielt der UBI eine qualifiziert unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor: Der angefochtene Entscheid enthielt lediglich punktuelle Feststellungen zu einzelnen Worten, Formulierungen und Bildgestaltungen, ohne Ausweis darüber, in welchem Sendegefäss und in welchem Kontext diese vorkamen. Konkrete Sachverhaltsfeststellungen zum Inhalt der Mehrheit der streitgegenständlichen Sendungen fehlten. Das Bundesgericht ergänzte den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) anhand der vorinstanzlichen Akten und wies die Inhalte sämtlicher Sendungen detailliert nach (E. 5.2.1-5.2.11).

Keine Verletzung des Vielfaltsgebots

In der Sache gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die SRF-Berichterstattung das Vielfaltsgebot nicht verletzt hat:

  1. Keine einseitige Berichterstattung: Entgegen der UBI hat Fernsehen SRF in sämtlichen Formaten — auch in den Hauptnachrichtenformaten Tagesschau und 10vor10 — auf antisemitische Tendenzen bei einem Teil der Protestierenden hingewiesen. Einzelne Beiträge waren sogar überwiegend kritischen Perspektiven gewidmet (Offener Brief jüdischer Hochschuldozierender, Rabbinerin Horvilleur, Begriffsanalyse Genozid/Apartheid).

  2. Differenzierte Berichterstattung als vielfaltskonform: Die Einbringung der Thematik antisemitischer Tendenzen mehrheitlich in Form von Stellungnahmen Dritter ist gerade nicht problematisch, sondern entspricht dem Vielfaltsgebot, das die Abbildung möglichst vieler gesellschaftlicher Meinungen verlangt. Von der SRG zu verlangen, sich eine bestimmte Position zu eigen zu machen, würde unter dem Blickwinkel des Vielfaltsgebots wiederum zu berechtigter Kritik Anlass geben.

  3. Keine Pflicht zur Berichterstattung über bestimmte Aspekte: Das Vielfaltsgebot begründet keine Verpflichtung, über die wissenschaftliche Kritik am linken akademischen Antisemitismus gesondert zu berichten. Allein der Umstand, dass die UBI und der Popularbeschwerdeführer eine Ausweitung der Berichterstattung gewünscht hätten, begründet keine programmrechtliche Verpflichtung.

  4. Vorwissen des Publikums: Entgegen der UBI ist von einem erheblichen themenbezogenen Vorwissen des Publikums auszugehen, da die Debatte um die Situation in Gaza seit Jahren öffentlich präsent ist und die SRG seit Herbst 2023 in Hunderten von Beiträgen über antisemitische Vorfälle berichtet hat. Letztlich war dieser Aspekt aber nicht entscheidend, da die Berichterstattung bei korrekter Sachverhaltsfeststellung ohnehin als vielfältig im Sinn von Art. 4 Abs. 4 RTVG erscheint.

  5. Begrifflichkeit und Bildgestaltung: Die Bezeichnung der Proteste als pro-palästinensisch entspricht dem üblichen Sprachgebrauch und ist nicht einseitig; die SRG verwendete für Gegenproteste auch die Bezeichnung pro-israelisch. Auch die Bildgestaltung war nicht zu beanstanden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der Rechtsprechung zur Programmautonomie und zum Vielfaltsgebot, die das Bundesgericht in BGE 134 I 2 (Porträt eines amtierenden Staatsrats vor Wahlen), BGE 136 I 167 (Zugang zum Programm), BGE 138 I 107 (Presse TV), BGE 151 II 164 (Bundesratsansprache Frontex-Vorlage) sowie im Urteil 2C_859/2022 (medienrechtliche Grundsätze) geprägt hat. Es präzisiert diese Rechtsprechung erstmals für den Massstab des Vielfaltsgebots bei einer Zeitraumbeschwerde über gesellschaftspolitische Kontroversen ausserhalb von Wahlen und Abstimmungen und prägt dafür den Massstab der offensichtlich anmutenden Einseitigkeit, die sich über einen längeren Zeitraum manifestieren muss.

Gegenüber der strengeren Praxis im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen (BGE 151 II 164 E. 5.4; BGE 134 I 2 E. 3.3.2; BGE 138 I 107 E. 2.1), wo konzessionierte Veranstalter bereits im Rahmen einzelner Sendungen dem Vielfaltsgebot Rechnung tragen müssen, wird hier der programmatische und grundsätzlich weniger justiziable Charakter des Vielfaltsgebots ausserhalb von Abstimmungskontexten betont. Das Urteil bestätigt den Grundsatz, dass die Programmaufsicht keine Fachaufsicht sein darf (BGE 151 II 164 E. 5.3; BGE 134 I 2 E. 3.2.2; BGE 131 II 253 E. 3.4) und dass im Nachhinein eine bessere oder ausgewogenere Programmgestaltung vorzustellen nicht genügt, um eine Vielfaltsgebotverletzung zu begründen.

Fazit

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der SRG gut, hebt den Entscheid der UBI auf und stellt fest, dass die SRF-Berichterstattung über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten vom 14. Februar bis 14. Mai 2024 das programmrechtliche Vielfaltsgebot nicht verletzt hat. Der UBI-Entscheid stellt einen übermässigen Eingriff in die Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG) und die Medienfreiheit der SRG (Art. 17 BV) dar. Keine Gerichtskosten, keine Parteientschädigungen.

Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Programmautonomie und Programmaufsicht: Es verdeutlicht, dass die UBI bei der Beurteilung von Zeitraumbeschwerden ausserhalb von Wahlen und Abstimmungen einen Massstab anlegen muss, der der programmatischen Natur des Vielfaltsgebots Rechnung trägt und den Veranstaltern einen substantiellen Beurteilungsspielraum bei der Themenauswahl und Meinungsdarstellung belässt. Eine offensichtlich anmutende Einseitigkeit, die sich über einen längeren Zeitraum manifestiert, ist die notwendige Schwelle für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen.