Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Panamagesellschaft (Kontoinhaberin) wandte sich gegen die Rechtshilfezusage zugunsten Frankreichs und brachte vier Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor; das Bundesgericht verneinte für alle vier die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 84a BGG.
- Entscheidung: Nichteintreten auf die Beschwerde, da keine der vier geltend gemachten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung den strengen Zulässigkeitsanforderungen des Art. 84a BGG genügt; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten (CHF 5'000).
- Bedeutung: Bestätigung der restriktiven Zulässigkeitspraxis bei Steueramtshilfebeschwerden; Anwälte können sich im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 StAhiG nicht auf den Anwaltsgeheimnisschutz berufen, wenn sie eine typische Anwaltstätigkeit nicht substanziiert haben; der Kontoinhaber ist nicht beschwerdelegitimiert, Caviardage-Begehren zugunsten Dritter zu stellen, wenn die Daten ohnehin voraussichtlich erheblich sind.
- Praxisrelevanz: Die Entscheidung unterstreicht, dass Art. 4 Abs. 3 StAhiG keine Schranke für Anwaltsgeheimnisbehauptungen bildet und dass ein "Vakuum prozessualer Legitimation" zugunsten Dritter nicht anerkannt wird.
- Rechtsgebiet: Internationale Steueramtshilfe (StAhiG/LAAF, DBA CH-FR, BGG)
Sachverhalt
Die französische Steuerbehörde (Direction Nationale des Vérifications de Situations Fiscales) richtete am 22. November 2023 ein Steueramtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich (DBA CH-FR). Das Ersuchen betraf die verstorbene B.H.________, die vom 1. Januar 2013 bis zu ihrem Tod am 30. April 2020 in Frankreich steuerpflichtig war und unter dem ehelichen Güterstand der Universalgemeinschaft mit dem ebenfalls verstorbenen E.H.________ (verstorben am 1. April 2014) verheiratet gewesen war. Die Erben C.H.________ und D.H.________ hatten das Vermögen von B.H.________ in der Erbschaftssteuererklärung nicht vollständig deklariert.
Die ESTV ersuchte die Bank F.________ SA um Herausgabe von Informationen zum Konto Nr. xxx sowie allfälligen weiteren Konten. Die Bank übermittelte die Dokumente am 8. Dezember 2023 und am 8. Januar 2024. Dabei ergab sich, dass das Konto Nr. xxx auf den Namen der A.________ Inc. (einer panamaischen Gesellschaft) geführt wurde, dass C.H.________ am 18. Juli 2014 -- drei Monate nach dem Tod von E.H.________ -- als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen wurde und dass das Konto für erhebliche Geldtransfers zwischen der Gesellschaft G.________ und einer panamaischen Stiftung verwendet wurde, deren Erben C.H.________ und D.H.________ geworden waren.
A.________ Inc. erhob Einsprache gegen die Übermittlung der Informationen. Die ESTV gab mit Endverfügung vom 8. März 2024 dem Steueramtshilfeersuchen statt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli 2026 (A-2226/2024) ab, soweit es darauf eintrat. Insbesondere erklärte es die Caviardagebegehren der Beschwerdeführerin als unzulässig, weil diese nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse Dritter handle; zur Hauptsache prüfte es die Argumente dennoch und verneinte einen Caviardageanspruch.
Hiergegen gelangt A.________ Inc. mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit nach Art. 84a BGG
Nach Art. 83 lit. h BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die internationale Amtshilfe in Steuersachen unzulässig, mit Ausnahme der Steueramtshilfe. Nach Art. 84a BGG ist die Beschwerde in diesem Bereich nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG vorliegt. Die Beschwerdeführerin trägt die Darlegungslast (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 99 E. 1.5).
Art. 84a BGG (SR 173.110) «Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.»
Erste Rechtsfrage: Anwaltsgeheimnis und Caviardagepflicht nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass aus Art. 4 Abs. 3 StAhiG eine Caviardagepflicht des Namens des Anwalts I.________ resultiere, da dieser als Dritter in der Bankdokumentation auftauche und der Anwaltsgeheimnisschutz als Garantie des Rechtsstaats zu beachten sei. Sie wandte sich gegen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sie nicht legitimiert sei, Caviardage im Interesse Dritter zu verlangen, und behauptete, dass bei einem Anwalt eine typische Anwaltstätigkeit zu vermuten sei, falls dessen Name in der Bankdokumentation auftauche.
Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass Art. 4 Abs. 3 StAhiG die Übermittlung von Informationen über Nichtbetroffene untersagt, wenn diese nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen der Nichtbetroffenen überwiegen. Diese Bestimmung diene nicht dazu, den Anwaltsgeheimnisschutz zu prüfen oder die Legitimation zur Geltendmachung des Anwaltsgeheimnisses zu beurteilen. Die aufgeworfene Rechtsfrage stelle sich somit im konkreten Fall gar nicht (E. 3.1.1).
Soweit die Beschwerdeführerin eine Vermutung der typischen Anwaltstätigkeit behauptete, hielt das Bundesgericht fest, dass diese Frage bereits in BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019, E. 6.3 entschieden worden sei: Mangels Substanziierung einer anwaltlichen Tätigkeit stellt das Berufsgeheimnis des Anwalts kein Hindernis für die Amtshilfe dar.
Art. 4 Abs. 3 StAhiG (SR 651.1) «Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.»
Zweite Rechtsfrage: Voraussichtliche Erheblichkeit bei Bestreitung des Kontozusammenhangs
Die Beschwerdeführerin behauptete, die Bank habe "expressément indiqué que ni Madame B.________ ni Monsieur E.H.________ n'avaient jamais été, directement ou indirectement, titulaires ou ayants droit économiques d'un compte auprès d'elle". Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Bankschreiben vom 8. Dezember 2023 lediglich besagte, dass die beiden Personen mit keinem anderen als dem bereits genannten Konto Nr. xxx verbunden seien. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht gerade festgestellt, dass E.H.________ wirtschaftlich Berechtigter des Kontos gewesen sei und C.H.________ am 18. Juli 2014 dessen wirtschaftlich Berechtigter geworden sei. Da die Rechtsfrage auf einer unzutreffenden Tatsachenprämisse beruhe, scheidet eine Eintretensvoraussetzung nach Art. 84a BGG aus (E. 3.2).
Dritte Rechtsfrage: Erweiterung des Kreises betroffener Personen durch Auslegung fremden Eherechts
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Ausdehnung des Kreises betroffener Personen aufgrund der Auslegung des französischen Güterstands der Universalgemeinschaft. Sie behauptete, der Güterstand sei im Ersuchen nicht erwähnt worden sei. Dies widerspricht jedoch den Sachfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 1 BGG), welches festgehalten hatte, dass die französische Behörde den Güterstand der Universalgemeinschaft im Ersuchen ausdrücklich angegeben hatte. Auch diese Rechtsfrage beruht auf einer unzutreffenden Prämisse (E. 3.3).
Vierte Rechtsfrage: Legitimation des Kontoinhabers zugunsten Dritter
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als Kontoinhaberin legitimiert, die Caviardage von Informationen zugunsten Dritter zu verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Caviardagebegehren zwar als unzulässig erklärt, die Argumente aber in der Sache geprüft und festgestellt, dass sämtliche strittigen Informationen voraussichtlich erheblich seien. Da die Frage der Legitimation somit nicht entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sei, fehle es an der Entscheidwürdigkeit im Sinne von Art. 84a BGG (E. 3.4).
Einordnung in die Rechtsprechung
Die Entscheidung bestätigt und präzisiert die bestehende Praxis des Bundesgerichts zur Steueramtshilfe in mehreren Punkten:
1. Restriktive Zulässigkeit bei Art. 84a BGG: Das Bundesgericht hält an seiner restriktiven Praxis fest, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Steueramtshilfebereich konkret und entscheidend im Einzelfall entstehen müssen (Bestätigung von BGer 2C_992/2022 vom 5. Juni 2024, E. 1.2; BGer 2C_601/2024 vom 13. Dezember 2024, E. 2.1 und 2.2). Rein abstrakte Rechtsfragen ohne entscheidende Tragweite im konkreten Fall genügen nicht.
2. Anwaltsgeheimnis in der Steueramtshilfe: Die Entscheidung bestätigt BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019, E. 6.3, wonach mangels Substanziierung einer anwaltlichen Tätigkeit das Berufsgeheimnis des Anwalts kein Hindernis für die Amtshilfe darstellt. Der Versuch der Beschwerdeführerin, eine Vermutung zugunsten des Anwaltsgeheimnisses zu etablieren, wird abgewiesen.
3. Art. 4 Abs. 3 StAhiG als Drittschutzbestimmung: Die Entscheidung präzisiert, dass Art. 4 Abs. 3 StAhiG eine spezifische Regelung für den Schutz von Nichtbetroffenen darstellt, die nicht mit dem Anwaltsgeheimnis vermischt werden darf. Die Bestimmung erlaubt die Streichung voraussichtlich irrelevanter Drittdaten, dient aber nicht als Grundlage zur Geltendmachung des Anwaltsgeheimnisses (im Einklang mit BGE 142 II 161, E. 4.6.1; BGer 2C_554/2021 vom 26. Juli 2021, E. 3.3).
4. Voraussichtliche Erheblichkeit: Die Entscheidung steht im Einklang mit der gefestigten Praxis zur voraussichtlichen Erheblichkeit (BGE 142 II 161; BGer 2C_795/2022 vom 15. März 2024, E. 5.1). Das Bundesgericht bestätigt, dass die voraussichtliche Erheblichkeit im Zeitpunkt des Ersuchens zu beurteilen ist und dass der Amtshilfe nicht die Prüfungsbefugnis zukommt, die steuerliche Relevanz abschliessend zu beurteilen.
5. Kein prozessuales Vakuum: Die Ablehnung der Legitimation des Kontoinhabers, Caviardage zugunsten Dritter zu verlangen, wenn die Daten ohnehin voraussichtlich erheblich sind, folgt der Praxis, wonach das Ergebnis massgebend ist und nicht die prozessuale Stellung allein (vgl. BGer 2C_554/2021 vom 26. Juli 2021, E. 3.4; BGer 2C_506/2024 vom 4. Mai 2026 -- parallele Thematik des Anwaltsgeheimnisses in der Steueramtshilfe).
Fazit
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da keine der vier geltend gemachten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG den Zulässigkeitsanforderungen genügt. Die Entscheidung bestätigt und präzisiert die restriktive Zulässigkeitspraxis bei Steueramtshilfebeschwerden: (1) Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist keine taugliche Grundlage für die Geltendmachung des Anwaltsgeheimnisses; (2) eine Vermutung der typischen Anwaltstätigkeit bei Nennung eines Anwaltsnamens in Bankunterlagen wird abgelehnt; (3) Rechtsfragen, die auf unzutreffenden Tatsachenprämissen beruhen, können nicht zu einer Eintretensvoraussetzung führen; und (4) die Legitimation zugunsten Dritter ist nicht entscheidender Punkt, wenn die Daten ohnehin voraussichtlich erheblich sind. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 5'000; keine Parteientschädigung.