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Strafrecht  ·  Urteil 6B_848/2025  ·  vom 12.08.2026

Voies de fait; dommages à la propriété d'importance mineure; injure

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die blosse Wechselseitigkeit von Schlägen und Beschimpfungen schliesst das Vorliegen einer Notwehrlage (Art. 15 StGB) nicht zwingend aus; die kantonale Instanz muss hinreichend begründen, wer Angreifer und wer Verteidiger war.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung von Notwehr und entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 15 und 16 StGB).
  • Bedeutung: Präzisierung der Begründungspflicht bei Notwehrverneinung im Zusammenhang mit gegenseitigen Auseinandersetzungen; die Vorinstanz darf sich nicht mit der Feststellung der Reziprozität begnügen, sondern muss den massgeblichen Sachverhalt differenziert darlegen.
  • Verfahren: Die Eventualrüge gemäss Art. 177 Abs. 3 aStGB wird gegenstandslos; das Begehren um Entschädigung nach Art. 433 StPO ist mangels Begründung unzulässig (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Sachverhalt

A.________ (Beschwerdeführerin) und B.B.________ (Privatklägerin) gerieten am 23. Oktober 2022 an der Bahnstation U.________ in eine körperliche Auseinandersetzung. Der Konflikt stand im Zusammenhang mit dem Sorgerechtsstreit zwischen A.________ und ihrem Ex-Partner C.B.________, dem Ehemann von B.B.________. C.B.________ hatte B.B.________ allein aus dem Fahrzeug geschickt, um die drei gemeinsamen Kinder zu übergeben, da er keine Diskussion mit seiner Ex-Partnerin wünschte. Zwischen A.________ und B.B.________ kam es zu einem Streit darüber, dass die Kinder zuvor in V.________ nicht übergeben worden waren. Der Streit eskalierte: Die beiden Frauen tauschten Schläge aus und beschimpften sich gegenseitig als «pute» und «salope». C.B.________ stieg sodann aus dem Fahrzeug und schlug gleichfalls seine Ex-Partnerin. Weitere Gewalthandlungen folgten, hauptsächlich von C.B.________ gegenüber A.________ und deren Partner sowie einer weiteren Auseinandersetzung zwischen allen drei Beteiligten.

Das Tribunal de police verurteilte A.________ am 30. September 2024 wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung geringen Umfangs und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30 und einer Busse von CHF 300. B.B.________ wurde wegen Tätlichkeit und Beschimpfung verurteilt. Die Cour d'appel pénale wies die Berufungen beider Parteien mit Urteil vom 29. April 2025 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

1. Notwehr und entschuldbarer Notwehrexzess (Art. 15 und 16 StGB)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gegenüber B.B.________, die offensichtlich bereit gewesen sei, sie verbal und physisch anzugreifen, in Notwehr gehandelt. Sie rügt, die Vorinstanz habe dem «Angegriffenen» nur eine einzige Gegenreaktion zugestanden; sie sei vielmehr berechtigt gewesen, auf jeden Angriff von B.B.________ zu reagieren, wobei sie die Grenzen der Notwehr eingehalten habe. Eventualiter beruft sie sich auf entschuldbaren Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz stellte darauf ab, dass B.B.________ die Beschwerdeführerin in einem konfrontativen Geist aufgesucht habe, worauf beide sich gegenseitig beschimpft und geschlagen hätten. Die Verletzungen von B.B.________ und der gerissene Kleidungsstoff belegten, dass A.________ während der ersten Phase der Auseinandersetzung eine aktive Teilnehmerin gewesen sei. Die Vorinstanz hielt fest, dass die beiden Frauen sich gegenseitig Schläge und Beschimpfungen ausgetauscht hätten, woraus sie schloss, man könne «nicht von Angriff und Verteidigung sprechen», weshalb sich A.________ nicht auf Notwehr oder entschuldbaren Notwehrexzess berufen könne.

Das Bundesgericht hält diese Begründung für unzureichend. Die Erwägungen der Vorinstanz vermischten Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Schlussfolgerungen, ohne klarzustellen, welcher Sachverhalt als erstellt erachtet wurde und aus welchen Gründen die Voraussetzungen von Art. 15 StGB als nicht erfüllt gelten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wird das Vorliegen eines Angriffs und einer Verteidigungshandlung nicht bereits durch die Wechselseitigkeit der Schläge ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat insbesondere nicht dargelegt:

  • ob und in welchem Umfang ein Angriff im Sinne von Art. 15 StGB vorlag;
  • ob das Handeln der Beschwerdeführerin als Verteidigungshandlung zu qualifizieren ist;
  • ob die Abwehr verhältnismässig war;
  • mit welcher Absicht (Verteidigungsvorsatz oder Rachemotiv) die Beschwerdeführerin handelte (vgl. hierzu BGE 104 IV 1; BGer 6B_1171/2017 vom 12. April 2018; BGer 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025).

Gleiches gilt für die Prüfung von Art. 16 StGB (entschuldbarer Notwehrexzess). Da die Begründung der Vorinstanz den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügt, ist das Bundesgericht nicht in der Lage, die Anwendung von Art. 15 und 16 StGB durch die Vorinstanz zu überprüfen.

Art. 15 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.»

Art. 16 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. 2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.»

2. Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)

Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Es muss klar ersichtlich sein, welche tatsächlichen Feststellungen die Vorinstanz getroffen hat und welcher rechtlichen Überlegung sie gefolgt ist (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Die Begründung ist insbesondere ungenügend, wenn der Entscheid die tatsächlichen Feststellungen nicht enthält, die für die Überprüfung des Bundesrechts erforderlich sind (BGE 135 II 145 E. 8.2). Genügt der Entscheid diesen Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn an die kantonale Behörde zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Es obliegt dem Bundesgericht nicht, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Entscheidungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; BGer 6B_833/2024 vom 1. Juli 2026 E. 2.2; BGer 6B_248/2025 vom 7. Juli 2025 E. 1.3). In einem solchen Fall ist der Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.

3. Verfahrensrechtliche Nebenpunkte

Die Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich Art. 15 und 16 StGB und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids machen die Eventualrüge gemäss Art. 177 Abs. 3 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) gegenstandslos, ebenso wie die Rügen betreffend Kosten und Entschädigungen, soweit diese von einem möglichen Freispruch abhängen.

Das Begehren um Entschädigung nach Art. 433 StPO ist mangels Begründung unzulässig (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Punkt keine Substanziierung vorgebracht.

4. Kosten und Entschädigung

Die Beschwerdeführerin obsiegt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Waadt wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000 für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Privatklägerin, die nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Notwehr eine rechtswidrige, gegenwärtige oder unmittelbar drohende Attacke voraussetzt und dass ein Rachemotiv oder eine präventive Handlung nicht genügt (BGE 93 IV 81; BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; BGer 6B_244/2026 vom 2. Juni 2026 E. 3.1; BGer 6B_813/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.1; BGer 6B_1235/2023 vom 8. Juli 2024 E. 8.2.1). Die Verhältnismässigkeit der Abwehr ist anhand aller Umstände zu beurteilen, namentlich der Schwere des Angriffs, der bedrohten Rechtsgüter und der Art der verwendeten Abwehrmittel (BGE 136 IV 49 E. 3.2; BGE 102 IV 65 E. 2a; BGE 101 IV 119). Der Verteidigungsvorsatz verlangt, dass der Täter mit Bewusstsein und Willen handelt, einen Angriff abzuwehren (BGE 104 IV 1 E. a; BGer 6B_1171/2017 vom 12. April 2018 E. 3.1; BGer 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1).

Der vorliegende Entscheid präzisiert einen zentralen Aspekt: Die blosse Reziprozität von Schlägen und Beschimpfungen schliesst das Vorliegen einer Notwehrlage nicht zwingend aus. Selbst bei einem gegenseitigen Austausch von Gewalthandlungen kann eine Partei als Angreiferin und die andere als Verteidigerin gehandelt haben. Die Vorinstanz ist verpflichtet, den Sachverhalt so weit aufzuklären und zu begründen, dass das Bundesgericht die rechtliche Beurteilung der Notwehrfrage überprüfen kann. Eine pauschale Feststellung der Wechselseitigkeit genügt dieser Anforderung nicht. Der Entscheid steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Praxis, die an die Begründungspflicht bei der Verneinung von Notwehr strenge Anforderungen stellt (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; BGer 6B_833/2024 vom 1. Juli 2026 E. 2.2; BGer 6B_248/2025 vom 7. Juli 2025 E. 1.3) und bestätigt diese Linie.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt zurück. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinsichtlich der Notwehr- und Notwehrexzessfrage neu festzustellen und rechtlich zu würdigen. Sie muss insbesondere dartun, ob und von wem ein rechtswidriger Angriff ausging, ob das Handeln der Beschwerdeführerin als Verteidigung zu qualifizieren war, ob die Abwehr verhältnismässig war und mit welcher Absicht sie handelte. Das Ergebnis des neuen Verfahrens bleibt offen; das Bundesgericht nimmt keine Präjudizierung vor.