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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_710/2025  ·  vom 17.08.2026

Erweiterung/Umbau bestehende Mobilfunkanlage

Executive Summary

  • Kernpunkt: Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone -- massgeblich ist neu Art. 24bis Abs. 3 RPG, wonach Anpassungen, Erneuerungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone von Gesetzes wegen als standortgebunden gelten.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Bundesgericht wendet den während des Verfahrens in Kraft getretenen Art. 24bis Abs. 3 RPG unmittelbar an; die Standortgebundenheit der Erweiterung ist damit gesetzlich fingiert. Auch ohne diese Neuregelung wäre die Beschwerde summarisch abzuweisen, weil die vorinstanzliche Beurteilung der relativen Standortgebundenheit und die Ablehnung eines Augenscheins nicht zu beanstanden sind.
  • Bedeutung: Erste Anwendung von Art. 24bis Abs. 3 RPG (in Kraft seit 1.1.2026) auf ein hängiges bundesgerichtliches Verfahren. Bestätigt die intertemporale Grundsätze-Praxis, dass das für die gesuchstellende Partei günstigere neue Recht im laufenden Verfahren anwendbar ist. Stärkt die Rechtsstellung von Mobilfunkbetreibern bei Erweiterungen bestehender Anlagen erheblich.

Sachverhalt

Die Politische Gemeinde Thal ist Eigentümerin eines Grundstücks (Nr. 2267, Grundbuch Thal/SG), das in der Landwirtschaftszone und einem kommunalen Landschaftsschutzgebiet liegt, etwa 30 m südlich einer Hochspannungsleitung und ca. 70 m südlich der Autobahn A1. Bereits 1999 wurde der Bau eines 25 m hohen Antennenmasts als standortgebundenes Bauvorhaben bewilligt; seither wurde die Anlage mehrfach umgebaut und erweitert (Zustimmungen 2001, 2006, 2007 und 2017).

Am 22. Dezember 2021 reichte die Sunrise GmbH (für sich und die Salt Mobile SA) ein Baugesuch für den Umbau bzw. die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage ein. Das Projekt umfasst insgesamt 18 Sendeantennen, davon sechs adaptiv mit Korrekturfaktor. Das Amt für Umwelt bestätigte die Einhaltung der Grenzwerte. Das AREG erteilte am 9. Juni 2022 die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Der Gemeinderat Thal erteilte am 17. Oktober 2022 die Baubewilligung. Einsprache und Rekurs blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde am 21. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhoben sieben beschwerdeführende Personen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen

Zulässigkeit (E. 1-2)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltrechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführenden sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdelegitimiert, da sie innerhalb des Einspracheperimeters wohnen und durch den Entscheid besonders berührt sind. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (Art. 106 Abs. 1 BGG); für Grundrechtsverletzungen gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Rechtliches Gehör -- Augenschein (E. 3)

Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt habe.

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Anspruch auf Augenschein nur besteht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (Urteil 1C_544/2025 vom 10. April 2026 E. 4.2.2). Die Vorinstanz durfte in vorweggenommener Beweiswürdigung darauf verzichten, da sich die örtlichen Verhältnisse aus den Standortdetails mit Situationsplan, dem Standortdatenblatt, dem Geoportal und den übrigen Verfahrensakten hinreichend ergaben. Die Rüge der Beschwerdeführenden gegen die vorweggenommene Beweiswürdigung war bloss appellatorisch und zeigte keine Willkür auf. Das Bundesgericht verwies ergänzend auf Fotos aus dem Entscheid des Bau- und Umweltdepartements (Google Street View, vgl. Urteil 1C_152/2024 vom 16. Februar 2026 E. 5.2), welche die optische Wirkung der bestehenden Anlage und der Hochspannungsleitung dokumentierten.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Standortgebundenheit (E. 4)

Bisherige Rechtslage: Art. 24 Abs. 1 RPG

Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Mobilfunkanlagen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit Standorten in der Bauzone nicht beseitigt werden kann. Es genügt jedoch auch eine relative Standortgebundenheit: Gewichtige Gründe müssen einen Standort ausserhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 141 II 245 E. 7.6.1). Die relative Standortgebundenheit kann bejaht werden, wenn die Anlage ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt, etwa wenn sie an bestehende Bauten oder Anlagen wie Hochspannungsmasten angebracht werden kann.

Art. 24 Abs. 1 RPG (SR 700) Kommentierung auf glossagens.ch

«Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.»

Neue Rechtslage: Art. 24bis Abs. 3 RPG

Das Bundesgericht wendet erstmals in einem veröffentlichten Entscheid den am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Art. 24bis Abs. 3 RPG an, wonach Anpassungen, Erneuerungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone von Gesetzes wegen als standortgebunden gelten. Da die streitbetroffene Erweiterung eine bestehende Mobilfunkanlage betrifft, entfällt mit dieser Neuregelung der Nachweis der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG.

Art. 24bis Abs. 3 RPG (SR 700) Kommentierung auf glossagens.ch

«Anpassungen, Erneuerungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone gelten als standortgebunden.»

Intertemporales Recht

Das Bundesgericht wendet Art. 24bis Abs. 3 RPG unmittelbar im bundesgerichtlichen Verfahren an, da diese Bestimmung für die Bauherrinnen (Beschwerdegegnerinnen) günstiger ist und mangels Übergangsregelung die allgemeinen intertemporalen Grundsätze gelten (Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 7.3 und 7.4, zur Publikation vorgesehen). Die Vorinstanz hat mit der Bejahung der Standortgebundenheit somit kein Bundesrecht verletzt.

Fehlende überwiegende Interessen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG)

Dass der Erweiterung überwiegende Interessen entgegenstehen könnten, machten die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Alternativstandorte und summarische Prüfung (E. 5)

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde auch ohne Anwendung von Art. 24bis Abs. 3 RPG abzuweisen wäre. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der bestehende Standort zur Versorgung der Autobahn A1 und naheliegender Teilgebiete von Staad besser geeignet ist als Standorte in Bauzonen. Sie legen nicht substanziiert dar, welcher Hochspannungsmast als gleich geeigneter Alternativstandort in Betracht käme und ob dort überhaupt Antennen angebracht werden könnten. Das Bundesgericht verwies auf technische Hindernisse bei der Installation von Sendeantennen an Hochspannungsmasten (Urteile 1C_371/2024 vom 7. April 2026 E. 5.4.2; 1C_416/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 5.3). Dies wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführenden selbst einräumen, die Hochspannungsleitung müsse zum Anbringen von Antennen um "vielleicht drei Meter" aufgestockt werden. Zudem würden die technischen Anlagen am Fusse der freistehenden einstämmigen Hochspannungsmasten störender in Erscheinung treten als am bestehenden Standort neben dem Reservoir. Auch die angeblich weiteren Standorte in der Nähe der Autobahn werden von den Beschwerdeführenden nicht substanziiert dargelegt.

Kostenfolgen (E. 5 Satz 2 ff.)

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie haben die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 1C_710/2025 reiht sich in eine Kette von Bundesgerichtsentscheiden ein, die sich mit Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone befassen:

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur relativen Standortgebundenheit: Das Bundesgericht bekräftigt die Grundsätze aus BGE 141 II 245 (E. 7.6.1), wonach für Mobilfunkanlagen die relative Standortgebundenheit genügt, und die Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG sich mit derjenigen nach lit. b überschneidet. Die Bestätigung, dass technische Hindernisse an Hochspannungsmasten gegen solche Alternativstandorte sprechen, steht im Einklang mit 1C_371/2024 (E. 5.4.2) und 1C_416/2024 (E. 5.3).

Erste publizierte Anwendung von Art. 24bis Abs. 3 RPG: Das Urteil ist neben 1C_438/2025 (vom 31. März 2026) eines der ersten Urteile, die die am 1. Januar 2026 in Kraft getretene Bestimmung anwenden. Während 1C_438/2025 eine Rückweisung an die Vorinstanz verfügte (weil weitere Abklärungen zum Standortdatenblatt nötig waren), bestätigt das vorliegende Urteil 1C_710/2025 die direkte Anwendung auf eine Erweiterungssituation und stellt klar, dass der Gesetzgeber den Nachweis der Standortgebundenheit für Erweiterungen bestehender Anlagen gesetzlich fingiert hat.

Intertemporale Grundsätze: Die Anwendung des neuen Rechts im hängigen Verfahren folgt der ständigen Praxis, dass bei fehlender Übergangsregelung das zur Zeit des Bundesgerichtsentscheids geltende Recht massgeblich ist, sofern es für die gesuchstellende Partei günstiger ist. Diese Praxis wurde bereits in 1C_438/2025 (E. 7.3 f.) angewandt und hier bestätigt.

Summarische Prüfung als Alternative: Das Bundesgericht zeigt in E. 5 auf, dass die Beschwerde auch ohne die neue Bestimmung abzuweisen gewesen wäre, weil die Rügen der Beschwerdeführenden zur ungenügenden Alternativstandortprüfung nicht substanziiert waren und die vorinstanzliche Bewertung nicht willkürlich erschien. Dies folgt dem Ansatz aus 1C_438/2025 (E. 9), wo das Bundesgericht ebenfalls eine summarische Prüfung der Standortgebundenheit vornahm.

Augenschein und antizipierte Beweiswürdigung: Die Rechtsprechung zum Anspruch auf Augenschein (nur bei Unaufklärbarkeit durch andere Beweismittel) und zur Zulässigkeit antizipierter Beweiswürdigung wird bestätigt (BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Ebenso wird die Praxis gestützt, dass auf Google-Street-View-Aufnahmen als Beweismittel abgestellt werden darf (1C_152/2024 vom 16. Februar 2026 E. 5.2).

Fazit

Das Urteil 1C_710/2025 markiert einen weiteren Meilenstein in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone. Durch die Erstmalige Anwendung von Art. 24bis Abs. 3 RPG auf ein hängiges Verfahren bestätigt das Bundesgericht die gesetzliche Fiktion der Standortgebundenheit für Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen. Diese Neuregelung, die mit der Änderung des RPG vom 29. September 2023 am 1. Januar 2026 in Kraft trat, verleiht den Betreibern bestehender Mobilfunkanlagen eine deutlich gestärkte Rechtsposition, da der früher erforderliche -- und oft umstrittene -- Nachweis der (relativen) Standortgebundenheit entbehrlich wird. Dass das Bundesgericht zusätzlich eine summarische Prüfung nach altem Recht vornimmt und die Beschwerde auch auf diesem Weg abweist, stärkt die Entscheidung in ihrer Substanz und schränkt den rein normativen Charakter der neuen Bestimmung nicht ein. Die Entscheidung bestätigt zudem die etablierte Praxis zur antizipierten Beweiswürdigung beim Augenschein und zu den technischen Hindernissen bei der Installation von Antennen an Hochspannungsmasten.