Executive Summary
- Kernpunkt: Ein nicht elektronisch signiertes Entsiegelungsgesuch per E-Mail genügt den formellen Anforderungen der StPO nicht; das Entsiegelungsgesuch muss schriftlich (physisch oder elektronisch signiert) eingereicht werden.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wird abgewiesen; das Nicht-Eintreten des Zwangsmassnahmengerichts auf das formungültige E-Mail-Gesuch wird bestätigt.
- Bedeutung: Erste veröffentlichte Leitentscheidung des Bundesgerichts zur Form des Entsiegelungsgesuchs — Klarstellung, dass Art. 110 StPO (Form von Eingaben) analog anwendbar ist und elektronische Eingaben ohne qualifizierte Signatur keine rechtliche Wirkung entfalten; Parallelentscheid zu 7B_133/2026.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt ein Strafverfahren gegen A.________ und zwei Mitbeschuldigte wegen Betruges. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 30. Juli 2025 stellte sie zwei Mobiltelefone, drei Laptops sowie Akten sicher. A.________ liess die Sicherstellungen gleichentags siegeln.
Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. August 2025 per E-Mail ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dietikon ein. Das eingescannte Antrag war von der Leitenden Staatsanwältin und der zuständigen Assistenz-Staatsanwältin handschriftlich unterzeichnet, aber nicht elektronisch signiert.
Das Zwangsmassnahmengericht verfügte zunächst die Aufrechterhaltung der Siegelung und setzte das Verfahren fort. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 trat es auf das Entsiegelungsgesuch mangels gültiger Form nicht ein, da der nicht elektronisch signierte Versand per E-Mail die Schriftlichkeit nicht erfülle.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag, die sichergestellten und versiegelten Gegenstände seien zu entsiegeln. Eventualiter beantragte sie, das Zwangsmassnahmengericht anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten. Subeventualiter beantragte sie die Rückweisung.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Nichteintretensentscheid schliesst das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin nicht ab und kann daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG eingelegt werden. Das Bundesgericht bejaht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der Beschwerdeführerin durch die Ablehnung des Entsiegelungsgesuchs ein empfindlicher Beweisverlust droht — die sichergestellten Mobiltelefone, Laptops und Akten kommen im Strafverfahren eine zentrale Rolle zu.
Auf den Hauptantrag (materielle Entsiegelung) ist nicht einzutreten, da die Vorinstanz nicht materiell über die Entsiegelungsvoraussetzungen entschieden hat. Hingegen ist auf den Eventualantrag einzutreten (gerichtliche Überprüfung des Nichteintretens).
Form des Entsiegelungsgesuchs
Offene Rechtsfrage
Art. 248 Abs. 3 StPO enthält — anders als etwa Art. 248a StPO für den Entsiegelungsentscheid — keine explizite Formvorschrift für das Entsiegelungsgesuch. Auch den Gesetzesmaterialien (BBl 2006 1085, 1239; BBl 2019 6697, 6750 f.) ist dazu nichts zu entnehmen. Die Lehre äussert sich einzig zum Inhalt, nicht aber zur Form des Gesuchs (THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 41 ff. zu Art. 248 StPO). Das Bundesgericht hatte sich zur Formfrage bislang nicht geäussert.
Analogie zum Beschwerdeverfahren bei Zwangsmassnahmen
Das Bundesgericht hält fest, dass es bei inhaltlich mangelhaften Entsiegelungsgesuchen bereits wiederholt die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gegen Zwangsmassnahmen gemäss Art. 379 ff., insbesondere Art. 385 StPO, angewendet hat (BGer 1B_85/2019 vom 8. August 2019 E. 3.3; 1B_424/2013, 1B_436/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.4, nicht publ. in BGE 140 IV 108). Dies mit der Begründung, dass das Entsiegelungsverfahren wie das Beschwerdeverfahren dem Rechtsschutz des Betroffenen diene. Es liegt daher nahe, die entsprechenden Vorschriften hilfsweise heranzuziehen (bestätigt durch BGer 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 6, zur Publikation bestimmt).
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Argumentation nicht rechtsgenügend auseinander (Art. 42 BGG).
Schriftlichkeit des Entsiegelungsgesuchs
Das Bundesgericht hält das Entsiegelungsgesuch für schriftlich zu stellen und stützt dies auf mehrere Erwägungen:
Inhaltliche Anforderungen: Das Entsiegelungsgesuch muss — wie auch der Siegelungsbefehl nach Art. 197 StPO — begründet werden. Es sind bindende Anträge zu stellen, ein hinreichender Tatverdacht darzulegen, Kollusionsrisiken und ein Deliktskonnex der zu entsiegelnden Gegenstände aufzuzeigen sowie auf die Argumente der siegelungsberechtigten Person einzugehen (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 41 ff. zu Art. 248 StPO). Diese Anforderungen setzen Schriftlichkeit voraus.
Systematische Einordnung: Art. 248 StPO gehört zu Kapitel 4 (Durchsuchungen und Untersuchungen). Dessen Allgemeine Bestimmung Art. 241 Abs. 1 StPO verlangt, dass Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet werden müssen. Selbst in dringenden Fällen bedarf es nachträglich der schriftlichen Bestätigung. Ein Ausnahmefall der Dringlichkeit liegt beim Entsiegelungsgesuch zweifellos nicht vor.
Verfahrenskohärenz: Der Entscheid über die Entsiegelung muss gemäss Art. 248a Abs. 4 StPO schriftlich ergehen. Auch die Stellungnahme der siegelungsberechtigten Person nach Art. 248a Abs. 3 StPO ist aufgrund ihres Begründungsumfangs schriftlich zu stellen (BRECHBÜHL/THORMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 248a StPO, sprechen von einem "einzigen Schriftenwechsel"). Es leuchtet nicht ein, weshalb für das ein Verfahren einleitende Gesuch geringere Anforderungen gelten sollten.
Anwendung von Art. 110 StPO: Die Vorinstanz leitet das Formerfordernis aus Art. 110 StPO i.V.m. Art. 396 StPO her. Das Bundesgericht bestätigt diese analoge Anwendung und verweist darauf, dass es in BGer 7B_235/2025 vom 3. April 2025 E. 4 die Anwendung von Art. 110 StPO in einem Siegelungsverfahren bereits implizit geschützt hat.
Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt: a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; b. die Art und Weise der Übermittlung; c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.»
Keine Heilung und kein überspitzter Formalismus
Eine elektronische Eingabe ohne qualifizierte Signatur hat keine fristwahrende oder anderweitige Wirkung (BGE 142 V 152 E. 4.5; BGer 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 2.3.3; BGer 6B_33/2013 vom 1. Februar 2013 E. 6). Dies gilt als notorisch bekannt. Gerichtsinstanzen weisen in der Regel darauf hin, dass Eingaben per E-Mail unzulässig sind bzw. keine fristwahrende Wirkung haben. Dies muss erst recht für eine Behörde wie die Staatsanwaltschaft gelten.
Kein überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV): Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt von der einreichenden Person, dass sie ihre Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder elektronisch signiert. Eine Nachfristansetzung besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen — namentlich Rechtsanwälten und Strafverfolgungsbehörden — kann erwartet werden, dass sie formgerechte Eingaben einreichen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; BGE 142 V 152 E. 4.5; BGE 121 II 252 E. 4b). Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin offenkundig bewusst für ein nicht signiertes E-Mail entschieden, sodass von einem Versehen keine Rede sein kann.
Die Unerheblichkeit der Identität des Absenders wird durch BGer 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 2.3.3 bestätigt: Es ist ohne Bedeutung, ob die Identität dem Gericht bekannt war und ob das Gesuch tatsächlich von der genannten Partei stammte.
Abgrenzung zum Haftverfahren
Die Beschwerdeführerin berief sich auf die weniger strengen Formvorschriften im Haftverfahren. Das Bundesgericht schliesst sich der Vorinstanz an, wonach die Haftverfahrensvorschriften im Entsiegelungsverfahren nicht anwendbar sind. Die 20-tägige Frist für das Entsiegelungsgesuch ist deutlich länger als die Frist im Haftverfahren, sodass von den Strafverfolgungsbehörden erwartet werden kann, innert Frist einen formell korrekten Antrag zu stellen. Es leuchtet ohnehin nicht ein, weshalb im Entsiegelungsverfahren weniger strenge formelle Anforderungen gelten sollen als im Haftverfahren — die Auswirkungen eines Entsiegelungsantrags auf die Rechte der beschuldigten Person können mindestens ebenso einschneidend sein wie bei einem Haftantrag.
Art. 248 Abs. 1 und 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.»
Art. 248a Abs. 3 und 4 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens. Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Bisherige Rechtsprechung
Das Bundesgericht hatte sich bislang nicht explizit zur Form des Entsiegelungsgesuchs geäussert. Die bisherige Rechtsprechung zum Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren bezog sich auf materielle Fragen:
- BGE 144 IV 74: Klärte die Unterscheidung zwischen entsiegelungsrelevanten und nicht entsiegelungsrelevanten Gegenständen sowie den prozessualen Rechtsschutz gegen Entsiegelungs- und Beschlagnahmeentscheide.
- BGE 141 IV 77: Behandelte die Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und verlangte eine Triage und Anonymisierung, unterschied aber nicht die Formfrage des Gesuchs.
- BGE 150 IV 239 E. 3.1: Behandelte die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht bei Zwangsmassnahmen, nicht die Form des Entsiegelungsgesuchs.
Zur Form von Eingaben im StPO-Bereich lag hingegen bereits eine gefestigte Rechtsprechung vor:
- BGE 142 V 152 E. 4.5: Eine per E-Mail eingereichte Eingabe ohne qualifizierte Signatur genügt den Formvorschriften nicht und hat keine fristwahrende Wirkung; eine Heilung durch Nachreichen der Originalunterschrift nach Fristablauf wird abgelehnt.
- BGE 121 II 252 E. 4b: Bestätigte die notorische Bekanntheit der Formvorschriften für E-Mail-Eingaben.
- BGer 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 2.3.3: Bestätigte die Anwendung von Art. 110 StPO auf Ausstandsgesuche; elektronische Eingaben ohne qualifizierte Signatur sind formungültig; die Identität des Absenders ist unerheblich.
- BGer 7B_235/2025 vom 3. April 2025 E. 4: Bestätigte implizit die Anwendung von Art. 110 StPO in einem Siegelungsverfahren und hielt fest, dass ein nicht signiertes E-Mail-Gesuch nicht den Formvorschriften entspricht.
Präzisierung durch den vorliegenden Entscheid
Der vorliegende Entscheid präzisiert und erweitert die bisherige Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:
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Erstmals ausdrückliche Klarstellung: Das Bundesgericht entscheidet erstmals ausdrücklich, dass das Entsiegelungsgesuch schriftlich einzureichen ist und ein nicht elektronisch signiertes E-Mail die Schriftlichkeit nicht erfüllt. Zwar hatte BGer 7B_235/2025 die Anwendung von Art. 110 StPO im Siegelungsverfahren bereits implizit geschützt, ohne jedoch die Frage der Form des Entsiegelungsgesuchs als solche zu beantworten.
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Analogie zum Beschwerdeverfahren bei Zwangsmassnahmen: Die analoge Anwendung der Art. 379 ff. StPO auf das Entsiegelungsverfahren wird bestätigt und — anders als in früheren Entscheiden, die sich auf inhaltliche Mängel bezogen — auf die formellen Anforderungen übertragen.
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Kein reduzierter Formstandard für die Staatsanwaltschaft: Das Bundesgericht stellt klar, dass an die Staatsanwaltschaft als fachkundige Behörde keine geringeren formellen Anforderungen zu stellen sind als an Privatpersonen oder Rechtsanwälte. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zu Art. 110 StPO und Art. 42 BGG.
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Kein Anspruch auf Nachfristansetzung: Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Behebung des Formmangels zu setzen, da die Beschwerdeführerin sich bewusst für die Einreichung per nicht signiertem E-Mail entschieden hatte und nicht geltend machte, die Signatur versehentlich oder unverschuldet unterlassen zu haben.
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Parallelentscheid: Der zeitgleich ergangene Entscheid BGer 7B_133/2026 vom 5. August 2026 befasst sich mit derselben Rechtsfrage und gelangt zum selben Ergebnis, was die Tragweite der Klarstellung unterstreicht.
Abgrenzung zum Haftverfahren
Das Bundesgericht bestätigt die in BGer 1B_424/2013, 1B_436/2013 vom 22. Juli 2014 (nicht publ. in BGE 140 IV 108) E. 2.4 bereits getroffene Abgrenzung: Die im Haftverfahren geltenden, weniger strengen Formvorschriften sind im Entsiegelungsverfahren nicht anwendbar. Die 20-tägige Eingabefrist gibt den Strafverfolgungsbehörden ausreichend Zeit, einen formell korrekten Antrag zu stellen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass ein per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereichtes Entsiegelungsgesuch den formellen Anforderungen nicht genügt. Die Schriftlichkeit des Entsiegelungsgesuchs ergibt sich aus der analogen Anwendung von Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. den Vorschriften über das Beschwerdeverfahren bei Zwangsmassnahmen (Art. 379 ff. StPO) sowie aus systematischen und teleologischen Erwägungen. Es handelt sich um den ersten veröffentlichten Leitentscheid des Bundesgerichts zur Form des Entsiegelungsgesuchs und um eine praxisrelevante Bestätigung, dass an die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsverfahren dieselben formellen Anforderungen zu stellen sind wie an Private.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).