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Strafrecht  ·  Urteil 7B_133/2026  ·  vom 05.08.2026

Entsiegelung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht entscheidet erstmals grundsätzlich, dass das Entsiegelungsgesuch nach Art. 248 Abs. 3 StPO der Schriftlichkeit bedarf und eine elektronische Eingabe ohne qualifizierte Signatur die Form nicht erfüllt.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wird abgewiesen. Ein per E-Mail eingereichtes Entsiegelungsgesuch mit handschriftlicher, aber nicht elektronisch signierter Unterschrift genügt den Formvorschriften nicht; Art. 110 StPO ist im Entsiegelungsverfahren anwendbar.
  • Bedeutung: Erstmalige präzise Klärung der Formvorschriften für Entsiegelungsgesuche; Bestätigung, dass an die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsverfahren keine geringeren formellen Anforderungen gestellt werden als an Privatpersonen; parallele Entscheidung 7B_165/2026 zum selben Datum.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt ein Strafverfahren gegen A._______ und zwei Mitbeschuldigte wegen Betrugs. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 30. Juli 2025 stellte sie einen Computer und Akten sicher; am 16. September 2025 wurde zudem das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin sichergestellt. A._______ liess die Sicherstellungen am 19. September 2025 siegeln.

Die Staatsanwaltschaft reichte am 23. September 2025 per elektronischer Eingabe ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dietikon ein. Der eingescannte Antrag trug die handschriftlichen Unterschriften der leitenden Staatsanwältin und der zuständigen Assistenzstaatsanwältin, war jedoch nicht elektronisch signiert. Das Zwangsmassnahmengericht trat auf den Antrag mangels gültiger Form nicht ein.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, die versiegelten Gegenstände seien zu entsiegeln, eventualiter sei das Zwangsmassnahmengericht anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten.

Erwägungen

Zulässigkeit

Der angefochtene Entscheid ist ein nach Art. 248a Abs. 4 StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG offensteht. Die Oberstaatsanwaltschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert.

Da der Entscheid das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin nicht abschliesst, ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt vor, wenn der Beschwerdeführerin durch die Ablehnung des Entsiegelungsgesuchs ein empfindlicher Beweisverlust droht -- was das Bundesgericht hier bejaht.

Auf den Hauptantrag (materielle Entsiegelung) ist nicht einzutreten, da die Vorinstanz nur über die Form entschieden hat. Hingegen ist auf den Eventualantrag (Eintreten auf das Gesuch) einzutreten.

Form des Entsiegelungsgesuchs

Gesetzliche Grundlage

Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 248 Abs. 3 StPO keine explizite Formvorschrift für das Entsiegelungsgesuch enthält und auch die Gesetzesmaterialien hierzu schweigen:

Art. 248 Siegelung (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. 2 Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. 3 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.»

Analogieanwendung der Beschwerdevorschriften

Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz und wendet die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gegen Zwangsmassnahmen (Art. 379 ff. StPO) hilfsweise an. Es stützt sich dabei auf die eigene Rechtsprechung, wonach das Entsiegelungsverfahren wie das Beschwerdeverfahren dem Rechtsschutz des Betroffenen dient und die entsprechenden Vorschriften daher hilfsweise heranzuziehen sind (BGer 1B_85/2019 vom 8. August 2019 E. 3.3; 1B_424/2013, 1B_436/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.4, nicht publiziert in BGE 140 IV 108). Dieser Auffassung wird für die Frage der Form des Entsiegelungsgesuchs beigepflichtet (Bestätigung von BGer 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 6, zur Publikation bestimmt).

Schriftlichkeit des Entsiegelungsgesuchs

Das Bundesgericht bejaht das Schriftlichkeitserfordernis mit mehreren Argumenten:

Erstens muss das Entsiegelungsgesuch, wie auch der Siegelungsbefehl (Art. 197 StPO), begründet werden. Es sind bindende Anträge zu stellen, ein hinreichender Tatverdacht darzulegen, Kollusionsrisiken und Deliktskonnexität aufzuzeigen und auf die Argumente der siegelungsberechtigten Person einzugehen. Dies setzt Schriftlichkeit voraus (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 41 ff. zu Art. 248 StPO).

Zweitens muss der Entscheid über die Entsiegelung gemäss Art. 248a Abs. 4 StPO schriftlich ergehen. Gleiches muss für die Stellungnahme der siegelungsberechtigten Person gelten (Art. 248a Abs. 3 StPO):

Art. 248a Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«3 Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens. 4 Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig.»

Drittens spricht die systematische Einordnung innerhalb von Kapitel 4 StPO (Durchsuchungen und Untersuchungen) für Schriftlichkeit: Art. 241 Abs. 1 StPO verlangt, dass Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet werden.

Viertens ist Art. 110 StPO auf das Entsiegelungsverfahren anwendbar. Das Bundesgericht hat die Anwendung von Art. 110 StPO in einem Siegelungsverfahren bereits bestätigt (BGer 7B_235/2025 vom 3. April 2025 E. 4). Zudem leuchtet nicht ein, weshalb die Schriftlichkeit nur für die siegelungsberechtigte Person, nicht aber für die Staatsanwaltschaft gelten sollte -- der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebietet Gleichbehandlung.

Elektronische Signatur erforderlich

Nachdem die Schriftlichkeit bejaht ist, muss das Gesuch entweder physisch (mit Originalunterschrift) oder mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht werden. Eine per E-Mail eingereichte Eingabe ohne qualifizierte Signatur hat keine fristwahrende oder anderweitige Wirkung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 142 V 152 E. 4.5; BGE 142 IV 299; BGer 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 2.3.3) und gilt als notorisch bekannt. Gerichtsinstanzen weisen regelmässig darauf hin, dass Eingaben per E-Mail unzulässig sind.

Kein überspitzter Formalismus und keine Nachfristpflicht

Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus. Dieser liegt jedoch nicht vor, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist (BGE 149 III 12 E. 3.3.1). Von fachkundigen Personen, insbesondere der Staatsanwaltschaft, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ein Anspruch auf Nachfrist besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassungen oder unverschuldetem Hindernis (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin sich bewusst für ein nicht signiertes E-Mail entschieden -- es handelt sich nicht um ein Versehen.

Das Bundesgericht lehnt auch die analoge Anwendung der Haftverfahrensvorschriften ab, da die 20-tägige Frist für das Entsiegelungsgesuch deutlich länger ist als die Haftfrist und von den Strafverfolgungsbehörden erwartet werden kann, innert dieser Frist einen formell korrekten Antrag zu stellen. Im Übrigen sind die Auswirkungen eines Entsiegelungsantrags auf die Rechte der beschuldigten Person nicht per se weniger einschneidend als bei einem Haftantrag.

Einordnung in die Rechtsprechung

Präzisierung der Rechtsprechung zur Form von Entsiegelungsgesuchen

Das Bundesgericht hatte sich bisher nicht explizit zur Frage der Form des Entsiegelungsgesuchs geäussert. Wohl hatte es wiederholt inhaltliche Anforderungen an das Entsiegelungsgesuch gestellt (BGE 150 IV 239 E. 3.1; BGE 144 IV 74 E. 2.2; BGE 141 IV 77 E. 4.1) und die Beschwerdevorschriften der Art. 379 ff. StPO analog angewendet (BGer 1B_85/2019 vom 8. August 2019 E. 3.3; 1B_424/2013, 1B_436/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.4), die Frage der Schriftlichkeit jedoch offengelassen. Der vorliegende Entscheid schliesst diese Lücke und präzisiert die Rechtsprechung dahingehend, dass das Schriftlichkeitserfordernis auch für das einleitende Entsiegelungsgesuch gilt.

Bestätigung der Rechtsprechung zu elektronischen Eingaben

Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach eine elektronische Eingabe ohne qualifizierte Signatur keine fristwahrende Wirkung entfaltet (BGE 142 V 152 E. 4.5; BGE 142 IV 299 E. 1.3.4) und überträgt diese Grundsätze erstmals explizit auf das Entsiegelungsverfahren. Die in BGer 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 2.3.3 formulierte Regel, dass die Identität des Absenders unerheblich ist, wird auf die Staatsanwaltschaft als Gesuchstellerin übertragen.

Erweiterung auf die Staatsanwaltschaft

Neu ist die ausdrückliche Feststellung, dass an die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsverfahren keine geringeren formellen Anforderungen gestellt werden als an Privatpersonen. Die Beschwerdeführerin kann sich weder auf ihre amtliche Stellung noch auf die offenkundige Urheberschaft berufen, um das Formerfordernis zu relativieren. Dies erweitert die in BGE 142 IV 299 begründete Rechtsprechung, die primär Private und Rechtsanwälte betraf.

Verhältnis zum Haftverfahren

Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Praxis, wonach die Vorschriften des Haftverfahrens im Entsiegelungsverfahren nicht anwendbar sind (1B_424/2013, 1B_436/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.4, nicht publiziert in BGE 140 IV 108), und verschärft diese sogar: Nicht nur sind die Haftverfahrensvorschriften nicht analog anwendbar, sondern die formellen Anforderungen im Entsiegelungsverfahren sind nicht geringer als im Haftverfahren.

Fazit

Das Urteil 7B_133/2026 leistet eine erstmalige grundsätzliche Klärung der Formvorschriften für Entsiegelungsgesuche. Es hält fest, dass Art. 248 Abs. 3 StPO trotz fehlender expliziter Formvorschrift ein Schriftlichkeitserfordernis impliziert, das sich aus der systematischen Stellung der Norm, der Analogie zum Beschwerdeverfahren bei Zwangsmassnahmen und der Anwendbarkeit von Art. 110 StPO ergibt. Eine per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereichte Eingabe erfüllt dieses Formerfordernis nicht. An die Staatsanwaltschaft werden dabei keine geringeren Massstäbe angelegt als an Private -- ein Grundsatz, der im Sinne der Rechtsgleichheit und der Formstrenge im Strafrecht (Art. 2 Abs. 2 StPO) konsequent ist. Der parallele Entscheid 7B_165/2026 vom selben Datum bestätigt die gleiche Rechtsauffassung.