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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_743/2025  ·  vom 28.07.2026

Autorisation de construire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Portal und Metallzaun auf einer Landwirtschaftszonen-Parzelle können sich nicht auf den Bestandesschutz von Art. 24c RPG berufen, da die Beschwerdeführer nicht nachweisen können, dass diese Anlagen vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurden.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde, soweit sie zulässig ist; die Beschwerdeführer tragen die Kosten von 3'000 Fr.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt, dass die objektive Beweislast für den Bestandesschutz bei der Person liegt, die sich darauf beruft. Bloss variierte Darstellungen zum Errichtungsdatum genügen nicht, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtmässigkeit vor dem Stichtag 1.7.1972 zu begründen. Beweiserleichterungen führen nicht zu einer Beweislastumkehr.

Sachverhalt

A.A. und B.A. sind Miteigentümer der Parzellen Nrn. 1'110 und 1'111 in der Gemeinde Cartigny (GE). Die Parzelle 1'110 liegt teilweise in der Landwirtschaftszone und teilweise in der Waldzone; sie trägt ein 1915/1916 errichtetes Wohnhaus (83 m²) und eine Garage (19 m²). Die angrenzende Parzelle 1'111 liegt in der Landwirtschaftszone.

Im Rahmen eines Entsässigungsverfahrens nach dem Bundesgesetz über das Bodenrecht der Landwirtschaft (BGBB) stellte das Genfer Baubewilligungsamt am 13. Juli 2021 mehrere unbewilligte Anlagen fest: ein Holzportal mit Granitpfeilern (Objekt A), eine Gartenkabine (Objekt D), eine Schotterterrasse (Objekt F) und einen ca. 1 m hohen Metallzaun (Objekt I). Die Beschwerdeführer reichten am 11. Januar 2022 ein Regularisierungsbegehren für die Objekte A, D, F und I ein. Die Objekte D und F wurden zur Demolierung angemeldet; für das Portal und den Zaun wurde der Bestandesschutz geltend gemacht.

Das Département du territoire verweigerte mit Entscheid vom 12. Januar 2023 die Baubewilligung für Portal und Zaun. Mit separaten, unangefochtenen Entscheiden vom 27. Januar 2023 wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Demolierung und Rückführung der Objekte A, D, F und I) angeordnet. Das Tribunal administratif de première instance wies die Beschwerde am 2. November 2023 ab; die Chambre administrative der Cour de justice bestätigte dies am 4. November 2025.

Erwägungen

Zulässigkeit (E. 1)

Das Bundesgericht qualifiziert die Beschwerde als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 RPG). Es lässt offen, ob der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren ist, da die Endentscheide über die Wiederherstellung (vom 27. Januar 2023) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, was Fragen des schutzwürdigen Interesses aufwirft. Diese Fragen können jedoch offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.

Bestandesschutz ausserhalb der Bauzone (E. 2)

Rechtlicher Rahmen (E. 2.1)

Das Gericht legt den massgeblichen rechtlichen Rahmen dar:

Art. 24c Abs. 1 RPG (SR 700) Kommentierung auf glossagens.ch

«Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.»

Der Bestandesschutz nach Art. 24c Abs. 1 RPG setzt voraus, dass die Bauten und Anlagen dem zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden materiellen Recht entsprachen und erst infolge einer nachträglichen Rechtsänderung zonenwidrig wurden (vgl. Art. 41 OAT; SR 700.1). Das massgebliche Stichtdatum ist der 1. Juli 1972 (BGE 147 II 309 E. 5.4; BGE 129 II 396 E. 4.2.1). Ob vor diesem Datum eine Baubewilligung erforderlich war, bestimmt sich nach kantonalem Recht, welches das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGer 1C_163/2020 E. 3.3.2).

Art. 41 RPGV (SR 700.1) «Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG 1 Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). 2 Er ist nicht anwendbar auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.»

Beweislast und Beweiserleichterungen (E. 2.2)

Das Gericht grenzt die amtliche Untersuchungspflicht (Inquisitionsmaxime) von der objektiven Beweislast ab. Nach ständiger Rechtsprechung trifft die objektive Beweislast die Person, die sich auf den Bestandesschutz beruft und behauptet, eine Anlage sei vor dem 1. Juli 1972 dem damaligen kantonalen Recht entsprechend errichtet worden (vgl. BGer 1C_321/2023 E. 3.3). Die Rechtsprechung gewährt zwar Beweiserleichterungen, indem das Beweismass auf überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt wird, wenn das Errichtungsdatum wegen Zeitablaufs nicht mehr mit Sicherheit feststellbar ist (BGE 147 II 309 E. 5.2 und 5.4; BGer 1C_89/2025 E. 3.3). Diese Beweiserleichterung führt jedoch nicht zu einer Vermutung zugunsten einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung und erst recht nicht zu einer Beweislastumkehr (BGer 1C_321/2023 E. 3.3.1).

Sachverhaltswürdigung (E. 2.3-2.5)

Die Beschwerdeführer machten geltend, das Portal und der Zaun seien zusammen mit dem Wohnhaus 1916 errichtet worden. Sie stützten sich auf:

  • Aussagen des Vertreters der Mutter im Entsässigungsverfahren (Portal und Zaun «in den 1950er bzw. 1960er Jahren»);
  • Eine Erklärung der Mutter vom 9. Februar 2023, wonach «in ihren Erinnerungen» die Parzelle «in der Mitte der 1950er Jahre» von einem Zaun umgeben gewesen sei;
  • Eine handschriftliche Notiz der Urgrossmutter mit dem Eintrag «refaire portail» (ohne Datum), woraus die Beschwerdeführer ableiteten, das Portal sei vor 1955 renoviert und somit bereits früher erstellt worden;
  • Die angebliche gesetzliche Pflicht zur Einfriedung nach Art. 64 des Genfer Gesetzes von 1918;
  • Ein Luftbild von 1932 (ge200.ch), auf dem eine Struktur am Zugangsweg zum Haus sichtbar sein soll.

Das Bundesgericht hält mit der Vorinstanz fest, dass die Position der Beschwerdeführer zum Errichtungsdatum im Verlaufe des Verfahrens variierte. Es anerkennt jedoch, dass dies angesichts der langen zurückliegenden Zeiträume und der Sphäre der Voreigentümer kaum vorzuwerfen ist. Entscheidend ist, dass keine der vorgebrachten Quellen das Errichtungsdatum von 1916 auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen vermag:

  1. Die Aussagen der Mutter bestätigen bloss die Anwesenheit von Zaun und Portal «in den 1950er Jahren», nicht aber deren Errichtung zeitgleich mit dem Haus 1916.
  2. Der Notizzettel mit «refaire portail» belegt, dass das Portal 1955 renoviert wurde — nicht, dass es bereits 1916 bestand.
  3. Art. 64 des Genfer Gesetzes von 1918 galt nach eigenem Vorbringen der Beschwerdeführer nur «entlang öffentlicher Strassen»; es ist nicht dargetan, dass der Zaun an den fraglichen Stellen eine solche Strasse begrenzte.
  4. Das Argument, das Bedürfnis nach Schutz vor Wild und Spaziergängern habe bereits 1916 bestanden, stützt sich auf keine überprüfbaren Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, sich an Wildschäden «zur Zeit ihrer Eltern» zu erinnern — was eher für eine nachträgliche Errichtung des Zauns spricht.
  5. Das Luftbild von 1932 weist nicht die nötige Präzision auf, um ein Portal zu erkennen, wie bereits das Baubewilligungsamt 2021 feststellte. Zudem verlief der Fussweg zum Haus 1932 geradlinig und mündete weiter südwestlich als heute, sodass ein damaliges Portal an einer anderen Stelle gestanden hätte.

Damit hat die Vorinstanz ohne Willkür festgestellt, dass Portal und Zaun nicht rechtmässig im Sinne des zum Errichtungszeitpunkt geltenden Rechts erstellt wurden und den Bestandesschutz nach Art. 24c RPG nicht geniessen.

Keine Derogationsbewilligung (E. 2.5 letzter Absatz)

Die Beschwerdeführer machten keine Derogationsbewilligung nach Art. 24 RPG geltend, sodass das Bundesgericht dies nicht von Amtes wegen prüft (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Rechtsprechung zum Bestandesschutz ausserhalb der Bauzone. Die massgeblichen Leitentscheide sind:

  • BGE 129 II 396: Grundlegend zur Bestimmung des Stichtags 1. Juli 1972 und zum Erfordernis der materiellen Rechtmässigkeit der Errichtung.
  • BGE 147 II 309: Präzisiert die Beweiserleichterung auf überwiegende Wahrscheinlichkeit bei unklarem Errichtungsdatum, betont aber, dass dies keine Beweislastumkehr darstellt (E. 5.2 und 5.4). Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze konsequent an und zeigt deren Grenzen auf.
  • BGer 1C_321/2023: Bestätigt, dass die objektive Beweislast bei derjenigen Person liegt, die den Bestandesschutz geltend macht, und dass Beweiserleichterungen nicht zu einer Beweislastumkehr führen (E. 3.3.1).
  • BGer 1C_89/2025: Wendet dieselben Beweiserleichterungsgrundsätze an (E. 3.3).
  • BGer 1C_163/2020: Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung kantonaler Feststellungen zum Bewilligungserfordernis vor dem 1. Juli 1972 (E. 3.3.2).
  • BGE 127 II 215: Zur Frage der Zweckänderung und der Teile ohne Baubewilligung im Rahmen von Art. 24c RPG.

Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung dahingehend, dass selbst bei langen Zeiträumen und schwieriger Beweislage die Anforderungen an den Nachweis der Rechtmässigkeit der Errichtung nicht abgesenkt werden. Insbesondere werden drei typische Argumentationsmuster zurückgewiesen:

  1. Indizienschluss aus der Errichtung des Hauptgebäudes: Die blosse Tatsache, dass das Wohnhaus 1916 gebaut wurde, genügt nicht, um auch für eine Einfriedung auf denselben Errichtungszeitpunkt zu schliessen.
  2. Nachträgliche Dokumentenerhebung durch Eigentümersphäre: Variationen in den Darstellungen der Beschwerdeführer über das Errichtungsdatum sind verständlich, können aber die Beweislast nicht umkehren.
  3. Luftbildanalyse: Historische Luftbilder können Beweiserleichterungen bieten, müssen aber die nötige Präzision aufweisen, was das Bundesgericht hier verneint.

Im Ergebnis bestätigt das Bundesgericht die konsequente Anwendung des Beweislastgrundsatzes: Wer den Bestandesschutz nach Art. 24c RPG beansprucht, muss die rechtmässige Errichtung vor dem Stichtag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Ein blosser Indizienbeweis, der mehrere plausible Errichtungszeitpunkte offenlässt, reicht nicht aus.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eigentümer gegen den Genfer Verwaltungsgerichtshof ab, soweit sie zulässig ist. Portal und Metallzaun auf der Landwirtschaftszonen-Parzelle geniessen keinen Bestandesschutz nach Art. 24c RPG, da die Beschwerdeführer nicht nachweisen können, dass diese Anlagen vor dem 1. Juli 1972 dem damaligen kantonalen Baurecht entsprechend errichtet wurden. Die Beweiserleichterung auf überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGE 147 II 309) greift nicht, weil keine der vorgebrachten Quellen — mündliche Aussagen, handschriftliche Notiz, historische Gesetzpflicht oder Luftbild — den Beweis mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erbringen kann. Die Kosten von 3'000 Fr. werden den Beschwerdeführern auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.