Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Qualifikation der A.________ AG als Verhaltensverursacherin nach Art. 32d USG aufgrund des wissentlichen, entgeltlichen Zurverfügungstellens ihres Grundstücks für eine potenziell umweltgefährdende Produktion und präzisiert die Rechtsnachfolge nach aArt. 181 OR bei altlastenrechtlicher Kostentragungspflicht.
- Entscheidung: Beide Beschwerden werden abgewiesen; die Kostenverteilung von 55 % (B.________ AG) und 45 % (A.________ AG, davon 20 % als Zustandsstörerin und 25 % als Verhaltensverursacherin) bleibt bestehen; die Realleistungspflicht der B.________ AG wird bestätigt; auf die Beschwerde betreffend Sicherstellung ist nicht einzutreten.
- Bedeutung: Präzisierung der Verhaltensverursachereigenschaft beim wissentlichen, entgeltlichen Zurverfügungstellen eines Grundstücks für eine umweltgefährdende Produktion (Erweiterung von BGE 142 II 232 über Deponiefälle hinaus); das Wissen bezieht sich auf die konkrete Nutzung, nicht auf deren potenzielle Umweltgefährdung; bei der Rechtsnachfolge nach aArt. 181 OR ist die öffentliche Verlautbarung massgeblich, nicht der interne Übernahmevertrag; die Verhaltensstörereigenschaft geht bei Universalsukzession nicht vollumfänglich, sondern nur pro Geschäftsanteil über.
Sachverhalt
Die A.________ Handelsgesellschaft AG (später A.________ AG) errichtete um 1940 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10705 in Dietikon eine Apparatefabrik, in deren nördlichem Teil des nicht unterkellerten Gebäudes CKW-haltige Entfettungsmittel verwendet wurden. Ab 1965 übernahm die B.________ AG den Maschinen- und Apparatefabrikationsbetrieb und führte die Produktion (mit CKW-Entfettung bis 1972) auf dem gemieteten Grundstück weiter, bevor sie 1972 in ein unterkellertes Gebäude auf Kat.-Nr. 10706 umzog. Die A.________ AG veräusserte die Grundstücke 2008 an die C.________-Anlagestiftung.
Nach altlastenrechtlichen Untersuchungen wurde der Standort als sanierungsbedürftig qualifiziert. Das AWEL verfügte eine quotale Kostenverteilung von 20 % auf die A.________ AG (Zustandsstörerin) und 80 % auf die B.________ AG (Verhaltensverursacherin). Das Verwaltungsgericht modifizierte diese Verteilung: 45 % A.________ AG (20 % Zustandsstörerin, 25 % Verhaltensverursacherin) und 55 % B.________ AG, zuzüglich Sicherstellungspflicht. Dagegen erhoben beide Parteien Beschwerde.
Erwägungen
Zuständigkeit und Zulässigkeit (E. 1-2)
Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren 1C_376/2024 und 1C_389/2024 (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der Kostenverteilung als Endentscheid qualifiziert (Art. 90 BGG). Hinsichtlich der Sicherstellung nach Art. 32d bis USG handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 93 BGG), gegen die jedoch wegen drohenden nichtwiedergutzumachenden Nachteils (Zahlungsunfähigkeit der B.________ AG) die Beschwerde zulässig ist, allerdings nur beschränkt nach Art. 98 BGG.
Verhaltensverursachereigenschaft der A.________ AG (E. 3-4)
Das Bundesgericht bestätigt die Verhaltensverursachereigenschaft der A.________ AG für die Zeit ab 1965 mit einer präzisierenden Weiterentwicklung der Rechtsprechung:
Art. 32d Abs. 1-2 USG (SR 814.01) «Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.»
Das Gericht knüpft an BGE 142 II 232 an, wonach ein Grundeigentümer, der sein Grundstück wissentlich und gegen Entgelt für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung als Deponie zur Verfügung stellt, als Verhaltensverursacher qualifiziert wird. Das vorliegende Urteil überträgt diese Rechtsprechung erstmals auf einen Produktionsbetrieb (Strickapparatefabrik mit CKW-Entfettung) und nicht bloss auf eine Deponie.
Entscheidend sind drei kumulative Voraussetzungen: (1) wissentliches Zurverfügungstellen, (2) einer potenziell umweltgefährdenden Nutzung, (3) gegen Entgelt. Das Wissen («wissentlich») bezieht sich dabei auf die Überlassung zur konkreten Nutzung (Art und Weise der Produktion), nicht auf die potenzielle Umweltgefährdung. Die potenzielle Umweltgefährdung kann sich auch erst in einer Ex-post-Betrachtung ergeben. Dies bedeutet, dass die Verursacher das Risiko des Erkenntnisfortschritts tragen (Urteil 1C_524/2014 E. 5.1).
Die A.________ AG hatte als frühere Produzentin selbst CKW verwendet, wusste um die Art der Produktion und verfügte über wirtschaftliche Verflechtungen mit der B.________ AG (Muttergesellschaft, gleiche Organe, Produktvertrieb). Ihr wissenschaftliches Wissen über die CKW-Gefährlichkeit war nicht erforderlich.
Rechtsnachfolge nach aArt. 181 OR (E. 5)
Bei der Universalsukzession (Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven nach aArt. 181 OR) geht die Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers auf den Rechtsnachfolger über. Massgeblich für den Umfang der übernommenen Verbindlichkeiten ist nicht der interne Übernahmevertrag, sondern die an die Gläubiger gerichtete Mitteilung bzw. die öffentliche Verlautbarung (BGE 79 II 289 E. 4b). Eine Beschränkung der übernommenen Verbindlichkeiten muss in der öffentlichen Verlautbarung klar und eindeutig hervorgehoben werden.
Das Bundesgericht bestätigt, dass die im Handelsamtsblatt vom 6. September 1965 publizierte Anmeldung der Übernahme keine Beschränkung erkennen liess und daher von einem Gesamtübergang der Passiven auszugehen ist. Allerdings präzisiert das Gericht einen wichtigen Punkt: Die Verhaltensstörereigenschaft für die Zeit vor 1965 ist nicht gänzlich auf die B.________ AG übergegangen, da die A.________ AG das Grundstück und Gebäude nicht übertragen hatte und das wissentliche Überlassen des Grundstücks zur umweltgefährdenden Produktion für die gesamte Dauer massgebend bleibt.
Kostenverteilung (E. 6)
Die Vorinstanz hatte folgende Verteilung vorgenommen: B.________ AG 55 % (Verhaltensverursacherin), A.________ AG 45 % (davon 20 % als Zustandsstörerin, 25 % als Verhaltensverursacherin). Das Bundesgericht rügt, dass die Begründung der Vorinstanz «äusserst knapp» ausgefallen ist, hält das Ergebnis jedoch aufrecht: Die A.________ AG ist aufgrund ihres wissentlichen, entgeltlichen Zurverfügungstellens des Grundstücks und der wirtschaftlichen Verzahnung mit der B.________ AG für die gesamte Dauer als Verhaltensverursacherin zu beteiligen. Die B.________ AG bleibt als hauptverantwortliche Verhaltensverursacherin die Mehrheit der Kosten zu tragen. Die Verteilung von 55 %/45 % verstösst nicht gegen Bundesrecht.
Realleistungspflicht (E. 7)
Die Zuweisung der Realleistungspflicht an die B.________ AG als hauptverantwortliche Verhaltensverursacherin ist mit Art. 20 AltlV vereinbar und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde.
Sicherstellungspflicht (E. 8)
Auf die Beschwerde der B.________ AG betreffend die Sicherstellungspflicht ist nicht einzutreten, da sie keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rechtsgenüglich dartut (Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Traditionslinie von BGE 142 II 232 und BGE 144 II 332 und präzisiert die altlastenrechtliche Verursacherhaftung in mehrfacher Hinsicht:
Erste Präzisierung — Ausdehnung über Deponiefälle hinaus: BGE 142 II 232 hatte die Verhaltensverursachereigenschaft bei wissentlicher, entgeltlicher Überlassung eines Grundstücks für eine Deponie bejaht. Das vorliegende Urteil dehnt diese Rechtsprechung erstmals auf einen Produktionsbetrieb aus, bei dem CKW-haltige Mittel im Rahmen industrieller Fertigung verwendet wurden. Die Kriterien (wissentlich, potenziell umweltgefährdende Nutzung, gegen Entgelt) werden bestätigt, aber das Wissen wird präziser umschrieben: Es genügt Kenntnis der konkreten Nutzung, nicht der Umweltgefährdung.
Zweite Präzisierung — Erkenntnisfortschritt-Risiko: Das Urteil bestätigt und verdeutlicht, dass die Verursacher das Risiko des Erkenntnisfortschritts tragen (vgl. Urteil 1C_524/2014 E. 5.1). Wissen über die Umweltgefährdung der verwendeten Stoffe ist nicht Voraussetzung der Verhaltensverursachereigenschaft.
Dritte Präzisierung — Rechtsnachfolge und geteilte Verhaltensverursacherschaft: Bei einer Geschäftsübernahme nach aArt. 181 OR geht die Verhaltensstörereigenschaft nicht vollumfänglich auf den Rechtsnachfolger über, wenn der Veräusserer das Grundstück und Gebäude zurückbehält und weiterhin der umweltgefährdenden Nutzung wissentlich zur Verfügung stellt. Dies präzisiert BGE 139 II 106 E. 5.3.2 und BGE 142 II 232 E. 6.3.
Vierte Bestätigung — Ermessensspielraum bei Kostenverteilung: Die Bemessung der Kostenanteile steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (BGE 142 II 232 E. 5.3; BGE 131 II 743 E. 3.1). Eine Verteilung von 55 %/45 % bei geteilter Verhaltensverursacherschaft und wirtschaftlicher Verzahnung ist nicht zu beanstanden.
Fazit
Das Bundesgericht weist beide Beschwerden ab und bestätigt im Ergebnis die Kostenverteilung von 55 % (B.________ AG) und 45 % (A.________ AG). Das Urteil erweitert die Verhaltensverursacherhaftung nach Art. 32d USG über Deponiekonstellationen hinaus auf wissentliche, entgeltliche Überlassung von Grundstücken für umweltgefährdende Produktionsverfahren. Es stellt klar, dass das Wissen sich auf die Nutzung bezieht, nicht auf deren Umweltgefährdung, und dass bei Universalsukzession die Verhaltensstörereigenschaft nicht automatisch vollständig übergeht, wenn der Veräusserer seinen Verhaltensbeitrag (Überlassung des Grundstücks) fortsetzt. Die Kostenverteilung bleibt im Ermessensspielraum der Behörde.