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Strafrecht  ·  Urteil 6B_370/2026  ·  vom 11.08.2026

Escroquerie par métier; arbitraire; sursis; prétentions civiles

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin wird wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, Vertrauensmissbrauchs und versuchter Nötigung verurteilt; der Betrug ist als arglistige Täuschung und gewerbsmässig qualifiziert.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Strafmasseinhaltung, Verweigerung des bedingten Strafvollzugs und Ablehnung der Strafaufschiebung zugunsten ambulanter Behandlung bleiben bestehen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung bei Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft und zum gewerbsmässigen Betrug; es präzisiert die Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG im Strafverfahren.

Sachverhalt

A.A.________ wurde mit Urteil des Tribunal du district de Sion vom 22. August 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Unterschlagung von unter amtlicher Verwahrung stehendem Vermögens zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Bewährungsfrist zwei Jahre) verurteilt. Zwischen dem 1. September 2008 und dem 21. April 2015 hatte sie in über 30 Fällen Identitäten von Familienangehörigen und Drittpersonen missbraucht, um Kreditkarten zu beschaffen (Gesamtbetrag ca. 191'390 fr.), wobei sie falsche Lohnausweise, Bestätigungen und Firmenstempel herstellen liess.

Mit Urteil des Tribunal du IIIe Arrondissement pour les districts de Martigny et St-Maurice vom 9. Juli 2024 wurde sie erneut wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und versuchter Nötigung verurteilt (Einheitsfreiheitsstrafe von 40 Monaten, Einschluss der Strafe von 2019 unter Widerruf der Bewährung) sowie zu ambulanter Behandlung nach Art. 63 StGB.

Die Vorinstanz (Cour pénale II des Kantonsgerichts Wallis) bestätigte mit Entscheid vom 16. April 2026 die Verurteilung wegen Vertrauensmissbrauchs, gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und versuchter Nötigung, reduzierte jedoch die Strafe auf 14 Monate bedingte Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zur Strafe von 2019, ohne Widerruf der Bewährung) und setzte zivile Ansprüche fest (u.a. 6'402 fr. 65 an B.________ SA und 4'250 fr. an C.________). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde festgestellt.

Die psychiatrische Expertise vom 26. April 2023 diagnostizierte eine schwere und dauerhafte psychische Störung (emotional instabile Persönlichkeitsstörung auf psychotischer Persönlichkeitsstruktur), eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit, ein hohes Rückfallrisiko ohne Massnahme und empfahl ambulante Behandlung (Psychotherapie, soziale Betreuung, Beistandschaft).

Erwägungen

1. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 StGB)

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer arglistigen Täuschung und der Gewerbsmässigkeitsqualifikation.

1.1 Rechtlicher Rahmen und Arglist (Art. 146 Abs. 1 StGB)

Das Bundesgericht hält fest, dass im Beschwerdeverfahren in Strafsachen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bindend sind (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei Willkür (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nur bei offensichtlich unhaltbarer Begründung oder Ergebnis vor (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).

Zum Betrugstatbestand stellt das Gericht die massgeblichen Grundsätze dar:

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Zur Arglist legt das Gericht dar: Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet, betrügerische Manöver oder eine Inszenierung verwendet, oder wenn er einfach falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht möglich, nur schwer möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn er den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses damit rechnet, dass dieser darauf verzichtet (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2). Insbesondere liegt eine betrügerische Manipulation vor, wenn der Täter gefälschte oder unbefugt erlangte Urkunden oder unrichtige Dokumente verwendet (BGE 128 IV 18 E. 3a; Urteil 6B_142/2026 vom 2. Juni 2026 E. 3.1.1).

Die Arglist entfällt nur, wenn der Getäuschte sich mit einem Minimum an Aufmerksamkeit hätte schützen können. Eine bloße Mitverantwortung des Opfers schliesst die Arglist nur in Ausnahmefällen aus (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2). Nicht jede Fahrlässigkeit des Opfers genügt, die Arglist auszuschliessen (BGE 126 IV 165 E. 2a).

Zur Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft: Eine Täuschung über innere Tatsachen — namentlich über die Zahlungsbereitschaft — ist grundsätzlich arglistig, da sie sich auf innere, nicht direkt überprüfbare Fakten bezieht. Die Arglist entfällt nur, wenn die Zahlungsfähigkeit indirekt überprüfbar wäre und der Getäuschte bei zumutbarer Prüfung die fehlende Leistungsfähigkeit hätte erkennen müssen (BGE 147 IV 73 E. 3.3; Urteile 6B_965/2025 vom 13. April 2026 E. 1.1.5; 6B_440/2024 vom 7. Mai 2025 E. 6.1).

1.2 Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 StGB)

Gewerbsmässig handelt, wer aufgrund des Zeit- und Mittelaufwands, der Häufigkeit der Taten über einen bestimmten Zeitraum sowie der angestrebten oder erzielten Einkünfte seine straftätige Tätigkeit berufsmässig, auch nur nebensächlich, ausübt. Der Täter muss danach trachten, verhältnismässig regelmässige Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seines Lebensunterhalts leisten, und sich so gewissermassen in der Kriminalität eingerichtet haben (BGE 129 IV 253 E. 2.1). Es ist nicht erforderlich, dass die Taten die «hauptsächliche berufliche Tätigkeit» darstellen; auch eine illegale Nebentätigkeit kann gewerbsmässig ausgeübt werden (BGE 116 IV 319 E. 4b; Urteil 6B_142/2026 vom 2. Juni 2026 E. 3.1.2).

1.3 Anwendung auf den Fall

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Garagen hätten ihre Solvenz nicht überprüft und seien ihrer elementaren Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Das Bundesgericht weist dies ab: Die Beschwerdeführerin wiederholt lediglich ihre erstinstanzliche Argumentation, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz zur arglistigen Täuschung auseinanderzusetzen. Insbesondere wird nicht auf die Feststellungen eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin besondere Arglist durch die Erfindung verschiedener Lügen, konstruierten Inszenierungen (falsche Vertragsunterschriften, erfundene Verbindungen zu D.A.________, falsche Angaben über angeblich zustehende Geldbeträge) und die Bereitstellung ausreichender Sicherheiten an Garagen an den Tag gelegt habe. Dieses Vorbringen genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht und ist unzulässig (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.1; BGE 140 III 115 E. 2).

1.4 Gewerbsmässigkeit im konkreten Fall

Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin — ohne feste Anstellung und ohne Einkünfte zwischen 2020 und 2022 — ihre straftätige Tätigkeit berufsmässig ausübte, um sich regelmässige und namhafte Einkünfte zu verschaffen. Ein hoher Umsatz oder Gewinn ist für die Qualifikation nicht erforderlich. Das Bundesgericht teilt diese Würdigung: Die zahlreichen Einzeltaten über mehrere Jahre, die Herstellung vielfältiger falscher Dokumente (Lohnausweise, Steuerbescheide, Bankeinzugsbelege, Arbeitsbestätigungen, Zahlungsanweisungen), die Verwendung falscher E-Mail-Adressen und der Gesamtbetrag der unrechtmässig bezogenen Leistungen rechtfertigen die Annahme der Gewerbsmässigkeit. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nur «geschwätzt» und die meiste Zeit legal verbracht. Dies stellt eine appellatorische eigene Sachverhaltswürdigung dar und ist unzulässig.

2. Strafmasseinhaltung

Soweit die Beschwerdeführerin die Strafmasseinhaltung beanstandet, wird der Antrag gegenstandslos, soweit er auf einen Freispruch gestützt wird, den sie nicht erhält. Im Übrigen ist die Rüge nicht ausreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB)

Die Beschwerdeführerin rügt die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Art. 42 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.»

Der bedingte Vollzug ist die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst unsicherer Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2). Für die Prognose sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen: Tatbestände, Vorstrafen, Leumund und persönliche Situation, insbesondere die Einsicht (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2). Fehlende Schuldeinsicht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen (Urteile 6B_791/2025 vom 15. Juni 2026 E. 7.1.1; 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.1; 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 5.9.1; BGE 82 IV 81). Dem Richter steht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).

Die Vorinstanz begründete die ungünstige Prognose mit der Spezialrückfälligkeit, der fehlenden Schuldeinsicht, dem Fortsetzen der Straftaten trotz Intervention (Untersuchungshaft, polizeiliche Einvernahmen) und der Tatsache, dass therapeutische und soziale Massnahmen die Straffälligkeit nicht verhindern konnten. Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung: Die Beschwerdeführerin bringt wiederum nur ihre eigene Sachverhaltswürdigung vor, was appellatorisch und unzulässig ist. Der teilweise bedingte Vollzug (Art. 43 StGB) wurde von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert beanstandet (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4. Strafaufschiebung zugunsten ambulanter Behandlung (Art. 63 Abs. 2 StGB)

Die Beschwerdeführerin beantragt subsidiär die Aufschiebung der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung.

Art. 63 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.»

Nach konstanter Rechtsprechung ist die Strafvollstreckung die Regel, die Aufschiebung die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1–4.4, 5.4; 120 IV 1 E. 2a; Urteile 6B_957/2024 vom 12. Dezember 2025 E. 10.3.1; 6B_147/2021 vom 29. September 2021 E. 3.4; 6B_39/2018 vom 5. Juli 2018 E. 1.1.4). Zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Der Täter darf nicht gefährlich sein, und die ambulante Therapie muss Vorrang haben (Urteil 6B_957/2024 E. 10.3.1).

Die Sachverständigen hatten ein hohes Rückfallrisiko bejaht und festgehalten, dass die ambulante Behandlung sofort und während der Strafvollstreckung durchgeführt werden kann. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die Behandlung mit dem Strafvollzug unvereinbar sein soll. Ihr Vorbringen, die Aufschiebung sei möglich und familienrechtlich angebracht, ist nicht ausreichend substanziiert und steht im Widerspruch zum Expertenbefund (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch der Antrag auf Bewährungshilfe ist nicht begründet.

5. Zivilrechtliche Ansprüche

Die Beschwerdeführerin macht verschiedene Einwände gegen die zivilrechtlichen Ansprüche geltend:

5.1 Natur der Ansprüche: Die Rüge, es handle sich um vertragliche Ansprüche, die dem Zivilrichter zustünden, ist nicht ausreichend spezifiziert (keine Angabe, welche Ansprüche welcher Geschädigten betroffen sind) und wird zudem dadurch entkräftet, dass die Ansprüche aus den festgestellten Straftaten abgeleitet werden können (BGE 148 IV 432).

5.2 Anspruch von B.________ SA: Die Beschwerdeführerin macht geltend, die formellen Schlussanträge vom 20. Juni 2024 seien auf den Namen des Administrators E.________ und nicht auf die Gesellschaft lautend. Das Bundesgericht weist dies ab: Die Parteistellung von B.________ SA steht ausser Frage, und das Vorbringen von 6'402 fr. 65 bezieht sich erkennbar auf die Mandantin (die Gesellschaft). Zudem hat die Beschwerdeführerin in der erstinstanzlichen Verhandlung die verschiedenen Beträge anerkannt, mit Ausnahme von 377 fr. 75 (Schlüsseltausch), und somit den zivilrechtlichen Ansprüchen zugestimmt (Art. 124 StPO).

5.3 Anspruch von C.________: Streitig sind zwei Zahlungen von je 500 fr. am 25. März 2021. Die Vorinstanz hielt fest, dass es sich um zwei verschiedene Ursachen handelte (Darlehen für laufende Kosten und «Hilfe für eine Freundin in grosser Not»), was im kantonalen Verfahren nicht bestritten wurde. Dass nur ein einziger Twint-Beleg existiert, ist nicht entscheidend, da der Betrag auch bar hätte übergeben werden können. Die Beschwerdeführerin bringt erneut nur eine appellatorische eigene Beweiswürdigung vor, ohne die kantonale Begründung zu widerlegen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der festen Tradition der Bundesgerichtsrechtsprechung zum gewerbsmässigen Betrug und zum bedingten Strafvollzug:

Zur Arglist beim Betrug: Das Gericht bestätigt die etablierte Rechtsprechung, wonach die Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft als Täuschung über innere Tatsachen grundsätzlich arglistig ist (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 150 IV 169 E. 5.1). Die Heranziehung der Urkundenfälschung als arglistiges Mittel (BGE 128 IV 18 E. 3a) und die Einordnung der Vertrauensausnutzung als weitere Arglist-Variante werden bestätigt. Präzisiert wird die Abgrenzung zwischen zulässiger Sachverhaltsrüge und unzulässiger appellatorischer Kritik: Wer sich in der Beschwerde nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, verfällt der Unzulässigkeit nach Art. 42 Abs. 2 BGG (Bestätigung von BGE 143 IV 122 E. 3.3).

Zur Gewerbsmässigkeit: Die Qualifizierung der Tat als gewerbsmässiger Betrug entspricht der ständigen Praxis (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 116 IV 319 E. 4b). Das Urteil präzisiert, dass der Bezug von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts — auch ohne hohen Gewinn — genügt und dass andere rechtmässige Einkünfte nebenbei die Gewerbsmässigkeit nicht ausschliessen.

Zum bedingten Strafvollzug: Die Verweigerung bei Spezialrückfälligkeit und fehlender Schuldeinsicht folgt der gefestigten Rechtsprechung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2). Das Urteil verdeutlicht, dass therapeutische und soziale Massnahmen — auch wenn sie kooperiert werden — eine ungünstige Prognose nicht zwingend ausräumen, wenn die Straftätigkeit trotz dieser Massnahmen fortgesetzt wurde.

Zur Strafaufschiebung nach Art. 63 Abs. 2 StGB: Die Bestätigung, dass die Strafvollstreckung die Regel und die Aufschiebung die Ausnahme bildet (BGE 129 IV 161 E. 4.1–4.4), wird durch den Hinweis auf die Expertenfeststellung verstärkt, wonach die ambulante Behandlung auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden kann.

Fazit

Das Urteil 6B_370/2026 bestätigt die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen gewerbsmässigen Betrugs, Vertrauensmissbrauchs, Urkundenfälschung und versuchter Nötigung. Es hält fest, dass die arglistige Täuschung durch die Kombination aus Lügengebäude, Inszenierung und Urkundenfälschung vorliegt, und dass die Gewerbsmässigkeitsqualifikation bei langjähriger, systematischer Straftätigkeit zur Lebensunterhaltsfinanzierung gerechtfertigt ist. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs bei Spezialrückfälligkeit und fehlender Schuldeinsicht sowie die Ablehnung der Strafaufschiebung zugunsten ambulanter Behandlung sind rechtsfehlerfrei. Die zivilrechtlichen Ansprüche bleiben unter Verweis auf die Anerkenntnisse der Beschwerdeführerin in der erstinstanzlichen Verhandlung bestehen.

Das Urteil ist in erster Linie als Bestätigungsentscheid der etablierten Rechtsprechung zu Art. 146 und Art. 42 StGB einzuordnen, mit klaren Hinweisen auf die Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nach Art. 42 Abs. 2 BGG.